Verfahrensgegenständlich ist die Anmeldung der Eintragung einer Privatstiftung mit dem Namen „Privatstiftung Freudenthal“. Das Erstgericht forderte den (ersten) Stiftungsvorstand auf, das Naheverhältnis der Privatstiftung zum Ort Freudenthal in Oberösterreich darzulegen. Der (erste) Stiftungsvorstand führte dazu aus, dass die Stifter allesamt aus diesem Ort stammen. Eine Verwechslungsfähigkeit mit anderen im Sprengel des OLG Wien aufscheinenden Privatstiftungen oder Gesellschaften sei nicht gegeben.
Daraufhin erließ das Erstgericht eine Aufforderung zur Verbesserung des Namens der Privatstiftung. Es handle sich im vorliegenden Fall um eine geographische Bezeichnung, die dann nicht zulässig sei, wenn sie geeignet sei, den Geschäftsverkehr über die Bedeutung, den Umfang oder den Standort des Unternehmens zu täuschen. Der Name der Privatstiftung könne auch dahingehend ausgelegt werden, dass Zweck der Privatstiftung eine Förderung der Ortschaft beinhalte oder dass die Privatstiftung in dem angegebenen geographischen Raum von besonderer Bedeutung sei. Der (erste) Stiftungsvorstand kam dem Verbesserungsauftrag nicht nach. Das Erstgericht wies das Eintragungsbegehren daraufhin ab.
Aus den Entscheidungsgründen (des OLG Wien):
Gemäß § 2 PSG hat sich der Name einer Privatstiftung von allen im Firmenbuch eingetragenen Privatstiftungen deutlich zu unterscheiden; er darf nicht irreführend sein und muss das Wort Privatstiftung ohne Abkürzung enthalten.
Bei der Namenswahl ist der Stifter daher grundsätzlich frei. Die Privatstiftung kennt keine Bestimmungen dahingehend, dass der Name dem Unternehmensgegenstand, also dem Zweck der Privatstiftung, oder dem Namen der Stifter entnommen sein muss. Es sind daher sowohl Personennamen als auch Sachnamen und gemischte Namen, aber auch reine Fantasiebezeichnungen zulässig (Kalss in Doralt/Nowotny/Kalss, PSG, § 2 Rz 3; Arnold, Privatstiftungsgesetz, § 2 Rz 5; G. Nowotny in Gassner/Göth/Gröhs/Lang, Privatstiftungen, 146).
Der sich aus § 18 Abs 2 HGB ergebende Grundsatz der Firmenwahrheit ist auf Privatstiftungen, die keine Firma sondern einen Namen haben, nicht anzuwenden. Allerdings ergibt sich aus § 2 PSG ein eigenes Irreführungsverbot, also der Grundsatz der Namenswahrheit, weshalb auch Literatur und Judikatur zur Firmenwahrheit sinngemäß herangezogen werden können, wie bereits das Erstgericht ausgeführt hat.
Im Firmenrecht wurden geographische Zusätze von der älteren Rechtsprechung als Hinweis auf den Sitz des Unternehmens angesehen. Diese Rechtsprechung ist zwar überholt (vgl Schumacher in Straube, HGB § 18 Rz 14), allerdings vermitteln Zusätze wie „Europa“ oder „Österreich“ in der Regel die Vorstellung eines nach Größe und Marktstellung entsprechenden Unternehmens, das entsprechend wichtig im Bereich der geographischen Bezeichnung oder zumindest von überdurchschnittlicher Bedeutung für das Gebiet, auf welches sich der Firmenwortlaut bezieht, ist. Letzteres wird auch für auf Bundesländer oder Städte hinweisende Zusätze verlangt (OLG Wien NZ 1961, 138, NZ 1962, 139, ÖBA 2002, 398).
Dieser Judikatur folgend führte das Erstgericht aus, dass der Name der Privatstiftung Freudenthal insoweit irreführend sei, als daraus abgeleitet werden könne, dass der Stiftungszweck eine Förderung der Ortschaft Freudenthal in irgend einer Art beinhalte oder dass die Stiftung für den angegebenen geographischen Raum von besonderer Bedeutung sei.
Dieser Ansicht vermag das Rekursgericht nicht zu folgen.
Mag es auch zutreffen, dass Freudenthal ein Ort in Oberösterreich ist, ist dieser Ort aber in solchem Ausmaß unbekannt, dass jedenfalls auf den ersten Blick nicht klar ist, ob es sich dabei um einen Eigennamen, eine Ortsbezeichnung oder einen Fantasienamen handelt. Ist aber nicht einmal klar, ob es sich bei dem Namen der Privatstiftung überhaupt um eine Ortsbezeichnung handelt, kann es auch nicht irreführend sein, wenn die Privatstiftung mit dem geographischen Ort in keiner Beziehung steht und dessen Förderung nicht vom Stiftungszweck umfasst ist. Insofern ist der Name Freudenthal nicht geeignet, zu falschen Schlüssen über den Zweck der Privatstiftung oder den Stifter zu führen. Da aber umgekehrt der Name der Privatstiftung nicht auf den Zweck oder den Stifter hinweisen muss, soferne nur Irreführungseignung nicht gegeben ist, sondern bei mangelnder Irreführungseignung frei gewählt werden kann, ist der erkennende Senat der Ansicht, dass der von den Stiftern gewählte Name der Stiftung zulässig ist.