Die Nachstiftung, also die nachträgliche Vermögenswidmung durch den Stifter, stellt eine Form der Zustiftung (§ 3 Abs 4 PSG) dar (siehe 6 Ob 189/01 i) und ist damit nach dem Willen des Gesetzgebers (ErläutRV 1132 BlgNR 18. GP 21) und nach einhelliger Lehre (Werkusch, Gründung der Privatstiftung, in Doralt/Kalss, Aktuelle Fragen des Privatstiftungsrechts 82 FN 69 mwN) als Schenkung zu qualifizieren. Der verfahrengegenständliche Nachstiftungsvertrag vom 30.1.2003 (Beil./A) bildet daher keinen Vorkaufsfall, zumal das unter C-LNr 5a verbücherte Vorkaufsrecht nach dem Wortlaut der zugrunde liegenden Vereinbarung nur bei Kaufverträgen, nicht aber auch bei anderen Veräußerungsarten zum Tragen kommt (§ 1078 ABGB; RIS-Justiz RS0020203).