Spruch:
Das ergänzende Vorbringen vom 17.8.2011 der Antragsteller zum Rekurs wird zurückgewiesen.
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Antragsteller sind schuldig, der F***** Privatstiftung binnen vierzehn Tagen die mit EUR 1.879,82 (darin EUR 313,30 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung:
Im Firmenbuch des Landesgerichtes Eisenstadt ist zu FN ***** seit 1.5.1996 die F***** Privatstiftung mit Sitz in ***** (im Folgenden: Stiftung) eingetragen. Ihre Stifterin ist M***** E*****. Stiftungszweck ist die Sicherung der dauerhaften Erhaltung des Stiftungsvermögens, die Erhaltung und denkmalschützende Pflege Fürst E*****scher Baulichkeiten und Kulturgüter und die Unterstützung der jeweiligen Begünstigten aus den Erträgen des Stiftungsvermögens. Unter Punkt 5. der Stiftungsurkunde waren ursprünglich die Begünstigten genannt. Die Stifterin behielt sich in Punkt 18. die Errichtung von Stiftungszusatzurkunden und die Änderung der Stiftungserklärung vor. Die geltende Fassung der Stiftungsurkunde der Privatstiftung besteht seit 16.11.2006 unverändert. Aus Punkt 3. Abs 1 lit c der Stiftungsurkunde (in der Fassung jedenfalls seit 16.11.2006) ergibt sich als Stiftungszweck nach wie vor unter anderem die Unterstützung der jeweiligen Begünstigten aus den Erträgen des Stiftungsvermögens. Gemäß Punkt 5. Abs 1 werden die Begünstigten der Privatstiftung unter Berücksichtigung der Bestimmungen in der Stiftungszusatzurkunde sowie den von der Stifterin diesbezüglich gefassten Beschlüssen vom Stiftungsvorstand festgestellt. Soweit die Stifterin nicht bereits in der Stiftungszusatzurkunde oder mit sonst von ihr gefassten Beschlüssen Begünstigte bestimmt hat, obliegt die Bestimmung von Begünstigten der Stiftung M***** E***** als Stelle. Der Stiftungsvorstand ist berechtigt, von der Stelle bestimmte Begünstigte begründet, d.h. nicht willkürlich, nicht als Begünstigte festzustellen. Derartige Gründe können beispielsweise in der Person der Begünstigten oder der Höhe der Begünstigung oder der wirtschaftlichen Situation der Stiftung liegen. Sollte die Rechtspersönlichkeit der Stiftung M***** E***** erlöschen, so obliegt die Bestimmung und Feststellung von Begünstigten dem Stiftungsvorstand.
Mit Antrag vom 12.05.2011 (44 Fr 2419/11m) begehrte der Erstantragsteller (1.) vorrangig die unverzügliche Bestellung des Stiftungsvorstandes für die Stiftung durch das Gericht, um schwersten Schaden von der Stiftung und/oder mit ihr im Rechtsverkehr stehenden Dritten abzuwenden, wobei im Hinblick auf die vorhandene Unvereinbarkeit gemäß § 15 PSG bzw verwirklichten Abberufungsgründen darauf hingewiesen werde, dass eine Wiederbestellung der bisherigen Vorstandsmitglieder unzulässig sei, und (2.) in eventu die Abberufung der eingetragenen Vorstandsmitglieder aus wichtigem Grunde.
Er brachte im wesentlichen vor, die Funktionsdauer von drei der vier derzeit im Firmenbuch eingetragenen Vorstandsmitglieder sei bereits abgelaufen. Zumindest die Bestellung der beiden zuletzt eingetragenen Vorstandsmitglieder sei überhaupt unwirksam. Der Vorsitzende des Vorstands sei wegen Unvereinbarkeit iSd § 15 PSG vom Mandat ausgeschlossen. Die Zuständigkeit für die wirksame Berufung neuer Vorstandsmitglieder liege aufgrund ausdrücklicher Anordnungen in Punkt 8. der Stiftungsurkunde vom 16.11.2006 ausschließlich beim LG Eisenstadt, an das sich der „Einschreiter“ auch als zumindest ehemaliger Begünstigter der Privatstiftung hiermit wende. Sollte das Gericht wider Erwarten zu dem Schluss kommen, dass der Einschreiter nicht antragslegitimiert sein sollte, so habe das Gericht den nachstehend angeführten Tatsachen dennoch nachzugehen und ein Verfahren nach § 27 PSG einzuleiten, weil es jedermann offenstehe, ein amtswegiges Verfahren anzuregen.
Für den nicht erwarteten Fall, dass das Gericht zu dem Schluss kommen sollte, der Stiftungsvorstand sei wirksam mit zumindest drei Personen besetzt, werde subsidiär beantragt, die bisher eingetragenen Vorstandsmitglieder aus wichtigem Grund gemäß § 27 Abs 2 PSG abzuberufen. Sämtliche im Firmenbuch noch als Vorstandsmitglieder eingetragene Herren hätten grobe Pflichtverletzungen iSd § 27 Abs 2 Z 1 PSG zu verantworten und seien offenkundig zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben iSd § 27 Abs 2 Z 2 PSG nicht bereit.
Mit Antrag vom 17.05.2011 (44 Fr 2468/11i) begehrte die Zweitantragstellerin (1.) die unverzügliche Bestellung eines neuen Stiftungsvorstandes durch das Gericht, sowie (2.) „subsidiär“, die derzeit im Firmenbuch eingetragenen Mitglieder des Stiftungsvorstands, Dr. S***** O*****, Dr. E***** W*****, A***** R***** und N***** B*****, aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung abzuberufen.
Sie brachte dazu im wesentlichen vor, die Antragslegitimation der „Einschreiterin“ ergebe sich aus ihrer Stellung als zumindest ehemalige Begünstigte der Stiftung. Sie habe zuletzt im Jahr 2009 monatliche Ausschüttungen aus der Stiftung erhalten. Diese hätten die im Firmenbuch als Mitglieder des Vorstands der Stiftung eingetragenen Herren zur Änderung der Stiftungszusatzurkunde veranlasst, die zum Firmenbuch mit einem Wirksamkeitsbeginn vom 8.11.2007 eingetragen worden sei, weshalb jedenfalls auch auf Grundlage dieser Stiftungszusatzurkunde die Einschreiterin als Begünstigte zu erachten sei. Die „Einschreiterin“ schließe sich zunächst ausdrücklich dem vorrangigen Vorbringen und Antrag des (Erstantragstellers) P***** an (Eingabe vom 12.5.2011). Nur für den Fall, dass das Gericht wider Erwarten die Berechtigung des genannten Antrages nicht anerkennen sollte, werde hiermit subsidiär wegen Gefährdung des Stiftungsvermögens, statuten- und gesetzwidriger Verwendung von Stiftungsvermögen und sittenwidrigen Vorgehens gegen Begünstigte die Abberufung des Vorstands aus wichtigem Grund begehrt.
In ihrem dazu erstatteten Stellungnahmen vom 10.6.2011 bestritt die Stiftung, vertreten durch die Doralt, Seist, Czoklich Rechtsanwaltspartnerschaft in Wien, unter Berufung auf erteilte Vollmacht gemäß § 8 Abs 1 RAO, zunächst die Antragslegitimation und Parteistellung der jeweiligen Antragsteller sowie in der Sache selbst die erhobenen Vorwürfe gegen die eingetragenen Vorstandsmitglieder, die Unvereinbarkeit betreffend Dr. O***** und das Vorliegen von Abberufungsgründen auf Seiten der eingetragenen Vorstandsmitglieder und beantragte, die Anträge beider Antragsteller als unzulässig zurückzuweisen, in eventu als unbegründet abzuweisen. In beiden Stellungnahmen verzeichnete die Privatstiftung jeweils Kosten von EUR 1.367,10 auf einer Bemessungsgrundlage von EUR 70.000,-.
Mit dem angefochtenem Beschluss wies das Erstgericht sowohl den Antrag des Erstantragstellers vom 12.5.2011 als auch jenen der Zweitantragstellerin vom 17.5.2011 zurück und verpflichtete beide Antragsteller, der Stiftung die mit jeweils EUR 1.367,10 bestimmten Kosten der Äußerungen zu ersetzen.
Es führte zur Begründung zunächst aus, auch in der geltenden Fassung der Stiftungszusatzurkunde vom 8.11.2007 seien die Antragsteller nicht als Begünstigte bestimmt worden. Weder der Vorstand, noch die Stiftung, noch die Stifterin M***** E***** als hiefür nach der Stiftungsurkunde zuständige Stelle, hätten den Erstantragsteller oder seine Mutter [die Zweitantragstellerin] als Begünstigte festgestellt. Derzeit erfolgten keine Zahlungen [der Stiftung] an die Antragsteller.
Eine derzeitige Begünstigtenstellung durch die Antragsteller werde nicht behauptet. Das OLG Wien habe in seinem Beschluss vom 7.4.2003 [28 R 22/03v] bereits ausgesprochen und sich der Rechtsmeinung angeschlossen, dass den ehemaligen Begünstigten nicht mehr Überwachungsrechte nach § 30 PSG zustünden und es auch keine Nachwirkung der Begünstigtenstellung gebe. Demgemäß stünden nur „aktuellen“ Begünstigten Auskunfts- und Antragsrechte zu. Aktuell Begünstigte seien nur entweder in der Stiftungsurkunde als Begünstigte genannte Personen oder Personen, die von der hiezu in der Stiftungsurkunde benannten Stelle als Begünstigte festgestellt worden seien. Selbst potentiell Begünstigte, also solche, die zwar nicht als Begünstigte konkret festgestellt worden seien, aber nach der Stiftungsurkunde als Begünstigte festgestellt werden könnten, oder deren Begünstigtenstellung aufschiebend bedingt oder befristet sei, stünden keinerlei Rechte in der Stiftung zu, insbesondere keine Auskunftsrechte nach § 30 PSG, aber auch kein Antragsrecht und keine Parteistellung.
Die Kostenentscheidung gründe auf § 78 AußStrG. Eine Stellungnahme sei notwendig gewesen, zumal sich eine allfällige Begünstigtenstellung nicht nur aus den beim Firmenbuch hinterlegten Urkunden hätte ergeben können. Die Stiftung habe auf die Unzulässigkeit der Anträge hingewiesen.
Der Vollständigkeit halber sei auszuführen, dass das Gericht von Amts wegen die aufgeworfenen materiell-rechtlichen Fragen prüfe, die Einschreiter aber keinerlei Auskunftsrechte und keine Parteistellung in diesem Verfahren hätten.
Der Beschluss wurde dem Vertreter der Antragsteller am 12.7.2011 zugestellt.
Dagegen richtet sich der Rekurs beider Antragsteller mit den Anträgen, das Rekursgericht wolle (1.) den Rekurswerbern umgehend die vollständige Akteneinsicht gewähren, (2.) den angefochtenen Beschluss aufheben, (3.) im Hinblick auf die Dringlichkeit der Bestellung eines neuen Stiftungsvorstandes in der Sache selbst entscheiden und einen Stiftungsvorstand bestellen, in eventu dem Erstgericht die unverzügliche Bestellung eines Stiftungsvorstandes auftragen, oder „in subeventu“ (4.) die im Firmenbuch eingetragenen Herren in Stattgebung des Subsidiarantrages gemäß § 27 PSG aus wichtigem Grund bzw wegen Unvereinbarkeit iSd § 15 PSG abberufen, und (5.) der Rekursgegnerin [der Stiftung] die Verfahrenskosten auferlegen.
Die Stiftung beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Am 17.8.2011 erstatteten die Antragsteller „in Übereinstimmung mit § 49 Außerstreitgesetz“ ein ergänzendes Vorbringen zum Rekurs. Das Vorbringen sei zu einem früheren Zeitpunkt nicht möglich gewesen, weil die beiden angeschlossenen Dokumente (Rechtsgutachten samt Begleitschreiben ./E, Schreiben Dris. Hiller an Dr. Böck samt Begleitschreiben ./F) den Antragstellern erst seit „gestern bzw heute“ bekannt seien und zur Verfügung stünden.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
(1) Gemäß § 49 AußStrG sind im Rekursverfahren neu vorgebrachte Tatsachen und angebotene Beweismittel soweit zu berücksichtigen, als sie nicht unangefochtene Teile des Beschlusses zum Gegenstand haben und sich aus § 55 Abs 2 nichts anderes ergibt (Abs 1). Tatsachen und Beweismittel, die zur Zeit des Beschlusses erster Instanz schon vorhanden waren, sind jedoch nicht zu berücksichtigen, wenn sie von der Partei schon vor der Erlassung des Beschlusses hätten vorgebracht werden können, es sei denn, die Partei kann dartun, dass es sich bei der Verspätung (Unterlassung) des Vorbringens um eine entschuldbare Fehlleistung handelt (Abs 2).
Diese (beschränkte) Neuerungserlaubnis ändert nichts am Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels: Auch im außerstreitigen Verfahren darf dieselbe Partei innerhalb der noch offenen Rechtsmittelfrist nicht mehrere Rechtsmittelschriften gegen die gleiche Entscheidung, umso weniger eine Ergänzung des Rekurses nach Ablauf der Rechtsmittelfrist einbringen (RIS-Justiz RS0007007 [T1, T2, T10]; Fucik/Kloiber AußStrG § 49 Rz 2). Das nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist (§ 46 Abs 1 AußStrG) verfasste ergänzende Vorbringen vom 17.8.2011 war daher zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0120290 [T11]).
(2) Vorab ist klarzustellen, dass das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluss nicht in der Sache selbst, nämlich über eine Bestellung oder Abberufung von Vorstandsmitgliedern der Stiftung gemäß § 27 PSG, sondern – abgesehen von der Kostenentscheidung – ausschließlich über die Antragslegitimation der Antragsteller entschieden hat. Die Gewährung von Akteneinsicht war weder Gegenstand der zurückgewiesenen Anträge noch des angefochtenen Beschlusses.
(3.1) Gemäß § 27 PSG hat das Gericht, soweit die nach Gesetz oder Stiftungserklärung vorgeschriebenen Mitglieder von Stiftungsorganen fehlen, diese auf Antrag oder von Amts wegen zu bestellen (Abs 1). Das Gericht hat ein Mitglied eines Stiftungsorgans auf Antrag oder von Amts wegen abzuberufen, wenn dies die Stiftungserklärung vorsieht oder sonst ein wichtiger Grund vorliegt (Abs 2). Die Einleitung eines Verfahrens nach § 27 PSG erfolgt damit auf Antrag oder von Amts wegen.
Die Parteistellung im Verfahren über die Bestellung und Abberufung von Organmitgliedern nach § 27 PSG richtet sich gemäß § 40 PSG nach § 2 AußStrG. Parteien des Verfahrens sind daher der Antragsteller (§ 2 Abs 1 Z 1 AußStrG), der vom Antragsteller als Antragsgegner oder sonst als Partei Bezeichnete (§ 2 Abs 1 Z 2 AußStrG) und jede Person, soweit ihre rechtlich geschützte Stellung durch die begehrte oder vom Gericht in Aussicht genommene Entscheidung oder durch eine sonstige gerichtliche Tätigkeit unmittelbar beeinflusst würde (§ 2 Abs 1 Z 3 AußStrG). Die bloße Anregung begründet gemäß § 2 Abs 2 AußStrG keine Parteistellung (Fucik/Kloiber aaO § 2 Rz 1; Arnold, PSG-Kommentar2 § 27 Rz 28; OLG Wien 28 R 318/05y, 28 R 195/06m).
Die Antragslegitimation wird im PSG nicht gesondert geregelt. Es gelten die Grundsätze des außerstreitigen Verfahrens (§ 40 PSG). Antragslegitimiert hinsichtlich § 27 PSG sind nur Personen, denen ein rechtliches Interesse zukommt (6 Ob 145/09f u.a.), das sind von den Begünstigten einer Privatstiftung nur die aktuell Begünstigten (Kalss, Die vorzeitige Abberufung des Stiftungsvorstands aus wichtigem Grund, JEV 2008, 6; Arnold aaO § 27 Rz 29; 1132 BlgNR 18. GP zu § 27 Abs 1; zum Auskunftsrecht iSd § 30 PSG 6 Ob 101/09k, 6 Ob 180/04w mwN). Hingegen fehlt potentiell Begünstigten, die bloß über eine nicht hinreichend konkretisierte Anwartschaft verfügen, das unmittelbare rechtliche Interesse am Funktionieren der Privatstiftung, sodass ein nur wirtschaftliches Interesse die Antragslegitimation nicht begründet (Zollner, Eigennützige Privatstiftung, 438 ff; vgl auch 6 Ob 244/10s).
(3.2) Gemäß § 5 PSG ist Begünstigter der in der Stiftungserklärung als solcher Bezeichnete. Ist der Begünstigte in der Stiftungserklärung nicht bezeichnet, so ist Begünstigter, wer von der vom Stifter dazu berufenen Stelle (§ 9 Abs 1 Z 3 PSG), sonst vom Stiftungsvorstand als solcher festgestellt worden ist. Ist die Feststellung der Begünstigten einer „Stelle“ iSd § 5 PSG übertragen, so beginnt die Begünstigtenstellung erst mit deren Entscheidung (OLG Wien 28 R 195/06m, ZFS 2007, 25).
Nach diesen Grundsätzen sind im vorliegenden Fall die Antragsteller nicht Begünstigte der Stiftung, wobei auf die diesbezügliche rechtliche Beurteilung durch das Erstgericht zu verweisen ist (§ 60 Abs 2 AußStrG). Dass die Antragsteller in der geltenden Fassung der Stiftungszusatzurkunde vom Vorstand, von der Stifterin oder von der Stiftung als hiefür nach der Stiftungsurkunde zuständigen Stelle, als Begünstigte festgestellt worden wären, bringen sie nicht vor; ebenso wenig behaupten sie, derzeit Zahlungen von der Stiftung zu erhalten. Dass die Antragsteller aktuell Begünstigte wären, stützen sie auch im Rekurs lediglich darauf, dass sie „bis 2009“ Stiftungsgenüsse erhalten hätten. Abgesehen davon, dass ein derartiges Vorbringen in erster Instanz nur die Zweitantragstellerin erstattete, lag danach zum Zeitpunkt der Anträge der letzte Bezug von Stiftungsgenüssen schon etwa eineinhalb Jahre zurück. Eine Stellung als aktuell Begünstigte und damit das Recht zur Antragstellung nach § 27 PSG kommt den Rekurswerbern daher nicht zu (vgl OLG Wien 28 R 22/03s).
Zutreffend hat daher das Erstgericht die auf Neubestellung, in eventu Abberufung von Mitgliedern des Stiftungsvorstandes gemäß § 27 Abs 1 und 2 PSG gerichteten Anträge beider Antragsteller zurückgewiesen.
(4.1) Nach § 78 Abs 2 AußStrG sind einer Partei die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendigen Kosten zu ersetzen, soweit sie gegenüber anderen Parteien, die entgegengesetzte Interessen verfolgt haben, Erfolg hatte. Davon ist nur abzuweichen, soweit dies nach Billigkeit, insbesondere wegen der tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Sache oder wegen eines dem Verhalten einzelner Parteien zuzurechnenden Aufwands, erforderlich ist.
Soweit sich die Antragsteller auch in ihrem Rekurs hinsichtlich des Kostenzuspruchs an die Stiftung darauf berufen, sie hätten keine Begünstigtenrechte „insbesondere iSd § 30 PSG“ geltend gemacht, sondern „Jedermannsrechte iSd § 27 PSG“, kann es mit einem Hinweis darauf sein Bewenden haben, dass sie auch im Rekurs (P.4.) erkennbar den Rechtsstandpunkt aufrecht erhalten, ihnen käme eine Begünstigtenstellung und ein Rekursrecht in der Sache über die Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Stiftungsvorstands zu. Bereits in ihren Anträgen stützten sich die Rekurswerber unmissverständlich darauf, zur Stellung von Anträgen iSd § 27 PSG legitimiert zu sein („sollte das Gericht wider Erwarten zu dem Schluss kommen, dass der Einschreiter nicht antragslegitimiert sein sollte“). Beide Antragsteller sind daher Parteien des Verfahrens (§ 2 Abs 1 Z 1 AußStrG; Arnold aaO § 27 Rz 28), und können damit gemäß § 78 Abs 2 AußStrG zum Kostenersatz verpflichtet werden. Billigkeitsgründe iSd § 78 Abs 2 Satz 2 AußStrG machen die Rekurswerber nicht geltend.
(4.2) Den Rekurswerbern kann auch nicht darin zugestimmt werden, ihre Anträge, nicht aber die Stellungnahmen der Stiftung seien erfolgreich gewesen, hat doch die Stiftung in diesen Stellungnahmen ausdrücklich – und primär – beantragt, die Anträge der Rekurswerber mangels Antragslegitimation zurückzuweisen. Dass das Erstgericht in der Begründung des angefochtenen Beschlusses ankündigt, ungeachtet der fehlenden Antragslegitimation die Eingaben der Rekurswerber iSd § 27 PSG von Amts wegen inhaltlich zu prüfen, ändert daran nichts.
(4.3) Auch darin, der Stiftung sei „für die Tätigkeit einer nicht wirksam beauftragten Anwaltsgesellschaft“ kein Kostenersatz zuzuerkennen, kann den Rekurswerbern nicht gefolgt werden. Dass die anwaltlichen Vertreter der Stiftung nicht unter Mitwirkung der im Firmenbuch eingetragenen Mitgliedern des Stiftungsvorstandes in vertretungsbefugter Zahl iSd § 1002 ABGB mit der Vertretung im vorliegenden Verfahren bevollmächtigt worden wären, bringen die Rekurswerber nicht vor; damit wecken sie auch keine Zweifel an der Gültigkeit des Bevollmächtigungsvertrages zwischen der Stiftung und ihrer anwaltlichen Vertretung (vgl RIS-Justiz RS0117849). Zur Geltendmachung eines Vertretungsmangels im Verfahren auf Seiten der Stiftung sind die Antragsteller nicht berechtigt (vgl RIS-Justiz RS0044428; Pimmer in Fasching/ Konecny2 § 477 ZPO Rz 62).
(4.4) Dass den Rekurswerbern die Akteneinsicht verweigert worden wäre, ist nicht aktenkundig und wird von ihnen auch nicht bescheinigt. Ob darin, dass den Rekurswerbern die Stellungnahmen der Stiftung nicht zugestellt wurden, ein Verfahrensmangel liegt, weil sie damit „auch um die Möglichkeit gebracht“ wurden, die Berechtigung des Kostenbegehrens, insbesondere dessen Begründung und die angenommene Bemessungsgrundlage, zu überprüfen, kann aus nachstehenden Gründen dahingestellt bleiben:
Für die Bemessungsgrundlage gelten vorrangig die besonderen Bewertungsbestimmungen des RATG, etwa § 10 RATG und § 11 RATG für den Kostenrekurs. Sodann richtet sich gemäß § 3 RATG die Bemessungsgrundlage im außerstreitigen Verfahren nach dem Wert des Verfahrensgegenstandes. Besteht dieser – wie hier – nicht ausschließlich in Geld, ordnet § 4 RATG nachrangig an, dass diese Verfahrensgegenstände von den Parteien frei zu bewerten sind. Die Bemessungsgrundlage für den Rechtsanwaltstarif soll von den Parteien einvernehmlich bestimmt werden; die Geltung der §§ 54 bis 59 JN wird von § 4 RATG ausgeschlossen. Wird der Verfahrensgegenstand nur von einer Partei bewertet, so ist diese Bewertung für alle Parteien solange (vorläufig) maßgeblich, als keine andere Partei eine widersprechende Bewertung vornimmt. Bewerten die Parteien den Verfahrensgegenstand unterschiedlich, hat das Gericht auf eine Einigung hinzuwirken, ansonsten hat es mit unanfechtbarem Beschluss den Streitwert festzusetzen (§ 7 RATG). Im Außerstreitverfahren erfolgt die Bemängelung des Streitwertes bereits durch die unterschiedliche Bezeichnung durch eine andere Partei und braucht nicht näher ausgeführt und auch nicht begründet zu werden.
Im vorliegenden Verfahren haben die Rekurswerber in ihren Anträgen den Streitgegenstand nicht bewertet, doch nahm die Stiftung in ihren Stellungnahmen eine Bewertung von EUR 70.000,- vor, was sich auch ohne Einsicht in die Verzeichnung der Kosten durch Rückrechnung aus dem Gesamtbetrag von (je) EUR 1.367,10 einschließlich EUR 227,85 an 20%iger USt ergibt: Nach Abzug der USt ergeben sich netto EUR 1.139,25 und nach weiterem Abzug von 50% Einheitssatz (1/3 von 1.139,25) verbleibt der Ansatz von EUR 759,50; dies entspricht einer Bemessungsgrundlage von EUR 70.000,- nach TP 3A. Gegen diese Bemessungsgrundlage bringen die Rekurswerber keine konkreten Einwände vor.
Dem Rekurs war daher insgesamt nicht Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf § 78 Abs 2 AußStrG.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet auf § 40 PSG iVm §§ 59 Abs 1 Z 2, 62 Abs 1 AußStrG. Die Bedeutung der vorliegenden Entscheidung geht über den Einzelfall nicht hinaus. Einer Bewertung des Entscheidungsgegenstandes bedarf es nicht, weil nicht über eine rein vermögensrechtliche Angelegenheit zu befinden war.
Oberlandesgericht Wien
1016 Wien, Schmerlingplatz 11
Abt. 28, am 6. Oktober 2011