Spruch
Dem Rekurs wird k e i n e Folge gegeben.
Der (ordentliche) Revisionsrekurs ist
n i c h t zulässig.
Text
Begründung:
Mit Notariatsakt vom 7.1.2014 errichteten die im Firmenbuch des Erstgerichtes zu FN* seit* eingetragene U* mit dem Sitz in K* sowie Kommerzialrat F, G, Mag. D, F. und F* die „U“, deren Stiftungsurkunde in Punkt XVI. lautet: „Herr Kommerzialrat F und die U* behalten sich den Widerruf der Stiftung – auch nach Eintragung der Stiftung in das Firmenbuch – ausdrücklich vor, G, Mag. D, F* und F* stimmen diesem einseitigen und nicht an ihre Zustimmung gebundenen Widerrufsrecht der Mitstifter ausdrücklich zu.
Das Widerrufsrecht steht zu Lebzeiten bzw bis zum Verlust seiner Geschäftsfähigkeit Herrn Kommerzialrat F* vorrangig zu, erst nach seinem Ableben bzw Verlust seiner Geschäftsfähigkeit kann daher die U* ihr Widerrufsrecht ausüben.“
Mit dem am 28.1.2014 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz beantragt erkennbar die (Vor-)Stiftung, vertreten durch deren mit der Stiftungsurkunde (Punkt XVI.) bestellten Stiftungsvorstandsmitglieder, deren Eintragung in das Firmenbuch.
Nach Durchführung eines Zwischenverfahrens unter andrem auch zu dem hier zu beurteilenden Aspekt wies das Erstgericht das Eintragungsbegehren mit der wesentlichen Begründung ab, § 34 Satz 2 PSG, wonach einem Stifter, der eine juristische Person ist, ein Widerruf nicht vorbehalten werden könne, stehe der angestrebten Eintragung entgegen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der rechtzeitige Rekurs der (wie noch kurz zu behandeln) Vorstiftung mit dem ersichtlichen Antrag, den angefochtenen Beschluss im Sinn einer Eintragung der Privatstiftung abzuändern. Inhaltlich argumentiert das Rechtsmittel mit dem Wortlaut der vorgenannten Bestimmung, die sich ausschließlich auf juristische Personen erstrecke, unter die jedoch eine Offene Gesellschaft (OG) nicht zu subsumieren sei.
Der Rekurs ist aufgrund nachstehender Erwägungen nicht begründet:
- Erst mit der einen konstitutiven Rechtsakt darstellenden Eintragung im Firmenbuch entsteht die Privatstiftung. Gegen den die Eintragung der Privatstiftung abweisenden Beschluss steht der durch den (ersten) Stiftungsvorstand vertretenen Privatstiftung (Vorstiftung [vgl zu diesem Begriff näher: Arnold, PSG-Kommentar³, § 7 Rz 6; RIS-Justiz RS0115634]) binnen 14 Tagen der Rekurs offen (Arnold aaO § 13 Rz 15 und 10). Sowohl im verfahrenseinleitenden Schriftsatz als auch nunmehr im Rechtsmittel werden als Antragsteller/Rekurswerber die drei natürlichen als Stiftungsvorstandsmitglieder bestimmten Personen, „jeweils als Vorstände der U***“ bezeichnet.
Nach dem Grundsatz der „sacherledigungsfreundlichen Auslegung“ ist zumindest im Zweifel davon auszugehen, dass ein Rechtsmittel vom tatsächlich Rechtsmittellegitimierten erhoben wurde (6 Ob 42/13i Punkt 1.4), sodass auch hier davon ausgegangen werden kann, dass der Rekurs von der Vorstiftung, vertreten durch die mit der Stiftungsurkunde bestimmten Vorstandsmitglieder, erhoben wurde.
Somit ist der Rekurs nicht nur rechtzeitig, sondern auch zulässig. - Die Auslegung eines Gesetzes beginnt mit der Wortinterpretation, worunter die Erforschung des Wortsinns, der Bedeutung eines Ausdrucks oder eines Gesetzes nach dem Sprachgebrauch zu verstehen ist. Der übliche normale Wortsinn ist ein Hinweis, aber nicht mehr für die Auslegung einer Norm; der noch mögliche Wortsinn begrenzt diese Auslegung. Der Zusammenhang der auszulegenden Worte und Sätze begrenzt diese Auslegung. Der Zusammenhang der auszulegenden Worte und Sätze mit anderen Worten und Sätzen der betreffenden Gesamtregelung und ihre systematische Stellung ist zu berücksichtigen (logische Auslegung). Der unbedingte Vorrang der grammatikalischen und der systematisch-logischen Auslegung vor der subjektiv historischen gilt nur, wo allein diese Auslegungskriterien in Frage stehen, wo also die „objektiv-teleologischen“ Kriterien keine oder widersprüchliche Ergebnisse liefern. Zur Heranziehung historischen Interpretationsmaterials ist man aber nicht nur herausgefordert, wenn die „Ausdrucksweise“ des Gesetzes „zweifelhaft“ ist, sondern auch wenn das Gesetz in seinem wörtlichen (nächstliegenden) Verständnis offenbare Wertungswidersprüche in der Rechtsordnung provozieren müsste, mit bestehendem Wertungskonsens innerhalb der Rechtsgemeinschaft unvereinbar wäre oder der „Natur der Sache“ zuwiderliefe. Gelingt hier der Nachweis einer vom Wortlaut abweichenden „Absicht des Gesetzgebers“, so wird diese, unterstützt von den objektiv-teleologischen Argumenten, durchdringen. Dass selbst der eindeutige Gesetzeswortlaut keine unübersteigbare Grenze juristischer Argumentation darstellt, beweist die in § 7 ABGB ausdrücklich angeordnete Analogie, die den Wortlaut des Gesetzes stets hinter sich lässt (RIS-Justiz RS0008896, RS0008895, RS0008796, RS0008787, RS0008765).
Ein Rechtssatz, der im Gesetz nicht angedeutet ist und nur in den Materialien steht, kann nicht durch Auslegung Geltung erhalten; die Gesetzesmaterialien sind weder das Gesetz selbst noch interpretieren sie dieses authentisch. Es bestehen aber keine Bedenken, eine aus dem Gesetz erschlossene Meinung durch Heranziehung der Gesetzesmaterialien zu überprüfen (RIS-Justiz RS0008799 [T3, T1]). - Die OG ist eine Gesellschaft mit Rechtsfähigkeit, bei der die Gesellschafter gesamthandschaftlich verbunden sind. Deren Rechtspersönlichkeit ist grundsätzlich unbeschränkt (Schauer in Kalss/Nowotny/Schauer, Österreichisches Gesellschaftsrecht Rz 2/114 und 2/115). Die Rechtsfähigkeit der OG ist keine „auf spezielle Aktivitäten beschränkte“, sondern eine „umfassende“, die alle Rechte und Pflichten einer juristischen Person erfasst (§ 26 ABGB), dies allerdings mit der Besonderheit, dass neben der Gesellschaft mit ihrem Vermögen auch die Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen haften. Der OG kommt also die gleiche Rechtspersönlichkeit zu wie einer natürlichen Person, sofern sich aus den Unterschieden zur natürlichen Person keine Einschränkungen ergeben (Kraus in U. Torggler UGB § 105 Rz 6 unter Hinweis auf die Materialien zu § 105 UGB). Nach überwiegender Auffassung zählt die OG nicht zu den juristischen Personen (Kraus aaO Rz 9; Arnold aaO § 3 Rz 22; Artmann in Jabornegg/Artmann UGB² § 105 Rz 8; U. Torggler in Straube, UGB [I4] § 105 Rz 33).
- Die oben kursiv hervorgehobene Passage der Stiftungsurkunde umfasst nicht nur einen Widerrufsvorbehalt zur Stiftungserklärung im Sinn des § 33 Abs 1 PSG, sondern auch einen möglichen Widerruf der Privatstiftung nach § 34 Satz 1 PSG. Zutreffend hat das Erstgericht unter Berufung auf Arnold (aaO § 34 Rz 13), dessen Auffassung im Einklang mit der im Schrifttum weit überwiegend vertretenen Ansicht steht (wie vor), und unter Verweis auf die Materialien zu § 34 PSG (abgedruckt in Arnold aaO, 746) erkannt, dass sowohl eine logische als auch vom Gesetzgeber nicht gewünschte Widersprüche vermeidende Auslegung im Sinn der oben (Punkt 2.) dargelegten Grundsätze nur den Schluss zulässt, dass unter die in § 34 Satz 2 PSG genannten juristischen Personen auch offene Handelsgesellschaften zu subsumieren sind, sodass es letztlich auf deren rechtsdogmatische Zuordnung zu natürlichen oder juristischen Personen nicht ankommt.
Es bedarf keiner ausufernden Erörterung, dass der Begriff der juristischen Person in einem geschlossenen Gesetzeswerk wie dem Privatstiftungsgesetz schon allein zur Vermeidung von inneren Widersprüchlichkeiten nicht an einer Stelle des Gesetzes anders verstanden werden kann als an anderer Stelle. Schon Arnold (aaO § 34 Rz 13) hat logisch zutreffend hervorgehoben, dass eine strenge Wortinterpretation des Begriffes der juristischen Person in § 34 Satz 2 PSG dazu führen müsste, dass eine OG im Hinblick auf den Wortlaut des § 3 Abs 1 Satz 1 PSG gar nicht als Stifter auftreten könnte, weil nach dieser Bestimmung Stifter einer Privatstiftung nur natürliche oder juristische Personen sein können. Dass es sich bei einer OG – im Unterschied zu einer juristischen Person nach § 26 ABGB – nicht um eine natürliche Person im Sinn des § 16 ABGB handelt, zeigt schon dessen Wortlaut, wonach jeder Mensch angeborene, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte hat und daher als eine Person zu betrachten ist, da einer OG angeborene Rechte fremd sind. Im Übrigen unterliegt sie schon begrifflich weder der Sklaverei noch Leibeigenschaft (§ 16 Satz 2 ABGB). Damit aber bliebe für die Stifterrolle einer OG bei Wortinterpretation des § 3 Abs 1 Satz 1 PSG kein Raum, welche Auslegung jedenfalls auch nicht im Sinn des Standpunkts der Rekurswerberin ist. Überdies entspricht es ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0118046), dass das dem Stifter einer Privatstiftung vorbehaltene Widerrufsrecht kein höchstpersönliches Recht ist, sondern eine vermögensrechtliche Angelegenheit im Sinn des § 273 ABGB. Diese Bestimmung umfasst – wohl unbestritten – ausschließlich natürliche Personen.
Des Weiteren normiert § 15 Abs 2 PSG unter anderem, dass juristische Personen nicht Mitglieder des Stiftungsvorstands sein können. Völlig einhellig wird im Schrifttum die Auffassung vertreten, dass ausschließlich natürliche Personen Mitglieder des Stiftungsvorstands sein können (Arnold aaO § 15 Rz 16). Die am Wortlaut verhaftete Auslegung des zweiten Satzes des § 34 PSG seitens der Rechtsmittelwerberin würde somit auch mit dieser Interpretation und damit letztlich § 15 Abs 2 PSG konfligieren.
Letztlich hat der Gesetzgeber in den Materialien (wie vor zitiert) eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass das Widerrufsrecht zeitlich nicht unbegrenzt sein soll; diese Intention ist aber – unter Einbeziehung der vorhandenen Regelungen des PSG – nur umsetzbar, wenn die Widerrufsmöglichkeit auf natürliche Personen beschränkt wird. - Somit hat das Erstgericht völlig zu Recht dem Begehren der Antragstellerin keinen Erfolg beschieden, welchem Ergebnis auch die weiteren Argumente im Rechtsmittel nicht entgegen stehen:
Aufgrund welcher Erwägungen bei Personengesellschaften ein rascher Wechsel bei Entscheidungsträgern „nicht gegeben“ sein soll, vermag auch die Rekurswerberin in dieser Allgemeinheit nicht aufzuzeigen. Soweit sie eine Diskriminierung juristischer Personen im Zusammenhang mit dem Widerrufsrecht anspricht, genügt der Verweis darauf, dass dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum verfassungsrechtlich insoweit zusteht, als er in seinen rechts- und wirtschaftspolitischen Zielsetzungen frei ist und wesentliche Unterschiede im Tatsachenbereich zu entsprechenden unterschiedlichen Regelungen führen müssen (RIS-Justiz RS0053889, RS0053959). Dass zwischen einer natürlichen und einer juristischen Person wesentliche Unterschiede vorliegen, liegt auf der Hand, sodass auch die implizit vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken nicht geteilt werden können. - Zusammengefasst ist dem Rekurs somit ein Erfolg zu versagen.
Eine Kostenentscheidung konnte entfallen, weil Kosten des Rechtsmittels – im Hinblick auf § 78 AußStrG: zutreffend – nicht verzeichnet wurden.
Auch wenn – soweit überblickbar – eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zur Auslegung des § 34 Satz 2 PSG bislang nicht ergangen ist, liegt doch eine eindeutige Rechtslage vor, sodass eine Rechtsfrage mit der in §§ 40 PSG, 62 Abs 1 AußStrG gemeinten Intensität nicht zu lösen war (RIS-Justiz RS0042656 [T33]). Somit ist auszusprechen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist.