Aus den Entscheidungsgründen des OGH:
I. Zu den relevierten Fragen der Beteiligtenstellung und der Rechtsmittellegitimation ist Folgendes auszuführen:
- Die Beteiligtenstellung des Stifters im Verfahren über die Abberufung von Vorstandsmitgliedern hängt vom Inhalt der Stiftungserklärung, die die Organisation der Stiftung festlegt, ab. Die aus wichtigen Gründen von Amts wegen vorzunehmende Abberufung eines Stiftungsorgans durch das Gericht (§ 27 PSG) erfolgt im außerstreitigen Verfahren (§ 40 PSG). Nach ständiger oberstgerichtlicher Rsp setzt die Beteiligtenstellung einen Eingriff in subjektive Rechte voraus. Die Gerichtsentscheidung muss in die Rechtssphäre des Betroffenen eingreifen. Eine Beeinträchtigung bloß wirtschaftlicher Interessen reicht nicht aus (6 Ob 168/98v mwN). Auch im Abberufungsverfahren nach § 27 PSG setzt die Antragslegitimation ein rechtliches Interesse voraus (Micheler in Doralt/Nowotny/Kalss, PSG § 27 Rz 4).
Die Privatstiftung ist ein vom Stiftungsvorstand vertretener und verwalteter Rechtsträger, dessen Zweck und innere Ordnung im Wege der Privatautonomie weitgehend vom Stifter bestimmt werden. Vor Errichtung der Privatstiftung ist der Stifter bei der Gestaltung der Stiftungserklärung weitgehend frei. Nach Entstehen der Privatstiftung als Rechtsträger ist diese vom Stifter allerdings vollständig getrennt (Kalss in Doralt/Nowotny/Kalss, PSG Rz 12 zu § 3; Csoklich, Die Haftung des Stiftungsvorstandes, in Gassner/Göth/Gröhs/Lang, Privatstiftungen 113). Er ist nicht Mitglied der Stiftung oder Eigentümer des Stiftungsvermögens. Durch die Errichtung der Stiftung hat der Stifter den Zugriff auf das Vermögen verloren (1132 BlgNR 18. GP 15; 6 Ob 60/01v). Der Stifter ist, wenn die Stiftungserklärung – wie hier – nichts anderes vorsieht, kein Organ der Stiftung. Er kann in das Stiftungsgeschehen des von ihm auf der Grundlage der Stiftungserklärung losgelösten Rechtsträgers (Pittl, Der Stifter einer Privatstiftung und die ihm zustehenden Rechte, NZ 1999, 197) grundsätzlich nicht mehr eingreifen (Bruckner/Fries/Fries, Die Familienstiftung 59). Einflussmöglichkeiten können sich nur aus der Stiftungserklärung und aus dem Recht zur Änderung der Stiftungserklärung (§ 33 PSG) oder zum Widerruf der Stiftung (§ 34 PSG) ergeben. Das Gesetz sieht keine Kontrollrechte des Stifters vor (Bruckner/Fries/Fries, aaO 62).
Der vorliegende Fall ist gekennzeichnet durch eine Stiftungserklärung, die nur die gesetzlichen Mindestorgane der Stiftung festlegt, die Änderung der Stiftungserklärung dem Stiftungsvorstand überlässt und den Verzicht des Stifters auf den Widerruf der Stiftung enthält. Der Stifter hat sich als konkretes Eingriffsrecht lediglich die Untersagung künftiger Änderungen der Stiftungserklärung vorbehalten. Auf der Basis dieses Sachverhalts ist von der schon dargestellten vollständigen Trennung der Stiftung vom Stifter auszugehen. Wenn ihm Eingriffsrechte wie etwa ein Weisungsrecht oder Kontrollrechte gegenüber dem Vorstand völlig fehlen, wird durch ein amtswegiges Abberufungsverfahren nach § 27 PSG in subjektive Rechte des Stifters nicht eingegriffen. Von der Prüfung allfälliger Pflichtverletzungen der Stiftungsorgane oder der Fähigkeit der Organe zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Organs ist nur die vom Stifter losgelöste Stiftung betroffen. Das (eigene) rechtliche Interesse des Stifters an einer Abberufung oder Nichtabberufung eines Organmitglieds fehlt. Das RekursG hat daher zutreffend die Rekurslegitimation des Stifters verneint.
- Zur Rekurslegitimation der Vorstandsmitglieder der Stiftung gegen die gerichtliche Abberufung ihrer Vorstandskollegen:
Auch hier ist vorauszuschicken, dass die Antrags- und Rekurslegitimation einen Eingriff in eigene subjektive Rechte voraussetzt. Die Revisionsrekurswerber erblicken in der bekämpften Abberufung und Neubestellung von Vorstandsmitgliedern (§ 27 Abs 1 PSG) einen Eingriff in ihr in der Stiftungserklärung verankertes Kooptierungsrecht. Es kann dahingestellt bleiben, ob das zugunsten der Vorstandsmitglieder statuierte Kooptierungsrecht (zur Zulässigkeit Torggler, GesRZ 1997, 144 f) grundsätzlich ein rechtliches Interesse an der Teilnahme im amtswegigen Abberufungsverfahren deshalb begründet, weil die gerichtliche Abberufung eines Vorstandsmitglieds eine Handlungspflicht der verbleibenden Mitglieder des Stiftungsvorstandes auslöst. Eine solche Handlungspflicht (oder eben auch die Berechtigung zur Kooptierung) kann aber nur für ein selbst nicht abberufenes Vorstandsmitglied gelten, weil das rechtliche Interesse an der Beibehaltung der bisherigen Zusammensetzung des Vorstands oder im gegenteiligen Fall an der Abberufung eines Vorstandsmitglieds mit dem eigenen Ausscheiden aus dem Vorstand wegfällt. Wann dies der Fall ist, hängt von der Wirksamkeit der Abberufung ab. Der Beschluss erster Instanz über die Abberufung ist sofort wirksam geworden. Der Antrag, den Rekursen gegen die Abberufung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wurde rechtskräftig abgewiesen (§ 12 AußStrG). Die Abberufung wurde im Firmenbuch eingetragen. In den vergleichbaren Fällen der Umbestellung von Sachwaltern wird die Enthebung des Sachwalters als sofort wirksam angesehen (9 Ob 97/98z; 5 Ob 263/98g). Auch hier wurde die verfügte Abberufung der Vorstandsmitglieder der Stiftung schon vor der Rechtskraft der Entscheidung sofort wirksam. Dann ist das abberufene Vorstandsmitglied aber nicht mehr legitimiert, die Abberufung der anderen Vorstandsmitglieder zu bekämpfen.
II. Zur sachlichen Rechtfertigung der Abberufung der Vorstandsmitglieder:
- In ihrem gemeinsam eingebrachten Rechtsmittel verneinen die beiden Revisionsrekurswerberinnen das Vorliegen eines wichtigen Abberufungsgrundes unter Hinweis auf die Unschuldsvermutung des Art 6 Abs 2 EMRK. Dazu ist Folgendes auszuführen:
Der Vorstand verwaltet als Organ des Rechtsträgers fremdes Vermögen zur Erreichung des Stiftungszwecks. Das Gesetz nennt demonstrativ die grobe Pflichtverletzung des Vorstands und die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben als Abberufungsgründe. Die Pflichtverletzung setzt ein Verschulden voraus (Micheler, aaO § 27 Rz 3). Unfähigkeit ist bei Vorliegen von rechtlichen oder tatsächlichen Hindernissen bei der Erfüllung der Aufgaben anzunehmen (Micheler, aaO). Eine der Revisionsrekurswerberinnen steht in dem durch die eigenen Geständnisse erhärteten Tatverdacht, Vereinsgelder veruntreut und Buchhaltungsbelege gefälscht zu haben. Sie war längere Zeit in Untersuchungshaft. Auch wenn das mit hoher Wahrscheinlichkeit veruntreute Vermögen Vereinsgeld des Stifters und nicht Vermögen der Stiftung war, begründet der Sachverhalt die im § 27 Abs 1 Z 2 PSG angeführte Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Stiftungsvorstands zur Erreichung des Stiftungszwecks, was die Rekurswerberinnen zunächst ja selbst erkannten und zum Anlass nahmen, die Auflösung der Stiftung zu beschließen. Der wichtige Grund für die Abberufung liegt in der konkreten Gefahr für den Rechtsträger des Vermögens. Dass und warum die der Veruntreuung verdächtige Vereinsobfrau im Strafverfahren mit einem Freispruch oder eine Einstellung des Strafverfahrens rechnen dürfte, wird im Revisionsrekurs genauso wenig behauptet wie ein Widerruf der festgestellten Teilgeständnisse.
- Beim zweiten Vorstandsmitglied, über das ebenfalls die Untersuchungshaft verhängt und die gerichtliche Voruntersuchung eingeleitet worden war, ist zwar die Wahrscheinlichkeit einer strafgerichtlichen Verurteilung nach den Feststellungen nicht zu beurteilen. Immerhin war aber auch sie zumindest für die Dauer der Untersuchungshaft an der Erfüllung ihrer Aufgaben gehindert (Abberufungsgrund nach § 27 Abs 2 Z 2 PSG) und hat die für die Stiftung schädlichen Folgen, zu denen auch die Auflösung der Stiftung zu zählen ist, mit verursacht. Daneben hat sie aber vor allem auch die dem dritten Vorstandsmitglied anzulastenden Kontrollversäumnisse zu vertreten. Dazu ist Folgendes auszuführen:
- Das RekursG hat zutreffend ein Versagen der Selbstkontrolle des dreigliedrigen Vorstandskollegiums bejaht. Das dritte Vorstandsmitglied ist in das Strafverfahren gegen die beiden anderen Vorstandsmitglieder nicht involviert. Jedes Vorstandsmitglied haftet dafür, dass der Stiftungsvorstand für die Erfüllung des Stiftungszwecks sorgt und die Bestimmungen der Stiftungserklärung einhält (Torggler, aaO 147). Organinterne Kontrolle bedeutet eine wechselseitige Überwachungspflicht (Csoklich, RdW 1999, 254). Auf eine interne Ressortverteilung kann sich das Vorstandsmitglied zumindest ab dem Zeitpunkt der Verhängung der Untersuchungshaft über die beiden anderen Vorstandsmitglieder nicht mehr berufen. Der Revisionsrekurswerber hat sich nach eigenen Angaben entgegen dem gesetzlichen Auftrag als „nichtoperatives“ Vorstandsmitglied betrachtet, keinerlei Kontrolle über die Verwendung des Stiftungsvermögens durchgeführt und sich um die Buchhaltung auch nach Bekanntwerden des Verdachts von Veruntreuungen durch die beiden Vorstandskolleginnen nicht gekümmert. Sein Hinweis, er habe den Unschuldsbeteuerungen seiner Vorstandskollegin vertraut, kann als Nachlässigkeit qualifiziert werden. Die im Strafverfahren untersuchten und durch die Medien bekannt gewordenen massiven Veruntreuungsvorwürfe hätten zu den vom RekursG zutreffend vermissten Maßnahmen (Sonderprüfung nach § 31 PSG; Befassung des Gerichtes und allenfalls Antragstellung nach § 27 PSG) geführt. Entgegen seinem Revisionsrekursvorbringen wären diese Maßnahmen nicht „überstürzte“, sondern die gebotenen Maßnahmen eines gewissenhaften Geschäftsleiters (§ 17 Abs 2 PSG) gewesen.