Namensausschließlichkeit bei Privatstiftungen

  1. Der Name einer Privatstiftung muss sich von allen im Firmenbuch eingetragenen Privatstiftungen deutlich unterscheiden. Die Unterscheidbarkeit gilt für alle (österreichweit) im Firmenbuch eingetragenen Privatstiftungen und nicht bloß für jene, deren Sitz in derselben Gemeinde liegt.

PSG: § 2

OLG Wien

08/31/2004

28 R 136/04 g

Aus den Entscheidungsgründen:

Gemäß § 2 PSG hat sich der Name einer Privatstiftung von allen im Firmenbuch eingetragenen Privatstiftungen deutlich zu unterscheiden; er darf nicht irreführend sein und muss das Wort „Privatstiftung” ohne Abkürzung enthalten.

Entgegen der von den Rekurswerbern zitierten Literaturstelle vertritt  Kalss (in Doralt/Nowotny/Kalss, PSG, § 2 Rz 4), dass das Gesetz als einziges Kriterium für den Namen einer Privatstiftung seine Unterscheidbarkeit von allen anderen Privatstiftungen und nicht bloß denen, deren Sitz in der selben Gemeinde liege, verlange. Auch G. Nowotny (in Gassner/Göth/Göth/Lang, Privatstiftungen in der Praxis, 146) meint, dass es beim Namen der Stiftung nur die gesetzliche Vorgabe, dass er sich von allen im Firmenbuch eingetragenen Stiftungen deutlich unterscheiden müsse und nicht irreführend sein dürfe, gebe. Zu beachten sei, dass die Unterscheidung des Namens (im Unterschied zu § 30 HGB für die Firmen von Kaufleuten) nicht nur für denselben Ort und dieselbe Gemeinde, sondern für das ganze Bundesgebiet gegeben sein müsse. 

Nach N. Arnold, PSG-Kommentar, § 2
Rz 6, enthält das Privatstiftungsgesetz einen eigenen Grundsatz der Namensausschließlichkeit. Während § 30 HGB den Vergleich (der Firmen) auf denselben Ort bzw dieselbe Gemeinde beschränke, fehle diese Einschränkung in § 2 PSG. Der Name einer Privatstiftung müsse sich vielmehr von allen im Firmenbuch eingetragenen Privatstiftungen deutlich unterscheiden. Diese Anordnung beziehe sich auf alle in Österreich in das Firmenbuch eingetragenen Privatstiftungen.

Die von Cerha/Eiselsberg/Kirschner/
Knirsch (in ecolex spezial, 22) vertretene Rechtsansicht, dass unter Firmenbuch im Sinne des § 2 PSG jenes zu verstehen sei, das vom örtlich zuständigen Gericht geführt werde (§ 13 Abs 2 PSG mit Hinweis auf § 120 Abs 1 Z 1 JN), kann vom erkennenden Senat nicht geteilt werden. 

Wenn daher § 2 PSG von „allen im Firmenbuch” eingetragenen Privatstiftungen spricht, von denen sich der Name der Privatstiftung deutlich zu unterscheiden hat, ist mit Kalss, Nowotny und N. Arnold davon auszugehen, dass der Name der Privatstiftung sich – auch im Gegensatz zu der ausdrücklich anderen Regelung des
§ 30 HGB – von sämtlichen in der zentralen Datenbank des Firmenbuches eingetragenen Privatstiftungen in ganz Österreich zu unterscheiden hat und nicht nur von jenen, die vom Firmenbuchgericht, bei dem die Eintragung der neuen Privatstiftung beantragt wird, in das zentrale Firmenbuch eingetragen wurden.