Abwicklung von Privatstiftungen

  1. Ein einmaliger Gläubigeraufruf ist bei der Abwicklung einer Privatstiftung ausreichend.

PSG: § 36

OLG Wien

08/02/2005

28 R 184/05 t

Im beim Handelsgericht Wien geführten Firmenbuch ist zu FN ***** seit 3.2.2000 die F***** Privatstiftung, *****, eingetragen. Vorstandsmitglieder sind Kommerzialrat F***** B*****, Mag. H***** V***** und Dr. P***** K***** W*****. 

Mit Schriftsatz vom 1.2.2005 (ON 1) beantragten die Mitglieder des Vorstandes der Privatstiftung die Löschung infolge beendeter Abwicklung. Dem Antrag war ein Nachweis der Einschaltung des Gläubigeraufrufs (AS 11), eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes (AS 9) und eine Schlussrechnung der F***** Privatstiftung (AS 7) beigelegt. 

Mit Beschluss vom 2.5.2005 (ON 3) erteilte das Erstgericht einen Verbesserungsauftrag durch Vorlage zweier weiterer Gläubigeraufrufe. Gemäß dem eindeutigen Gesetzesverweis in § 36 Abs 2 PSG sei eine dreimalige Einschaltung erforderlich. Die gegenteiligen Gesetzesmaterialien seien dem Gericht bekannt; sie widersprächen jedoch dem klaren Gesetzeswortlaut und dem Zweck der Regelung. 

Daraufhin erstatteten die Antragsteller eine Äußerung, in der sie darlegten, dass nach der Literatur ein einmaliger Gläubigeraufruf ausreiche (ON 4). 

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag auf Eintragung der Löschung ab. Entgegen § 36 Abs 2 PSG und § 213 AktG sei nur ein Gläubigeraufruf erfolgt. Auf den Beschluss vom 2.5.2005 werde verwiesen. 

Gegen diesen Beschluss richtet sich der rechtzeitige Rekurs der Vorstandsmitglieder, dem Berechtigung zukommt. 

Gemäß § 36 Abs 1 PSG hat der Stiftungsvorstand die Gläubiger der Privatstiftung unter Hinweis auf die Auflösung aufzufordern, ihre Ansprüche spätestens innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung der Aufforderung anzumelden. Diese Aufforderung an die Gläubiger ist ohne Verzug im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen. 

§ 36 Abs 2 PSG sieht vor, dass § 213 AktG über den Gläubigerschutz anzuwenden ist. Nach § 213 AktG darf das Vermögen der Aktiengesellschaft nur verteilt werden, wenn ein Jahr seit dem Tag verstrichen ist, an dem der Aufruf der Gläubiger (§ 208) zum dritten Mal veröffentlicht worden ist. Nach § 208 AktG haben die Abwickler unter Hinweis auf die Auflösung der Gesellschaft die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, ihre Ansprüche anzumelden. Die Aufforderung ist dreimal in den Bekanntmachungsblättern zu veröffentlichen. 

Nach den Gesetzesmaterialien (ErlRV zu § 36 Abs 2 PSG) und der einhelligen Lehre (vgl. nur Arnold, PSG § 36 Rz 7; Riel in Doralt/Nowotny/Kalss, PSG § 36 Rz 5; Müller in Csoklich ua, Handbuch 290; Adensamer, RdW 1993, 30) reicht eine einmalige Veröffentlichung des Gläubigeraufrufs aus. 

Dieser Auffassung schließt sich auch das Rekursgericht an: Zunächst ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 36 Abs 1 PSG, dass nur eine einmalige Aufforderung vorgesehen ist. Der Gesetzestext spricht auch ausdrücklich nur von „dieser Aufforderung“, verwendet sohin den Singular. 

Auch aus dem Verweis des § 36 Abs 2 PSG auf § 213 AktG ist – entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichtes – nichts Gegenteiliges abzuleiten. Die Verpflichtung zur dreifachen Veröffentlichung des Gläubigeraufrufs ergibt sich nämlich nicht aus § 213 AktG, sondern aus § 208 AktG. Nach dieser – mit „Aufruf der Gläubiger“ überschriebenen – Bestimmung haben die Abwickler unter Hinweis auf die Auflösung der Gesellschaft die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, ihre Ansprüche anzumelden. Die Aufforderung ist dreimal in den Bekanntmachungsblättern zu veröffentlichen. 

Schon der Vergleich des Wortlauts des § 208 AktG mit dem ihm entsprechenden und als speziellerer Norm daher vorgehenden § 36 Abs 1 PSG zeigt, dass der Gesetzgeber in § 36 PSG nur eine einmalige Veröffentlichung des Gläubigeraufrufs vorsehen wollte. Dass in § 213 AktG von der dritten Veröffentlichung des Gläubigeraufrufs die Rede ist, erklärt sich aus dem Zusammenhalt mit § 208 AktG (vgl. Müller aaO; Arnold aaO). Daraus kann jedoch – entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichtes – nicht der Schluss gezogen werden, dass auch die Löschung der Privatstiftung eine dreimalige Veröffentlichung des Gläubigeraufrufs voraussetzt, weil eine § 208 AktG entsprechende Anordnung sich in § 36 Abs 1 PSG gerade nicht findet. Die herrschende Auffassung, wonach ein einmaliger Gläubigeraufruf ausreicht, ist daher zutreffend. Für diese Auslegung sprechen auch teleologische Erwägungen. Anders als die Aktiengesellschaft darf die Privatstiftung keine gewerbsmäßige Tätigkeit entfalten, die über eine bloße Nebentätigkeit hinausgeht (§ 1 Abs 2 Z 1 PSG). Schon im Hinblick darauf ist nur mit einem kleineren Kreis von Gläubigern zu rechnen. 

Da die vorgelegte Veröffentlichung vom 8./9.11.2002 stammt, ist auch die Jahresfrist des § 213 AktG in Verbindung mit § 36 Abs 2 PSG abgelaufen. 

Dem Rekurs war daher spruchgemäß Folge zu geben. 

Der Ausspruch über die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses gründet sich auf § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG iVm § 15 Abs 1 FBG, da zur hier relevanten Rechtsfrage keine oberstgerichtliche Rechtsprechung existiert.