Sachverhalt:
Nach hL kann ein Stifter, wenn er sich die Änderung der Stiftungserklärung vorbehalten hat, auch nachträglich den Vorbehalt über die Errichtung einer Stiftungszusatzurkunde in die Stiftungsurkunde einfügen, um entweder zugleich oder später eine solche Stiftungszusatzurkunde errichten zu können (M. Huber in Doralt/Nowotny/Kalss, PSG, § 10 Rz 6; Ch. Nowotny in Gassner/Göth/Gröhs/
Lang, Privatstiftungen, 128; Rasteiger, Die nachträgliche Anpassung von Privatstiftungen, 98; N. Arnold, PSG2 [2007] § 3 Rz 46a).
Das Erstgericht stützte seine Rechtsansicht, dass mangels eines entsprechenden Vorbehaltes in der Stiftungsurkunde keine Stiftungszusatzurkunde wirksam errichtet werden könne, auf N. Arnold, PSG, § 9 Rz 22. Allerdings wird in der 1. Auflage dieses Kommentars diese Frage weder dort noch iZm der Änderung der Stiftungserklärung und den Schranken der Änderungsbefugnis angesprochen (N. Arnold, PSG, § 33 insb Rz 42 ff). Nunmehr teilt N. Arnold (PSG2, § 3 Rz 46a) die dargestellte hL, der sich auch der erkennende Senat anschließt:
In der „Stiftungserklärung“ werden die Begriffe „Stiftungsurkunde“ und „Stiftungszusatzurkunde“ zusammengefasst (§ 10 Abs 1 PSG). Eine Stiftung muss über eine Stiftungsurkunde verfügen. Hingegen ist es dem Stifter freigestellt, eine Stiftungszusatzurkunde zu errichten, dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass darauf in der Stiftungsurkunde hingewiesen wird (§ 10 Abs 2 PSG; 7 Ob 53/02y = GeS 2002, 79 = GesRZ 2002, 214; N. Arnold, PSG, § 10 Rz 5). In einer Stiftungszusatzurkunde können über § 9 Abs 1 PSG hinausgehende Regelungen (ausgenommen jene nach § 9 Abs 2 Z 1 bis 8 PSG) beurkundet werden. Die Stiftungszusatzurkunde ist dem Firmenbuchgericht nicht vorzulegen.
Nach dem Entstehen der Privatstiftung (mit Eintragung im Firmenbuch) kann der Stifter eine Änderung der Stiftungserklärung nur dann vornehmen, wenn er sich eine derartige Änderung (ausschließlich) in der Stiftungserklärung (§ 9 Abs 2 Z 6 PSG) ausdrücklich vorbehielt (§ 33 Abs 2, 1. Satz PSG). Bei einem umfassenden, nicht eingeschränkten Änderungsvorbehalt in der Stiftungserklärung ist grundsätzlich jede Änderung der Stiftungsurkunde zulässig (vgl RV 1132 BlgNR 18. GP zu § 33 Abs 2, abgedruckt bei N. Arnold, PSG, 546: „… kann der Stifter jede Änderung erklären, sogar den Stiftungszweck grundlegend ändern“; 6 Ob 61/04w = GeS 2004, 391 = ecolex 2005, 47 [Hochedlinger, ecolex 2004, 863]). Die Änderungsbefugnis des Stifters umfasst auch Änderungen des Stiftungszwecks, der Begünstigten und Letztbegünstigten, die Höhe und Fälligkeit von Zuwendungen (N. Arnold, PSG, § 33 Rz 42 f; Gröhs in Doralt/Kalss, Aktuelle Fragen des Privatstiftungsrechtes, 226; 3 Ob 217/05s = JBl 2007, 110; 3 Ob 16/06h = JBl 2007, 106). […]
Aus einem Größenschluss lässt sich ableiten, dass in Ausübung seines Änderungsrechtes der nachträgliche Vorbehalt über die Errichtung einer Stiftungszusatzurkunde schon deshalb zulässig ist, weil der Stifter selbst Bestimmungen der Stiftungsurkunde (wie zB den Stiftungszweck) bei einem umfassenden Änderungsvorbehalt ändern kann und eine Stiftungszusatzurkunde nicht einmal Regelungen enthalten darf, die der Stiftungsurkunde vorbehalten sind (§ 10 Abs 2 iVm § 9 Abs 1 und 2 Z 1 bis 8 PSG).