Aus den Entscheidungsgründen (des OLG Wien):
In dem vom Handelsgericht Wien geführten Firmenbuch ist seit 20.12.2000 zu FN ***** die B***** Privatstiftung eingetragen. Stifter sind die B***** AG und die C***** AG, die der Privatstiftung insgesamt ein Vermögen in Höhe von EUR 500.000,– gewidmet haben. Der Sitz der Privatstiftung ist in Wien, sie wurde auf unbestimmte Zeit errichtet.
Die Stiftungsurkunde vom 15.12.2000 lautet auszugsweise wie folgt:
„… IV.
Stiftungszweck:
1. Der Zweck der Privatstiftung ist die sorgfältige Verwaltung des Vermögens der Privatstiftung, die Sicherung des wirtschaftlichen Fortbestandes und des Wachstums jener Unternehmen, an denen die Privatstiftung unmittelbar und mittelbar Beteiligungen hält oder erwirbt, sowie die Förderung des österreichischen Unternehmertums.
2. Die Privatstiftung ist berechtigt, die zur Verwaltung, Erhaltung und Vermehrung des Stiftungsvermögens erforderlichen und nützlichen Geschäfte abzuschließen, Zuwendungen zu empfangen, Verbindlichkeiten einzugehen und Umschichtungen im Stiftungsvermögen vorzunehmen. …
VI:
Begünstigte:
1. Begünstigte dieser Privatstiftung sind die Aktionäre der Ba***** AG nach Maßgabe ihrer Aktienbeteiligungen an der Ba***** AG. Den Begünstigten steht kein Rechtsanspruch auf Zuwendungen durch die Privatstiftung zu. Den Begünstigten sollen grundsätzlich keine laufenden Zuwendungen aus der Privatstiftung gemacht werden, sofern nicht außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen. Die Privatstiftung soll grundsätzlich ihre Gewinne zur Förderung von Unternehmenserweiterungen- und -neugründungen investieren. Dabei wird regelmäßig die Gründung oder der Erwerb von Gesellschaften und Beteiligungen oder der Erwerb von Genussrechten an ihren Tochtergesellschaften in Betracht kommen.
2. Die Rechte der Begünstigungen gemäß § 30 PSG werden durch einen Begünstigtenausschuss wahrgenommen, der aus je einem Vertreter von denjenigen Aktionären der Ba***** AG besteht, die jeweils zu den letzten drei Bilanzstichtagen der Ba***** AG jeweils mit mindestens 5 % Grundkapital als Aktionäre beteiligt sind.
3. Letztbegünstigt sind sämtliche Aktionäre der Ba***** AG, und zwar im Verhältnis ihrer Aktienbeteiligungen an der Ba***** AG.
…
XIV.
Änderung der Stiftungserklärung durch die Stifter:
Änderungen der Stiftungserklärung durch die Stifter sind nach Eintragung der Privatstiftung in das Firmenbuch ausgeschlossen.
XV.
Widerruf der Stiftung:
1. Der Widerruf dieser Privatstiftung durch die Stifter ist ausgeschlossen.
2. Die Privatstiftung kann durch einstimmigen Beschluss des Stiftungsvorstandes aufgelöst werden, wenn die gesetzlichen Rahmenbedingungen für Privatstiftungen den Stiftungszweck im Wesentlichen unmöglich machen. …“
Der Antragsteller ist Aktionär der Ba***** AG und als solcher gemäß Punkt VI.3. Letztbegünstigter der Stiftung. Mit Eingabe vom 25.11.2004 beantragte er zunächst, die amtswegige Löschung der Stiftung durch das Handelsgericht Wien als Firmenbuchgericht zu veranlassen. Der B***** Privatstiftung liege kein zulässiger Stiftungszweck zugrunde. Stiftungszweck sei die reine Verwaltung und Vermehrung des Vermögens der Stiftung, ohne dass es zu einer Ausschüttung an Begünstigte komme. Dem Umstand, dass die Stiftung auch das „österreichische Unternehmertum“ fördern solle, sei entgegenzuhalten, dass dieser Stiftungszweck nicht ausreichend individualisiert sei, um den anderen, dominierenden – aber unzulässigen – Stiftungszweck zu neutralisieren. Somit liege eine unzulässige Selbstzweckstiftung vor. Auch die Begünstigtenregelung sei nicht gesetzmäßig gestaltet. Die Stifter hätten auf eine Änderung der Stiftungserklärung verzichtet (ON 1).
Mit Schriftsatz vom 8.2.2005 brachte er ergänzend vor, dass die Stiftung darüber hinaus eine verbotene Tätigkeit ausübe. Sie habe als Alleintochter die B***** Holding GesmbH gegründet und übe offenkundig die faktische Geschäftsführung für diese Gesellschaft aus. Es werde daher der weitere Antrag gestellt, die B***** Privatstiftung innerhalb angemessener Frist nach einer Unterlassungsanordnung gemäß § 37 Abs 3 letzter Satz PSG (offenbar gemeint „§ 35 Abs 3 letzter Satz PSG“) aufzulösen.
Die B***** AG und der Stiftungsvorstand sprachen sich gegen diese Anträge aus. Eingewendet wurde im Wesentlichen, dass die „Förderung des österreichischen Unternehmertums“ einen zulässigen, nach außen gerichteten Stiftungszweck darstelle, sodass ein öffentliches Interesse an der Löschung der Stiftung nicht bestehe.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht die Anträge des Antragstellers ab und begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass eine Selbstzweckstiftung in dem Sinne, dass der ausschließliche Zweck der Stiftung deren Selbsterhalt sei, nicht vorliege. Die Stiftung wende zur Dotierung des „Dr. Wolfgang H*****-Preises“, der österreichischen Universitäten einen Anreiz bieten solle, Forschungsprojekte industriell/komerziell umzusetzen und für österreichische Unternehmen nutzbar zu machen – im Verhältnis zu den Erträgen nicht völlig unbedeutende – Mittel auf, die einem Begünstigten – in Form der Allgemeinheit – zu gute kämen. Dem weiteren Vorbringen, dass die Stiftung wegen eines Verstoßes gegen § 1 Abs 2 PSG unzulässig sein solle, weil sie eine konzernmäßige Leitung ausübe, sei entgegenzuhalten, dass dies, wie sich aus § 22 Abs 1 Z 2 PSG ergebe, zulässig sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Antragstellers aus den Rekursgründen der unrichtigen Beweiswürdigung, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, dass die Privatstiftung aufgelöst werde, in eventu, auszusprechen, dass das Handelsgericht Wien die Privatstiftung aufzulösen habe, all dies nach allfälliger Androhung einer Unterlassungsanordnung gemäß § 35 Abs 3 PSG. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Stiftung tritt in ihrer Rekursbeantwortung dem Rechtsmittel des Antragstellers entgegen.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Der Rekurswerber leitet seine (vermeintliche) Antragslegitimation und auch seine Rechtsmittelbefugnis aus seiner Eigenschaft als (einer der) Letztbegünstigten der Stiftung ab, zumal er, was nicht strittig ist, Aktionär der Ba***** AG ist.
§ 35 Abs 3 PSG räumt jedem Begünstigten oder Letztbegünstigten das Recht ein, die Auflösung der Stiftung durch das Gericht zu beantragen, wenn ein Beschluss des Stiftungsvorstandes nach § 35 Abs 2 PSG trotz Vorliegens eines Auflösungsgrundes nicht zustande kommt. § 35 Abs 2 PSG definiert die Gründe, bei denen der Stiftungsvorstand einen einstimmigen Auflösungsbeschluss im Sinne des § 35 Abs 1 Z 4 PSG zu fassen hat. Der Auflösungsbeschluss des Stiftungsvorstandes ist ein formaler Auflösungstatbestand, materiell sind die in Abs 2 leg.cit. aufgezählten Tatbestände die Auflösungsgründe (Erl RV zu § 35 Abs 1). Der Stiftungsvorstand darf keinen Auflösungsbeschluss fassen, wenn keine materiellen Auflösungsgründe vorliegen (Arnold, PSG § 35 Rz 8).
Der Stiftungsvorstand hat nach § 35 Abs 2 PSG einen einstimmigen Auflösungsbeschluss zu fassen, sobald 1. ihm ein zulässiger Widerruf des Stifters zugegangen ist; 2. der Stiftungszweck erreicht oder nicht mehr erreichbar ist; 3. eine nicht gemeinnützige Privatstiftung, deren überwiegender Zweck die Versorgung von natürlichen Personen ist, 100 Jahre gedauert hat, es sei denn, dass alle Letztbegünstigten einstimmig beschließen, die Privatstiftung für einen weiteren Zeitraum, längstens jedoch jeweils für 100 Jahre, fortzusetzen und 4. andere in der Stiftungserklärung dafür genannte Gründe gegeben sind.
Der vom Antragsteller ins Treffen geführte Auflösungsgrund des Vorliegens einer unzulässigen Selbstzweckstiftung ist aber keinem der in § 35 Abs 2 PSG aufgezählten Tatbestände zuzuordnen, die den Stiftungsvorstand zur Fassung eines Auflösungsbeschlusses verpflichten würden.
Bedenken in Richtung des Vorliegens einer unzulässigen Thesaurierungs- bzw Selbstzweckstiftung und der damit verbundenen Frage, ob dies die Notwendigkeit der Auflösung der Stiftung mit sich bringen könnte (so Krejci, Die Aktiengesellschaft als Stifter [2004] 32; G. Nowotny, Kann das Gericht eine Selbstzweckstiftung auflösen? GeS 2005, 228; Arnold Anm zu OLG Wien 28 R 274/04s, GeS 2005, 282) wurden vom Rekursgericht bereits im Beschluss 28 R 274/04a zum Ausdruck gebracht. Diesen Fragen ist vorliegend aber nicht näher nachzugehen, weil in diesem Falle die Auflösung ausschließlich von Amts wegen durch das Gericht erfolgen könnte (analog § 35 Abs 3 2. Satz PSG).
Das amtswegige Vorgehen des Gerichtes kann zweifellos von jedem Interessierten angeregt werden (Riel in Doralt/Nowotny/Kalss, PSG § 35 Rz 45).
Verfahrensparteien im formellen Sinn sind nach § 2 Abs 1 Z 1 und 2 AußStrG 2003 der Antragsteller und der Antragsgegner. Schon nach bisheriger Rechtslage hat die Rechtsprechung demjenigen, der ein amtswegiges Vorgehen angeregt hat, keine Parteistellung und damit auch kein Rekursrecht gegen die Ablehnung der Verfahrenseinleitung zugebilligt. In § 2 Abs 2 AußStrG 2003 wurde nun ausdrücklich klargestellt, dass die bloße Anregung keine Parteistellung begründet. (Schenk in Straube HGB³ I § 8 Rz 27, ecolex 1994, 397 ua; Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer FBG § 15 Rz 72; Fucik/Kloiber AußStrG (2005) § 2 Rz 1).
Ergänzt wird der formelle Parteibegriff durch den im § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG verankerten materiellen Parteibegriff. Demnach ist Partei jede Person, soweit ihre rechtlich geschützte Stellung durch die begehrte oder vom Gericht in Aussicht genommene Entscheidung oder durch eine sonstige gerichtliche Tätigkeit unmittelbar beeinflusst würde. Damit knüpft der Gesetzgeber an das schon zum bisherigen Recht von der Lehre entwickelten Kriterium der „unmittelbaren“ Betroffenheit an. Ausdrücklich führen die Materialien aus, dass bloße Reflexwirkungen keine unmittelbare Beeinflussung sind. Für das Vorliegen der Parteistellung ist auch der jeweilige Verfahrenszweck zu berücksichtigen (224 BelegNr. 22.GP 23). Bereits nach der bisherigen Rechtsprechung wurde im Firmenbuchverfahren nur demjenigen Parteistellung zuerkannt, der ein rechtliches Interesse hat, das auf einem eingetragenen Recht beruht. Die Beeinträchtigung bloß wirtschaftlicher Interessen begründet hingegen kein rechtliches Interesse an der Vornahme oder Beseitigung einer Eintragung (RIS-Justiz RS0110337).
Das Erstgericht hätte daher, ausgehend von seiner Rechtsauffassung, eine unzulässige Selbstzweckstiftung liege nicht vor, lediglich auszusprechen gehabt, dass die Anregung des Antragstellers zur amtswegigen Auflösung bzw Löschung der Stiftung nicht aufgegriffen werde, den Antrag selbst aber aufgrund der fehlenden Parteistellung des Antragstellers zurückweisen müssen. Der angefochtene Beschluss war in diesem Sinne zu berichtigen.
Den dargelegten Erwägungen folgend, war aber auch Gegenstand des Rekursverfahrens ausschließlich die Prüfung der Parteistellung des Antragstellers, welche zu verneinen ist.
Dem unberechtigten Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Kosten waren im Rekursverfahren schon deshalb nicht zuzusprechen, weil die Bestimmungen des Außerstreitgesetzes 2003 über den Kostenersatz nur dann anzuwenden sind, wenn die Sache nach dem 31.12.2004 anhängig wurde (§ 203 Abs 9 AußStrG 2003). Das Außerstreitgesetz 1854 (iVm § 15 FBG) sieht aber – von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen – einen Kostenersatzanspruch nicht vor.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet sich auf § 15 FBG iVm §§ 59 Abs 1 Z 2, 62 Abs 1 AußStrG 2003. Hinsichtlich der Parteistellung und der Rekurslegitimation folgte das Rekursgericht der herrschenden Rechtsprechung.