Rechtssatz:
Die Auslegung von Erklärungen und Verträgen ist im Allgemeinen eine Frage des jeweiligen Einzelfalls, die
– von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen – die Zulässigkeit der Revision nicht rechtfertigen kann. Eine unvertretbare Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz zeigt der Revisionswerber hier nicht auf.
Die Rechtsauffassung der zweiten Instanz, die Erklärung des Stifters der Beklagten Beil ./A sei im Sinne einer Zusage auszulegen, dem Kläger die Stellung eines Begünstigten einzuräumen, ist keineswegs unvertretbar. Sie entspricht der Rechtsstellung und den Möglichkeiten des Stifters, der sich – wie aus der Stiftungsurkunde hervorgeht – bei der Errichtung der Beklagten das Recht vorbehalten hat, die Stiftungsurkunde und die Stiftungszusatzurkunde zu ändern. Auch der Wortlaut der Erklärung des Stifters lässt sich – wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat – mit diesem Verständnis gut in Einklang bringen.
Auf dieser Grundlage ist aber für den vom Kläger gegen die beklagte Stiftung geltend gemachten Anspruch selbst dann nichts zu gewinnen, wenn man diese Verpflichtungserklärung des Stifters – im Sinne des Standpunkt des Klägers – dahin auslegt, das diesem die darin genannten jährlichen Zahlungen unabhängig von der Dauer seiner Tätigkeit im Konzern bis 2005 zugesagt wurden. Wäre dies so, würde dies lediglich bedeuten, dass der Stifter, der die Stiftungszusatzurkunde in der Folge nur im Sinne einer mit der Tätigkeit des Klägers im Konzern befristeten Zuwendung geändert hat, der von ihm übernommenen Verpflichtung nur teilweise nachgekommen ist. Eine Forderung gegen die beklagte Stiftung kann daraus aber nicht abgeleitet werden. Allfällige Forderungen gegen den Stifter sind hier nicht zu prüfen.
In oben dargestellten Sinne ausgelegt, kann die Erklärung Beil ./A einen unmittelbaren Anspruch gegen die beklagte Stiftung von vornherein nicht rechtfertigen, weil sie nach diesem Verständnis vom Stifter im eigenen Namen – als Verpflichtung, dem Kläger die Stellung eines Begünstigten der Stiftung zu verschaffen – und nicht namens der Beklagten abgegeben wurde. Schon deshalb kann auch von einer Genehmigung eines vollmachtslos vom Stifter geschlossenen Geschäfts durch die Stiftung nicht die Rede sein. Auch die Berufung auf eine Anscheins- oder Duldungsvollmacht des Klägers muss aus diesem Grund fehlschlagen, wozu noch kommt, dass das Vorliegen einer derartigen Vollmacht nicht erwiesen ist. Dass der Stifter in der Öffentlichkeit als Vertreter der Stiftung wahrgenommen wird und auch Verhandlungen für die Stiftung führt, reicht dazu nicht aus, wenn die von der Stiftung abgeschlossenen Geschäfte letztlich von den dafür zuständigen Organen der Stiftung abgeschlossen werden. Dass der Stifter selbst Geschäfte namens der Stiftung abgeschlossen hat, ist aber nicht hervorgekommen.