In der Stiftungsurkunde der antragstellenden Privatstiftung ist vorgesehen, daß ein zu installierender Beirat nach dem Ableben des Erststifters den Stiftungsvorstand bestellen und ohne Beschränkung auf einen wichtigen Grund abberufen kann und die Vergütungen des Vorstands bestimmt. Die Privatstiftung beantragte die Eintragung einer Änderung ihrer Stiftungsurkunde im Firmenbuch, in der die Einsetzung eines Beirates, der aus Begünstigten bzw ihren Vertretern besteht, vorgesehen war.
Das Erstgericht wies das Eintragungsgesuch ab.
Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts.
Der OGH gab dem Revisionsrekurs keine Folge.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die mit dem am 1. 9. 1993 in Kraft getretenen BGBl 1993/69 (PSG) geschaffene Einrichtung einer Privatstiftung ist ein Rechtsträger (eine juristische Person), dessen Zweck und innere Ordnung im Wege der Privatautonomie weitgehend vom Stifter bestimmt werden. Die Privatstiftung entsteht mit der Eintragung im Firmenbuch. Sie wird vom Stiftungsvorstand vertreten und verwaltet. Typischerweise hat die Stiftung Begünstigte, die allerdings weder Mitglieder noch Eigentümer der Stiftung sind. Charakteristikum der Privatstiftung ist der Umstand, daß dem „eigentümerlosen“ Vermögen Rechtspersönlichkeit zuerkannt wird, wodurch eine Verselbständigung des Vermögens erreicht wird. Es ist nach dem erklärten Willen des Stifters zu verwenden.
Die Bestimmungen des weiter in Geltung befindlichen BStFG (BGBl 1975/11) finden auf Stiftungen Anwendung, deren Vermögen durch Widmungsakt zur Erfüllung gemeinnütziger und mildtätiger Aufgabenzwecke dienen soll. Diese Stiftungen unterliegen der staatlichen Aufsicht. Demgegenüber kann die Stiftung nach dem PSG jedem Zweck, auch der Versorgung von Familienmitgliedern dienen. Sie unterliegt nicht der strengen staatlichen Aufsicht wie die Stiftungen nach dem BStFG. Da bei einer Stiftung nach dem PSG mangels Eigentümer deren Kontrolle entfällt, sieht das Gesetz besondere Kontrollmechanismen vor, um Mißbrauch hintanzuhalten und die Erfüllung des Stifterwillens zu gewährleisten (RV 1132 BlgNr 18. GP 16 f). Diesem Zweck dienen auch die Unvereinbarkeitsbestimmungen. Die Begünstigten und deren nahe Verwandte („familia suspecta“) können nicht Mitglieder des Stiftungsvorstandes sein (§ 15 Abs 2 PSG). Gleiches gilt für den Stiftungsprüfer (§ 20 Abs 3 PSG). Wenn ein Aufsichtsrat der Stiftung besteht, dürfen Begünstigte oder deren Angehörige nicht die Mehrheit der Aufsichtsratsmitglieder stellen (§ 23 Abs 2 PSG). Mit diesen Unvereinbarkeitsbestimmungen soll den kollidierenden Interessen der Begünstigten einerseits und der Stiftung an der Verwirklichung des Stifterwillens andererseits vorgebeugt werden.
Die rekurrierende Privatstiftung verweist auf den (erlaubten) Charakter der Stiftung als Familienstiftung und stützt die Zulässigkeit der angemeldeten Änderung der Stiftungsurkunde auf das Fehlen von Unvereinbarkeitsbestimmungen bei der Besetzung des Beirates und auf die Gesetzesmaterialien zu diesem Thema. Es trifft zu, daß in der zitierten Regierungsvorlage zur Unvereinbarkeitsbestimmung des § 15 Abs 2 PSG ausgeführt wird, daß der Stifter bei der ihm eingeräumten Befugnis, weitere Organe der Stiftung einzusetzen (§ 14 Abs 2 PSG), den Begünstigten eine besondere Funktion in der Stiftung einräumen kann, etwa dadurch, daß er „was in der internationalen Praxis oft getan wird — einen ,Beirat mit kontrollierender oder sogar bis zu einem gewissen Grad auch weisungsgebender Funktion‘ einrichtet; von einem solchen weiteren Organ (§ 14 Abs 2) wären Begünstigte nicht ausgeschlossen“. Der aus diesen Bemerkungen gezogenen Schlußfolgerung der Rekurswerberin, der Beirat könnte vollständig und ausschließlich mit Personen aus dem Kreis der Begünstigten besetzt werden, sind die zutreffenden Erwägungen des Rekursgerichtes entgegenzuhalten. Die Befugnis zur Bestellung und Abberufung des Vorstandes geht über Kontroll- und Beratungsfunktionen weit hinaus. Es liegt auf der Hand, daß vor allem die Abberufungsbefugnis dem Beirat einen maßgeblichen Einfluß auf die Geschäftsführung des Stiftungsvorstandes verschafft (genauso wie die weitere Befugnis zur Bestimmung der Vergütung für den Vorstand), was mit der schon angeführten Interessenkollision nicht in Einklang zu bringen ist. Bei den zitierten weitreichenden Befugnissen des Beirates ist die Objektivität des Stiftungsvorstandes bei der Vollziehung des Stifterwillens nicht mehr gewährleistet. Der Zweck der Unvereinbarkeitsbestimmung des § 15 Abs 2 PSG könnte leicht unterlaufen werden. Der innere Kontrollmechanismus, der die staatliche Aufsicht ersetzen soll, würde versagen (vgl dazu Böhler in WBl 1993, 170). Die österreichische Lehre steht der Besetzung eines Stiftungsbeirates mit Begünstigten, wenn dem Beirat derart weitgehende Befugnisse wie die Bestellung und die Abberufung von Vorstandsmitgliedern eingeräumt werden, kritisch gegenüber (etwa Grave in Tinti/Umdasch/Marenzi, Sorgfalt und Verantwortung, FS Jakobljevich 25 f). Micheler (in Doralt/Nowotny/Kalss PSG Rz 26 zu §§ 15, 16) und Nowotny (in Csoklich/Müller/Gröhs/Helbich, Handbuch zum Privatstiftungsgesetz 155) verweisen auf die aus den Unvereinbarkeitsbestimmungen abzuleitende Wertung des Gesetzgebers, halten aber einen mit Begünstigten besetzten Beirat für zulässig, wenn diesem nur ein Bestellungsrecht oder ein auf wichtige Gründe beschränktes Abberufungsrecht zukomme und die Funktionsperiode des Vorstands nicht zu kurz bemessen sei (in diesem Sinne wohl auch Grave aaO). Gegen diese auch von der Rekurswerberin aufgezeigte Lösung spricht nach Ansicht des erkennenden Senates die den Aufsichtsrat betreffende, zwingende Unvereinbarkeitsregel. Auch dem Aufsichtsrat kann die Bestellung und Abberufung des Vorstandes übertragen werden (Micheler aaO Rz 27 mwN). Der Aufsichtsrat darf aber nicht mehrheitlich mit Begünstigten besetzt werden. Diese zwingende gesetzliche Anordnung wäre obsolet, wenn anstelle des Aufsichtsrats ein Beirat mit den genannten Befugnissen installiert und zur Gänze mit Begünstigten besetzt werden könnte. Die Frage braucht hier aber nicht näher untersucht zu werden, weil dem Beirat weiterreichende Befugnisse eingeräumt wurden, was nach den in diesem Punkt einhelligen Lehrmeinungen eine Besetzung des Beirates nur mit Personen aus dem Kreis der Begünstigten ausschließt.
Das Firmenbuchgericht hat im Rahmen seiner materiellen Prüfungspflicht (§ 15 FBG iVm § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG; 6 Ob 1023/95 uva) die zwingenden Unvereinbarkeitsbestimmungen der §§ 15 Abs 2, 20 Abs 3, 23 Abs 2 PSG geprüft und wahrgenommen. Die Installierung eines nur mit Begünstigten besetzten Beirates einer Privatstiftung, dem (ua) die Befugnis zur Abberufung von Mitgliedern des Stiftungsvorstandes ohne Beschränkung auf einen wichtigen Grund oder die Bestimmung von Vergütungen für den Vorstand zukommt, ist infolge Interessenkollision und zur Vermeidung der Umgehung der Unvereinbarkeitsbestimmungen unzulässig.