Zur Organstellung einer Stifterversammlung und geheimen Organen

  1. Einem Gremium (zB einer Stifterversammlung), dem die Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder übertragen wird, kommt ohne Hinzutritt weiterer Kompetenzen keine Organqualität zu. Ein Mitstifter, dessen Bestellungs- und Abberufungsbefugnis auf ein gemeinsames Tätigwerden mit einem weiteren Stifter beschränkt ist, ist in einem Verfahren nach § 27 PSG nicht Beteiligter und daher auch nicht rekurslegitimiert. Die ordnungsgemäße Einrichtung eines Stiftungsorgans, etwa eines Beirates, bedarf eines Mindestmaßes an Organisationsvorschriften in der Stiftungsurkunde.

PSG: §§ 14, 15, 21, 27, 31

OGH

12/12/2002

6 Ob 291/02 s

Nach Art VII der Stiftungsurkunde wird der Stiftungsvorstand von den beiden Stiftern A.D. und M.D. gemeinsam bestellt. Eine Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder ist bei Lebzeiten und Geschäftsfähigkeit beider Stifter nur durch diese gemeinsam möglich. Nach Punkt 7.4 der Stiftungsurkunde haben sich die Stifter das Recht vorbehalten, entweder anlässlich der Gründung der Stiftung oder zu einem späteren Zeitpunkt selbst oder durch den Stiftungsvorstand weitere Organe, wie beispielsweise einen Beirat, zu bestellen bzw bestellen zu lassen und deren Aufgaben und Befugnisse festzulegen. Mit Beschluss vom 19.9.1996 beschlossen die beiden Stifter, einen Beirat einzusetzen und sich selbst zu ersten Mitgliedern dieses Organs zu bestellen.

Nach Ablauf der Funktionsperiode des Stiftungsvorstands beantragten die bisherigen Mitglieder ihre Wiederbe­stellung bei Gericht. Der Mitstifter M.D. befürworte die Wiederbestellung, der zweite Stifter A.D. (Revisionsrekurs­wer­ber) lehne sie ab. Das Erstgericht forderte beide Mitstifter zur gemeinsamen Ausübung der Vorstandsbestellung auf, widrigenfalls die Bestellung durch das Gericht vorgenommen werde. A.D. sprach sich in einer ausführlichen Stel­lung­nahme gegen die Wiederbestellung der Vorstandsmitglieder infolge Interes­sens­kollision aus.

Das Erstgericht nahm die Wiederbe­stel­lung der Vorstandsmitglieder vor. Das Re­kurs­gericht wies den erhobe­nen Rekurs des Mitstifters A.D. mangels Beteiligten­stellung und Rekurslegitima­tion als unzu­lässig zurück. Der OGH ließ den außer­ordentlichen Revisionsrekurs zu, sprach ihm aber die Berechtigung ab.

Aus den Entscheidungsgründen des OGH:

Der Senat hat sowohl im Zusammenhang mit der Abberufung als auch im Zusammenhang mit der Bestellung von Vorstandsmitgliedern einer Privatstiftung bereits ausgesprochen, dass die Beteiligtenstellung des Stifters in diesem Verfahren vom Inhalt der die Organisation der Stiftung festlegenden Stiftungserklärung abhängt und dass es dabei auf die konkreten Bestimmungen der Stiftungserklärung, insbesondere darauf ankommt, ob dem Stifter darin subjektive Rechte eingeräumt werden, die gerade durch die dann bekämpfte Beschlussfassung beeinträchtigt werden (6 Ob 85/01 w = RdW 2001/561 = GesRZ 2002, 30; 6 Ob 116/01 d = RdW 2001/560 = GesRZ 2002, 33; 6 Ob 305/01 y = RdW 2002/286 = wbl 2002, 278 = JBl 2002, 723 [Torggler]; 6 Ob 231/02 t). In den diese Privatstiftung betreffenden voran­ge­gan­genen Verfahren (6 Ob 305/01 y und 6 Ob 231/02 t) hat der Senat überdies er­kannt, dass Stiftungsurkunde und Stif­tungs­zusatzurkunde den beiden Mit­stif­tern (nur) gemeinsam auszuübende Rech­te und Zustimmungsbefugnisse einräumen und keinem von ihnen eigenständige, selbständig auszuübende Abberufungs- oder Bestellungsrechte zustehen.

Dass die Mitgliedschaft zu einem Gremium, dem keine Organstellung zur Wahrung des Stiftungszwecks iSd § 14 Abs 2 PSG zukommt, dem einzelnen Mit­stifter keine Rechtsmittellegitimation ver­schafft, hat der Senat in seiner Ent­schei­dung 6 Ob 305/01 y (JBl 2002, 723) aus­führ­lich dargelegt. In seiner Entschei­dungs­besprechung (JBl 2002, 726) stimmt auch Torggler der Auffassung, dass der in die vorliegende Stiftungsurkunde aufge­nom­me­ne Vorbehalt der Stifter, entweder anlässlich der Gründung der Stiftung oder später selbst oder durch den Stif­tungs­vorstand weitere Organe wie zB einen Bei­rat zu bestellen bzw bestellen zu lassen und dessen Aufgaben und Befug­nis­se festzulegen, zur wirksamen Schaf­fung eines Organs iSd § 14 Abs 2 PSG nicht ausreichte, weil dadurch ein „gehei­mes“ Organ geschaffen würde[, zu]. Er ver­tritt jedoch die Auffassung, die Orga­ni­sa­tionsstruktur eines kollegialen wie­te­ren Organs müsse entgegen der in 6 Ob 305/01 y vertretenen Auffassung in der Stif­tungsurkunde nicht offengelegt wer­den, solange aus dieser (etwa durch Anga­be einer Mindestzahl an Mitgliedern) er­kenn­bar sei, dass es sich um ein kolle­giales Organ handle. Die weiteren Be­stim­mungen über Bestellung, Einberufung und innere Organisation eines allenfalls bestellten Beirates und die diesem einge­räum­ten Zustimmungsbefugnisse könnten auch in die Stiftungszusatzurkunde aufge­nom­men werden. Im Anschluss daran meint Torggler, der Senat habe bei seinen Über­legungen auch einen „wesentlichen Aspekt“, nämlich das den Stiftern auf Le­bens­zeit vorbehaltene Recht zur ge­mein­sa­men Bestellung und Abberufung des Stif­tungsvorstandes „übersehen“. Mit Vor­standsbestellung und ‑abberufung hät­ten sich die Stifter eine typische Organ­funk­tion vorbehalten. Die Regelungen darü­ber fänden sich in der Stiftungs­ur­kun­de. Solange beide Stifter lebten, bildeten sie somit ein weiteres kollegiales Organ zur Wahrung des Stiftungszwecks, das im Ge­gen­satz zum Beirat durch die Stif­tungs­urkunde gültig und wirksam einge­rich­tet worden sei. Als deren Mitglied habe auch einer der Mitstifter Partei­stel­lung und Rechtsmittelbefugnis in Ver­fah­ren nach § 27 PSG.

Der Senat vermag der Auffassung Torgglers, der Gemeinschaft der beiden Stif­ter komme Organstellung allein schon auf­grund der ihnen in der Stiftungs­ur­kun­de eingeräumten Befugnis zu, im gegen­sei­tigen Einvernehmen Vorstandsmitglie­der abzuberufen und deren Nachfolger zu be­stellen, nicht beizutreten. So verneint auch No[w]otny (Die Organisation der Privatstiftung, in Csoklich/Müller/Gröhs/
Helbich, Handbuch zum Privatstiftungs­gesetz, 150) – von einem materiellen Or­gan­be­griff ausgehend – die Organstellung eines Gremiums, dessen Aufgabe es ist, andere Organe (insbesondere den Vor­stand) zu bestellen oder abzuberufen, so­fern ihm nicht gleichzeitig weitere Kom­pe­tenzen mit Einfluss auf Verwaltung und Verwendung des Stiftungsvermögens über­tragen werden. Derartige weitere Kompetenzen überträgt die Stiftungs­zu­satz­urkunde im vorliegenden Fall nicht den Stiftern, sondern einem Beirat, der je­doch – worauf bereits die angeführten Vorentscheidungen hingewiesen haben – als „geheimes“ Organ nicht wirksam im Sinn des § 14 Abs 2 PSG eingerichtet wurde. Der Umstand, dass sich die Stifter durch einfache Beschlussfassung zu Mit­gliedern dieses („geheimen“) Beirats be­stellten, vermittelt ihnen keine Organ­stel­lung. Nach § 9 Abs 2 Z 4 iVm § 10 Abs 2 PSG müssen die Organe in der Stif­tungs­urkunde „eingerichtet“ werden. In die Stiftungszusatzurkunde aufgenommene Regelungen reichen zur Begründung der Organstellung nicht aus, umsoweniger nachträgliche einfache Beschlussfassun­gen der Stifter.

Im Übrigen wird auch im Schrifttum überwiegend die Auffassung vertreten, ohne ein Mindestmaß an Organisation könne von der Einrichtung eines Organs nicht gesprochen werden (Schmidt, Or­gane der Privatstiftung, in Doralt/Kalss, Aktuelle Fragen des Privatstiftungsrechts 200; Micheler in Doralt/Nowotny/Kalss, Privatstiftungsgesetz § 14 Rz 3; G. No­wotny, Die Anforderungen an die Stiftungsurkunde aus dem Blickwinkel des Firmenbuchgerichts, in Gassner/Göth/
Gröhs/Lang, Privatstiftungen 152).

Gegen die im Revisionsrekurs vertretene Meinung, schon die Übertragung der Befugnisse zur Bestellung und Abbe­rufung von Vorstandsmitgliedern ver­schaffe den beiden Stiftern Organstellung, spricht auch die vom Gesetzgeber getrof­fene Regelung. Nach § 9 Abs 2 Z 1 PSG kann die Stiftungserklärung unter ande­rem Regelungen über die Bestellung des Stiftungsvorstands treffen. Dabei kann sie – wie die Materialien zu § 15 Abs 4 PSG (RV 1132 BlgNR 18. GP 26) unmiss­ver­ständlich ausführen, die Bestellung (des weiteren) Vorstands „durch andere Stellen oder Stiftungsorgane“ vorsehen. Damit in Einklang eröffnet § 9 Abs 2 Z 4 iVm § 10 Abs 2 PSG dem Stifter die Möglichkeit, sowohl Organe zur Wahrung des Stif­tungszwecks im Sinn des § 14 Abs 2 PSG einzurichten als auch bestimmten Per­sonen besondere Aufgaben zu übertragen. Dass zu diesen besonderen Aufgaben wohl auch Aufgaben zur Wahrung des Stiftungszwecks gehören, ist nicht zweifelhaft. Diese Regelungen machen insgesamt aber deutlich, dass der Gesetz­geber nicht jede in der Stiftungserklärung für die Bestellung oder Abberufung des Vorstands vorgesehene „Stelle“ als Organ im Sinn des § 14 Abs 2 PSG verstanden wissen wollte. Dies trägt dem Gesetz­geber die Kritik Strassers ein (JBl 2000, 487), der meint, auch den Personen des § 9 Abs 2 Z 4 PSG komme Organstellung zu, weil auch ihr Aufgabenbereich der Wahrung des Stiftungszwecks diene.

Dem weiten Organbegriff Strassers ist aber nicht zu folgen. So versteht selbst Torggler (GesRZ 1997, 140) die vom Ge­setzgeber getroffene Unterscheidung in Stiftungsorgane und eine „andere Stelle“ in Bezug auf Vorstandsbestellungen in dem Sinn, dass dem Stiftungsorgan (anders als der nur zur Bestellung des Vorstands berufenen „Stelle“) neben der Bestellungskompetenz noch weitere Funktionen in Bezug auf den Stif­tungszweck, wie etwa Kontroll- und Ein­flussrechte auf Verwaltung oder Verwen­dung des Stiftungsvermögens übertragen sein müssten (aaO 149).

Dass die zur „Einrichtung“ eines Organs getroffenen Regelungen in der Stif­tungsurkunde enthalten sein müssen, er­gibt sich unzweifelhaft aus § 9 Abs 2 Z 9 und 13 iVm § 10 Abs 2 PSG). Zur Be­stimmung von Art und Umfang derartiger Regelungen der „inneren Ordnung“ bieten sich die Grundsätze des § 92 AktG über die innere Ordnung des Aufsichtsrats an. Die Aufgaben eines Gremiums, seine Rechte und Pflichten, insbesondere auch allfällige Kontrollbefugnisse, die es aus­zu­üben berechtigt ist, gehören demnach jedenfalls nicht zu seiner inneren Ord­nung. Kontrollbefugnisse müssten daher – um eine Organstellung des damit be­trauten Gremiums begründen zu können – in der Stiftungsurkunde geregelt werden. Mangels derartiger Regelungen vermittelt die vorliegende Stiftungserklärung (die (nur) das gemeinsam auszuübende Recht auf Abberufung von Vorstands­mit­glie­dern und Bestellung ihrer Nachfolger einräumt) den Stiftern keine Organstel­lung. Der Revisionsrekurswerber ist somit kein Mitglied eines Stiftungsorgans und verfügt über keine eigene, vom zweiten Stifter unabhängige Rechtsmittelbefugnis.

Anm: ausführliche Entscheidungsbesprechung siehe N. Arnold, Die Organstellung einer Stifterversammlung und „geheime“ Organe, RdW 2003/149