Sachverhalt:
Im Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien ist seit 5.2.2002 zu FN 218838x die Österreichische Gewerkschaftliche Solidarität Privatstiftung (idF: ÖGSP) eingetragen. Stifter ist der Österreichische Gewerkschaftsbund; die Stiftung wurde auf unbestimmte Zeit errichtet. Der Einschreiter ist Mitglied des Österreichischen Gewerkschaftsbundes.
Die Stiftungsurkunde lautet auszugsweise:
„§ 4 Stiftungszweck:
4.1. Der Zweck der Privatstiftung ist die Unterstützung und Förderung der Gewerkschaftlichen Arbeit in Österreich, der Aufgaben des Österreichischen Gewerkschaftsbundes im Sinne seiner Statuten zur Wahrung und Förderung der sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Interessen des jeweiligen in § 1 Abs 1 der Statuten des Österreichischen Gewerkschaftsbundes genannten Personenkreises im Allgemeinen und der Mitglieder des Österreichischen Gewerkschaftsbundes im Speziellen, insb
– zur Unterstützung von gewerkschaftlichen Maßnahmen
– zur Förderung der Grundlagenforschung und Entwicklung der Arbeitswelt und der sozialen Umwelt, etwa durch Unterstützung von Diplomarbeiten und Dissertationen, die sich mit arbeitnehmerorientierten Themen beschäftigen, und
– zur Dotierung von Unterstützungseinrichtungen wie der Untestützungsordnung des ÖGB, des Rechtsschutzregulativs des ÖGB und der Mitgliederversicherungen des ÖGB.
4.2. Die Privatstiftung ist, soweit zwingende gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen, berechtigt, alle Geschäfte und Maßnahmen vorzunehmen, die zur Erreichung des Stiftungzweckes notwendig oder nützlich erscheinen. Die Privatstiftung ist ferner berechtigt, sich an Gesellschaften, außer als persönlich haftender Gesellschafter, zu beteiligen. (…)
§ 7 Organe der Privatstiftung
Organe der Privatstiftung sind
– der Stiftungsvorstand
– die Begünstigtenräte
– der Stiftungsbeirat und
– der Stiftungsprüfer. (…)
§ 10 Begünstigte
10.1. Die Begünstigten der Privatstiftung werden von Begünstigtenräten festgestellt, die nachstehend eingerichtet werden.
Begünstigte des Solidaritätsvermögens: (…)
Begünstigte des Sondersolidaritätsvermögens: (…)
Allgemeines
10.5. Die Begünstigtenräte stellen die Begünstigten der Privatstiftung für den Stiftungsvorstand bindend fest. Die Begünstigtenräte können darüber hinaus auch Vorschläge zur Höhe und zum Zeitpunkt der Zuwendungen erstatten. Der Stiftungsvorstand soll möglichst diesen Vorschlägen folgen. (…)
§ 18 Stiftungszusatzurkunde
Eine Stiftungszusatzurkunde kann errichtet werden. (…)“
Der Antragsteller beantragt die Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der ÖGSP, insbesondere des Zwecks der Begünstigtenregelung, und weist darauf hin, dass die Privatstiftung bei Vorliegen eines Auflösungsgrundes von Amts wegen aufzulösen sei. Soweit für das Rekursverfahren relevant, bringt er im Wesentlichen vor, dass die ÖGSP eine unzulässige Selbstzweckstiftung sei. Die Begünstigtenregelungen seien nicht gesetzmäßig, die Feststellung der Begünstigten würden „Begünstigtenräten“ überlassen.
Der Antragsteller beantragt weiters Bucheinsicht und durch Angabe des § 31 PSG im Rubrum auch die Sonderprüfung. Ihm komme als Gewerkschaftsmitglied eine Begünstigtenstellung zu. Der Vorstand der ÖGSP habe ihm Auskunft und Bucheinsicht verwehrt.
Der Österreichische Gewerkschaftsbund (Stifter) und der Stiftungsvorstand sprachen sich gegen diese Anträge aus. Der Antragsteller sei nicht aktiv legitimiert. Abgesehen davon, dass das PSG kein Verbot der Selbstzweckstiftung normiere, erschöpfe sich der Zweck der ÖGSP nicht in der Verwaltung des eigenen Vermögens. Die Begünstigtenregelung entspreche dem Gesetz. Dem Einschreiter fehle sowohl das Recht auf Bucheinsicht, weil er nicht Begünstigter sei, als auch das Recht auf eine Sonderprüfung, weil er weder Organ noch Mitglied eines Organs der Privatstiftung sei.
Mit dem angefochtenen Beschluss sprach das Erstgericht aus, dass ein Verfahren zur Überprüfung nach § 35 Abs 3, 2. Satz PSG oder nach § 10 Abs 2 FBG nicht eingeleitet werde (Punkt 1.). Es wies die Anträge auf Bucheinsicht und gemäß § 31 PSG zurück (Punkt 2.) und behielt sich eine Entscheidung über den als Anregung zu behandelnden Antrag auf Bestellung eines Aufsichtsrates vor (Punkt 3.).
Rechtlich führte es im Wesentlichen aus, dass nach der Satzung keine Selbstzweckstiftung vorliege. Die Begünstigtenregelung in der Stiftungsurkunde sei ausreichend. Es sei zulässig, die Feststellung der Begünstigten gemäß § 9 Abs 1 Z 3 PSG einer Stelle vorzubehalten und diese in der Stiftungsurkunde zu bezeichnen. Genauere Richtlinien könnten in einer Stiftungszusatzurkunde festgehalten werden. Die Möglichkeit, eine amtswegige Prüfung der Gesetzmäßigkeit beim Firmengericht anzuregen, verschaffe keine Parteienstellung. Der Einschreiter gelte nur für das (Zwischen)Verfahren über die von ihm angestrebte Anerkennung als Verfahrenspartei als parteifähig.
Der Antragsteller sei nicht Begünstigter. Bei der vorliegenden Privatstiftung entstehe die Begünstigtenfeststellung – nach dem klaren Wortlaut des § 5 PSG – erst mit der Feststellung durch die Stelle. Im Rubrum seines Antrages habe sich der Antragsteller auf § 31 PSG bezogen; hiezu fehle ihm aber ein Antragsrecht.
Gegen Punkt 1) und 2) wendet sich der Rekurs des Antragstellers aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, die Gesetzmäßigkeit der ÖGSP zu überprüfen und die Einsicht für den Antragsteller in die Bücher der Privatstiftung anzuordnen; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
Der Stiftungsvorstand und die Stifterin beantragen, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs gegen Punkt 1) des angefochtenen Beschlusses ist unzulässig, im Übrigen ist er nicht berechtigt.
Zu 1):
Der Rekurswerber wendet sich gegen die Abstandnahme von der Einleitung eines Verfahrens nach § 35 Abs 2 zweiter Satz PSG. Er bringt vor, das Erstgericht hätte die Rechtmäßigkeit der ÖGSP prüfen müssen. Eine „Selbstzweckstiftung“ sei unzulässig; es fehle eine ausreichende Begünstigtenregelung.
Nach § 35 Abs 3 zweiter Satz PSG hat das Gericht die Privatstiftung aufzulösen, wenn sie gegen § 1 Abs 2 PSG verstößt und innerhalb angemessener Frist einer rechtskräftigen Unterlassungsanordnung nicht nachgekommen ist.
Das Gesetz sieht kein Antragsrecht auf ein solches amtswegiges Vorgehen vor; dieses kann aber von jedem Interessierten angeregt werden. Eine solche Anregung verschafft jedoch weder eine Partei- oder Beteiligtenstellung, noch eine Rechtsmittellegitimation (6 Ob 180/04w = SZ 2004/177 = GesRZ 2005, 140; 6 Ob 93/06d).
Daher ist der Rekurs des Antragstellers, soweit er die Abstandnahme von der Einleitung eines Verfahrens gemäß § 35 Abs 3 zweiter Satz PSG bekämpft, unzulässig.
Zu 2):
Der Rekurswerber bekämpft die Zurückweisung des Antrages auf Bucheinsicht und des Antrages gemäß § 31 PSG. Gehe man davon aus, dass die Begünstigten in der Stiftungsurkunde ausreichend bestimmt seien, dann kämen sämtliche Mitglieder des ÖGB als Begünstigte in Betracht, so auch der Antragsteller. Damit sei dessen Anspruch auf Auskunft und Bucheinsicht zu bejahen.
Das Rekursgericht verweist gemäß § 15 FBG iVm § 60 Abs 2 AußStrG auf die zutreffende Begründung des Erstgerichtes. Das Vorbringen des Rekurswerbers ist hingegen nicht stichhältig, so dass hiezu nur kurz Stellung zu nehmen ist. Die Behauptung des Rekurswerbers, jedes Gewerkschaftsmitglied sei Begünstigter der ÖGSP, lässt sich mit dem Inhalt der Stiftungsurkunde nicht vereinbaren. § 10.1. der Stiftungsurkunde sieht vor, dass die Begünstigten der Privatstiftung von Begünstigtenräten festgestellt werden; dies ist nach § 9 Abs 1 Z 3 PSG zulässig. Die Begünstigtenstellung wird in einem solchen Fall gem § 5 PSG erst mit der Entscheidung der vom Stifter dazu berufenen Stelle erworben (Löffler in Doralt/Nowotny/Kalss, PSG § 5 Rz 7; N. Arnold, PSG § 5 Rz 38). Der Antragsteller behauptete nicht einmal, dass er von dieser Stelle als Begünstigter festgestellt worden wäre.
Ebensowenig gibt es Anhaltspunkte oder Vorbringen dafür, dass der Antragsteller die Voraussetzungen einer Antragslegitimation zur Sonderprüfung nach § 31 PSG erfüllt. Die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen für eine solche Sonderprüfung wurden nicht einmal behauptet.
Der Rekurs gegen Punkt 2) des angefochtenen Beschlusses erweist sich damit als nicht berechtigt.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet sich auf § 15 FBG iVm §§ 59 Abs 1 Z 2, 62 Abs 1 und 4 AußStrG. Es war keine Rechtsfrage von einer über den Anlassfall hinausgehenden Bedeutung zu lösen; zur Frage der Parteistellung und Rekurslegitimation folgte das Rekursgericht oberstgerichtlicher Rechtsprechung.