I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Beschwerdegegenstand
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.07.2021 wurde ein Antrag des Dr. C. A. als Vertreter der B. Stiftung auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Beschwerdefrist gegen den Bescheid vom 31.05.2017, Zl. MA 62-II/…/16, mangels Eigenschaft als rechtskräftig bestellter Vertreter der Stiftung zurückgewiesen.
Feststellungen
Die B. Stiftung …(in der Folge: die Stiftung) wurde 1907 durch D. E. errichtet. Entsprechend einem Testament des F. E. und einem Stiftbrief vom 28.02.1907 erfolgte die stiftungsbehördliche Genehmigung mit Bescheid vom 05.08.1907.
Mit Bescheid vom 05.01.1939 wurde die Stiftung aufgelöst.
Mit Bescheid vom 25.07.1956 wurde die Stiftung gemäß dem Wiener Stiftungs- und Fonds-Reorganisationsgesetz LGBl. 19/1955 wiederhergestellt. Zum Verwaltungsorgan der Stiftung wurde der Magistrat der Stadt Wien bestellt.
Zum Kurator für die Begünstigten der Stiftung ist (seit 17.04.2007) Rechtsanwalt Mag. G. H. bestellt (zuvor war ab 1981 Rechtsanwalt Dr. I. J. in dieser Funktion bestellt).
Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 31.05.2017, Zl. MA 62-II/…/16, wurde bezüglich der Stiftung gemäß § 14 Abs. 1 Wiener Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz (in der Folge: WLSFG) eine Satzungsänderung genehmigt. Dieser Bescheid wurde der Magistratsabteilung 40 (das ist die für die Stiftungsverwaltung zuständige Stelle des Magistrats der Stadt Wien) am 07.06.2017 sowie RA Mag. G. H. zugestellt.
Mit Schreiben vom 18.11.2019 stellte K. L. (ein Nachfahre der E.-Familie) beim Bezirksgericht M. verschiedene Anträge, nämlich betreffend Nichtigerklärung des nunmehr angefochtenen Bescheides, Geltung der Stiftungsverfassung, Zuständigkeit des Kuratoriums zur Verwaltung der Stiftung, Ernennung von Personen zu Kuratoren, Einräumung eines Vorkaufsrechts an Liegenschaften, Veräußerung einer Liegenschaft, sofortige Abberufung der Verwalter der Stiftung und Anwendbarkeit des BStFG. Das diesbezügliche Verfahren ist – mit Ausnahme des folgenden Beschlusses vom 06.11.2020 – unerledigt offen.
Mit Schriftsatz vom 15.09.2020 („Beschwerde gemäß Art 132 Abs. 1 Z 1 B-VG“), eingelangt bei der belangten Behörde am 17.09.2020, erhob K. L. im eigenen Namen sowie Namens der Stiftung Beschwerde gegen den Bescheid vom 31.05.2017 (hg. Verfahren VGW-101/007/11752/2020 und VGW-101/V/007/12251/2020).
Mit Beschluss des Bezirksgerichts M. vom 06.11.2020, …, wurde Dr. A. (das ist der nunmehrige Beschwerdeführer) zum Kollisionskurator für die Stiftung bestellt. Der Aufgabenkreis des Kollisionskurators umfasste ausschließlich das „Beschwerde-Verfahren […] vor dem Landesverwaltungsgericht […] wegen Genehmigung einer Satzungsänderung“ (gemeint die hg. Verfahren VGW-101/007/11752/2020 und VGW-101/V/007/12251/2020 aufgrund der Beschwerde des K. L. vom 15.09.2020).
Gegen den Beschluss des Bezirksgerichts M. erhob die Stadt Wien, vertreten durch die Magistratsabteilung 40, Rekurs (26.11.2020).
Mit Beschluss des Bezirksgerichts M. vom 26.05.2021, …, wurde der Zuständigkeitsbereich/Aufgabenbereich des Dr. A. erweitert, nämlich zur
„1. Stellung eines Antrages auf Zustellung der Erledigung […] vom 31.05.2017 und sodann – nach Zustellung – Beschwerdeerhebung
2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Beschwerdeerhebung
[…].“
Die Stadt Wien – Magistratsabteilung 40 – Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht erhob im eigenen Namen sowie für die Stiftung auch gegen diesen Beschluss des BG M. einen Rekurs.
Mit Schreiben vom 21.06.2021 legte das Magistrat der Stadt Wien (Magistratsabteilung 62) die gegenständliche Beschwerde gegen einen Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 31.05.2017 sowie einen darauf Bezug habenden Wiedereinsetzungsantrag betreffend die Versäumnis der Beschwerdefrist (Schriftsatz für die Stiftung, vertreten durch Dr. C. A. als deren Kurator, vom 10.06.2021) dem Verwaltungsgericht „zur Entscheidung“ vor.
Mit Schreiben vom 25.06.2021 räumte das Verwaltungsgericht dem Wiedereinsetzungswerber und der belangten Behörde unter Vorhalt der Rechtsprechung des VwGH zur Zuständigkeitsabgrenzung betreffend Anträge gemäß § 33 VwGVG Parteiengehör ein.
Ein Vertreter der Stiftungsorgane (Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40) erstattete eine Stellungnahme vom 15.07.2021, die sich mit der Legitimation des Wiedereinsetzungswerbers auseinandersetzte.
Mit Schreiben vom 22.07.2021 erstattete Dr. C. A. als Wiedereinsetzungswerber eine Stellungnahme, wonach er sich der im Schreiben vom 25.06.2021 dargestellten Rechtsansicht zur Zuständigkeit anschließe.
Das Verwaltungsgericht hat sodann den verfahrensleitenden Beschluss vom 23.07.2021, VGW-101/V/007/9366/2021-8, gefasst, womit der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Beschwerdefrist dem Magistrat der Stadt Wien gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG weitergeleitet wurde. Begründend wurde die Rechtsprechung zur Zuständigkeit gemäß § 33 VwGVG wiedergegeben (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/16/0039; 26.09.2018, Ra 2017/17/0015; 17.03.2021, Ra 2020/15/0126).
Mit Beschluss des LGZRS Wien vom 27.07.2021, …, wurde der Akt infolge des Rekurses gegen den Beschluss vom 06.11.2020 an das BG M. zurückgeleitet. Begründend setzt sich das LGZRS mit dem Sitz der Stiftung in … statt wie im dg. verfahrenseinleitenden Schriftsatz angeführt … Wien auseinander (u.a. sollten die Stiftungsverwaltungsorgane, denen der Beschluss des Bezirksgerichts M. vom 06.11.2020 bislang nicht zugestellt worden war, Urkunden vorlegen, aus denen sich „der aktuelle, genaue Sitz der Stiftung“ ergebe).
Die Rekurse gegen die Beschlüsse des Bezirksgerichts M. (06.11.2020 und 26.05.2021) sind beim LGZRS anhängig.
Das Verwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 14.10.2021 im Beschwerdeverfahren Parteiengehör eingeräumt, wobei das Beschwerdevorbringen punktuell angesprochen wurde, eine Parallelentscheidung des VfGH vom 22.09.2021 (Zurückweisung des Dr. A. mangels Legitimation [nicht rechtswirksam bestellt]) vorgehalten wurde und zur Stellungnahme binnen vier Wochen samt Vorlage von Beweismitteln (insbesondere Urkundenvorlage und Vorbringen zum Stand des Außerstreitverfahrens) aufgefordert wurde.
Der Beschwerdeführer erstattete eine Stellungnahme vom 17.11.2021. Die anderen Verfahrensparteien erstatteten keine Stellungnahmen.
Die Stiftung hat den Zweck eine Anstalt für … zu errichten und zu erhalten. Konkret handelt es sich um das „N.“. Das Krankenhaus wird heute als Teil der „Klinik M.“ durch den Wiener Gesundheitsverbund (zuvor KAV) verwaltet und betrieben. Der Betrieb wird aus Mitteln des Krankenanstaltenträgers finanziert. Die Stadt Wien hat bereits mit Vergleich vom 05.12.1962 auf den Ersatz der Aufwendungen für die Bewirtschaftung und Erhaltung der Anstalt verzichtet; die Stiftung hat damals im Gegenzug auf die Abrechnung und Herausgabe von Erträgnissen verzichtet. Die Weiterführung auf Rechnung der Stadt Wien und die Erhaltung wurden zudem mit Übereinkommen vom 05.04.1963 festgehalten. Das wesentliche Stammvermögen der Stiftung besteht aus zwei Liegenschaften in der Katastralgemeinde O. im … Wiener Gemeindebezirk M.. Auf diesen befindet sich die Krankenanstalt N.. Die Stiftung hält auch Wertpapiere.
Aufgrund der Satzungsänderung 2017 ist nun eine neue Auflösungsbestimmung (§ 6) implementiert, wonach nach Auflösung der gegenständlichen Stiftung das Restvermögen auf eine andere gemeinnützige oder mildtätige Stiftung mit gleichen oder ähnlichen Zwecken (§ 6 Abs. 1), subsidiär auf eine andere Organisationsform, die denselben Kriterien (gemeinnützig oder mildtätig sowie gleiche oder ähnliche Zwecke; § 6 Abs. 2) und schließlich subsidiär der Stadt Wien zufallen sollte, die es wiederum für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke einzusetzen hätte (§ 6 Abs. 3).
Beweiswürdigung
Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt sowie den Parallel-/Vorakt VGW-101/007/11752/2020 (Beschwerde des K. L. im eigenen Namen sowie im Namen der Stiftung gegen den Bescheid vom 31.05.2017), den Vorakt VGW-101/V/007/9366/2021 (zunächst dem Verwaltungsgericht vorgelegter Antrag auf Wiedereinsetzung, der der Behörde zurückgeleitet wurde) und die Revisions- bzw. Beschwerdeakten zu höchstgerichtlichen Verfahren infolge des hg. Beschlusses zur Zahl VGW-101/007/11752/2020 sowie Einräumung von schriftlichem Parteiengehör. Diese Verfahren betreffen jeweils dieselben Verfahrensparteien wie hier und sind somit diesen bekannt.
Die Feststellungen zum Verfahren betreffend die Bestellung des Beschwerdeführers zum Kollisionskurator vor dem Bezirksgericht M. und zum Rechtsmittelverfahren vor dem LGZRS ergeben sich aus den übereinstimmenden Angaben der Verfahrensparteien sowie den korrespondierenden Unterlagen (Beschlüsse vom 06.11.2020 und 26.05.2021 [jeweils BG M.] und vom 27.07.2021 [LGZRS]).
Rechtliche Beurteilung
Die Beschwerde stützt sich (soweit für die gegenständliche Entscheidung relevant) im Wesentlichen darauf, dass Dr. A. mit Beschluss des BG M. vom 26.05.2021 zur Stellung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist betreffend den Bescheid vom 31.05.2017 betraut worden ist. Die Beschwerde sei demgemäß zulässig. Die belangte Behörde hätte kein Vorverfahren zu führen und keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen gehabt (Hinweis § 33 Abs. 4 iVm § 15 Abs. 3 VwGVG). Die Bestellungsbeschlüsse vom 06.11.2020 und 26.05.2021 seien sämtlichen Verfahrensparteien zugestellt und somit wirksam erlassen worden. Die bloße örtliche Unzuständigkeit sei im AußStrG kein Aufhebungsgrund nach § 56 AußStrG und somit sei eine Aufhebung des Bestellungsbeschlusses im Rechtsmittelverfahren insoweit ausgeschlossen.
In der ergänzenden Stellungnahme vom 17.11.2021 verweist der Beschwerdeführer zusammengefasst darauf, dass § 15 Abs. 3 VwGVG sinngemäß anwendbar sei. Aus der Entscheidung des OGH 6 Ob 63/18k sei ableitbar, dass die örtliche Unzuständigkeit „unangreifbar“ sei. Für Zwecke der gegenständlichen Beschwerdeerhebung werde das Schreiben vom 31.05.2017 als Bescheid qualifiziert. Die rechtliche Qualifikation des Schreibens sei Gegenstand einer Revision gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 12.04.2021. Aus dem Zurückweisungsbeschluss des VfGH E 2252/2021-12 sei nicht ableitbar, dass darin die Frage der Rechtswirksamkeit von nicht-rechtskräftigen Bestellungsbeschlüssen geklärt sei.
Jenseits des gegenständlichen Zurückweisungsgrundes liegendes Vorbringen, das keine Auswirkungen auf die hier getroffenen Erwägungen hat, kann dahinstehen.
Die Beschwerde ist nicht berechtigt:
Gemäß § 42 und § 43 Abs. 2 Außerstreitgesetz ist ein Beschluss zur Kuratorenbestellung erst wirksam, wenn er nicht mehr anfechtbar ist. § 39 Abs. 2 Außerstreitgesetz betreffend den grundsätzlich möglichen Inhalt eines Beschlusses („vorläufige Zuerkennung von Verbindlichkeit oder Vollstreckbarkeit sind in den Spruch aufzunehmen.“) wurde gegenständlich durch das Bezirksgericht nicht in Anspruch genommen. Es gibt gegenständlich keine „vorläufige(n) Beschlusswirkungen“ (vgl. § 44 Außerstreitgesetz). Damit sind die Beschlüsse des Bezirksgerichts infolge der Rekurse nicht wirksam (zur aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels im AußStrG OGH RS0124572, RS0120299).
Die Maßgeblichkeit der materiellen Rechtskraft im Rahmen einer Mehrparteienkonstellation ist klar gesetzlich angeordnet (§§ 39 – 44 Außerstreitgesetz) und liefert auch das rechtschutzfreundlichste Ergebnis. In einer Mehrparteienkonstellation wäre es dem Rechtsschutz nicht dienlicher, einseitig – hier bloß dem Antragsteller – eine sofort wirksame Bestellung zu vermitteln. Auch aus der Literatur zur Prozessfähigkeit lässt sich nicht Gegenteiliges entnehmen. Der Beschwerdeführer übersieht, dass auch hier die Wirksamkeit vorausgesetzt wird und erst „ab ihrer Wirksamkeit“ die Bestellung eines Vertreters, d.h. „mit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses“ konstitutiv wirken kann (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 9 Rz 15 und § 11 Rz 4).
Ob das Bezirksgericht M. örtlich und sachlich für die Kuratorenbestellung zuständig war, kann somit dahinstehen. Freilich bestehen – wie es auch aus dem Beschluss des LGZRS hervorgeht – Zweifel an der entsprechenden Zuständigkeit. Folgte man der Logik der Beschwerde im Punkt betreffend die Unbeachtlichkeit der örtlichen Zuständigkeit des Bezirksgerichts betreffend die Bestellung eines Kurators, stellten sich Überlegungen des LGZRS vom 27.07.2021 und dessen Aufträge an das BG als sinnlos dar. Tatsächlich sollten die Stiftungsverwaltungsorgane, denen der Beschluss des Bezirksgerichts M. vom 06.11.2020 bislang nicht zugestellt worden war, u.a. Urkunden vorlegen, aus denen sich „der aktuelle, genaue Sitz der Stiftung“ ergebe. Sinnlose Ermittlungs-aufträge bzw. –tätigkeiten sind hier nicht anzunehmen.
Grundsätzlich ist zum diesbezüglichen Beschwerdevorbringen anzumerken: Im Urteil des OGH vom 28.03.2018, 6 Ob 63/18k, wurde erwogen: „Davon ausgehend handelte es sich selbst bei Annahme der örtlichen Unzuständigkeit des Erstgerichts um einen vom Rekursgericht verneinten Verfahrensmangel, der in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden kann (RIS-Justiz RS0050037).“ Daraus ergibt sich bloß, dass ein vom Landesgericht verneinter Mangel betreffend die örtliche Zuständigkeit vom OGH nicht mehr aufgegriffen werden würde (OGH RS0050037: „Ein vom Rekursgericht verneinter Mangel des außerstreitigen Verfahrens erster Instanz kann keinen Revisionsrekursgrund bilden.“). Eine Unaufgreifbarkeit der örtlichen Unzuständigkeit für das Rekursgericht ist aus dieser Entscheidung des OGH keinesfalls ableitbar. Im Beschwerdefall hinterfragt das LGZRS zumindest vorläufig die Zuständigkeit, sodass gerade kein verneinter Verfahrensmangel iSd des zitierten OGH-Urteils vorliegt.
Ungeachtet der Frage, ob die Zuständigkeit des Bezirksgerichts gegeben war, sind die Beschlüsse zur Kuratorenbestellung sowie zur Erweiterung der Kompetenzen des Kurators infolge der Rekurserhebung nicht rechtskräftig. Über die Rekurse wurde vom LGZRS bislang nicht entschieden.
Auch aus § 5 Außerstreitgesetz lässt sich betreffend den Zeitpunkt der Wirksamkeit einer Kuratorenbestellung nichts Anderes ableiten. Das Außerstreitgesetz regelt das Verfahren außer Streitsachen (Außerstreitverfahren; § 1 Abs. 1 Außerstreitgesetz). § 5 Außerstreitgesetz bezieht sich nur auf solche Verfahren. Das Verwaltungsgericht ist nicht Gericht iSd § 5 Außerstreitgesetz.
Die belangte Behörde hat die Wirksamkeit der Kuratorenbestellung zutreffend verneint.
Auch der VfGH hat mit Beschluss vom 22.09.2021, E 2252/2012-12, eine Beschwerde (gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 12.04.2021, VGW-101/007/11752/2020) des Dr. A. als Kurator der Stiftung zurückgewiesen. Der VfGH hielt dazu im Beschluss vom 22.09.2021, E 2252/2012-12, u.a. fest:
„4. Im Übrigen erweist sich die Beschwerde als unzulässig, weil Rechtsanwalt Dr. C. A. auf Grundlage des Beschlusses des Bezirksgerichtes M. vom 26. Mai 2021 zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde als Kollisionskurator der B. Stiftung … nicht legitimiert ist. Aus dem Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 27. Juli 2021, …, folgt, dass Rechtsanwalt Dr. C. A. nicht rechtswirksam als Kollisionskurator der B. Stiftung … bestellt wurde.“
Das Verwaltungsgericht sieht keine Wirksamkeit des Bestellungsbeschlusses. Dass der VfGH im zitierten Beschluss sich nicht mit Literaturmeinungen zu diesem Thema auseinandersetzt, ändert nichts daran, dass er diese Frage beantwortet hat. Soweit der Beschwerdeführer hier einen Begründungsmangel des VfGH andeuten wollte, ist entgegen zu halten, dass hier exakt dieselbe Rechtsfrage infolge eines Rechtsmittel desselben Beschwerdeführers behandelt wurde. Höchstgerichtliche Entscheidungen sind als abschließende Beurteilung zu akzeptieren.
Inwiefern sich aus dem Beschwerdevorbringen zu § 15 Abs. 3 VwGVG eine Rechtswidrigkeit ergeben sollte, ist nicht nachvollziehbar. Aus § 33 Abs. 4 VwGVG ergibt sich nämlich, dass im konkreten Fall, d.h. aufgrund der dortigen Einbringung (siehe oben zur Einbringung des Schriftsatzes vom 10.06.2021 bei der Behörde und zum Einlangen beim Verwaltungsgericht erst durch Vorlage der Behörde mit Schreiben vom 21.06.2021), die belangte Behörde zur Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung zuständig war (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/16/0039; 26.09.2018, Ra 2017/17/0015; 17.03.2021, Ra 2020/15/0126). Eine Einschränkung im Hinblick auf Entscheidungsformen oder -konstellationen ist dem Gesetz nicht zu entnehmen; auch aus der sinngemäßen Anwendung des § 15 Abs. 3 VwGVG lässt sich nichts Derartiges entnehmen. Die gegenständliche Zurückweisung wurde zu Recht durch die Behörde ausgesprochen. Einen Verfahrensmangel zeigt die Beschwerde mit dem diesbezüglichen Vorbringen nicht auf.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war aus den dargestellten Gründen mangels Berechtigung zur Erhebung zurückzuweisen. Der angefochtene Bescheid erging zu Recht. Die Beschwerde ist als unbegründet anzuweisen.
Für eine Aussetzung des Verfahrens bestand keine Grundlage. Stellt ein nicht wirksam bestellter Kurator Anträge, sind Behörden und Verwaltungsgericht hierüber zur Entscheidung berufen. Eine Pflicht, andere Verfahren abzuwarten, besteht nicht. Zweckmäßiger Weise ist es der Kurator, der die Rechtskraft bzw. Wirksamkeit seiner Bestellung abwarten sollte, bevor er Eingaben erstattet.
Zur Satzungsänderung 2017 (und zur vermeintlich drohenden/bestehenden Interessenskollision bzw. Handlungsunfähigkeit der Stiftungsorgane) ist anzumerken, dass die drohende Bereicherung der Stadt Wien nicht erkennbar ist. Der Stiftungszweck (§ 3) besteht im Errichten und Erhalten von Anstalten für …. Gemeinnützige oder mildtätige Einrichtungen, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgen, sind in der Stadt Wien wohl zu finden. Selbst im unwahrscheinlichen Fall, dass keine solche Einrichtung zu finden wäre, wäre die Stadt Wien verpflichtet, das Restvermögen für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke einzusetzen.
Im Wr. KAG ist die Gemeinnützigkeit ein Erfordernis für verschiedene Einrichtungen (§ 4 Abs. 2 lit. a, § 5 Abs. 2 Z 1, § 6b Z 3, § 25 Abs. 2, § 26, § 62 lit. b, § 64a Abs. 1, § 68 Abs. 2). Über eine neurologische Abteilung bzw. neurologische Ambulanz verfügen – als Beispiele für geeignete Einrichtungen – auch die „Klinik Ottakring“, die „Klinik Landstraße“ und die „Klinik Donaustadt“. Diese verfügen teilweise auch über Spezialambulanzen. Eine Universitätsklinik für Neurologie besteht auch am AKH Wien. Als naheliegende Fachrichtung verfügt die „Klinik Penzing“ über ein Psychiatrisches Zentrum; eine Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie besteht auch am AKH Wien.
Freilich gibt es auch (andere) gemeinnützige Einrichtungen, die vergleichbare Leistungen anbieten. Eine Neurologie gibt es auch im Sanatorium Hera, betrieben von der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien (KFA). Daneben gibt es „Ordensspitäler“ (z.B. das Krankenhaus der Barmherzigen Brüder Wien). Gemeinnützige Einrichtungen betreiben zudem Krankenanstalten mit anderen Schwerpunkten. Das Österreichische Rote Kreuz (Landesverband Wien) ist etwa Träger des St. Anna Kinderspitals.
Insofern gibt es zahlreiche denkbare Begünstigte für den Auflösungsfall. Die Letztbegünstigung der Stadt Wien wird durch die zuvor bedienbaren Einrichtungen somit kaum tragend. Eine Bereicherung des allgemeinen Stadthaushaltes ist jedenfalls nicht erkennbar.
Es ist auch keine Interessenskollision erkennbar, die eine Kuratorenbestellung erfordern würde.
Aus all diesen Gründen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Der angefochtene Bescheid erging zu Recht.
Diese Entscheidung konnte ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gefällt werden. Das Verwaltungsgericht kann ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GrCh entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG). Es stellten sich gegenständlich lediglich Rechtsfragen, der Sachverhalt ist unstrittig, es gibt kein entscheidungsrelevantes Vorbringen, dass zu (beweis-)würdigen wäre. Es wurde schriftliches Parteiengehör eingeräumt und eine Stellungnahmemöglichkeit mit Hinweis auf konkrete Sach- und Rechtsfragen eingeräumt.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.