Aus den Entscheidungsgründen:
Mit Notariatsakt vom 5. Dezember 2000 errichteten DI (FH) Karl St, Herta St sowie die Karl und Herta St GmbH die F PRIVATSTIFTUNG. Die Stiftung wurde am 12. Dezember 2000 zu FN ** in das Firmenbuch des LG Wels eingetragen.
Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Stiftungsurkunde lauten:
2.
Stiftungszweck
Der Zweck der Stiftung ist die Unterstützung der Stifter DI (FH) Karl St und Herta St und ihrer Angehörigen – im folgenden kurz als „Begünstigte“ bezeichnet – insbesondere die Sicherung ihres angemessenen Lebensunterhaltes, die Förderung der Berufsausbildung und Erziehung, die Altersvorsorge sowie die wirtschaftliche Förderung der Begünstigten im weitesten Sinne.
…
8.
Stiftungsbeirat
8.1. Als weiteres Stiftungsorgan ist ein Stiftungsbeirat eingerichtet, wobei dieser Stiftungsbeirat aus ein oder mehreren Mitgliedern besteht. Zu ersten Mitgliedern des Stiftungsbeirates werden die Stifter DI (FH) Karl Stund Herta St bestellt.
8.2. Die Funktion der Mitglieder des Stiftungsbeirates ist unbefristet und endet erst mit dem Tod oder dem Verlust der Geschäftsfähigkeit eines Mitgliedes des Stiftungsbeirates. Scheidet entweder der Stifter DI (FH) Karl St oder Herta St aus dem Stiftungsbeirat aus, erfolgt vorerst keine Nachbesetzung und werden alle Aufgaben und Befugnisse des Stiftungsbeirates von dem verbleibenden Stifter wahrgenommen.
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8.5. Die Funktion des Stiftungsbeirates besteht zunächst einmal darin, den Stiftungsvorstand bei der Verwaltung des Stiftungsvermögens sowie bei der Bestimmung des Umfanges der Leistung an den/die Begünstigten zu beraten. …
Des Weiteren hat der Stiftungsbeirat die Begünstigten der Privatstiftung nach Maßgabe des Punktes 9.1. zu bestimmen.
Darüber hinaus kommen dem Stiftungsbeirat jene Kompetenzen zu, die ihm durch diese Stiftungsurkunde sowie durch die/den Stiftungszusatzurkunden übertragen werden.
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9.
Begünstigte
Der oder die Begünstigte der Stiftung sowie Dauer und Umfang der Begünstigung werden vom Stiftungsbeirat bestimmt, und zwar durch – jederzeit abänderbare – schriftliche Mitteilung an den Stiftungsvorstand, die vom Vorsitzenden des Stiftungsbeirates eigenhändig unterfertigt sein muss. In der oder den Stiftungszusatzurkunden können Regelungen in jede Richtung (z.B. Person des Begünstigten, Dauer, Umfang etc.) getroffen werden, die für den Stiftungsbeirat hinsichtlich der Bestimmung der Begünstigten verbindlich sind.
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Eine Stiftungszusatzurkunde wurde am 5.12.2000 errichtet.
Der Stifter DI (FH) Karl St ist am 11.12.2005 verstorben. Die ASt ist eine seiner Töchter.
Die ASt beantragte, der Privatstiftung die Gewährung der Bucheinsicht in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang aufzutragen. Sie sei anspruchsberechtigt iSd § 30 PSG: Nach dem Ableben der noch lebenden Stifterin Herta St sei sie – neben ihrer Schwester und Stiefschwester – als Begünstigte zu bestellen. Da der Kreis der Begünstigten nach dem Inhalt der Stiftungserklärung weitestgehend bestimmt bzw. bestimmbar sei, verbleibe für den Stiftungsbeirat bei der Feststellung der Begünstigten kein Auswahlermessen mehr; dies ergebe sich eindeutig aus einem Schreiben des Rechtsvertreters der Stiftung vom 17.4.2007 im Zusammenhalt mit Punkt 2. der Stiftungsurkunde. Die Behauptung der AG, sie sei nicht Begünstigte, stehe in Widerspruch zu diesem Schreiben vom 17.4.2007, in dem ausdrücklich festgehalten werde, dass sie sehr wohl Begünstigte sei, aber erst nach dem Ableben ihrer Stiefmutter. Nach dieser späteren Behauptung hätte sie voraussichtlich keinen Anspruch gemäß § 30 PSG, nach der früheren Behauptung würde ihr jedoch ein solcher Anspruch zustehen. Zur Aufklärung dieses Widerspruches habe sie die Vorlage der Stiftungszusatzurkunde beantragt. Als Pflichtteilsberechtigte sei sie gemäß § 785 Abs 1 ABGB berechtigt, den Wert des von ihrem Vater der Privatstiftung gewidmeten Vermögens als Schenkungspflichtteil auf die Ermittlung ihres Pflichtteiles anrechnen zu lassen. Sie habe sich bisher vergeblich bemüht, die zur Ermittlung ihres Pflichtteils(ergänzungs)anspruchs relevanten Unterlagen der Stiftung zu erhalten.
Die AG beantragte die Zurück- bzw. Abweisung des Bucheinsichtsbegehrens. Das Auskunfts- und Einsichtsrecht nach § 30 PSG stehe nur „aktuell“ Begünstigten zu, nach ihrem eigenen – bestrittenen – Vorbringen wäre die ASt erst nach dem Ableben der noch lebenden Stifterin Herta Sterrer als Begünstigte zu bestellen. Die Antragstellerin verwechsle Stiftungszweck (Punkt 2. der Stiftungserklärung) und Begünstigtenregelung (Punkt 9. der Stiftungserklärung).
Das ErstG gab dem Einsichtsbegehren statt. Unter Zugrundelegung des eingangs wiedergegebenen Sachverhalts führte es aus, dass bloß potenziell Begünstigte lediglich ein Anwartschaftsrecht auf Erlangung einer Begünstigtenstellung hätten, aber noch keine aktuellen Begünstigten seien. Ihnen stehe daher grundsätzlich kein Auskunftsanspruch bzw. Einsichtsrecht nach § 30 PSG zu. Sei der Kreis der Begünstigten nach dem Inhalt der Stiftungserklärung jedoch weitestgehend bestimmt oder bestimmbar, sodass für die Stelle, die sie zu bestimmen habe, im Wesentlichen kein Auswahlermessen mehr verbleibe, sei der Anspruch nach § 30 PSG grundsätzlich bei all jenen Personen zu bejahen, die von der Stelle pflichtgemäß als Begünstigte festgestellt werden müssten. Richtig sei, dass die ASt keine aktuell Begünstigte sei, weil sie die Begünstigtenstellung erst durch die Bestimmung als Begünstigte durch den Beirat nach Punkt 9. der Stiftungsurkunde erlange. Dieser könne nur unter Bedachtnahme auf Punkt 2. ausgelegt werden. Die ASt falle unter den darin genannten Personenkreis der Angehörigen, die ausdrücklich als Begünstigte bezeichnet werden und daher vom Stiftungsbeirat mit Zuwendungen bedacht werden müssten. Es verbleibe für den Stiftungsbeirat kein Auswahlermessen. In einem solchen Fall werde auch der Anspruch nach § 30 PSG der potenziell Begünstigten bejaht.
Diesen Beschluss bekämpft die AG mit rechtzeitigem Rekurs mit den Anträgen, eine mündliche Rekursverhandlung durchzuführen und den Antrag zur Gänze ab- bzw. zurückzuverweisen. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag gestellt. Ebenfalls hilfsweise wird die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens über § 30 Abs 2 PSG beantragt (angeregt).
Die ASt beantragt in ihrer Rekursbeantwortung, den Rekurs zurückzuweisen, hilfsweise, ihm keine Folge zu geben. (…)
1. Nach § 52 Abs 1 AußStrG hat das RekursG eine mündliche Rekursverhandlung durchzuführen, wenn es eine solche für erforderlich erachtet. Aus dieser Bestimmung folgt, dass eine Partei die Durchführung einer mündlichen Rekursverhandlung bloß anregen kann. Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Rekursverhandlung ist – zumal das RekursG eine solche nicht für erforderlich erachtet – daher zurückzuweisen.
2. Der Rekurs ist zulässig.
§ 30 PSG lautet:
(1) Ein Begünstigter kann von der Privatstiftung die Erteilung von Auskünften über die Erfüllung des Stiftungszwecks sowie die Einsichtnahme in den Jahresabschluss, den Lagebericht, den Prüfungsbericht, die Bücher, in die Stiftungsurkunde und in die Stiftungszusatzurkunde verlangen.
(2) Kommt die Privatstiftung diesem Verlangen in angemessener Frist nicht nach, so kann das Gericht auf Antrag des Begünstigten die Einsicht, gegebenenfalls durch einen Buchsachverständigen, anordnen. Für das Verfahren gelten die §§ 385 bis 389 ZPO sinngemäß.
In den EBRV 1132 BlgNR XVIII. GP S 31 f wird dazu ausgeführt:
Kommt die Privatrechtsstiftung dem Auskunftsbegehren nicht nach, so kann der Auskunftsanspruch gerichtlich geltend gemacht werden. Durch diese Bestimmung wird der Begünstigte nicht auf den Klagsweg verwiesen, sodass gemäß § 40 das Verfahren nach dem Außerstreitgesetz in Verbindung mit den Bestimmungen der ZPO über die Beweissicherung abläuft. Die entsprechende Anwendung des § 386 Abs 4 ZPO führt zu einer Rechtsmittelbeschränkung: Stattgebende Beschlüsse können durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden.
Der Buchsachverständige, der in die Bücher der Privatrechtsstiftung Einsicht nimmt, wird vom Gericht als Sachverständiger bestellt. Er hat die Einsichtnahme im Rahmen des gerichtlichen Auftrags vorzunehmen; der gerichtliche Auftrag ist durch den Antrag des Begünstigten bedingt. Eine Einsichtnahme durch den Buchsachverständigen kommt dann nicht in Frage, wenn die begehrte Auskunft aus den genannten Unterlagen der Privatrechtsstiftung nicht erteilt werden kann.
In einem Teil des Schrifttums wird die Geltung des Rechtsmittelausschlusses in § 386 Abs 4 ZPO für antragsstattgebende Entscheidungen nicht in Frage gestellt (Löffler in Doralt-Nowotny-Kalss, PSG, § 30 Rz 9; Cerha-Eiselsberg-Kirschner-Knirsch, Privatstiftungsgesetz, 72; Gassauer-Fleissner-Grave, Stiftungsrecht, § 30 Anm 3). Arnold, PSG Kommentar², § 30 Rz 14, hält dies aus verfassungsrechtlicher Sicht für in höchstem Maße fraglich. In verfassungskonformer Interpretation sollten sich die Rechtsmittelbefugnisse nach dem AußStG richten, der Verweis des § 30 Abs 2 PSG wäre insoweit einschränkend zu lesen, als er sich nicht auf § 386 Abs 4 ZPO beziehe; dieses Ergebnis werde dadurch erhärtet, dass sich eine derartige Einschränkung bei der Durchsetzung eines Auskunfts- bzw. Einsichtsrechts eines Gesellschafters nicht finde; auch diese Ansprüche seien im außerstreitigen Verfahren durchzusetzen; dort stelle es eine Selbstverständlichkeit dar, dass die Gesellschaft selbst rekurslegitimiert sei. Auch Hofmann, Der Auskunftsanspruch des Begünstigten einer Privatstiftung, GesRZ 2006, 17 ff, vertritt unter Hinweis auf Rassi (ÖJZ 1997, 897) zur vergleichbaren Rechtslage des Bucheinsichtsrechts von Handelsvertretern die Ansicht, eine verfassungskonforme Interpretation gebiete es, zwischen Entscheidungen über Durchführungsschritte und solchen über die Zulässigkeit des Einsichtsanspruchs zu unterscheiden und Letztere vom Rechtsmittelausschluss auszunehmen.
Richtig ist der Hinweis in der Rekursbeantwortung, dass der OGH in seiner Entscheidung vom 16.5.1928, 4 Ob 119/28 (ZBl 1928/246) zur vergleichbaren Regelung des § 15 HAG ausgesprochen hat, aus dem Verweis auf die Vorschriften der ZPO über die Sicherung von Beweisen ergebe sich, dass der Rekurs gegen dem Antrag auf Bucheinsicht stattgebende Beschlüsse unzulässig sei. Von dieser Rechtsprechung ist der Oberste Gerichtshof allerdings bereits in seiner Entscheidung vom 3. Jänner 1930, 3 Ob 1037/29 (SZ 12/5) abgegangen, und hat ausgesprochen, die Vorschrift des § 15 Abs 5 HAG, dass auf die Bucheinsicht die Vorschriften über die Sicherung des Beweises anzuwenden sind, gelte nur für die Form der Beweisaufnahme. Über die Frage, ob die Bucheinsicht zu gewähren ist, sei im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden. Zur Begründung wurde ua ausgeführt:
Die Beweissicherung der Zivilprozessordnung ist ein verfahrensrechtlicher Vorgang. Sie dient der Sicherung einer im Streitverfahren vielleicht nicht mehr durchführbaren Beweisaufnahme. Sie setzt Gefahr des Verlustes des Beweismittels voraus. Einerseits wegen dieser Gefahr und andererseits, weil auch die Beweisaufnahme der Entscheidung über den Anspruch nicht vorgreift, ist ein Rechtsmittel versagt. Die Bucheinsicht nach § 15 HAG ist von einer solchen Gefahr unabhängig. Sie dient nicht der Sicherung einer Beweisaufnahme, sondern ist Verwirklichung eines aus dem Vertragsverhältnisse des Handelsagenten fließenden materiellrechtlichen Anspruchs. Die Bewilligung der Bucheinsicht ist eine vom Gesetz auf das außerstreitige Verfahren gewiesene Entscheidung über diesen materiellrechtlichen Anspruch, der seinem Wesen nach einem Offenbarungsanspruch (Art XLII EG zur ZPO) ähnlich ist (Grünberg-Mayer S 70). Dieser grundlegende Unterschied zwingt zur Auslegung, dass Abs 5 nur die Anwendung der prozessualen Bestimmungen über die Beweissicherung auf die Durchführung der bewilligten Bucheinsicht regelt. Die Entscheidung über das Bestehen des Anspruchs auf Bucheinsicht, die ua von der Rechtsfrage abhängt, ob der ASt Handelsagent ist, kann aber mit den Rechtsmitteln des außerstreitigen Verfahrens angefochten werden.
An dieser Rechtsansicht hielt der OGH auch in seiner Entscheidung vom 11.4.1958, 6 Ob 5/58 (JBl 1958, 474) fest.
Im Sinne einer verfassungskonformen, unsachliche Differenzierungen vermeidenden Auslegung des § 30 Abs 2 PSG ist der darin enthaltene Verweis für das Verfahren gelten die §§ 385 bis 389 ZPO sinngemäß dahin zu verstehen, dass sich dieser nur auf die Form der Beweisaufnahme bezieht, und der Beschluss über die Bewilligung der Bucheinsicht gemäß § 45 AußStrG mit Rekurs angefochten werden kann.
3. Der Rekurs ist auch berechtigt.
Richtig hat das ErstG ausgeführt, dass bloß potenziell Begünstigte lediglich ein Anwartschaftsrecht auf Erlangung einer Begünstigtenstellung haben, aber noch keine aktuellen Begünstigten sind. Ihnen steht daher grundsätzlich kein Auskunftsanspruch bzw. Einsichtsrecht nach § 30 PSG zu (Arnold aaO § 5 Rz 26, § 30 Rz 2b; 6 Ob 180/04w; aA Hofmann, Der Auskunftsanspruch des Begünstigten einer Privatstiftung, GesRZ 2006, 17 ff).
Nicht geteilt wird jedoch die Ansicht des Erstrichters, aus Punkt 2. der Stiftungsurkunde, wonach der Zweck der Stiftung die Unterstützung der Stifter und ihrer Angehörigen – im Folgenden kurz als „Begünstigte“ bezeichnet – insbesondere die Sicherung ihres angemessenen Lebensunterhaltes, die Förderung der Berufsausbildung und Erziehung, die Altersvorsorge sowie die wirtschaftliche Förderung der Begünstigten im weiteren Sinne ist, abzuleiten wäre, dass die Antragstellerin bereits jetzt als Begünstigte vom Stiftungsbeirat bestimmt werden müsste. Vielmehr ist dem Stiftungsbeirat in Punkt 9. der Stiftungsurkunde vorbehalten, durch jederzeit abänderbare schriftliche Mitteilung an den Stiftungsvorstand den Begünstigten oder die Begünstigte(n) der Stiftung sowie die Dauer – also Beginn und Ende – der Begünstigung zu bestimmen. In der oder den Stifungszusatzurkunde(n) können Regelungen dazu getroffen werden, die für den Stiftungsbeirat hinsichtlich der Bestimmung der Begünstigten verbindlich sind.
Die ASt hat selbst nie behauptet, aktuell Begünstigte zu sein, sie hat vielmehr vorgebracht, sie sei nach dem Ableben der noch lebenden Stifterin Herta St – neben ihrer Schwester und Stiefschwester – als Begünstigte zu bestellen. Ihren Antrag, der Antragsgegnerin die Vorlage der Stiftungsurkunde aufzutragen, hat sie nicht darauf gegründet, dass dies zur Klärung ihrer aktuellen Begünstigtenstellung erforderlich wäre, sondern zur Aufklärung des von ihr gesehenen Widerspruchs in der Korrespondenz des Vertreters der AG. Daran hält sie auch in ihrer Rekursbeantwortung fest.
Es ist daher der Rekurswerberin darin zu folgen, dass die Antragstellerin schon nach ihren eigenen Behauptungen nicht aktuell Begünstigte ist. Sie hat demnach lediglich ein Anwartschaftsrecht auf Erlangung der Begünstigtenstellung, weshalb ihr derzeit ein Auskunftsanspruch gemäß § 30 PSG nicht zukommt (6 Ob 180/04w).
In Stattgabe des Rekurses ist daher der angefochtene Beschluss im Sinne einer Antragsabweisung abzuändern. (…)