Die österreichische Privatstiftung (PSG)

Entscheidungen stiftungsrechtlich

Entdecken Sie ausgewählte Entscheidungen im Stiftungsrecht – kompakt aufbereitet, verständlich erklärt und praxisnah eingeordnet. Perfekt für Juristen, Berater und Entscheidungsträger.

WiEReG – Zwangsstrafe

  1. Eine Diskrepanz zwischen der tatsächlichen Vorstandszusammensetzung und der im Firmenbuch eingetragenen Vorstände ist für die WiEReg Meldungspflicht nicht relevant – da die Firmenbucheintragung eines Vorstandsmitglieds nur deklarativ wirkt, ist entsprechend der tatsächlichen Zusammensetzung zu melden.
  2. Sind am Ende der Meldefrist im Rahmen der jährlichen Prüfpflicht Änderungen der wirtschaftlichen Eigentümer absehbar, etwa die Bestellung eines Vorstandes, stellt dies keinen Umstand dar, der die Meldepflicht aufhebt oder aufschiebt. Vielmehr hat eine Meldung des Status Quo zu erfolgen.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar4, Einl Rz 40 ff, § 15 Rz 130.

Bestellung des Stiftungsprüfers

  1. Wie weit der Ermessensspielraum bei der Ausübung von Bestellungsrechten des Firmenbuchgerichts für die Bestellung des Stiftungsprüfers gezogen werden kann (hier: Notwendigkeit des Vorliegens einer Zertifizierung nach dem APAG), lässt sich auf allgemeingültiger Ebene nur insoweit beantworten, als dass es dafür immer auf das Wohl der konkreten Stiftung ankommt.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 20 Rz 19 ff, § 27 Rz 28 f

Pflichtversicherung nach dem GSVG für Vorstandsmitglieder

  1. Ein Stiftungsvorstandsmitglied unterliegt der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, wenn die erzielten Einkünfte zu der betrieblichen Einkunftsart „Einkünfte aus selbstständiger Arbeit“ nach § 22 EStG zugeordnet werden und damit von einer betrieblichen selbstständigen Tätigkeit auszugehen ist.
  2. Es kommt nicht darauf an, zu welchem Zeitpunkt im Jahr die Versicherungsgrenze überschritten wurde (oder ob diese erst durch die Aufnahme einer weiteren betrieblichen Tätigkeit überschritten wurde) da bei Zusammentreffen von mehreren Einkünften aus derselben oder einer gleichartigen Erwerbstätigkeit oder zeitlich aufeinanderfolgenden Erwerbstätigkeiten innerhalb eines Kalenderjahres nur der Beginn und das Ende der betrieblichen Tätigkeiten an sich von Bedeutung ist und nicht der konkrete Zeitpunkt der Überschreitung der Versicherungsgrenze.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar4, § 19.

Zum (Nicht-)Vorliegen eines Auflösungsgrundes nach § 35 PSG

  1. Der Stiftungszweck ist nicht mehr erreichbar, wenn die Privatstiftung über kein hinreichendes Stiftungsvermögen mehr verfügt.
  2. Der Stiftungszweck kann auch nicht mehr erreicht werden, wenn keine Begünstigten mehr vorhanden sind, soweit er nicht auf die Begünstigung der Allgemeinheit gerichtet oder damit zu rechnen ist, dass die Privatstiftung wieder Begünstigte haben wird.
  3. Dem Stifterwillen kommt bei Ermessensentscheidungen durch den Stiftungsvorstand besonderes Gewicht zu.
  4. Es ist vertretbar, in der Anordnung der Führung eines – laut Stiftungsurkunde vom Stiftungsvorstand zu ergänzenden – Familienbuchs, in das die Begünstigten einzutragen sind, die Grundlage für die Festsetzung von Begünstigten aus dem Familienkreis der Stifterin durch den Stiftungsvorstand zu sehen.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar4, § 35 Rz 10 ff.

Zur Abberufung von Vorstandsmitgliedern einer Privatstiftung

  1. Die Abberufung des Vorstands ist durch ein stiftungsinternes Organ nur bei Vorliegen sachlicher Abberufungsgründe nach Maßgabe des § 14 Abs 2 bis 4 PSG möglich. Liegt eine in der Abberufung herangezogene grobe Pflichtverletzung im Sinne des § 27 Abs 2 Z 1 PSG vor, ist nicht relevant, ob (auch) allfällige unsachliche Gründe für die Abberufung bestanden.
  2. Die Wiederbestellung eines vom Gericht wegen Vorliegens wichtiger Gründe abberufenen Vorstandsmitglieds ist dann zulässig, wenn der zur Abberufung führende wichtige Grund weggefallen ist. Ist der zur gerichtlichen Abberufung führende wichtige Grund nicht weggefallen, erfordert das materielle Schutzanliegen des § 27 Abs 2 PSG die Unwirksamkeit einer dennoch erfolgten Wiederbestellung des abberufenen Vorstandsmitglieds.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar4, § 5 Rz 51, 55; § 15 Rz 120; § 17 Rz 10, 13, 23; 27 Rz 9

Die Schenkungsabsicht im Pflichtteilsrecht

  1. Dem Pflichtteilsberechtigten ist (auch) im Anwendungsbereich des ErbRÄG 2015 bei Vorliegen eines krassen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung ein Anscheinsbeweis zuzubilligen, auf dessen Grundlage auf das Vorliegen von (festzustellender) Schenkungsabsicht geschlossen werden kann..
  2. Die Rechtsprechung verlangt für das Vorliegen eines „krassen Missverhältnisses“ zwischen Leistung und Gegenleistung nicht das Überschreiten der Laesio-enormis-Grenze, sodass je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls ein „krasses Missverhältnis“ auch schon bei einem ganz erheblichen, aber 50 % nicht erreichenden Auseinanderklaffen von Leistung und Gegenleistung angenommen werden kann.
  3. Bei der Berücksichtigung von dem Erblasser vorbehaltenen Nutzungsrechten bei der Überlassung von Liegenschaften ist nach der Rechtsprechung zwischen zwei Fragen zu unterscheiden: erstens der Frage, ob überhaupt eine (gemischte) Schenkung vorliegt; zweitens der Frage, wie im Falle der Bejahung der ersten Frage bei der darauffolgenden Berechnung des Schenkungspflichtteils vorzugehen ist.
  4. Auch im Anwendungsbereich des ErbRÄG 2015 gilt, dass das für die Frage, ob überhaupt eine (gemischte) Schenkung vorliegt, bedeutsame Vorliegen eines krassen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung nach den Wertverhältnissen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu beurteilen ist. Zur Beurteilung des Vorliegens eines krassen Missverhältnisses müssen Leistung und Gegenleistung objektiv – also ohne Bedachtnahme auf die „von den Parteien bestimmten“ Werte – bewertet werden. Bei der Bewertung der übergebenen Liegenschaft sind alle Belastungen (auch ein lebenslanges Nutzungsrecht des Erblassers selbst) als wertmindernd zu berücksichtigen, die der Übernehmer zu übernehmen hatte. Als Gegenleistung ist aber nur eine aus dem Vermögen des Übernehmers (allenfalls auch aus dem Vermögen eines Dritten für ihn) erbrachte Leistung zu veranschlagen, nicht etwa auch der Vorbehalt von Nutzungen und sonstigen Befugnissen eines Eigentümers, die dem Übergeber kraft seines Eigentums zustanden und die er sich zum Teil über den Übergabszeitpunkt hinaus, unter Umständen bis zu seinem Ableben für sich vorbehält.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar4, Einl Rz 23.

Vermögensopfer im Stiftungsrecht

Ein alle Punkte umfassender, vom Stifter allein auszuübender Änderungsvorbehalt steht im Anwendungsbereich des ErbRÄG 2015 der Erbringung eines Vermögensopfers entgegen. Die zweijährige Frist (§ 782 Abs 1 ABGB idF ErbRÄG 2015 bzw § 785 Abs 3 Satz 2 ABGB aF) beginnt in diesem Fall erst mit dem Tod des Erblassers.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar4, Einl Rz 23a, § 33 Rz 20, 33, 36.

Spezialvollmacht für die Änderung der Stiftungserklärung erforderlich

Für die Änderung der Stiftungserklärung durch einen rechtsgeschäftlichen Vertreter des Stifters ist eine Spezialvollmacht erforderlich.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar4, § 33 Rz 33

Nichterreichbarkeit des Stiftungszwecks als Auflösungsgrund der Privatstiftung

  1. Nach § 35 Abs 2 Z 2 PSG hat der Stiftungsvorstand einen einstimmigen Auflösungsbeschluss zu fassen, sobald der Stiftungszweck erreicht oder nicht mehr erreichbar ist. Kommt ein Beschluss nach § 35 Abs 2 PSG trotz Vorliegens eines Auflösungsgrundes nicht zustande, so kann unter anderem jeder Begünstigte und jeder Stifter die Auflösung durch das Gericht beantragen.
  2. Eine Unmöglichkeit des Erreichens des Stiftungszwecks kann insbesondere dann vorliegen, wenn die Privatstiftung über kein hinreichendes Stiftungsvermögen (mehr) verfügt. Die Nichterreichbarkeit des Stiftungszwecks ist dabei durch Gesamtbetrachtung aller Umstände festzustellen. Mitunter ist hierfür eine Prognose erforderlich. Der Stiftungszweck ist dann nicht mehr erreichbar, wenn nach menschlichem Ermessen auf längere Sicht keine Umstände eintreten werden, die ihn erreichbar machen.
  3. Ein Vermögenserwerb einer Privatstiftung, dessen Rechtswirksamkeit erst in einem anhängigen Zivilverfahren sowie allfälliger Folgeverfahren festgestellt wird, kann bedeuten, dass der intendierte Stiftungszweck nicht unerreichbar ist (und kein Fall des mangelnden hinreichenden Vermögens vorliegt).
  4. Die Frage, ob für die Prognose der Unmöglichkeit des Erreichens des Stiftungszweck der Maßstab der überwiegenden oder der hohen Wahrscheinlichkeit anzulegen ist, wurde nicht beantwortet.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar4, § 35 Rz 10 ff.

Zur gerichtlichen Genehmigungspflicht nach § 17 Abs 5 PSG

  1. § 17 Abs 5 PSG ist analog auch auf den Fall anzuwenden, dass die Privatstiftung eine Rechtsanwalts GmbH beauftragen will, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer Vorstandsmitglied ist.
  2. § 19 Abs 2 PSG stellt eine lex specialis zu § 17 Abs 5 PSG dar.
  3. Die Zuerkennung eines auf angemessene Entlohnung gerichteten Bereicherungsanspruchs (hier der Rechtsanwalts GmbH) bei fehlender Genehmigung nach § 17 Abs 5 PSG erscheint vor dem Hintergrund des „strukturellen Kontrolldefizits“ nicht sachgerecht. Nur die Verweigerung eines solchen Bereicherungsanspruchs vermag sicherzustellen, dass die vom Gesetz – von einer Regelung in der Stiftungserklärung abgesehen – zwingend angeordnete Einbeziehung des Gerichts auch tatsächlich Beachtung findet.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar4, § 17 Rz 92 ff.

Zum Auskunftsanspruch im nachehelichen Aufteilungsverfahren betreffend die Einbringung von Vermögen in eine Privatstiftung

  1. Die (eigentliche) Auskunftspflicht (Offenlegung) kann sich im Aufteilungsverfahren nur auf jenes der Aufteilung unterliegende Vermögen beziehen, das im Aufteilungszeitpunkt – Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft – noch vorhanden ist oder dessen Wert gemäß § 91 Abs 1 EheG in die Aufteilung einzubeziehen ist.
  2. Die Zuwendung ehelichen Vermögens an eine Privatstiftung steht regelmäßig im Widerspruch zur bisherigen Gestaltung der Lebensverhältnisse der Ehepartner.
  3. Hat der Stifter innerhalb der Zwei-Jahres-Frist des § 91 Abs 1 EheG eine für den (früheren) Ehepartner benachteiligende Änderung vorgenommen, ist ihm zum Ausgleich der Vermögensverschiebung in die Privatstiftung eine Ausgleichszahlung aufzuerlegen.
  4. Hat ein ehemaliger Ehepartner als Begünstigter gegenüber der Privatstiftung einen Auskunftsanspruch nach § 30 PSG, so kann der andere ehemalige Ehepartner im Aufteilungsverfahren auf der Grundlage analoger Anwendung von Art XLII Abs 1 zweiter Fall EGZPO – bei Vorliegen dessen Voraussetzungen – Auskunft über den Wert des in die Stiftung eingebrachten Ehevermögens zu diesem Zeitpunkt verlangen.
  5. Die Behauptungs- und Bescheinigungslast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die begehrte Auskunftserteilung trifft denjenigen, der die Auskunft begehrt.
  6. Liegt weder ein Widerrufs- noch ein weitreichendes Änderungsrecht des Stifters vor, so ist nur jenes eheliche Vermögen wertmäßig in die Aufteilung einzubeziehen, das innerhalb der Zwei-Jahres-Frist des § 91 Abs 1 EheG in die Privatstiftung eingebracht wurde.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar4, Einl Rz 29 ff.

Zu den Voraussetzungen der Genehmigung des Gerichts der Änderung einer Stiftungserklärung nach § 33 Abs 2 PSG

  1. Eine Rechtsmittellegitimation der Begünstigten gegen eine Änderung der Stiftungserklärung durch den Stiftungsvorstand setzt voraus, dass durch die Änderung der Stiftungserklärung unmittelbar in deren Rechtsposition eingegriffen wird.
  2. Die Rekurslegitimation des Stifters hängt auch im Verfahren über die Eintragung einer Änderung der Stiftungsurkunde vom Inhalt der die Organisation der Stiftung festlegenden Stiftungserklärung ab. Es kommt dabei auf die konkreten Bestimmungen der Stiftungserklärung, insbesondere darauf an, ob dem Stifter darin subjektive Rechte eingeräumt werden, die gerade durch die dann bekämpfte Beschlussfassung beeinträchtigt werden.
  3. Für die Zulässigkeit einer Änderung der Stiftungserklärung durch den Vorstand nach § 33 Abs 2 PSG muss ein erkennbarer Stifterwille, der die geänderten Verhältnisse berücksichtigt, bei Errichtung der Stiftungserklärung gefehlt haben. Der Stifterwille darf nicht durch die Ausübung des Änderungsrechts des Stiftungsvorstands unterlaufen werden. Es ist auf den (hypothetischen) Stifterwillen im Zeitpunkt der Errichtung der Stiftungserklärung abzustellen. Beim Stifterwillen handelt es sich somit nicht um ein dynamisches (laufenden Änderungen unterliegendes) System. Es reicht nicht aus, dass sich die Verhältnisse allgemein geändert haben. Die Änderungen müssen vielmehr die Stiftung dergestalt betreffen, dass sich die Umsetzung des Stifterwillens nach der ursprünglichen Stiftungserklärung vernünftigerweise nicht mehr verwirklichen lässt, oder dass anzunehmen ist, der Stifter hätte unter den geänderten Umständen eine andere Regelung getroffen.
  4. Ein Gleichlauf von Stifterrechten und Begünstigtenstellung ist keineswegs zwingend.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar4, § 33 Rz 55 ff

Zu den „geänderten Verhältnissen“ bei der Änderung der Stiftungserklärung

  1. Die „geänderten Verhältnisse“ dürfen nicht bereits beim Stiftungsgeschäft vorgelegen sein. Ein erkennbarer Stifterwille, der diese Änderungen berücksichtigt, muss bei Errichtung der Stiftungserklärung gefehlt haben. Der Stifterwille darf nicht durch die Ausübung des Änderungsrechts des Stiftungsvorstands unterlaufen werden. Es ist auf den (hypothetischen) Stifterwillen im Zeitpunkt der Errichtung der Stiftungserklärung abzustellen. Beim Stifterwillen handelt es sich somit nicht um ein dynamisches (laufenden Änderungen unterliegendes) System.
  2. Fälle, die „geänderte Verhältnisse“ im Sinn des § 33 Abs 2 PSG darstellen können, sind etwa, wenn die Funktionsfähigkeit der Stiftung gefährdet ist, wenn ohne Änderung der Stiftungserklärung die Stiftung aufgelöst werden müsste (außer die Auflösung entspricht dem aus der Stiftungserklärung ersichtlichen Stifterwillen), oder wenn – etwa durch oberstgerichtliche Rechtsprechung – nachträglich bekannt wird, dass einzelne Klauseln der Stiftungserklärung gesetzwidrig sind.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar4, § 33 Rz 28, 58.

Zur Abberufung nach § 27 PSG wegen grober Pflichtverletzung

Darin, dass der Stiftungsvorstand das Gericht nach § 27 Abs 2 PSG zwecks Abberufung von Beiratsmitgliedern anruft, kann keine grobe Pflichtverletzung erkannt werden, die eine Abberufung der Vorstandsmitglieder nach § 27 Abs 2 Z 1 PSG rechtfertigen würde.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar4, § 27 Rz 15 ff

Zur analogen Anwendung der Verjährungshemmung nach § 1494 ABGB

  1. § 1494 ABGB ist auch in Fällen analog anzuwenden, in denen zwar der Anspruchsgegner nicht selbst Mitglied des (Vertretungs-)Kollegialorgans ist, die als verbotene Einlagenrückgewähr zu qualifizierenden Zuwendungen aber wirtschaftlich betrachtet – weil seinem nahen Angehörigen zugewendet – als dem Vertreter zugekommen gelten. Die Hemmung der Verjährung tritt jedoch dann nicht ein, wenn neben dem Anspruchsgegner oder dessen nahem Angehörigen auch andere Organmitglieder in vertretungsbefugter Anzahl vorhanden sind.
  2. Auf eine „Beherrschungsmöglichkeit“ (wie zwischen Stifter und Privatstiftung als Gesellschafterin) kommt es für die analoge Anwendung von § 1494 ABGB nicht an.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar4, § 3 Rz 40 ff, 55 ff

Kassatorische Klausel bei der Privatstiftung

Die Anfechtung einer vom Erblasser errichteten Stiftung wegen Formmängeln löst eine kassatorische Klausel aus.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar4, Einl Rz 21 ff.

Auslegung von Schenkungsverträgen

  1. Die Auslegungsregel des § 914 ABGB (Vertrauenstheorie) gilt grundsätzlich auf für die Parteienerklärungen beim Abschluß unentgeltlicher Geschäfte, deren Zustandekommen und Gehalt primär nach § 914 ABGB und nur subsidiär gemäß § 915 ABGB zu ermitteln ist, hier von Schenkungsverträgen.
  2. Bei der Auslegung von rechtsgeschäftlichen Erklärungen der Parteien ist ausgehend vom Wortlaut die Absicht der Parteien unter Berücksichtigung der redlichen Verkehrsübung sowie des Verhaltens und der Erklärungen der Parteien, gemessen am Empfängerhorizont, heranzuziehen.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar4, § 9 Rz 31 ff.

Änderungen der Stiftungserklärung

  1. Wenn das Privatstiftungsgesetz von „der“ Stiftungsurkunde spricht, bedeutet dies nicht, dass sich aufgrund von deren Änderungen ihr gesamter Inhalt nur aus einer einzigen, nicht aber aus mehreren Urkunden ergeben kann. Gerade § 39 Abs 3 PSG zeigt deutlich, dass sich die aktuelle Fassung der (einen) geänderten Stiftungsurkunde aus mehreren Beschlussfassungen und den damit einhergehenden Urkunden ergeben kann.
  2. Der Fachsenat hegte keine Bedenken dagegen, dass im streitigen Verfahren bezogen auf Bestimmungen, die allesamt im Firmenbuch (als notwendige Bedingung der Wirksamkeit) schon eingetragen waren und zu denen nur bei einzelnen Bestimmungen Gründe für deren Gesetzwidrigkeit vorlagen, die Vorinstanzen nach durchgeführter objektiver Betrachtung unter Abwägung der diesbezüglichen Argumente von einem auf Restgültigkeit gerichteten Willen ausgingen. Es wäre laut den Vorinstanzen lebensfremd anzunehmen, dass die anderen Änderungen ansonsten (nämlich ohne die „inkriminierten“ einzelnen Bestimmungen) nicht vorgenommen wären.
  3. Zur Frage der Teil- oder Totalnichtigkeit von Änderungen der Stiftungserklärung besteht bereits Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. Danach ist bei objektiver Betrachtung darauf abzustellen, ob der Beschluss auch ohne den nichtigen Teil gefasst worden wäre.
  4. Mehrere Mitstifter trifft grundsätzlich eine wechselseitige Treuepflicht, aus der sich im Einzelfall auch eine Pflicht zur Änderung der Stiftungserklärung ergeben kann. Wie weit die Treuepflicht geht und ob sie im Einzelfall verletzt wurde, ist eine Frage des Einzelfalls. Ein Gleichbehandlungsgebot ähnlich § 47a AktG ist im Privatstiftungsrecht nicht normiert, sondern prävaliert vielmehr die Privatautonomie.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar4, § 33 Rz 35 ff, 49 ff§ 39 Rz 12.

Begünstigte im Verfahren nach § 17 Abs 5 PSG

Begünstigte haben im Verfahren nach § 17 Abs 5 PSG keine Rekurslegitimation.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar4, § 17 Rz 95.

Vereinbarung über Beiratsbestellung

Laut Rekursgericht sind die näheren Regelungen der Bestellung und/oder Abberufung von Organmitgliedern, wie hier jenen des Beirats, in die Stiftungsurkunde aufzunehmen. Da sich der Revisionsrekurs nicht gegen diese Auffassung wendet und in einer Vereinbarung über die Beiratsbestellung keine Änderung der Stiftungsurkunde sieht, hat der OGH den Revisionsrekurs zurückgewiesen, es wurde keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar4, § 14 Rz 18 ff