Privatstiftung: Abberufung des Vorstandes durch Mitstifter – keine Antragslegitimation; Verbot „geheimer“ Stiftungsorgane

  1. Beteiligte, die berechtigt sind, einen Antrag auf Abberufung des Vorstandes zu stellen, sind neben den Begünstigten in erster Linie die Stiftungsorgane und deren Mitglieder. Ein Mitstifter ist allein aufgrund dieser Eigenschaft noch nicht Beteiligter; wenn nach der Stiftungsurkunde zwei Mitstiftern das Recht zur Bestellung und Abberufung des Vorstandes nur gemeinsam zukommt (wie auch das Recht zur Änderung der Stiftungsurkunde), so ist ein Mitstifter alleine nicht antragslegitimiert.
  2. Ein von den Stiftern eingerichtetes Gremium (wie etwa ein Beirat) ist jedenfalls dann nicht als Organ der Stiftung anzusehen, wenn die Stiftungsurkunde lediglich den Vorbehalt der Errichtung weiterer Organe enthält und durch gänzliches Fehlen von Angaben über Organisationsstruktur und Aufgaben dieses Gremiums keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass ein Organ zur Wahrung des Stiftungszwecks geschaffen werden soll. Mitglieder eines derartigen Gremiums sind daher nicht gem § 27 PSG zur Antragstellung legitimiert.

PSG: § 3 Abs 2, § 9 Abs 2 Z 4, § 10 Abs 2, § 14 Abs 2, § 27

OGH

01/31/2002

6 Ob 305/01y

Nach der streitgegenständlichen Stiftungsurkunde wird der aus drei Mitgliedern bestehende Vorstand von den Stiftern gemeinsam bestellt und abberufen, solange beide Stifter leben und voll geschäftsfähig sind. Weiters haben sich die beiden Stifter in der Stiftungsurkunde unter der Überschrift „sonstige Organe“ das Recht vorbehalten, entweder anlässlich der Gründung der Stiftung oder zu einem späteren Zeitpunkt selbst oder durch den Stiftungsvorstand weitere Organe, wie beispielsweise einen Beirat, zu bestellen bzw bestellen zu lassen und dessen Aufgaben und Befugnisse festzulegen. In der Stiftungszusatzurkunde sind nähere Bestimmungen über Bestellung, Einberufung und innere Organisation eines derartigen Beirates enthalten, darunter insb auch der Vorbehalt genehmigungspflichtiger Geschäfte. Die beiden Stifter haben sich selbst zu den ersten beiden Mitgliedern dieses Beirates bestimmt. Aufgrund von Meinungsverschiedenheiten über die „Verschränkung“ eines von der Privatstiftung gehaltenen Beteiligungsunternehmens mit einem anderen, hat einer der beiden Mitstifter bei Gericht gem § 27 Abs 2 Z 1 und 2 PSG den Antrag gestellt, den Vorstand abzuberufen. Der Antrag blieb in beiden Unterinstanzen erfolglos, dem Revisionsrekurs des Antragstellers wurde nicht stattgegeben.

Aus den Entscheidungsgründen des OGH:

1. Zur Antragslegitimation als Mitstifter

Im Zusammenhang mit der Beurteilung der Beteiligtenstellung eines Stifters in einem Verfahren über die Abberufung von Vorstandsmitgliedern hat der Senat unter Hinweis auf die hL bereits die Auffassung vertreten, der Stifter sei zwar vor Errichtung der Stiftung bei Gestaltung der Stiftungserklärung weitgehend frei, nach ihrem Entstehen als Rechtsträger sei die Stiftung jedoch vom Stifter vollständig getrennt. Der Stifter sei damit weder Mitglied der Stiftung noch Eigentümer ihres Vermögens, er habe durch die Errichtung der Stiftung den Zugriff auf ihr Vermögen verloren und sei auch – wenn die Stiftungserklärung nichts anderes vorsehe – keines ihrer Organe. Er könne daher in das Stiftungsgeschehen des von ihm auf Grundlage der Stiftungserklärung losgelösten Rechtsträgers grundsätzlich nicht mehr eingreifen. Einflussmöglichkeiten könnten sich nur aus der Stiftungserklärung und aus dem Recht zu deren Änderung oder zu ihrem Widerruf ergeben. Das Gesetz sehe auch keine Kontrollrechte des Stifters vor. Seine Beteiligtenstellung in einem Verfahren auf Abberufung von Vorstandsmitgliedern richte sich daher nach dem Inhalt der Stiftungserklärung. Fehlten danach Eingriffsrechte wie etwa Weisungs- und Kontrollrechte des Stifters gegenüber dem Vorstand völlig, sei von einer vollkommenen Trennung von Stiftung und Stifter auszugehen und die Entscheidung in einem amtswegigen Abberufungsverfahren nach § 27 PSG greife nicht in subjektive Rechte des Stifters ein (6 Ob 85/01w = RdW 2001/561; 6 Ob 116/01d = RdW 2001/560).

Der Senat hält an dieser Auffassung fest. Ob der Revisionsrekurswerber daher als Mitstifter zur Antragstellung auf Abberufung des Vorstands (bzw zur Bekämpfung der darüber ergangenen Entscheidung) legitimiert ist oder eine amtswegige Abberufung nur anregen kann, richtet sich nach dem Inhalt der Stiftungserklärung. Nur diese kann dem Stifter oder einzelnen von mehreren Mitstiftern die durch § 27 PSG dem Stifter nicht eingeräumte Antragslegitimation verschaffen. Im vorliegenden Fall sieht die Stiftungsurkunde zwei (gleichberechtigte) Mitstifter vor, denen – solange sie leben und geschäftsfähig sind – das Recht zur Bestellung und Abberufung des Vorstands – wie auch zur Änderung der Stiftungsurkunde – nur gemeinsam zukommt. Zur Abberufung von Stiftungsorganen aus wichtigen Gründen enthält die Stiftungsurkunde keine weiteren Bestimmungen. Ihre Regelungen stehen im Übrigen auch mit § 3 Abs 2 PSG in Einklang, wonach die Stifter ihnen zustehende oder vorbehaltene Rechte nur gemeinsam ausüben können, solange die Stiftungsurkunde nichts anderes vorsieht. Dies ist hier nicht der Fall, zumal auch die Zustimmungsbefugnisse des aus beiden Stiftern bestehenden Beirats nach dem Inhalt der Stiftungszusatzurkunde nur beiden Stiftern gemeinsam zukommen. Ein eigenständiges, selbstständig auszuübendes Abberufungsrecht hat der Revisionsrekurswerber in seiner Eigenschaft als Mitstifter weder nach den Bestimmungen der Stiftungsurkunde noch nach jenen der Stiftungszusatzurkunde. 

Aus den vom Revisionsrekurswerber angesprochenen Überlegungen zur gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht des Mitstifters könnte – sollten tatsächlich wichtige Gründe für die Abberufung des Stiftungsvorstands vorliegen – der zweite Mitstifter verpflichtet sein, die Abberufung des Vorstands gemeinsam mit dem Revisionsrekurswerber vorzunehmen. Seine Zustimmung zur gerichtlichen Abberufung könnte jedoch nur in einem streitigen Verfahren eingefordert werden. 

2. Zur Antragslegitimation als Mitglied des Beirats

Die bereits zitierten Gesetzesmaterialien zu § 27 PSG (RV 1132 BlgNR 18. GP 30) führen als „Beteiligte“ an der Privatstiftung, denen ein rechtliches Interesse am ordnungsgemäßen Funktionieren der Stiftung zukomme, neben den Begünstigten in erster Linie die Stiftungsorgane und deren Mitglieder an. Dass Stiftungsorgane und jedes ihrer Mitglieder zur Antragstellung nach § 27 PSG legitimiert sind, ist auch in der Lehre nicht zweifelhaft, sofern es sich dabei um „weitere“ Organe iSd § 14 Abs 2 PSG handelt, denen durch die Stiftungserklärung Aufgaben „zur Wahrung des Stiftungszwecks“ übertragen wurden (Bruckner/Fries/Fries, Familienstiftung 28, 54; Torggler, Zur Bestellung und Abberufung des Stiftungsvorstands einer Privatstiftung, GesRZ 1997, 140 [149]).

Als Organe der Stiftung benennt der Gesetzgeber den Vorstand, den Stiftungsprüfer und gegebenenfalls den Aufsichtsrat. Nach § 14 Abs 2 PSG können die Stifter weitere Organe zur Wahrung des Stiftungszweckes vorsehen, wobei auch der Stifter selbst Mitglied eines Organs werden kann (Kalss in Doralt/Nowotny/Kalss, Privatstiftungsgesetz § 3 Rz 14). Die Organstellung eines vom Stifter danach eingerichteten Beirats hängt nach Auffassung der Lehre davon ab, ob diesem Gremium Einfluss auf die Willensbildung, Leitung und Überwachung des Vorstands zukommen soll (C. Nowotny, Die Organisation der Privatstiftung, in Csoklich/Müller/Gröhs/Helbich, Handbuch zum Privatstiftungsgesetz 149; Torggler, GesRZ 1997, 149; vgl Micheler in Doralt/Nowotny/Kalss, Privatstiftungsgesetz § 14 Rz 31). § 9 Abs 1 PSG bestimmt den (zwingenden) Inhalt der Stiftungserklärung. Sein Abs 2 legt weitere fakultative Inhalte fest. Nach § 10 Abs 2 können die über § 9 Abs 1 hinausgehenden Regelungen mit Ausnahme jener des § 9 Abs 2 Z 1 bis 8 PSG – auch in die Stiftungszusatzurkunde aufgenommen werden. Die in § 9 Abs 2 Z 4 PSG angeführte Einrichtung weiterer Organe iSd § 14 Abs 2 PSG muss daher nach der eindeutigen Anordnung des Gesetzgebers in der dem Firmenbuch vorzulegenden – und in die Urkundensammlung aufzunehmenden – Stiftungsurkunde selbst vorgenommen werden. In diesem Sinn verlangt auch die herrschende Auffassung die Errichtung eines Beirats als Organ der Privatstiftung in der Stiftungsurkunde. Die dem Gericht nicht vorzulegende und damit auch nicht in der Urkundensammlung des Firmenbuchs einsehbare Stiftungszusatzurkunde reicht dafür nicht aus, würde doch dadurch ein „geheimes“ Organ geschaffen (Micheler in Doralt/Nowotny/Kalss, Privatstiftungsgesetz § 14 Rz 3; Bruckner/Fries/Fries, Familienstiftung 55).

Im vorliegenden Fall enthält die Stiftungsurkunde lediglich den Vorbehalt der Stifter, entweder anlässlich der Gründung der Stiftung oder zu einem späteren Zeitpunkt selbst oder durch den Stiftungsvorstand weitere Organe, wie beispielsweise einen Beirat, zu bestellen oder bestellen zu lassen und dessen Aufgaben und Befugnisse festzulegen. Die Stiftungsurkunde legt weder fest, ob und durch wen das Organ dann schließlich errichtet werden soll, geschweige denn, dass sie die Aufgaben und Befugnisse des allfällig zu errichtenden Organs auch nur andeutungsweise aufzeigt. Alle Anordnungen über die Errichtung eines – im Übrigen nur zweigliedrigen – Beirats, seine Organisationsstruktur, Aufgaben und Zustimmungsbefugnisse finden sich in der (einer Einsicht im Firmenbuch nicht zur Verfügung stehenden) Zusatzurkunde. Die Stifter haben damit ein „geheimes“ Gremium errichtet, dem keine Organstellung iSd § 14 Abs 2 PSG zukommt. Ein von den Stiftern eingerichtetes Gremium (wie etwa der Beirat) ist jedenfalls dann nicht Organ der Stiftung iSd § 14 Abs 2 PSG, wenn die Stiftungsurkunde – wie hier – lediglich den Vorbehalt der Errichtung weiterer Organe enthält und durch gänzliches Fehlen von Angaben über Organisationsstruktur und Aufgaben dieses Gremiums keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass ein Organ zur Wahrung des Stiftungszweckes geschaffen werden soll.

Die Stifter haben somit im vorliegenden Fall wohl ein Gremium geschaffen, das im Rahmen von Zustimmungsbefugnissen Einfluss auf den Vorstand nehmen kann; diesem Gremium kommt aber keine Organstellung und damit auch keine Antragslegitimation iSd § 27 PSG zu.

Mangels Organstellung des hier eingerichteten Beirats ist aber auch der Revisionsrekurswerber als Mitglied dieses Beirats nicht zur Antragstellung auf Abberufung des Vorstands legitimiert und durch die Abweisung seines Abberufungsantrages nicht beschwert.

Ein eigenes rechtliches Interesse des Revisionsrekurswerbers kann auch nicht aus der Überlegung abgeleitet werden, dass § 27 PSG die gesetzmäßige Vertretung bei Säumigkeit des zur Bestellung oder Abberufung berufenen Organs sicherzustellen habe. Ein derartiges Interesse haben nur die Stiftung selbst oder ihre Organe. Einem Mitstifter, dessen Abberufungsbefugnis sich auf ein gemeinsames Tätigwerden mit einem weiteren Stifter beschränkt und der nicht Mitglied eines Stiftungsorgans ist, steht hingegen nur die Möglichkeit offen, die amtswegige Abberufung durch das Gericht anzuregen. Er macht damit aber nicht eigene Rechte auf Abberufung geltend, sodass er durch die Entscheidung des Gerichts auch nicht in eigenen subjektiven Rechten beeinträchtigt wird. Dem Revisionsrekurs wird daher nicht Folge gegeben.