Spruch:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG i.V.m. § 7 Abs. 2 PSG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang:
1. Mit der letztwilligen Stiftungserklärung vom 14.05.2007 wurden
XXXX zum Vorsitzenden des Stiftungsvorstandes der XXXX sowie XXXX und XXXX als weitere Mitglieder des Vorstandes bestimmt. Mit Antrag vom 20.03.2015 ersuchte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (BF) um Bestellung eines Stiftungskurators gem. § 8 Abs. 3 PSG. Gegen den abweisenden Beschluss erhob sie mit Schriftsatz vom 13.04.2015 Rekurs.
2. Mit Mandatsbescheid vom 01.08.2016 wurde die Zahlung einer Gebühr nach TP 12 lit. e GGG in Höhe von EUR 422,00 sowie einer Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von EUR 8,00, somit eines Gesamtbetrags von EUR 430,00 aufgetragen. Mit einem weiteren Mandatsbescheid vom 01.08.2016 wurde die Zahlung einer Gebühr nach TP 12a lit. a GGG in Höhe von EUR 844,00 und einer Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von EUR 8,00, somit eines Gesamtbetrags von EUR 852,00 aufgetragen. In beiden Fällen wurden die drei Mitglieder des Stiftungsvorstandes als zahlungspflichtig festgestellt. Gegen die Mandatsbescheide wurde seitens des Vorsitzenden des Stiftungsvorstandes Vorstellung erhoben und argumentiert, dass ausschließlich die in Gründung befindliche Privatstiftung zahlungspflichtig sein kann.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.09.2016 (dem Vorsitzenden des Stiftungsvorstandes am 30.09.2016 zugestellt) wurden in der außerstreitigen Rechtssache betreffend die XXXX Privatstiftung (in Gründung) die drei Mitglieder des Stiftungsvorstandes zur Zahlung einer Gebühr nach TP 12 lit. e GGG in Höhe von EUR 422,00 und einer Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von EUR 8,00, somit eines Gesamtbetrags von EUR 430,00 sowie einer Gebühr nach TP 12a lit. a GGG in Höhe von EUR 844,00 und einer Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von EUR 8,00, somit eines Gesamtbetrags von EUR 852,00 verpflichtet. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass diese Gebühren für den Antrag auf die Bestellung eines Stiftungskurators sowie für den Rekurs gegen den abweisenden Beschluss des Landesgerichtes angefallen seien. Die noch nicht im Firmenbuch eingetragene Privatstiftung (Vorstiftung) werde vom letztwillig bestellten ersten Stiftungsvorstand vertreten. Es gelte die Handelndenhaftung gem. § 7 Abs. 2 PSG. Da die Stiftungserklärung nichts anderes bestimmt, seien sämtliche Mitglieder nur gemeinschaftlich zur Abgabe von Willenserklärungen und zur Zeichnung für die Privatstiftung befugt. Da sie als Handelnde der Vorstiftung zu verstehen seien, seien ihnen die Gerichtsgebühren zur Zahlung zur ungeteilten Hand vorzuschreiben, auch wenn sie sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen.
4. Mit Schriftsatz vom 21.10.2016 (Poststempel vom 21.10.2106) erhob die BF, vertreten durch den Vorsitzenden des Stiftungsvorstandes, binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass eine Haftung der im angefochtenen Bescheid als zahlungspflichtig angeführten Personen nicht bestehe und daher der darauf lautende Ausspruch rechtswidrig sei. Es sei nur die Privatstiftung zahlungspflichtig. Gemäß § 7 Abs. 2 GGG würden Vertreter der Parteien für diese Gerichtsgebühren nicht haften und der dortige Nachsatz „sofern nichts anderes gesetzlich festgelegt ist“ nicht zum Tragen kommen. So habe auch der OGH in der Entscheidung 6 Ob 185/97t zu § 2 Abs. 1 GmbHG bereits erklärt, dass als „Handelnde“ in diesem Sinn „nur Personen in Betracht kommen, die im Geschäftsverkehr nach außen wie Geschäftsführer im Namen der Vorgesellschaft tätig werden“, wodurch der Begriff des „Handelnden“ implizite auch für den wort- und inhaltsgleichen § 7 Abs. 2 PSG definiert sei. Daher sei es rechtswidrig, den Antrag vom 20.03.2015 und das anschließende Rechtsmittelverfahren als Teilnahme „am rechtsgeschäftlichen Verkehr nach außen“ zu betrachten und daraus eine Handelndenhaftung des Stiftungsvorstandes abzuleiten.
5. Mit Schriftsatz vom 28.10.2016 (eingelangt am 07.11.2016) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der erste Stiftungsvorstand der „XXXX-Privatstiftung“ (in Gründung) besteht aus den drei Mitgliedern XXXX .
1.2. Mit Antrag vom 20.03.2015 ersuchte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin um Bestellung eines Stiftungskurators gem. § 8 Abs. 3 PSG. Gegen den abweisenden Beschluss erhob sie mit Schriftsatz vom 13.04.2015 Rekurs.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vollständig vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des gerichtlichen Grundverfahrens. Insbesondere relevant sind der Notariatsakt vom 14.05.2007 (AS 69) sowie der Antrag vom 20.03.2015 (AS 5) und der Rekurs vom 13.04.2015 (AS 25).
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
3.2. Zu A)
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2.2. Gemäß § 7 Abs. 4 Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 (GGG), sind zwei oder mehrere Personen zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig, wenn sie die Verpflichtung zur Entrichtung desselben Gebührenbetrages trifft. Gemäß § 28 Z 7 erster Satz leg. cit. trifft bei Verfahren nach dem Privatstiftungsgesetz die Zahlungspflicht den Antragsteller. Gemäß TP 12 lit. e leg. cit ist in Verfahren nach dem Privatstiftungsgesetz eine Gebühr in Höhe von EUR 422,00 zu bezahlen. Die Gebühr nach TP 12a lit. a GGG (Rekursverfahren) beträgt das Doppelte der für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren.
Gemäß § 7 Abs. 1. 2. Halbsatz Privatstiftungsgesetz, BGBl. Nr. 694/1993 (PSG), entsteht die Privatstiftung mit der Eintragung in das Firmenbuch. Gemäß § 7 Abs. 2 PSG haften die Handelnden für Handlungen im Namen der Privatstiftung vor Eintragung in das Firmenbuch zur ungeteilten Hand.
Gemäß § 8 Abs. 1 PSG wird eine Privatstiftung von Todes wegen durch eine letztwillige Stiftungserklärung errichtet.
Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 PSG sind sämtliche Mitglieder des Stiftungsvorstands nur gemeinschaftlich zur Abgabe von Willenserklärungen und zur Zeichnung für die Privatstiftung befugt. Der Stiftungsvorstand kann einzelne Mitglieder des Stiftungsvorstands zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen. In einer Erklärung vom 12.02.2016 wird XXXX vom Stiftungsvorstand u. a. zur Vertretung „im Verfahren zur Eintragung im Firmenbuch ermächtigt“.
Die Bestimmung des § 7 Abs. 2 PSG ist § 34 Abs. 1 AktG und § 2 Abs. 1 GmbHG nachgebildet (vgl. ErlRV PSG 1132 BlgNR 18. GP zu § 7 Abs 2). § 7 Abs. 2 PSG spricht ganz allgemein von Handlungen im Namen der Privatstiftung vor Eintragung in das Firmenbuch. Im Stiftungsrecht gilt die Handelndenhaftung jedenfalls für die Vorstiftung, dh den Zeitraum zwischen der Errichtung und dem Entstehen der Privatstiftung (Arnold, Privatstiftungsgesetz. Kommentar3, § 7 Abs. 2 Rz 11). Handelnde sind die Mitglieder des (ersten) Stiftungsvorstands, dies auch dann wenn sie sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen (OGH 16.1.1991, 1 Ob 625/90 ecolex 1991, 251).
Die Haftung (zur ungeteilten Hand) der Handelnden im Namen der Vorgesellschaft bzw. Vorstiftung hat den Zweck, den Rechtsverkehr zu schützen. Demnach kommt es für eine Haftung nicht wie bisher darauf an, ob dem anderen Teil bei Abschluss des Geschäftes der Mangel der Eintragung der Gesellschaft bekannt war oder bekannt sein musste. Dies wurde bisher schon in Bezug auf Aktiengesellschaften zu § 34 AktG vertreten (vgl. ecolex 1991, 251, OGH 16.1.1991, 1 Ob 625/90).
Eine Einschränkung der Haftung dahingehend, dass sie nicht die Zahlungspflicht für Gebühren/Kosten nach dem GGG umfasst, ist weder aus dem Gesetzestext noch aus dem Zweck des § 7 Abs. 2 PSG ersichtlich. Dass die Inanspruchnahme der Gerichte (z.B. aufgrund von Anträgen bzw. Rechtsmitteln) vom Begriff „Handlung“ i.S.d. § 7 Abs. 2 PSG ausgenommen wäre, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Wenn die Vorstiftung am Rechtsverkehr teilnehmen kann, so impliziert dies, dass sie auch die (gebührenpflichtige) Tätigkeit der Gerichte in Anspruch nehmen kann. Vor dem Hintergrund des § 7 Abs. 2 PSG sind als zahlungspflichtige Personen die aufgrund der Stiftungserklärung bereits feststehenden Mitglieder des Stiftungsvorstandes anzusehen. Warum die Handelnden einer noch nicht entstandenen Privatstiftung zwar am Rechtsverkehr teilnehmen können sollen, nicht aber für damit im Zusammenhang stehende Gerichtsgebühren aufkommen sollen, ist nicht ersichtlich und auch nicht sachlich argumentierbar. Die Vorstiftung ist noch nicht entstanden und kann somit nicht zahlungspflichtig werden. Lediglich die Handelnden i.S.d. § 7 Abs. 2 PSG können für sie agieren und haben damit auch die anfallenden Gebühren/Kosten zu tragen.
Eine Zahlungspflicht „zur ungeteilten Hand“ bedeutet, dass der Betrag nur einmal geschuldet wird, mehrere Personen haften gegenüber dem Bund jedoch für den vollen Betrag (vgl. Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, § 7 GGG Anm. 16).
3.2.3. Im gegenständlichen Fall liegt zweifelsfrei eine Vorstiftung vor, welche mangels Eintragung im Firmenbuch noch nicht entstanden ist. Dieser Vorstiftung kann somit keine Zahlung von Gerichtsgebühren vorgeschrieben werden. Aufgrund der Handelndenhaftung des § 7 Abs. 2 PSG trifft die Zahlungspflicht somit die drei Mitglieder des durch die Stiftungserklärung vom 14.05.2007 bestimmten Stiftungsvorstandes.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit abschließend zu dem Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit i. S.d. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten ist und die Beschwerde daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG i.V.m. § 7 Abs. 2 PSG abzuweisen war.
3.2.4. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen).
3.3. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So liegt bislang keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage vor, ob die Mitglieder des Vorstandes einer noch nicht im Firmenbuch eingetragenen Stiftung zahlungspflichtig für Gebühren/Kosten aufgrund des GGG in Verfahren betreffend die Vorstiftung sind.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.