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Ein Abzug von 25% für eine „wann-auch-immer“ anfallende Kapitalertragsteuer ist nicht geboten, weil sich der gemeine Wert aus Sicht des Verkäufers bestimmt und dabei persönliche Umstände des Käufers nicht zu berücksichtigen sind. Diesem steht es nämlich frei, den Gewinn entweder auszuschütten (wobei KESt anfallen würde) oder zu thesaurieren (wobei keine KESt anfällt). Die Entscheidung, wie der GmbH-Anteil genutzt wird, ist in diesem Sinne ein persönlicher Umstand des (potentiellen) Käufers, der bei der Wertermittlung gem. § 10 Abs 2 BewG 1955 nicht zu berücksichtigen ist.
Anteile an einer Stiftung nach dem BStFG stehen weder ganz noch teilweise im Eigentum des Bundes, wie sich aus dem Wesen einer Stiftung nach dem BStFG ergibt: Gemäß § 2 BStFG 2015 handelt es sich bei Stiftungen im Sinne dieses Bundesgesetzes um durch eine Anordnung des Gründers dauernd gewidmetes, eigentümerloses Vermögen mit Rechtspersönlichkeit, deren Erträgnisse der Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke dienen. Ist ein Bundesbeamter daher Vorstandsmitglied, fällt seine Vergütung daher nicht unter die Regelungen zur Vergütung für Nebentätigkeit.
Unter der alten Rechtslage fiel nur entweder Schenkungssteuer oder Rechtsgeschäftsgebühr an.
Bei steuerfreien Beteiligungserträgen ist eine Anrechnung von ausländischen Quellensteuern auf die inländische Körperschaftsteuer nicht vorgesehen; der Anrechnungshöchstbetrag beträgt EUR Null. Nach Rechtsprechung des EuGH liegt bei der ungünstigeren Behandlung von Dividenden, die an eine in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Empfängergesellschaft bezahlt werden, gegenüber reinen Inlandsdividenden, ein Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit vor. Diesfalls ist es Sache des Quellenstaates (und nicht des Ansässigkeitsstaates), eine Vermeidung bzw Abschwächung der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung sicherzustellen (vgl EuGH 8.11.2007, Amurta, C-379/05).
In der Beurteilung, ob die Zahlung der Privatstiftung an die Töchter des verstorbenen Stifters eine steuerpflichtige Zuwendung oder eine neutrale Herausgabe von Vermögen im Rahmen des Pflichtteilsrechts darstellt, kam das BFG aufgrund von zivilrechtlichen Gutachten zum Ergebnis, dass eine KESt-freie Abgeltung des Pflichtteilsrechts vorliegt.
Beim Verkauf qualifizierter Beteiligungen kann die Zwischensteuerfreiheit des Veräußerungsgewinns in Anspruch genommen werden, jedoch ist es nicht zulässig, auf bereits bestehende 100%-Beteiligungen nochmals eine Kapitalerhöhung zu machen und dort „die aufgedeckten stillen Reserven zu parken“. Bei der Kapitalerhöhung (zur Vermeidung einer zu starken Kapitalbindung) kann nicht zwischen der Erhöhung des Stammkapitals und einem Agio differenziert werden, eine inhaltliche Agio-Prüfung muss vorgenommen werden.
Im Gegensatz zu der bis zum 1. Jänner 2016 geltenden Rechtslage nach § 15 Abs. 6 des Bundes-Stiftungs- und FondsG 1975 wonach die Stiftungsbehörde die Stiftungsorgane, die nicht die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 zweiter Satz erfüllen (Einverständnis mit der Bestellung und in Bezug auf natürliche Personen Eigenberechtigung und Vertrauenswürdigkeit), abzuberufen hat, kommt der Stiftungsbehörde nach dem Bundes-Stiftungs- und FondsG 2015 keine Befugnis zur Abberufung eines Mitglieds des Stiftungsvorstands, wie etwa wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit, zu. Vielmehr hat sie gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 iVm § 5 Abs. 1 zweiter Satz Bundes-Stiftungs- und FondsG 2015, wenn der Stiftungsvorstand nicht mehr vertrauenswürdig ist, auf Antrag oder von Amts wegen umgehend einen Stiftungskurator zu bestellen. Dieser hat für die Entfernung eines nicht vertrauenswürdigen Mitglieds des Stiftungsvorstands und gegebenenfalls die Bestellung eines neuen Mitglieds Sorge zu tragen. Im Übrigen hat gemäß § 7 Abs. 1 Z 8 Bundes-Stiftungs- und FondsG 2015 die (die Satzung der Stiftung darstellende) Gründungserklärung jedenfalls Regelungen über die Neubestellung, Abberufung, Funktionsdauer und Vertretungsbefugnis des Vorstands (§ 17) zu enthalten. Der Stiftungsbehörde kommt gemäß § 20 Abs. 5 Bundes-Stiftungs- und FondsG 2015 nur bei groben Pflichtverletzungen mangels Beseitigung der von den Rechnungsprüfern oder dem Stiftungsprüfer aufgezeigten Mängel innerhalb von sechs Monaten die Befugnis zur Abberufung des Stiftungsvorstands zu. Eine mit dem in disziplinarrechtlichen Vorschriften verschiedener Gesetze (wie etwa § 112 BDG 1979 oder §§ 146 ff RStDG) verankerten Institut der Suspendierung vergleichbare Befugnis der befristeten Abberufung von Mitgliedern des Stiftungsvorstands, wonach das Rechtsverhältnis nicht zur Gänze und endgültig beendet wird, ist weder nach der alten noch nach der neuen Rechtslage vorgesehen.
Das Interesse der (Noch-)Ehefrau an der Ermittlung der ihr allenfalls zustehenden (Unterhalts-)Ansprüche ist jedenfalls als berechtigtes Interesse iSd Art6 Abs1 litf DSGVO anzuerkennen. Zudem besteht kein schutzwürdiges Interesse des Unterhaltspflichtigen an der Geheimhaltung seines Einkommens gegenüber seinem Ehegatten, um sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht zu entziehen. Ebenso wenig besteht ein schutzwürdiges Interesse einer Privatstiftung an der Geheimhaltung ihres Vermögens oder Einkommens, das ihr der Unterhaltsschuldner zugewendet hat, gegenüber der Unterhaltsberechtigten, um die Prüfung eines allfälligen Unterhaltsanspruches unmöglich zu machen.
Siehe auch VfGH 22.9.2022, E 2078/2022.