Die österreichische Privatstiftung (PSG)

Entscheidungen - steuerrechtlich

Entdecken Sie ausgewählte Entscheidungen im Steuerrecht – kompakt aufbereitet, verständlich erläutert und praxisnah eingeordnet. Ideal für Berater, Unternehmer und Entscheidungsträger.

Bemessungsgrundlage der Stiftungseingangssteuer: kein fiktiver Abzug von KESt

Ein Abzug von 25% für eine „wann-auch-immer“ anfallende Kapitalertragsteuer ist nicht geboten, weil sich der gemeine Wert aus Sicht des Verkäufers bestimmt und dabei persönliche Umstände des Käufers nicht zu berücksichtigen sind. Diesem steht es nämlich frei, den Gewinn entweder auszuschütten (wobei KESt anfallen würde) oder zu thesaurieren (wobei keine KESt anfällt). Die Entscheidung, wie der GmbH-Anteil genutzt wird, ist in diesem Sinne ein persönlicher Umstand des (potentiellen) Käufers, der bei der Wertermittlung gem. § 10 Abs 2 BewG 1955 nicht zu berücksichtigen ist.

Tilgung gesetzlicher Ansprüche durch eine Stiftung

  1. Eine Zuwendung einer Stiftung liegt dann nicht vor, wenn und soweit eine Leistung zur Tilgung gesetzlicher Ansprüche erfolgt. Von einer Zuwendung einer Stiftung ist demnach u.a. dann nicht auszugehen, wenn die Zahlung im Wege eines Anfechtungs-,Schadenersatz- oder Bereicherungsanspruchs oder eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs gegenüber der Stiftung auch gerichtlich durchsetzbar ist. In derartigen Fällen liegt die wirtschaftliche Veranlassung der Zahlungen nicht in der Begünstigtenstellung des Empfängers der Leistung, sondern in dessen zivilrechtlichen Anspruch gegenüber der Stiftung.
  2. Wiederholte Zuwendungen einer Stiftung sind (subsidiär, wenn diese also insbesondere nicht als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu behandeln sind) als wiederkehrende Bezüge iSd § 29 Z 1 EStG 1988 zu beurteilen.

Nichtbekanntgabe des Ablebens eines Vorstandsmitgliedes einer Privatstiftung

  1. Erlangt ein Vorstandsmitglied erst nach Ende ihrer Mandatsfunktion Kenntnis über das Ableben eines anderen Vorstandsmitglieds, trifft es die Meldepflicht nach WiEReG nicht mehr.
  2. Kommt es aber zu einer faktischen Wahrnehmung der Angelegenheiten der Privatstiftung durch das ausgeschiedene Vorstandsmitglied, kann es zu einer Verpflichtung der Meldung nach WiEReG kommen. Als Täter eines Finanzvergehens kommen auch Personen in Betracht, die den Abgabepflichtigen oder dessen gesetzlichen Vertreter befugt oder unbefugt vor den Abgabenbehörden vertreten oder deren Angelegenheiten wahrnehmen.
    Für die Annahme der Täterschaft genügt die faktische Wahrnehmung der Angelegenheiten des Steuerpflichtigen. Für die finanzstrafrechtliche Haftung bedarf es weder eines Vollmachtsverhältnisses noch eines gültigen Bestellungsaktes. Wer die Geschäfte einer Gesellschaft ohne gültigen Bestellungsakt

Angemessene Vergütung als Stiftungsvorstand einer Stiftung nach dem BStFG 2015 durch einen Bundesbeamten

Anteile an einer Stiftung nach dem BStFG stehen weder ganz noch teilweise im Eigentum des Bundes, wie sich aus dem Wesen einer Stiftung nach dem BStFG ergibt: Gemäß § 2 BStFG 2015 handelt es sich bei Stiftungen im Sinne dieses Bundesgesetzes um durch eine Anordnung des Gründers dauernd gewidmetes, eigentümerloses Vermögen mit Rechtspersönlichkeit, deren Erträgnisse der Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke dienen. Ist ein Bundesbeamter daher Vorstandsmitglied, fällt seine Vergütung daher nicht unter die Regelungen zur Vergütung für Nebentätigkeit.

Stiftungseingangssteuer und Bewertung einer Beteiligung

  1. Der Wert der Zuwendung an die Privatstiftung ist im Zeitpunkt der Zuwendung zu bewerten.
  2. Wird eine Beteiligung an eine Privatstiftung verkauft, hat dies keine Auswirkung auf die frühere Bewertung nach dem Wiener Verfahren.

Anteilsvereinigung und Stiftungseingangssteueräquivalent gemäß § 7 Abs 2 GrEStG 1987

  1. Da das Stiftungseingangssteueräquivalent die wegfallende Stiftungseingangssteuer für unentgeltliche Grundstückszuwendungen substituieren sollte, ist eine doppelte Besteuerung mit dem Zweck der Norm unvereinbar.
    Sinn und Zweck des Gesetzes kann nur darin liegen, dass bei einer Anteilsvereinigung iVm einem der Stiftungseingangssteuer unterliegenden Sachverhalt nicht auch das Stiftungseingangssteueräquivalent anzuwenden ist.
  2. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die grundsätzliche Zulässigkeit der Analogie auch im öffentlichen Recht wiederholt anerkannt. Voraussetzung hiefür ist das Bestehen einer echten (also planwidrigen) Rechtslücke. Sie ist dort anzunehmen, wo das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie, unvollständig, also ergänzungsbedürftig, ist, und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht (vgl zB VwGH 12.10.2021, Ra 2019/11/0015).
  3. Eine durch Analogie zu schließende Lücke kommt nur dann in Betracht, wenn das Gesetz in eine Regelung einen Sachverhalt nicht einbezieht, auf welchen – unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes und gemessen an den mit der Regelung verfolgten Absichten des Gesetzgebers – ebendieselben Wertungsgesichtspunkte zutreffen wie auf die im Gesetz geregelten Fälle und auf den daher – schon zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich bedenklichen Ungleichbehandlung – auch dieselben Rechtsfolgen angewendet werden müssen (vgl VwGH 25.4.2019, Ro 2019/13/0014).

Steuerpflicht einer auf dem Gebiet des Tierschutzes tätige Privatstiftung

  1. Einer auf dem Gebiet des Tierschutzes tätige Privatstiftung kommt keine Kommunalsteuerbefreiung (§ 8 Z 2 KommStG 1993) zu. Sie ist hinsichtlich sämtlicher Arbeitslöhne vollumfängliche steuerpflichtig (§§ 3 Abs. 1 und 5 Abs. 3 KommStG 1993), auch wenn wie hier die unternehmerähnlichen Einkünfte unter 2% lagen.
  2. VfGH-Beschwerde zur Zahl E 3563/2024 anhängig.

Kauf von GmbH-Anteilen gegen Leibrente durch eine Privatstiftung

Unter der alten Rechtslage fiel nur entweder Schenkungssteuer oder Rechtsgeschäftsgebühr an.

Anschaffungs- und Entgeltlichkeitsfiktion für Zuwendungen von Privatstiftungen

  1. Werden Anteile eines Investmentfonds, die sich im Altbestand der Privatstiftung befinden, an einen Begünstigten zugewendet, führt dies zu einem entgeltlichen Erwerb iSd § 124b Z 185 lit a EStG beim Begünstigten, weshalb die Altvermögenseigenschaft verloren gegangen ist und nach der Zuwendung ein der Kursgewinnbesteuerung unterliegender Neubestand vorliegt.
  2. Revision beim VwGH anhängig zur Zahl Ro 2024/15/0023..

Auseinandersetzungen im Gremium einer Stiftung nach dem BStFG

  1. Gegenläufige Interessen im Kuratorium, fallweise auch wechselseitige Vorwürfe im Gremium sind Ausfluss einer umfangreichen, von einer weitest gehenden Selbstkontrolle geprägten Autonomie der Stiftung. Auseinandersetzungen im Rechtsweg zwischen den Mitgliedern des Stiftungsvorstandes sind zwar nicht grundsätzlich geplant, rechtsstaatlich gesehen aber auch nicht verwerflich. Selbst der Eindruck eines zerstrittenen Gremiums erreicht nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes nicht die vom Gesetzgeber für die Bestellung eines Stiftungskurators gezogene Grenze der mangelnden Vertrauenswürdigkeit des einzelnen Mitgliedes des Gremiums.
  2. Der Begriff der Vertrauenswürdigkeit ist nicht einheitlich, sondern entsprechend dem Regelungszweck der jeweils erfassten Materie und unter Bedachtnahme auf die innegehabte oder innezuhabende Funktion sowie die übertragenen Aufgaben und die damit gestellten Erwartungen zu sehen. Dabei darf aber auch nicht übersehen werden, wenn der Gesetzgeber – wie durch § 5 Abs. 1 dritter Satz BStFG – den Fall der Vertrauensunwürdigkeit gegenüber den in die Aufgabenerfüllung gesetzten Erwartungen abgrenzt. So wird zwar von einer Person, die die Geschäfte einer Stiftung führt, erwartet, dass sie ihre Aufgaben sparsam und mit der Sorgfalt gewissenhafter Geschäftsleiter erfüllt, eine Nichtentsprechung stellt aber offenkundig (siehe auch § 13 Abs. 1 Z 2 BStFG: Behördliche Bestellung eines Stiftungs- oder Fondskurators im Falle der Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 erster und zweiter Satz) keinen Fall der Vertrauensunwürdigkeit und damit keine Grundlage für die Bestellung eines Stiftungskurators dar.

Portfolio-Beteiligungen: Keine Anrechnung von ausländischen Quellensteuern bei steuerfreien Beteiligungserträgen

Bei steuerfreien Beteiligungserträgen ist eine Anrechnung von ausländischen Quellensteuern auf die inländische Körperschaftsteuer nicht vorgesehen; der Anrechnungshöchstbetrag beträgt EUR Null. Nach Rechtsprechung des EuGH liegt bei der ungünstigeren Behandlung von Dividenden, die an eine in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Empfängergesellschaft bezahlt werden, gegenüber reinen Inlandsdividenden, ein Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit vor. Diesfalls ist es Sache des Quellenstaates (und nicht des Ansässigkeitsstaates), eine Vermeidung bzw Abschwächung der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung sicherzustellen (vgl EuGH 8.11.2007, Amurta, C-379/05).

Verstößt § 13 Abs 3 KStG idF BGBl I Nr. 163/2015 gegen die unionsrechtliche Kapitalverkehrsfreiheit?

  1. Die im Urteil F.E. Familienprivatstiftung Eisenstadt, C-589/13; EU:C:2015:612 vom EuGH ausgesprochene Unvereinbarkeit mit dem EU Primärrecht blieb in der durch das AbgÄG 2015 novellierten Fassung des § 13 Abs. 3 letzter Absatz KStG weiterhin bestehen. Die Ungleichbehandlung der Zuwendungen von Privatstiftungen an in Österreich ansässige Begünstigte und an nicht in Österreich ansässige Begünstigte im Rahmen der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Zwischensteuer ist nicht gerechtfertigt.
  2. Revision eingebracht (Amtsrevision). Revision beim VwGH anhängig zur Zahl Ro 2024/15/0012.

Mittelbare einheitliche Leitung iSd § 9 Abs 7 KStG durch Stifter einer Privatstiftung iZm der Firmenwertabschreibung (Konzerntatbestand)

  1. Im Beschwerdefall wirken zwei Stifter, die auch selbstständig vertretungsbefugte Stiftungsvorstände der am Transaktionsvorgang maßgebend als Gesellschafterinnen beteiligten eigentümerlosen Privatstiftungen sind, sowohl auf Erwerber- als auch auf Verkäuferseite wiederkehrend zusammen und üben ihren Einfluss mittelbar nach Maßgabe der vorbehaltenen Rechte durch die eigentümerlosen Privatstiftungen als Gesellschafterinnen in koordinierter Weise zumindest auf die wichtigsten Fragen der Unternehmenspolitik aus. Obwohl es sich bei Stiftungen um eigentümerlose juristische Personen handelt und Stiftern keine Gesellschafterstellung zukommt, ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts das gegenständliche Vorliegen eines Konzerns iSd § 9 Abs 7 erster Anwendungsfall KStG 1988 (Konzerntatbestand) zu bejahen. Nach Arnold können sich nämlich Stifter sehr wohl Gestaltungsrechte vorbehalten, die ihnen eine zumindest gesellschafterähnliche Stellung vermitteln.
  2. Revision eingebracht.

Anrechnung ausländischer Quellensteuern

  1. In einem Fall, in dem sowohl das Einkommen als auch die zwischensteuerpflichtigen Einkünfte der Privatstiftung in sämtlichen streitgegenständlichen Jahren null betragen, können ausländische – auf zwischensteuerpflichtige Einkünfte entfallende – Quellensteuern nicht angerechnet (und nicht vorgetragen) werden. Der damit einhergehende Effekt einer endgültigen Steuerbelastung in Höhe der nichtangerechneten Quellensteuern ist allerdings kein Spezifikum des Zwischenbesteuerungsregimes bei Privatstiftungen, sondern tritt – sowohl bei natürlichen Personen als auch bei Körperschaften – in allen Fällen ein, in denen eine Anrechnung zur Gänze (aufgrund eines Einkommens von null oder eines negativen Einkommens) oder zum Teil (bei einer teilweisen Anrechnung unter Beachtung des Anrechnungshöchstbetrages) unterbleibt, sofern nicht spezielle Bestimmungen einen Anrechnungsvortrag normieren.
  2. Es kann keine Anrechnung ausländischer Quellensteuern – auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer – erfolgen, wenn die damit belasteten ausländischen Einkünfte in jenem Jahr, in dem sie erzielt werden, im Inland aufgrund eines zu niedrigen Einkommens – oder eines negativen Einkommens, etwa auf Grund des Vorliegens negativer Einkünfte – nicht der Besteuerung unterliegen. Eine gänzliche Anrechnung ausländischer Quellensteuern – ohne Berücksichtigung eines aufgrund der spezifischen Einkünfte- bzw Einkommensermittlungsvorschriften des Ansässigkeitsstaates des Steuerpflichtigen ermittelten Anrechnungshöchstbetrages – ist unionsrechtlich nicht geboten.
  3. Schon nach dem Wortlaut der Bestimmung des § 24 Abs. 5 Z 1 KStG 1988 kann nur die tatsächlich entrichtete – auf zwischensteuerpflichtige Einkünfte entfallende – Körperschaftsteuer wieder gutgeschrieben werden. Angerechnete Quellensteuern reduzieren insoweit die zu entrichtende – und im Evidenzkonto gemäß § 24 Abs. 5 Z 5 KStG 1988 aufzuzeichnende – Körperschaftsteuer gemäß § 22 Abs. 2 KStG 1988 und können damit in späteren Veranlagungsjahren, in denen die zwischensteuerpflichtigen Einkünfte übersteigende Zuwendungen getätigt werden, nicht gutgeschrieben werden.

Nutzungsüberlassung von Luxusimmobilien an Stifter

  1. Entscheidend für die Frage der Fremdüblichkeit der Miete ist, ob die vereinbarte Miete von der als angemessen erachteten Miete, der Renditemiete, abweicht. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist dafür jener Renditesatz maßgeblich, der sich bei Veranlagung des Gesamtbetrages der Anschaffungs- und Herstellungskosten in gut rentierliche Immobilien (also in Immobilien von jener Art, die eine hohe Rendite erwarten lassen) ergibt, wobei nach Auffassung des VwGH im Allgemeinen ein Renditesatz in der Bandbreite von 3 bis 5 % zu erzielen sein müsste.
  2. Aus der Judikatur des VwGH ergibt sich, dass es im Zusammenhang mit der Nutzungs-überlassung an eine der Körperschaft nahestehende Person in drei Fällen zu einer Versagung des Vorsteuerabzuges kommen kann. Beim ersten Fall handelt es sich um die bloße Gebrauchsüberlassung, bei der keine unternehmerische Betätigung vorliegt. Der zweite Fall erfasst die (nicht fremdübliche) Nutzungsüberlassung an besonders repräsentativen Wohngebäuden, welche schon ihrer Erscheinung nach bloß für die private Nutzung durch den Gesellschafter bestimmt sind. Der dritte Fall betrifft die Vermietung von im betrieblichen Geschehen einsetzbaren Gebäuden um weniger als 50 % der Renditemiete. In den letzten beiden Fällen ordnet § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG 1994 den Vorsteuerausschluss an.
  3. Die Anschaffung oder Herstellung einer Wohnimmobilie zur Befriedigung des eigenen Wohnbedarfs erfüllt weder einen Einkunftstatbestand iSd EStG 1988 noch stellt sie eine unternehmerische Tätigkeit iSd UStG 1994 dar. Eine Person kann ihren Wohnbedarf auch dadurch befriedigen, dass sie die Wohnimmobilie durch eine in ihrem Einflussbereich stehende Körperschaft (GmbH, Privatstiftung etc) anschaffen oder herstellen und sich sodann von dieser Körperschaft das Recht auf Nutzung der Wohnimmobilie einräumen lässt. In einem solchen Fall ist zu prüfen, ob die Körperschaft mit der Nutzungsüberlassung als Unternehmerin zur Erzielung von Einnahmen tätig wird oder ob die Nutzungs-überlassung erfolgt, um der nahestehenden Person (Gesellschafter, Stifter etc) causa societatis Vorteile zuzuwenden. Dabei kann das causa societatis veranlasste Verhalten der Körperschaft auch im Kleide einer unternehmerischen Tätigkeit auftreten, weil die Geltendmachung der aus der Anschaffung bzw Herstellung resultierenden Vorsteuern angestrebt wird.

Pflichtteilsansprüche der erblichen Kinder gegenüber einer Privatstiftung

In der Beurteilung, ob die Zahlung der Privatstiftung an die Töchter des verstorbenen Stifters eine steuerpflichtige Zuwendung oder eine neutrale Herausgabe von Vermögen im Rahmen des Pflichtteilsrechts darstellt, kam das BFG aufgrund von zivilrechtlichen Gutachten zum Ergebnis, dass eine KESt-freie Abgeltung des Pflichtteilsrechts vorliegt.

Vermietung einer Luxusimmobilie an nahestehende Personen

  1. Erreicht die vereinbarte Miete einer äußerst repräsentativen und auf die Bedürfnisse des Mieters zugeschnittene Immobilie nicht einmal die Hälfte der Renditemiete, liegt jedenfalls eine „verdeckte Ausschüttung an der Wurzel“ vor. Daran ändert sich auch nichts, wenn sich nach dem gewinnbringenden Verkauf der Immobilie eine Gesamtrendite von 6 % ergibt, weil für die Beurteilung des Vorliegens einer fremdüblichen Vermietung an ausschließlich wirtschaftlich agierende und nur am Mietertrag interessierte Investoren angeknüpft wird. Erwartete oder tatsächlich eingetretene Wertsteigerungen sind nicht zu berücksichtigen.
  2. Revision beim VwGH anhängig zur Zahl Ro 2023/15/0008. Zurückweisung hins. Wiederaufnahme des Verfahrens zur Umsatzsteuer 2005 und Körperschaftsteuer 2008 bis 2013. Im Übrigen mit Erk. v. 21.6.2023 als unbegründet abgewiesen.

Einschränkung des „roll-over“-Privilegs bei Privatstiftungen

Beim Verkauf qualifizierter Beteiligungen kann die Zwischensteuerfreiheit des Veräußerungsgewinns in Anspruch genommen werden, jedoch ist es nicht zulässig, auf bereits bestehende 100%-Beteiligungen nochmals eine Kapitalerhöhung zu machen und dort „die aufgedeckten stillen Reserven zu parken“. Bei der Kapitalerhöhung (zur Vermeidung einer zu starken Kapitalbindung) kann nicht zwischen der Erhöhung des Stammkapitals und einem Agio differenziert werden, eine inhaltliche Agio-Prüfung muss vorgenommen werden.

Abberufung eines Mitglieds des Stiftungsvorstands nach dem Bundes-Stiftungs- und FondsG 2015

Im Gegensatz zu der bis zum 1. Jänner 2016 geltenden Rechtslage nach § 15 Abs. 6 des Bundes-Stiftungs- und FondsG 1975 wonach die Stiftungsbehörde die Stiftungsorgane, die nicht die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 zweiter Satz erfüllen (Einverständnis mit der Bestellung und in Bezug auf natürliche Personen Eigenberechtigung und Vertrauenswürdigkeit), abzuberufen hat, kommt der Stiftungsbehörde nach dem Bundes-Stiftungs- und FondsG 2015 keine Befugnis zur Abberufung eines Mitglieds des Stiftungsvorstands, wie etwa wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit, zu. Vielmehr hat sie gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 iVm § 5 Abs. 1 zweiter Satz Bundes-Stiftungs- und FondsG 2015, wenn der Stiftungsvorstand nicht mehr vertrauenswürdig ist, auf Antrag oder von Amts wegen umgehend einen Stiftungskurator zu bestellen. Dieser hat für die Entfernung eines nicht vertrauenswürdigen Mitglieds des Stiftungsvorstands und gegebenenfalls die Bestellung eines neuen Mitglieds Sorge zu tragen. Im Übrigen hat gemäß § 7 Abs. 1 Z 8 Bundes-Stiftungs- und FondsG 2015 die (die Satzung der Stiftung darstellende) Gründungserklärung jedenfalls Regelungen über die Neubestellung, Abberufung, Funktionsdauer und Vertretungsbefugnis des Vorstands (§ 17) zu enthalten. Der Stiftungsbehörde kommt gemäß § 20 Abs. 5 Bundes-Stiftungs- und FondsG 2015 nur bei groben Pflichtverletzungen mangels Beseitigung der von den Rechnungsprüfern oder dem Stiftungsprüfer aufgezeigten Mängel innerhalb von sechs Monaten die Befugnis zur Abberufung des Stiftungsvorstands zu. Eine mit dem in disziplinarrechtlichen Vorschriften verschiedener Gesetze (wie etwa § 112 BDG 1979 oder §§ 146 ff RStDG) verankerten Institut der Suspendierung vergleichbare Befugnis der befristeten Abberufung von Mitgliedern des Stiftungsvorstands, wonach das Rechtsverhältnis nicht zur Gänze und endgültig beendet wird, ist weder nach der alten noch nach der neuen Rechtslage vorgesehen.

Auskünfte der Privatstiftung im Unterhaltsverfahren

Das Interesse der (Noch-)Ehefrau an der Ermittlung der ihr allenfalls zustehenden (Unterhalts-)Ansprüche ist jedenfalls als berechtigtes Interesse iSd Art6 Abs1 litf DSGVO anzuerkennen. Zudem besteht kein schutzwürdiges Interesse des Unterhaltspflichtigen an der Geheimhaltung seines Einkommens gegenüber seinem Ehegatten, um sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht zu entziehen. Ebenso wenig besteht ein schutzwürdiges Interesse einer Privatstiftung an der Geheimhaltung ihres Vermögens oder Einkommens, das ihr der Unterhaltsschuldner zugewendet hat, gegenüber der Unterhaltsberechtigten, um die Prüfung eines allfälligen Unterhaltsanspruches unmöglich zu machen.
Siehe auch VfGH 22.9.2022, E 2078/2022.