Wirksamkeit des Rücktritts des Stiftungsvorstands

  1. Ein Firmenbuchverfahren über die Eintragung eines Gesellschafterwechsels bei einer GmbH, der von der Wirksamkeit des Widerrufs einer Privatstiftung abhängt, kann bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Wirksamkeit des Widerrufs unterbrochen werden.
  2. Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Rücktritts von Mitgliedern des Stiftungsvorstands ist bei Amtsniederlegung das Datum der Wirksamkeit der Niederlegung.

PSG: §§ 15, 24 Abs 3

OLG Wien

02/15/2007

28 R 146/06 f

Sachverhalt:

Im Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien ist seit 10.11.1989 zu FN ***** (davor HRB *****) die T***** Gesellschaft m.b.H. (im folgenden „Gesellschaft“) eingetragen. Ihr alleiniger Geschäftsführer mit selbständiger Vertretungsbefugnis ist Peter I*****. 

Gründungsgesellschafter waren Margareta I***** mit einer voll einbezahlten Stammeinlage von S 2,5 Mio und Peter I***** mit einer zur Gänze einbezahlten Stammeinlage von S 1,5 Mio. 

Am 17.7.1998 wurde im Firmenbuch ein Gesellschafterwechsel eingetragen, Alleingesellschafterin mit einem voll einbezahlten Geschäftsanteil von S 4 Mio war seither die P***** I***** Privatstiftung (vormals T***** Privatstiftung; im folgenden „Stiftung“). 

Diese war mit Stiftungsurkunde vom 22.12.1995 von Peter I***** als alleinigem Stifter gegründet worden und ist seit 15.3.1996 zu FN ***** im Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien eingetragen. Mit selbem Datum wie die Stiftungsurkunde errichtete Peter I***** zwei – von mittlerweile drei – Stiftungszusatzurkunden. 

Die erste Stiftungszusatzurkunde lautet auszugsweise wie folgt: 

„Präambel 

Herr Peter I*****, geboren am ***** …., hat soeben die T***** Privatstiftung errichtet. 

In Ergänzung zur Stiftungsurkunde und zur Ausstattung der Stiftung mit dem zur Erreichung des Stiftungszweckes erforderlichen Vermögen errichtet der Stifter hiermit diese Stiftungszusatzurkunde. 

I. Weiteres Stiftungsvermögen 

1. Herr Peter I***** ist Eigentümer eines Geschäftsanteiles im Ausmaß von 100 % des Stammkapitals der beim Handelsgericht Wien unter FN ***** errichteten T***** GesellschaftmbH mit dem Sitz in Wien. Dieser Geschäftsanteil entspricht einem Nominale von öS 4 Mio. 

Herr Peter I***** widmet diesen Geschäftsanteil hiermit der Stiftung. 

… 

II. Widerruf, Änderung dieser Stiftungszusatzurkunde 

Diese Stiftungszusatzurkunde ist zu Lebzeiten von Herrn Peter I***** von diesem widerruflich. Er kann darüber hinaus die Stiftungszusatzurkunde in allen Punkten abändern und ergänzen. Nach seinem Tode ist die Stiftungszusatzurkunde unter den gleichen Voraussetzungen und mit den gleichen Einschränkungen wie die Stiftungsurkunde selbst änderbar. 

III. Auslegung des Stifterwillens 

Der Stifter hat diese Stiftungszusatzurkunde errichtet, welche in beglaubigter Ausfertigung beim Stiftungsvorstand, beim Stifter und beim Beirat, sofern einer bestellt wurde, und im Original beim öffentlichen Notar Dr. Haymo R*****, mit Amtssitz in ***** bzw dessen Amtsnachfolger, aufliegt. Im Falle von Widersprüchen zwischen der Stiftungsurkunde und dieser Stiftungszusatzurkunde gilt der in der Stiftungsurkunde zum Ausdruck gebrachte Stifterwille. …“ (Beil ./2). 

Die zweite Stiftungszusatzurkunde hat auszugsweise folgenden Wortlaut: 

„Präambel 

Herr Peter I*****, geboren am ****, hat soeben die T***** Privatstiftung errichtet. 

In Ergänzung zur Stiftungsurkunde und zur ersten Stiftungszusatzurkunde und zur Darlegung des Willens des Stifters einerseits sowie Ausstattung der Stiftung mit dem zur Erreichung des Stiftungszweckes erforderlichen Vermögen andererseits, errichtet der Stifter hiermit diese Stiftungszusatzurkunde und hält folgendes fest: 

I. Weiteres Stiftungsvermögen 

1. Peter I***** hat mit der ersten Stiftungszusatzurkunde seinen Geschäftsanteil im Ausmaß von 100 % des Stammkapitals der beim Handelsgericht Wien unter FN ***** errichteten T***** GesellschaftmbH mit dem Sitz in Wien gewidmet. Dieser Geschäftsanteil entspricht einem Nominale von S 4 Mio. 

Herr Peter Infeld w***** diesen Geschäftsanteil unter der Auflage, dass seine gegenüber der T***** GesellschaftmbH mit heutigem Stichtag aushaftende Verbindlichkeit in Höhe von S 22,278.804,06 von der Stiftung übernommen und getilgt wird. …“ 

Nach dem weiteren Inhalt dieser zweiten Stiftungszusatzurkunde widmete Peter I**** der Stiftung eine in Beil ./1 aufgelistete Kunstsammlung. Ferner wurden Regelungen betreffend die Begünstigten der Stiftung getroffen. Die Bestimmungen über den Widerruf und die Änderung der Stiftungszusatzurkunde sowie die Auslegung des Stifterwillens sind in ihrem Wortlaut ident zur ersten Stiftungszusatzurkunde (Punkte VI. und VII,; Beil./3). 

Die Eintragung des Gesellschafterwechsels erfolgte unter Vorlage der ersten Stiftungszusatzurkunde zu 72 Fr 6184/98i und wurde am 17.7.1998 im Firmenbuch vollzogen. 

Am 2.6.2006 meldete der Geschäftsführer Peter I***** neuerlich einen Gesellschafterwechsel zum Firmenbuch an. Dazu brachte er vor, dass er sich in der Nachstiftung vom 22.12.1995 den Widerruf vorbehalten und mit Notariatsakt vom 31.5.2006 von seinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht habe. Dadurch sei der Geschäftsanteil wieder auf ihn übergegangen, er sei damit Alleingesellschafter der T***** Gesellschaft m.b.H. 

Antragsgemäß bewilligte das Erstgericht mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss die Eintragung des Gesellschafterwechsels. 

Dagegen richtet sich der Rekurs der P***** I***** Privatstiftung. Vom Antragsteller sei verschwiegen worden, dass er den gesamten Geschäftsanteil an der Gesellschaft nicht nur mit der ersten Stiftungszusatzurkunde vom 22.12.1995, sondern auch mit der am selben Tag errichteten zweiten Stiftungszusatzurkunde der Stiftung gewidmet habe. In dieser zweiten Stiftungszusatzurkunde finde sich der wesentliche Zusatz, dass die Stiftung im Gegenzug die aushaftende Verbindlichkeit in Höhe von S 22,278.804,06 übernommen und getilgt habe. Wollte der Antragsteller nunmehr die Widmung des gesamten Geschäftsanteils widerrufen, müsse er sich auch dazu verpflichten, die damals von der Stiftung übernommene Verbindlichkeit zurückzuzahlen, wovon in seiner Widerrufserklärung vom 31.5.2006 aber keine Rede sei. Die mit der zweiten Stiftungszusatzurkunde vorgenommene (neuerliche) Widmung des Geschäftsanteils habe der Antragsteller auch nicht widerrufen. Diese sei daher aufrecht und schon deshalb sei die Eintragung des Gesellschafterwechsels unrichtig. Ferner habe der Antragsteller verschwiegen, dass die Stiftung zwischenzeitig unwiderruflich und unabänderlich sei und dies auch für die Stiftungszusatzurkunden gelte. Auf den Widerruf der Stiftung habe Peter I***** bereits mit Notariatsakt vom 22.12.1998 verzichtet. In der Neufassung der Stiftungsurkunde vom 10.3.2005 habe Peter I***** im § 13 auch unwiderruflich auf jegliche Änderung der Stiftungserklärung verzichtet. Mit Notariatsakt vom selben Tag habe der Antragsteller ferner die zweite Stiftungszusatzurkunde neu gefasst und zum einen darin die Widmung des Geschäftsanteils an die Privatstiftung bestätigt, zum anderen im Punkt V. erklärt, dass auch diese Stiftungszusatzurkunde durch ihn weder widerrufen noch abgeändert werden könne. Abgesehen davon, dass schon aufgrund dieser Neufassung der (zweiten) Stiftungszusatzurkunde vom 10.3.2005 ein Widerruf der Widmung des Geschäftsanteils an der Gesellschaft durch Peter I***** nicht möglich sei, gehe nach sämtlichen Stiftungszusatzurkunden, insbesondere auch der ersten Stiftungszusatzurkunde, der in der Stiftungsurkunde zum Ausdruck gebrachte Stifterwille vor. Auch unter diesem Gesichtspunkt sei ein „Widerruf“ der ersten Stiftungszusatzurkunde, wie nun vom Antragsteller versucht, nicht zulässig. 

Es werde daher die Abänderung des angefochtenen Beschlusses dahingehend begehrt, dass der Antrag auf Eintragung des Gesellschafterwechsels abgewiesen und die zwischenzeitig erfolgte Eintragung gelöscht werde; hilfsweise wird die Aufhebung des Beschlusses und die Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Klärung der Frage der Wirksamkeit des Widerrufs beantragt. 

Die Gesellschaft und Peter I***** als Beteiligter beantragten, den Rekurs zurückzuweisen, in eventu, diesem nicht Folge zu geben. Der anwaltliche Vertreter der Rekurswerber stütze sich offenbar auf Vollmacht und Auftrag jener Mitglieder des Stiftungsvorstandes der Rekurswerberin, die seit 13. bzw 23.5.2006 im Firmenbuch eingetragen seien, nämlich Mag. Beatrix G*****, Mag. Daniela K***** und DI Heinz L*****. Gemäß Stiftungsurkunde könne die Bestellung von Mag. Daniela K***** und von DI Heinz L***** jedoch frühestens mit 15.8.2006 wirksam werden, weil deren Vorgänger ihren Rücktritt erst am 15.5.2006 erklärt hätten und gemäß Punkt 7.5 lit b der Stiftungsurkunde eine dreimonatige Kündigungsfrist einzuhalten sei. 

In der Sache selbst wurde eingewendet, dass die erste Stiftungszusatzurkunde einen ausdrücklichen Vorbehalt der Änderung und des Widerrufs beinhalte. Abgesehen davon, dass die Neufassung der Stiftungsurkunde und die Neufassung der zweiten Stiftungszusatzurkunde am 10.3.2005 nicht gültig zustande gekommen seien, würde der Verzicht auf einen Widerruf oder die Abänderung der zweiten Stiftungszusatzurkunde einen Widerruf jener Nachstiftung, die Gegenstand der ersten Stiftungszusatzurkunde gewesen sei, nicht ausschließen. 

Im Übrigen sei die behauptete Unzulässigkeit und Unwirksamkeit des Widerrufs dieser Nachstiftung bereits Gegenstand des zu 19 Cg ***/06i beim Landesgericht für ZRS Wien anhängigen Verfahrens. In diesem habe die Rekurswerberin als klagende Partei gegen Peter I***** als Beklagten die Feststellung begehrt, dass der Widerruf der Nachstiftungen gemäß Notariatsakt des öffentlichen Notars Dr. B***** vom 31.5.2006 unwirksam sei. Es werde die Unterbrechung dieses Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des zu 19 Cg ***/06i des Landesgerichtes für ZRS Wien anhängigen Rechtsstreites begehrt. 

Ferner wurde vorgebracht, dass die Neufassungen der Stiftungsurkunde und der zweiten Stiftungszusatzurkunde je vom 10.3.2005 ungültig seien, in eventu würden diese wegen List und Irrtum angefochten. Diese Notariatsakte hätten Änderungen beinhaltet, die einen Verlust jeglichen Einflusses auf die Stiftung bewirkt hätten, was von Peter I***** nicht gewollt gewesen sei. Peter I***** habe in der ersten Jahreshälfte des Jahres 2005 an unerträglichen Schmerzen gelitten, habe ständig starke schmerzstillende Medikamente genommen und dazu auch häufig Alkohol konsumiert. Im Juni 2005 habe er sich einer Hüftoperation unterzogen und sei seither annähernd schmerzfrei. In der ersten Jahreshälfte sei er aber unter dem Medikamenten- und Alkoholeinfluss vorübergehend geschäftsunfähig gewesen, was insbesondere auch für den Zeitpunkt 10.3.2005 gelte. Den Neufassungen von Stiftungsurkunde und zweiter Stiftungszusatzurkunde sei eine Sitzung des Stiftungsvorstandes im Februar 2005 vorangegangen, an der Peter I***** teilgenommen habe. In dieser Stiftungsvorstandssitzung habe Elisabeth H*****, die Mutter des unehelichen Sohnes von Peter I*****, finanzielle Forderungen erhoben, obwohl sie von ihm ständig großzügig unterstützt worden sei. Diese Forderungen hätten zu einer großen Erregung von Peter I**** geführt und er habe den Mitgliedern des Stiftungsvorstandes erklärt, dass unbedingt für die Zeit nach seinem Tod sichergestellt sein müsse, dass Frau H***** keine Zugriff oder Einfluss auf die Gesellschaft habe. Ihm sei daraufhin vom Stiftungsvorstand mitgeteilt worden, dass zu diesem Zweck Urkunden errichtet werden müssten. Dem Stiftungsvorstand hätten damals langjährige Vertraute von ihm angehört, denen er vertraut habe. Vor Unterfertigung der Notariatsakte habe er keine Belehrung oder auch nur einen Hinweis auf die Tragweite dieser Urkunden erhalten, weder vom Stiftungsvorstand, noch vom errichtenden Notar Dr. M*****. Erst nach Wegfall seiner Geschäftsunfähigkeit sei ihm die rechtliche Situation der Privatstiftung zu Bewusstsein gekommen. 

Durch das Verfassen von Urkunden, die dem von Peter I***** als Stifter geäußerten Wunsch nicht entsprochen hätten und durch die Unterlassung einer Aufklärung sei er in Irrtum geführt worden. Peter I***** habe daher bereits beim Landesgericht für ZRS Wien zu 3 Cg ***/06h Klage gegen die Rekurswerberin auf Feststellung der Unwirksamkeit der Urkunden vom 10.3.2005 eingebracht. Ferner habe sich im Zuge weiterer Nachforschungen der Verdacht ergebe, dass die Stiftungsvorstände, vor allem die ehemalige Lebensgefährtin des Peter I*****, Gertraud F*****, die gleichzeitig auch Prokuristin der Gesellschaft gewesen sei, ihre Organstellungen zum Schaden von Unternehmen und Stiftung in Bereicherungsabsicht ausgenützt hätten. 

Ergänzend zur Rekursbeantwortung wurde von der Gesellschaft und Peter I***** mit weiterer Eingabe vom 4.8.2006 eine Sachverhaltsdarstellung gegen Gertraud F***** an die Staatanwaltschaft Wien vom 30.6.2006 vorgelegt (ON 8). 

Mit Anträgen vom 24.10.2006 beantragten sowohl die Gesellschaft als auch Peter I***** die Unterbrechung des Firmenbuchverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des betreffend die Irrtumsanfechtung anhängigen Rechtsstreites 3 Cg ***/06h des Landesgerichtes für ZRS Wien und des gegen Gertraud F***** anhängigen Strafverfahrens (ON 9 und 10). 

I. Zum Rekurs der Stiftung: 

Der Rekurs ist zulässig. 

Die Rekurslegitimation ist im Firmenbuchgesetz nicht ausdrücklich geregelt, sie richtet sich nach allgemeinen Regeln. Rekurslegitimiert sind neben den Parteien des Verfahrens (vgl dazu Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, § 15 FBG Rz 67f) die nach § 18 FBG zu verständigenden Betroffenen, in deren in das Firmenbuch eingetragene Rechte durch eine Verfügung des Gerichtes eingegriffen wird oder eingegriffen werden soll (Kodek aaO Rz 168). Nach dem OGH ist Betroffener derjenige, der nach dem jeweiligen konkreten Verfahrensstand durch die beabsichtigte Maßnahme in seiner auf einer Firmenbucheintragung beruhenden Rechtsstellung unmittelbar beschränkt werden soll oder zwingend beschränkt wird (6 Ob 19/97s; 6 Ob 121/00p ua), nach der Lehre auch derjenige, in dessen in das Firmenbuch eingetragene Rechte durch eine vorgesehene Verfügung eingegriffen werden soll oder eingegriffen wird (Kodek aaO Rz 168 mwN). Damit ist das Rekursrecht nicht auf Personen beschränkt, die am Verfahren erster Instanz teilgenommen haben, sondern es ist das materielle Verhältnis der betreffenden Person zum Gegenstand des konkreten Verfahrens entscheidend (Schenk in Straube, HGB I3 101; Kodek aaO Rz 169). GmbH-Gesellschafter sind dann rekurslegitimiert, wenn die Entscheidung nach dem konkreten Verfahrensstand ihre firmenbuchrechtliche Rechtssphäre berührt, etwa weil es um ihre Eintragung oder Nichteintragung oder – wie im vorliegenden Fall – ihre Löschung als Gesellschafter geht. 

Damit ist aber die Stiftung im Verfahren, das ihre Löschung als Gesellschafter der T***** Gesellschaft m.b.H. zum Gegenstand hat, rekurslegitimiert. 

Der von der Gesellschaft und Peter I***** gerügte Vertretungsmangel der Stiftung liegt nicht vor. Zwar trifft es zu, dass gemäß § 7 Abs 5 lit b der Stiftungsurkunde vom 10.3.2005 der Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu erfolgen hat (Pkt 5 lit.b der Beil ./5). Dies besagt jedoch nicht zwingend, dass auch die Funktionsperiode des Vorstands erst mit Ablauf der Kündigungsfrist beendet. Grundsätzlich richtet sich die Wirksamkeit der Bestellung, Abberufung oder Änderung der Vertretungsbefugnis nach der Entscheidung der zuständigen Stelle. Bei Amtsniederlegung ist das Datum der Wirksamkeit der Niederlegung maßgeblich (N. Arnold, PSG-Kommentar § 15 Rz 130). Einem einvernehmlichen Abgehen von der in der Stiftungsurkunde normierten Kündigungsfrist stehen damit aber weder Gesetz noch Satzung entgegen. 

Dem Firmenbuch ist zu entnehmen, dass Mag. Daniela K***** und DI Heinz L***** anstelle von Gertraud F***** und Dr. Haymo R***** mit Wirksamkeit vom 24.5.2006 zu Vorstandsmitgliedern bestellt wurden. Gertraud F***** war nach dem Vorbringen in der Rekursbeantwortung zu diesem Zeitpunkt bereits mit massiven Vorwürfen seitens des Stifters Peter I***** in Richtung Veruntreuung, Betrug etc konfrontiert. Selbst wenn Gertraud F***** und auch Dr. Haymo R***** mit der Verkürzung der dreimonatigen Kündigungsfrist nicht einverstanden gewesen wären, hätte dies an der Wirksamkeit des Bestellungsaktes ihrer Nachfolger nichts geändert und hätte deren Vertretungsbefugnis in jedem Falle mit dem Bestellungsakt und der Annahme der Funktion durch sie begonnen. Hätten Gertraud F***** und Dr. Haymo R***** auf der Einhaltung der Kündigungsfrist bestanden, hätte dies allenfalls dienst- oder besoldungsrechtliche Konsequenzen gehabt, die Wirksamkeit der Bestellung ihrer Nachfolgerin jedoch nicht berührt. 

Damit erweist der Rekurs sich aber als zulässig. Nach dem derzeitigen Verfahrensstand ist er auch berechtigt im Sinne einer Aufhebung. 

Anmeldungen, die die Änderung der Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung betreffen, unterliegen der vereinfachten Anmeldung des § 11 FBG. Sie bedürfen daher nicht der beglaubigten Form und es genügt die Unterfertigung namens des Rechtsträgers durch vertretungsbefugte Personen in der zur Vertretung notwendigen Anzahl. An der Prüfungspflicht des Gerichtes ändert dies aber grundsätzlich nichts (vgl Kodek aaO § 11 FBG Rz 9). 

Die in der Lehre nicht einhellig beantwortete Frage, ob für die Fälle der vereinfachten Anmeldung eine Verständigung nach § 18 FBG entfallen kann (vgl dazu Kodek aaO § 18 FBG, Rz 18f), braucht hier nicht untersucht zu werden, weil die Rekurswerberin ihre gegen die Löschung vorgetragenen Einwände im Rekurs als zulässige Neuerung (§ 49 AußStrG) geltend machen kann. 

Der von ihr erhobene Einwand der Unwirksamkeit der Widerrufserklärung vom 31.5.2006 mit Rücksicht auf die Neufassungen der Stiftungsurkunde und der zweiten Stiftungszusatzurkunde je vom 10.3.2005 ist durchaus begründet. Abgesehen davon, dass in der Lehre eine (teilweise) „Rückwidmung“ des der Stiftung gewidmeten Vermögens als nicht zulässig angesehen wird (G. Nowotny in Gassner/Göth/Gröhs/Lang, Privatstiftungen 144 mwN); Rechtsprechung existiert, soweit überblickbar, zu dieser Frage noch nicht), hat Peter I***** in der Neufassung der Stiftungsurkunde vom 10.3.2005 nicht nur auf deren Änderung verzichtet, sondern auf jegliche Änderung der Stiftungserklärung. Diese umfasst aber, wie § 10 Abs 1 PSG definiert, sowohl die Stiftungsurkunde als auch die Stiftungszusatzurkunde(n) (Arnold, PSG, § 10 RZ 3). 

Daher wäre auch ein Widerruf der ersten Stifungszusatzurkunde mit Rücksicht auf die Neufassung der Stiftungsurkunde vom 10.3.2005 – sollte deren Anfechtung durch den Stifter Peter I***** kein Erfolg beschieden sein – nicht mehr möglich und zulässig gewesen. 

Damit ist aber dem Eintragungsbeschluss des Erstgerichtes, zumal erst die erfolgreiche Anfechtung zu einer rückwirkenden Aufhebung der Neufassung der Stiftungsurkunde führen würde, im derzeitigen Verfahrensstadium die Grundlage entzogen, sodass das erstinstanzliche Verfahren mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet ist. 

II. Zu den Unterbrechungsanträgen der Gesellschaft und des Peter I*****: 

§ 19 FBG sieht vor, dass das Gericht die Unterbrechung eines Eintragungsverfahren anordnen kann, wenn die Entscheidung ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das Gegenstand eines anderen anhängigen Gerichtsverfahrens ist oder das in einem anhängigen Verwaltungsverfahren festzustellen ist (§ 19 Abs 1 FBG). Das Gericht hat aber von einer Unterbrechung abzusehen oder sie aufzuheben und aufgrund der Aktenlage zu entscheiden, wenn das rechtliche oder wirtschaftliche Interesse an einer raschen Erledigung erheblich überwiegt (Abs 2 leg cit). Diese Kann-Bestimmung lehnt sich nach den Materialien (vgl AB in Eiselsberg/Schenk/Weißmann Firmenbuchgesetz 100 und Danzl, Das neue Firmenbuch 78) an § 127 1. Satz FGG und § 190 ZPO an. So hat das Gericht im Falle einer Unterbrechung nach § 190 Abs 1 ZPO unter sorgfältiger Berücksichtigung der Umstände nach freiem Ermessen vor allem unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit zu beurteilen, ob die Unterbrechung des Rechtsstreites bis zur rechtskräftigen Erledigung des anderen Rechtsstreites nach Lage des Falles gerechtfertigt ist. Eine derartige Interessenabwägung ist auch bei der Entscheidung über die Aussetzung des Eintragungsverfahrens vorzunehmen (Eiselsberg/Schenk/Weißmann aaO Anm 2). Im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens sind die sachlichen Gründe abzuwägen, die im Einzelfall für oder gegen die Aussetzung sprechen (RIS-Justiz RS0106487; 6 Ob 168/98v ua). Dabei sind die aus einer Unterbrechung resultierende Verzögerung, der aus einer eigenständigen Klärung durch das Firmenbuchgericht resultierende Mehraufwand (§ vgl 25 Abs 2 AußStrG) sowie der potenzielle Erkenntnisgewinn durch das Abwarten des anderen Verfahrens abzuwägen (6 Ob 64/06i ua). 

Das vorliegende Eintragungs- bzw Löschungsverfahren ist, wie bereits dargelegt, allein von der Rechtswirksamkeit der Neufassung der Stiftungsurkunde vom 10.3.2005 sowie des Widerrufs vom 31.5.2006 abhängig, die bereits Gegenstand der zu 19 Cg ***/06i und 3 Cg ***/06h des LG für ZRS Wien anhängigen Verfahren sind. An materiell rechtskräftige Urteile in diesen Zivilverfahren ist das Firmenbuchgericht gebunden (vgl dazu Kodek aaO § 19 FBG Rz 23). Ein abweichendes Ergebnis im Firmenbuchverfahren – ohne den rechtskräftigen Abschluss dieser Zivilprozesse abzuwarten – würde zweifellos eine Störung der Rechtssicherheit und der auf Einheit der Rechtsordnung beruhenden Rechtsstaatlichkeit bewirken, sodass die Unterbrechung bis zum rechtskräftigen Abschluss der genannten Verfahren anzuordnen war. 

Auf die vom Erstgericht bereits vollzogene Eintragung bleibt dies vorerst ohne Wirkung, weil im Gegensatz zu erstinstanzlichen Eintragungsbeschlüssen Rechtsmittelentscheidungen erst nach Rechtskraft der Entscheidung zu vollziehen sind, um ein mehrfaches Schwanken des Registerstandes zu vermeiden (Kodek aaO § 20 FBG Z 18). 

Hingegen fehlt eine Abhängigkeit von der Beurteilung des streitigen Rechtsverhältnisses regelmäßig dann, wenn die Entscheidung über das Eintragungsbegehren ohne Rücksicht auf das streitige Rechtsverhältnis getroffen werden kann (6 Ob 2016/96f ua). Damit ist aber die Aussetzung des Verfahrens zur Eintragung des Gesellschafterwechsels bis zum rechtskräftigen Abschluss des gegen Gertraud F***** eingeleiteten Strafverfahrens nicht gerechtfertigt. Die darauf gerichteten Unterbrechungsanträge waren daher abzuweisen. Der Ausspruch über die Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit des Rekurses gründet sich auf § 19 Abs 3 FBG. Demnach ist die Abweisung eines Unterbrechungsantrages unanfechtbar, demgegenüber aber die Unterbrechung des Eintragungsverfahrens anfechtbar (Kodek/G. Nowotny, NZ 2004, 266; Schenk in Straube, HGB I3 125; Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer FBG § 19 Rz 39).