Aus den Entscheidungsgründen:
Nach dem mit “innere Ordnung von Stiftungsorganen” überschriebenen § 28 PSG wählt – soweit im vorliegenden Fall von Belang – ein Stiftungsorgan, das aus mindestens 3 Mitgliedern besteht, aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und wenigstens einen Stellvertreter (§ 28 Z 1 PSG). § 28 PSG gilt für alle Stiftungsorgane, die aus mindestens 3 Mitgliedern bestehen. Unter Organen sind sowohl obligatorische iSd § 14 Abs 1 PSG als auch weitere iSd § 14 Abs 2 PSG zu verstehen (N. Arnold, Privatstiftungsgesetz, § 28 Rz 2). § 28 Z 1 und 3 PSG sind zwingend und daher bei Vorliegen der Voraussetzungen jedenfalls anzuwenden; lediglich § 28 Z 2 PSG ist abdingbar (N. Arnold aaO § 28 PSG Rz 5). Die Stiftungserklärung kann lediglich ergänzende Regelungen der inneren Ordnung vorsehen, etwa Präsenz- oder Konsensquoren festlegen sowie Geschäftsordnungen erlassen (N. Arnold aaO § 28 PSG Rz 6).
Im Hinblick auf die zwingende Bestimmung des § 28 Z 1 PSG, wonach die Wahl des Vorsitzenden und der Stellvertreter ausschließlich durch die Organmitglieder des jeweiligen Gremiums zu erfolgen hat, kann die Wahl bzw Ernennung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters niemand anderem übertragen werden (N. Arnold aaO § 28 PSG Rz 8; C. Nowotny in Csoklich/Müller/Gröhs/Helbich (Hrsg), Handbuch zum Privatstiftungsgesetz, 168). Die Ernennung eines Vorsitzenden (Stellvertreters) in der Stiftungserklärung ist ebenfalls unwirksam (N. Arnold aaO
§ 28 PSG Rz 8).