Mit Beschluss vom 20. 1. 1999 hat das ErstG die Stifterin der R S-Privatstiftung als Vorstandsmitglied nach § 27 Abs 2 Z 2 PSG abberufen; sie sei zur ordnungsgemäßen Erfüllung der von einem Vorstandsmitglied einer Privatstiftung zu erledigenden Aufgaben nicht mehr geeignet. Das RekursG bestätigte die Abberufung, der OGH gab dem dagegen erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs der Stifterin nicht Folge (15. 7. 1999, RdW 1999, 718).
Die Sachwalterin hielt die Anträge der Stifterin auf Sonderprüfung (dieser Antrag wurde mittlerweile rechtskräftig abgewiesen) und auf Abberufung der verbliebenen drei Vorstandsmitglieder aufrecht. Sie machte geltend, nach Änderung der ursprünglichen Regelung der Stiftungszusatzurkunde sei nunmehr die PPrivatstiftung Begünstigte, deren Stifter die Vorstände der R S-Privatstiftung H K und J B seien. Sollte es zu einem Widerruf der begünstigten Stiftung kommen – ein entsprechender Vorbehalt finde sich in der Stiftungsurkunde, fiele ihr Vermögen an die Stifter als Letztbegünstigte, im konkreten Fall somit an K und B, womit ein gravierender Interessenkonflikt offenkundig werde, der eine Unvereinbarkeit iSd § 15 Abs 2 und 3 PSG bedeute. Als Stifter der Begünstigten hätten beide einerseits Interesse daran, dass die R S-Privatstiftung in möglichst großem Umfang Zuwendungen an die begünstigte Stiftung tätige, ein Interesse, das mit jenem nicht vereinbar sei, das sie als Vorstände der R SPrivatstiftung zu beachten hätten. Das dritte (abzuberufende) Vorstandsmitglied der Stiftung M L sei zugleich Mitglied des Vorstands der Begünstigten. Beide Tätigkeitsbereiche seien nicht kompatibel.
Aus den Entscheidungsgründen des OGH:
§ 15 Abs 2 PSG schließt Begünstigte und ihnen nahe stehende Personen als Stiftungsvorstand aus. Ist ein Begünstigter eine juristische Person, sind ihm jene natürlichen Personen gleichgestellt, die diese Gesellschaft iSd § 244 Abs 2 HGB beherrschen. Vom Vorstandsamt ist daher auch eine Person ausgeschlossen, die die Mehrheit der Anteile an der begünstigten Gesellschaft hält, das Recht hat, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen, wenn sie gleichzeitig Gesellschafter ist, der das Recht zusteht, einen beherrschenden Einfluss auszuüben, oder der (aufgrund eines Stimmbindungsvertrages) die Entscheidung darüber zusteht, wie Stimmrechte der Gesellschafter bei Bestellung oder Abberufung der Mehrheit der Mitglieder des Leitungs- oder eines Aufsichtsorganes auszuüben sind.
Nach hL (Nowotny in Straube, HGB II2 Rz 49 zu § 244) komme eine Privatstiftung als Tochterunternehmen im Sinn dieser Bestimmung nicht in Betracht, weil die Kontrollrechte nach Abs 2 über eine gesellschaftsrechtliche Mitgliedschaftsposition vermittelt werden müssten. Abgesehen davon, dass eine Beteiligung iSd § 244 Abs 1 und 6 HGB an einer Privatstiftung nicht möglich sei, widerspräche auch die iSv Abs 1 leg cit zu fordernde einheitliche Leitung über eine Privatstiftung als Tochterunternehmen dem Organisationsrecht der Privatstiftung. Micheler (in Doralt/Nowotny/Kalss, Privatstiftungsgesetz Rz 6 zu §§ 15 und 16) vertritt die Auffassung, der Zweck dieses Ausschlusstatbestandes spreche für eine analoge Anwendung der Unvereinbarkeitsregelungen auch auf Personen, die Begünstigte einheitlich leiten oder beherrschen, ohne iSd § 244 Abs 2 beteiligt zu sein. Es sei nicht ersichtlich, aus welchem Grund der Gesetzgeber sogar Angehörige der nach § 244 Abs 2 HGB Beteiligten vom Vorstandsamt ausschließe, Personen aber, die im Ergebnis die Gesellschaft genau wie diese beherrschen, im Vorstand belasse.
Die unmittelbare Anwendung des Ausschlusstatbestandes nach § 15 Abs 3 PSG iVm § 244 Abs 2 Z 1, 3 und 4 HGB kommt mit Rücksicht auf die Organisationsstruktur einer Privatstiftung als Begünstigter nicht in Betracht. Die Privatstiftung ist ein vom Stiftungsvorstand vertretener und verwalteter Rechtsträger, dessen Zweck und innere Ordnung im Wege der Privatautonomie weitgehend vom Stifter bestimmt werden. Die Stiftung hat typischerweise Begünstigte, die allerdings weder Mitglieder noch Eigentümer der Stiftung sind. Charakteristisch für eine Privatstiftung ist der Umstand, dass dem „eigentümerlosen“ Vermögen Rechtspersönlichkeit zuerkannt wird, wodurch eine Verselbstständigung des Vermögens erreicht wird (SZ 70/92; 6 Ob 74/99x = RdW 1999, 718 = GesRZ 1999, 264).
Gem § 27 Abs 2 iVm § 40 PSG hat der für den Sitz der Privatstiftung zuständige, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufene Gerichtshof erster Instanz im Verfahren außer Streitsachen Mitglieder von Stiftungsorganen auf Antrag oder von Amts wegen bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abzuberufen. Als Beispiel wichtiger Gründe nennt das Gesetz (gleichlautend mit § 75 Abs 4 AktG und §§ 117 und 127 HGB) insb die grobe Pflichtverletzung und die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben. Nach den Materialien zu § 27 Abs 2 (RV 1132 BlgNR 18. GP 31) ist die Frage, ob ein wichtiger Grund vorliegt, immer unter dem Gesichtspunkt des Funktionierens der Privatstiftung, letztlich daher unter dem Gesichtspunkt zu sehen, ob die Verfolgung des Stiftungszwecks mit ausreichender Sicherheit in Zukunft gewährleistet ist (6 Ob 74/99x = RIS-Justiz RS0112248). Mit Rücksicht auf die bei der Privatstiftung fehlenden Kontrollmechanismen ist der Beurteilung kein strenger Maßstab zugrunde zu legen. Im Gegensatz zu körperschaftlich organisierten juristischen Personen kennt die Privatstiftung weder Eigentümer noch Mitglieder oder Gesellschafter. Sie wird vom Stiftungsvorstand vertreten und verwaltet, ihr Vermögen ist nach dem erklärten Willen des Stifters zu verwenden (SZ 70/92; 6 Ob 74/99x). Die Verselbstständigung des Vermögens, die fehlende Kontrolle durch Eigentümer und das Nichtvorhandensein von Gesellschaftern erfordern – sowohl im öffentlichen Interesse als auch im Interesse der Stiftung selbst – eine funktionsfähige Organisation und deren effiziente Kontrolle, um die Gefahr von Missbrauch oder Schädigung durch den Verwalter des Vermögens hintanzuhalten (Kalss in Doralt/Nowotny/Kalss, Privatstiftung, Einleitung Rz 17; Böhler, Kontrollprobleme der Privatstiftung, WBl 1993, 169 [173]) und um die Erfüllung des Stifterwillens zu gewährleisten (SZ 70/92; RV 1132 BlgNR 18. GP 16 f). Unter Hinweis auf diese im Wesen der Privatstiftung begründete besondere Schutzwürdigkeit fordern Lehre und Rsp daher auch eine neutrale Besetzung des Stiftungsvorstands, um seine Objektivität zu wahren und um Interessenkollisionen zu vermeiden (Böhler, aaO 171; Micheler, aaO Rz 5 zu §§ 15 und 16; SZ 70/92).
Auch Interessenkollisionen, die (noch) nicht den Grad einer Unvereinbarkeit nach § 15 PSG erreichen, können einen wichtigen Grund für die Abberufung eines Vorstandsmitglieds bilden, wenn dadurch die Verfolgung des Stiftungszwecks bei Vollziehung der vom Stifter vorgesehenen Begünstigtenregelung nicht mit ausreichender Sicherheit gewährleistet ist.
Dies ist nach dem hier zu beurteilenden Sachverhalt der Fall:
Die nach dem Antrag der Stifterin abzuberufenden Vorstandsmitglieder haben den Stiftungszweck im Einklang mit dem Willen der Stifterin zu erfüllen (Micheler, aaO Rz 13, 17 und 19 zu § 17), sind – sofern die Mittel dazu vorhanden sind – zur Ausschüttung an Begünstigte verpflichtet und entscheiden endgültig über deren Anspruch (Micheler, aaO Rz 5 und 19 zu § 17). Sie entscheiden im konkreten Fall somit letztlich auch darüber, ob und gegebenenfalls wieviel sie selbst nach Widerruf und Liquidation der begünstigten Stiftung als Letztbegünstigte erhalten. Abgesehen von der damit verbundenen latenten Interessenkollision vermittelt die Stellung als Vorstandsmitglieder der R SPrivatstiftung und zugleich als Letztbegünstigte der P-Privatstiftung den Vorständen einen Einfluss, der den aus den Unvereinbarkeitsbestimmungen abzuleitenden Wertungen des Gesetzes widerspricht. Die Verfolgung des von der Stifterin beabsichtigten Zwecks scheint angesichts der bei dieser Konstellation auftretenden latenten Interessengegensätze nicht ausreichend gewährleistet, sodass ein wichtiger Grund für die Abberufung beider Vorstände vorliegt.
Die Abberufung des weiteren Vorstandsmitglieds L aus wichtigen Gründen ist gleichfalls berechtigt. Er ist Vorstandsmitglied sowohl der R S-Privatstiftung als auch der P-Privatstiftung als ihrer Begünstigten.
Der Ausschluss des § 15 Abs 3 PSG trifft somit auch ihn als vertretungsbefugtes Organ der Begünstigten. Im Übrigen vertritt er die Stiftung und ihre Begünstigte jeweils nur gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Objektive, den Interessen beider Stiftungen und zugleich dem Stifterwillen entsprechende Entscheidungen über Ausschüttungen an die Begünstigte sind bei dieser vorliegenden Konstellation auch ihm nicht möglich.