Privatstiftung: Beteiligtenstellung des Stifters bei Vorstandsbestellung

  1. Die Aufforderung des Gerichtes an den Stiftungsrat, einen neuen Vorstand bei sonstiger Bestellung durch das Gericht zu benennen, greift nicht in die Rechtstellung der Stifterin ein. Im Verfahren zur Bestellung der Vorstandsmitglieder hängt die Beteiligtenstellung der Stifterin vom Inhalt der die Organisation der Stiftung festlegenden Stiftungserklärung, insb davon ab, ob der Stifterin in der Stiftungserklärung subjektive Rechte eingeräumt werden, die gerade durch die bekämpfte Beschlussfassung beeinträchtigt werden. Auf die Auslegung der Stiftungserklärung sind die für die Auslegung der Satzung juristischer Personen entwickelten Auslegungskriterien anzuwenden. Die Wiederbestellung eines vom Gericht wegen Vorliegens wichtiger Gründe abberufenen Vorstandsmitglieds ist zulässig, wenn die Gründe für seine Abberufung weggefallen sind.

AußStrG: § 9 PSG: §§ 15, 27 Abs 2

OGH

06/06/2001

6 Ob 116/01d

Mit Beschluss vom 14. 12. 2000, 6 Ob 116/01d (vgl RdW 2001, 280), hatte der OGH die drei Vorstandsmitglieder der betreffenden Stiftung wegen kollidierender Interessen aus wichtigen Gründen vorzeitig abberufen. Diese waren neben ihrer Tätigkeit als Vorstandsmitglieder zusätzlich als Stifter bzw Letztbegünstigte einer zweiten Privatstiftung aufgetreten, die Begünstigte der ersten Privatstiftung war. In der Folge forderte das ErstG mit Beschluss den Stiftungsrat auf, bei sonstiger Bestellung durch das Gericht binnen drei Wochen einen neuen Vorstand zu bestellen. Unter den vom Stiftungsrat bestellten Vorständen war ein Mitglied, das vorher gerichtlich abberufen worden war. Die begünstigte Privatstiftung war zwischenzeitlich liquidiert worden und hatte zuvor auf ihre Begünstigtenstellung verzichtet. Die Stifterin erhob gegen den Eintragungsbeschluss Rekurs.

Aus den Entscheidungsgründen des OGH:

Der Revisionsrekurs der Stifterin ist nicht zulässig. Er richtet sich in seiner Gesamtheit gegen die aus Anlass der Neubestellung von Vorstandsmitgliedern und deren Eintragung in das Firmenbuch gefassten Beschlüsse des FirmenbuchG. Der Senat hat erst jüngst ausgesprochen (6 Ob 85/01w), dass die Beteiligtenstellung des Stifters im Verfahren über die Abberufung von Vorstandsmitgliedern vom Inhalt der die Organisation der Stiftung festlegenden Stiftungserklärung abhängt. Gleiches gilt auch für das Verfahren zur Bestellung von Vorstandsmitgliedern und deren Eintragung ins Firmenbuch. Dabei kommt es im jeweils zu beurteilenden Fall auf die konkreten Bestimmungen der Stiftungserklärung an, insbesondere darauf, ob dem Stifter darin subjektive Rechte eingeräumt werden, die gerade durch die dann bekämpfte Beschlussfassung beeinträchtigt werden.

Das RekursG vertrat nun im Zusammenhang mit der Anfechtung der Aufforderung an den Stiftungsrat, einen neuen Vorstand bei sonstiger Bestellung durch das Gericht zu ernennen, die Auffassung, diese Beschlussfassung des Gerichts greife nicht in die Rechtsstellung der Stifterin ein, weil diese selbst keine Befugnisse im Zusammenhang mit der Bestellung von Vorstandsmitgliedern habe.

Bei Auslegung der für die Nachbesetzung abberufener Vorstandsmitglieder in Betracht kommenden Bestimmungen der Stiftungserklärung ist das RekursG von der ständigen Rsp zur Auslegung von Satzungen juristischer Personen ausgegangen. Danach sind organisationsrechtliche Bestimmungen nach ihrem Wortlaut und Zweck in ihrem systematischen Zusammenhang objektiv auszulegen (SZ 70/242 mwN; ÖBA 2001, 80; RIS-Justiz RS0108891). Dass die für Satzungen juristischer Personen entwickelten Auslegungskriterien auch für Stiftungen anzuwenden sind, ist nicht zweifelhaft und ergibt sich bereits aus den Materialien zum Privatstiftungsgesetz (1132 BlgNR 18. GP 23), die die Stiftungserklärung einem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung einer Handelsgesellschaft gleichsetzen (vgl Huber in Doralt/Nowotny/Kalss, Privatstiftungsgesetz Rz 2 ff zu § 9). Das RekursG hat bei seiner Auslegung aber nicht nur auf den Satzungsinhalt und den Zweck der Regelung Bedacht genommen, sondern auch dem daraus hervorgehenden Stifterwillen, wonach Vorstandsbestellungen primär durch Stiftungsorgane und erst in zweiter Linie durch das Gericht erfolgen sollen, große Bedeutung beigemessen. Es hat den Willen der Stifterin auch insoweit berücksichtigt, als die Stiftungserklärung dem Stiftungsrat zahlreiche maßgebliche Kontroll- und Zustimmungsrechte einräumt, die sogar jene eines Aufsichtsrats iSd § 25 PSG übertreffen. Aus den Bestimmungen über den Stiftungsrat hat das RekursG für den vorliegenden Fall abgeleitet, dass diesem Organ nach dem Willen der Stifterin ein umfassendes Bestellungsrecht zukommen sollte. Die Auslegung des RekursG begegnet keinen Bedenken im Sinn einer als erhebliche Rechtsfrage iSd § 14 Abs 1 AußStrG aufzugreifenden Fehlbeurteilung. Ob – wie die Stifterin nun meint – auch eine andere Auslegung möglich wäre, hat keine über den zu beurteilenden Fall hinausgehende Bedeutung. 

Zur Frage der Zulässigkeit der Wiederbestellung eines vom Gericht wegen Vorliegens wichtiger Gründe abberufenen Vorstandsmitglieds vertreten Lehre und Rsp die Auffassung, dass eine Wiederbestellung dann zulässig ist, wenn der zur Abberufung führende wichtige Grund weggefallen ist (Koppensteiner, GmbHG2 Rz 29 zu § 16; Torggler/Kucsko in Straube, HGB2 Rz 32 zu § 117; OLG Wien, ecolex 1990, 755). Die Auffassung des RekursG, wonach die davor bestehende Interessenkollision (die allein Grund für die gerichtliche Abberufung war) zufolge Löschung der Begünstigten im Firmenbuch weggefallen sei und eine neuerliche Bestellung des zuvor abberufenen Vorstandsmitgliedes nun nicht mehr hindere, steht mit dieser Rsp in Einklang. Die Begünstigtenstellung der mittlerweile im Firmenbuch gelöschten P-Privatstiftung ist erloschen. Eine Interessenkollision ist damit nicht mehr zu befürchten.