Auseinandersetzungen im Gremium einer Stiftung nach dem BStFG

  1. Gegenläufige Interessen im Kuratorium, fallweise auch wechselseitige Vorwürfe im Gremium sind Ausfluss einer umfangreichen, von einer weitest gehenden Selbstkontrolle geprägten Autonomie der Stiftung. Auseinandersetzungen im Rechtsweg zwischen den Mitgliedern des Stiftungsvorstandes sind zwar nicht grundsätzlich geplant, rechtsstaatlich gesehen aber auch nicht verwerflich. Selbst der Eindruck eines zerstrittenen Gremiums erreicht nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes nicht die vom Gesetzgeber für die Bestellung eines Stiftungskurators gezogene Grenze der mangelnden Vertrauenswürdigkeit des einzelnen Mitgliedes des Gremiums.
  2. Der Begriff der Vertrauenswürdigkeit ist nicht einheitlich, sondern entsprechend dem Regelungszweck der jeweils erfassten Materie und unter Bedachtnahme auf die innegehabte oder innezuhabende Funktion sowie die übertragenen Aufgaben und die damit gestellten Erwartungen zu sehen. Dabei darf aber auch nicht übersehen werden, wenn der Gesetzgeber – wie durch § 5 Abs. 1 dritter Satz BStFG – den Fall der Vertrauensunwürdigkeit gegenüber den in die Aufgabenerfüllung gesetzten Erwartungen abgrenzt. So wird zwar von einer Person, die die Geschäfte einer Stiftung führt, erwartet, dass sie ihre Aufgaben sparsam und mit der Sorgfalt gewissenhafter Geschäftsleiter erfüllt, eine Nichtentsprechung stellt aber offenkundig (siehe auch § 13 Abs. 1 Z 2 BStFG: Behördliche Bestellung eines Stiftungs- oder Fondskurators im Falle der Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 erster und zweiter Satz) keinen Fall der Vertrauensunwürdigkeit und damit keine Grundlage für die Bestellung eines Stiftungskurators dar.

BStFG §§ 5, 13 LVwG Wien

LVwG Wien

04/29/2024

VGW-101/020/14161/2023

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid in den Spruchpunkten I. und II. behoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin ist eine von einer … verstorbenen Gründerin letztwillig angeordnete Stiftung. Mit Eingabe vom 13.12.2019 teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit, dass die Gründungserklärung der Stiftung aufgrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien (VwG Wien 28.6.2019, VGW-101/042/16273/2018-4) entsprechend den gesetzlichen Vorgaben (BStFG 2015) am 12.12.2019 geändert wurde. Unter Vorlage der aktuellen Fassung der Satzungen sowie einer Textgegenüberstellung stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, die belangte Behörde möge die Mitteilung der Änderung der Gründungserklärung „zur Kenntnis nehmen und in das Stiftungs- und Fondsregister eintragen‟. Am 27.1.2020 stellte RA Dr. B. C. einen Antrag auf Bestellung eines Kurators gemäß § 13 BStFG und begründete diesen im Wesentlichen unter Bezugnahme auf das unter Punkt 1.1. beschriebene Verfahren mit vermeintlichen Konflikten in der Stiftung im Zeitraum 2016 – 2018 bzw mit angeblichen Verfehlungen der Vorsitzenden. In der Kuratoriumssitzung am 13.2.2020 fasste das Kuratorium den Beschluss, Mag. D. E. von seiner Funktion als Kuratoriumsmitglied abzuberufen und Dr. F. G. als neues Kuratoriumsmitglied zu bestellen. Am 14.2.2020 stellte auch das Kuratoriumsmitglied Mag. D. E. den (auf den 9.1.2020 datierten) Antrag, auf Bestellung eines Kurators gemäß § 13 BStFG 2015 sowie auf Versagung der Änderung der Stiftungssatzungen“. Mit Eingabe vom 4.3.2020 wurde der belangten Behörde die Änderung der Zusammensetzung des Kuratoriums der Stiftung mitgeteilt und ergänzende Urkunden vorgelegt. Am 21.7.2020 verband die belangte Behörde die Verfahren betreffend die Anträge vom 27.1.2020 und 14.2.2020 zur gemeinsamen Entscheidung. Mit angefochtenem Bescheid wurde, soweit von der Beschwerde umfasst und somit verfahrensgegenständlich, unter Spruchpunkt I. gemäß § 15 Absatz 1 iVm § 13 Absatz 1 Z 2 Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 (BStFG), BGBl. I Nr. 160/2015 idgF, für die A. Mag. H. I., Öffentlicher Notar, J. Straße, Wien mit sofortiger Wirkung zum Stiftungskurator bestellt, da die Vertrauenswürdigkeit der Mitglieder des Kuratoriums im Sinne der § 5 Absatz 1 zweiter Satz Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 als nicht mehr vollständig gegeben anzusehen sei und dadurch die Erfüllung des Stiftungszwecks gefährdet sei. Unter II. wurde gemäß § 11 Absatz 1 iVm § 11 Absatz 5 Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 der Antrag der A. auf Eintragung der Änderung der Gründungserklärung in das Stiftungs- und Fondsregister abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin verfahrensgegenständliche ausführlich begründete Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides und stellte die Anträge, das zuständige Verwaltungsgericht möge a) eine mündliche Verhandlunq durchführen, sowie b) den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und / oder wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften ersatzlos beheben, sowie c) den Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides dahingehend abändern, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Eintragung der Änderung der Gründungserklärung (Satzungsänderung) im Stiftungs- und Fondsregister stattgegeben werde, sowie d) den Antrag von RA Dr. B. C. vom 27.1.2020 auf Bestellung eines Kurators gemäß § 13 BStFG zur Gänze zurück- bzw abweisen, e) den Antrag von Mag. D. E. vom 14.2.2020 auf Bestellung eines Kurators gemäß § 13 BStFG 2015 sowie auf ,,Versagung der Änderung der Stiftungssatzungen“ zur Gänze zurück- bzw abweisen.

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den von der belangten Behörde elektronisch vorgelegten Aktenteilen sowie der Beschwerde und ist, soweit verfahrenswesentlich, unbestritten.

Gemäß § 5 Abs. 1 BStFG idF BGBl I Nr. 120/2016 darf mit der Führung der Geschäfte nur eine natürliche Person betraut werden, die der Bestellung zugestimmt hat. Ausgeschlossen sind Personen, die nicht vertrauenswürdig sind. Die mit der Geschäftsführung betrauten Personen haben ihre Aufgaben sparsam und mit der Sorgfalt gewissenhafter Geschäftsleiter zu erfüllen.

Gemäß § 8 Abs. 1 BStFG idF BGBl I Nr. 160/2015 ist die Errichtung einer Stiftung oder eines Fonds zulässig, wenn

1. die Gründungserklärung dem § 7 entspricht,

2. der Zweck gemeinnützig oder mildtätig ist,

Gemäß § 10 Abs. 1 BStFG idF BGBl I Nr. 160/2015 hat die Stiftungs- und Fondsbehörde innerhalb von sechs Wochen nach Nichterfüllung allfälliger durch die Stiftungs- und Fondsbehörde aufgetragener Verbesserungsaufträge durch Bescheid zu erklären, dass die Errichtung nicht gestattet ist, wenn

1. Zweck, Name oder Organisation der Stiftung oder des Fonds gesetzwidrig wären oder

2. der Nachweis gemäß § 8 Abs. 2, dass allfällige Sacheinlagen den Anforderungen an das Vermögen gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 entsprechen, nicht erbracht wird.

Gemäß § 11 Abs. 1 erster Satz BStFG idF BGBl I Nr. 120/2016 gelten die §§ 1 bis 10 sinngemäß auch für Änderungen der Gründungserklärung.

Gemäß § 13 Abs. 1 BStFG idF BGBl I Nr. 160/2015 ist ein Stiftungs- oder Fondskurator umgehend auf Antrag oder von Amts wegen zu bestellen, wenn

1. die zur Vertretung der Stiftung oder des Fonds erforderlichen Vorstandsmitglieder fehlen und nach den in der Gründungserklärung vorgesehenen Regelungen nicht nachbestellt werden können oder

2. die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 erster und zweiter Satz nicht mehr erfüllt sind oder

3. die Bestellung von Rechnungsprüfern gemäß § 18 Abs. 2 Z 2 oder Stiftungs- oder Fondsprüfern gemäß § 19 Abs. 3 Z 2 erforderlich und kein Aufsichtsorgan eingerichtet ist, ausschließlich für die Bestellung der jeweiligen Prüfer oder

4. die Bestellung eines Aufsichtsorgans gemäß § 21 Abs. 2 erforderlich ist und nach den in der Gründungserklärung vorgesehenen Regelungen nicht bestellt oder nachbestellt werden kann.

Gemäß § 15 Abs. 1 BStFG idF BGBl I Nr. 160/2015 unterliegen die Stiftungen und Fonds nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes der Aufsicht der Stiftungs- und Fondsbehörde.

Gemäß § 22 Abs. 1 BStFG idF BGBl I Nr. 32/2018 hat der Bundesminister für Inneres für alle Stiftungen und Fonds, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, ein Stiftungs- und Fondsregister zu führen und Auskünfte über die im Stiftungs- und Fondsregister enthaltenen Angaben zu erteilen. Gegen Nachweis der Identität kann jedermann in das Stiftungs- und Fondsregister Einsicht nehmen sowie Abschriften und Auszüge von den Eintragungen und Urkunden verlangen. Der Bundesminister für Inneres hat den aktuellen Stand des Namens, des Sitzes und der Adresse der Stiftung oder des Fonds sowie die Namen der Vertretungsorgane in einem elektronischen, öffentlichen Verzeichnis einsehbar zu machen.

Gemäß § 23 Abs. 1 BStFG idF BGBl I Nr. 120/2016 sind in das Stiftungs- und Fondsregister die Entstehung einer Stiftung oder eines Fonds sowie unter einer laufenden Nummer jeweils das Datum und die Geschäftszahl der Bescheide oder der Erklärungen einzutragen, mit dem die im Abs. 3 angeführten Verfügungen der Stiftungs- und Fondsbehörde erfolgten. Bei einer Eintragung, die durch eine spätere Eintragung ihre Bedeutung verloren hat, ist dies deutlich erkennbar zu machen. In Auszüge (Abschriften) aus dem Stiftungs- und Fondsregister sind solche Eintragungen nur aufzunehmen, soweit dies beantragt oder nach den Umständen erforderlich ist.

Zu Spruchpunkt I.

Spruchgemäß wird der Stiftungskurator von der Stiftungsbehörde bestellt, „da die Vertrauenswürdigkeit der Mitglieder des Kuratoriums im Sinne der § 5 Absatz 1 zweiter Satz Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 als nicht mehr vollständig gegeben anzusehen sei und dadurch die Erfüllung des Stiftungszwecks gefährdet sei“.

Die belangte Behörde begründet die Bestellung eines Stiftungskurators zusammengefasst damit, dass das Gesetz keine spezifischen Gründe nenne, welche die Vertrauenswürdigkeit ausschließe bzw. lasse es offen, unter welchen Voraussetzungen die Vertrauenswürdigkeit fehle oder verloren gehe. Die Materialien zur Regierungsvorlage enthielten den Hinweis der Anknüpfung der Formulierung an den § 11 Absatz 1 BStFG idaF und, dass die Vertrauenswürdigkeit insbesondere bei nicht getilgten Verurteilungen nach dem sechsten Abschnitt des Strafgesetzbuches („Strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen“) nicht gegeben sei. Auch wenn das Gesetz den Begriff der Vertrauenswürdigkeit unbestimmt lasse, sei jedenfalls in Zusammenschau mit den Erläuterungen der Regierungsvorlage eindeutig ableitbar, dass die Vertrauenswürdigkeit auch aus anderen Gründen ausgeschlossen werden könne. Da das BStFG 2015 die Vertrauenswürdigkeit allerdings als Tatbestandsmerkmal der Bestellung zur Geschäftsführung voraussetze, sei davon auszugehen, dass der Vertrauenswürdigkeit eine besondere Rolle zukomme. Da Stiftungen nach dem BStFG 2015 gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienten und Interessen der Allgemeinheit förderten, bestehe ein öffentliches Interesse an einem entsprechenden Ausmaß an Vertrauenswürdigkeit der zur Geschäftsführung berufenen Personen. Daraus folge, dass die Vertrauenswürdigkeit nach einem objektiven Maßstab zu bestimmen sei und nicht die subjektive Einschätzung des Gründers oder sonstiger zur Bestellung berufenen Organe entscheidend sei. Nach Ansicht der Stiftungsbehörde lägen seit einem längeren Zeitraum gegenläufige Interessen im Kuratorium in der Form vor, dass eine objektiv vertrauenswürdige Vertretung der Stiftungsinteressen nicht gänzlich gewährleistet werden könne. Die von wechselseitigen Vorwürfen und gegenläufigen Interessen getragene Beziehung der Kuratoriumsmitglieder führe zu einer Rechtsunsicherheit für die internen und externen Rechtsverhältnisse der Stiftung. Hinzu trete der Umstand, dass das Vertrauensverhältnis der Kuratoriumsmitglieder untereinander bereits seit geraumer Zeit nachhaltig gestört sei, was die in der Vergangenheit beschrittenen Rechtsschritte zeigten. Auch wenn sich die mangelnde Vertrauenswürdigkeit, wie hier bei dieser Stiftung, nicht auf eine konkrete Pflichtverletzung von bestimmten Kuratoriumsmitgliedern oder deren Mangel an Bereitschaft und Fähigkeit zurückführen ließe, seien die Umstände in ihrer Summe geeignet, die objektive Vertrauenswürdigkeit in Zweifel zu ziehen, welche in weiterer Folge geeignet sei, die Stiftungsinteressen nachhaltig zu beeinträchtigen. Das BStFG 2015 sehe eine Begrenzung der behördlichen Aufsicht zugunsten einer weitestgehenden Selbstkontrolle der Stiftung vor. Der behördlichen Kontrolle komme nur eine Auffangfunktion zu, wenn die stiftungsinterne Kontrolle versage. Der Gesetzgeber zeige mit der Anordnung in § 17 Absatz 1 BStFG 2015, dass der Stiftungsvorstand aus mindestens zwei Personen zu bestehen habe, dass er von dem Konzept einer „organinternen“ wechselseitigen Kontrolle ausgehe. Die Konflikte im Kuratorium beeinträchtigten die vorgesehene wechselseitige interne Kontrolle über die Einhaltung von Sorgfaltspflichten, sodass hier die Selbstreinigungskraft des Stiftungsvorstands keine Anwendbarkeit finde und daher in letzter Konsequenz die Behörde ihrer Aufsichtstätigkeit nachzukommen habe. Hinzu trete der Umstand, dass in der Kuratoriumssitzung vom 13.2.2020 der Antragsteller Mag. E. mit Beschluss als Mitglied des Kuratoriums abberufen worden sei und mit Beschluss in der Kuratoriumssitzung vom 24.2.2020 stattdessen Dr. F. G. als neues Mitglied bestellt worden sei. Diese Bestellung sei auf der Grundlage der geänderten Stiftungssatzung, welche jedoch nicht die erforderliche Genehmigung durch den Bundesminister für Inneres erfahren habe, erfolgt. Im Ergebnis werde von einer ungeklärten Besetzung des Kuratoriums ausgegangen, welche zu einer Rechtsunsicherheit vor allem hinsichtlich der Beschlussfähigkeit des Kuratoriums und der Gültigkeit gefasster Beschlüsse führe. Gemessen am öffentlichen Interesse an einer objektiven Vertrauenswürdigkeit des Kuratoriums müsse eine jegliche Rechtsunsicherheit vermieden werden. Zudem weist die belangte Behörde darauf hin, dass bei der Stiftungsbehörde zuletzt der Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2018 eingegangen sei. Seitdem habe es das Kuratorium unterlassen, die Jahresabschlüsse der Stiftungsbehörde zu übermitteln. Indem das Kuratorium diese Pflicht seit dem 31. Dezember 2018 vernachlässigt habe, sei es seinem gesetzlichen Auftrag nicht ordnungsgemäß nachgekommen. Zugleich werde das Bundesministerium für Inneres als zuständige Stiftungsbehörde darum gebracht, seine Aufsichts- und Kontrolltätigkeiten ordnungsgemäß wahrnehmen zu können. Die Stiftungsbehörde sehe aufgrund der angeführten Punkte die Bestellung eines Stiftungskurators als Notwendigkeit, um die vorliegenden gegenläufigen Interessen, welche ein nur geringfügiges Maß überschritten, zum Ausgleich zu bringen.

Nach den Erläuterungen zu BGBl I Nr. 160/2015 soll mit § 13 BStFG sichergestellt sein, dass in den in Abs. 1 genannten Fällen ein Kurator bestellt werden kann. In Zusammenhang mit den dortigen Ausführungen zu § 15, wonach die behördliche Aufsichtsfunktion insofern verringert wurde, als grundsätzlich von einer weitgehenden Selbstkontrolle auszugehen ist, die durch die Einbindung von Wirtschaftsprüfern ergänzt wurde, ergibt sich für die Zulässigkeit einer Maßnahme nach § 13 Abs. 1 eine strenge Bindung an die Tatbestände der Z 1 bis 4 des § 13 Abs. 1 (1. Fehlen der zur Vertretung der Stiftung oder des Fonds erforderlichen Vorstandsmitglieder, die nach den in der Gründungserklärung vorgesehenen Regelungen nicht nachbestellt werden können; 2. Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 erster und zweiter Satz; 3. Erforderlichkeit der Bestellung von Rechnungsprüfern gemäß § 18 Abs. 2 Z 2 oder Stiftungs- oder Fondsprüfern gemäß § 19 Abs. 3 Z 2 wenn kein Aufsichtsorgan eingerichtet ist, ausschließlich für die Bestellung der jeweiligen Prüfer; 4. Erforderlichkeit der Bestellung eines Aufsichtsorgans gemäß § 21 Abs. 2 wenn nach den in der Gründungserklärung vorgesehenen Regelungen diese nicht bestellt oder nachbestellt werden kann). Für die Möglichkeit einer aufsichtsbehördlichen Ausweitung dieser Tatbestände besteht weder nach dem Gesetzeswortlaut noch nach den Erläuterungen ein Raum.

Gegenständlich kommt somit nur der Tatbestand des § 13 Abs. 1 Z 2 BStFG (mangelnde Vertrauenswürdigkeit einer mit der Geschäftsführung betrauten natürlichen Person) in Frage.

Nach dem Spruch des angefochtenen Bescheides stützt die belangte Behörde die Bestellung eines Stiftungskurators auf die nicht mehr vollständig gegebene Vertrauenswürdigkeit der Mitglieder des Kuratoriums und die dadurch bewirkte Gefährdung der Erfüllung des Stiftungszwecks.

Vorauszuschicken ist, dass die belangte Behörde selbst eine konkrete Pflichtverletzung von bestimmten Kuratoriumsmitgliedern oder deren Mangel an Bereitschaft und Fähigkeit ausdrücklich verneint. Sie vermeint, die mangelnde Vertrauenswürdigkeit mit gegenläufigen Interessen im Kuratorium, einer von wechselseitigen Vorwürfen und gegenläufigen Interessen getragenen Beziehung der Kuratoriumsmitglieder und den in der Vergangenheit beschrittenen Rechtsschritten begründen zu können. Weiters wird eine ungeklärte Besetzung des Kuratoriums, welche zu einer Rechtsunsicherheit vor allem hinsichtlich der Beschlussfähigkeit des Kuratoriums und der Gültigkeit gefasster Beschlüsse führe und die Unterlassung, mehrere Jahresabschlüsse der Stiftungsbehörde zu übermitteln, für die Begründung der Annahme der Tatbestandsvoraussetzung des § 13 Abs. 1 Z 2 angeführt.

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes liegen die Voraussetzungen für die Bestellung eines Stiftungskurators schon deshalb nicht vor, weil entgegen der Forderungen des § 5 Abs. 1 BStFG nicht die Vertrauenswürdigkeit einzelner natürlicher Personen des Organes Stiftungsvorstand sondern des gesamten Organs in Zweifel gezogen wurde. Dies zeigt sich nicht nur aus der auszugsweise wiedergegebenen Begründung des angefochtenen Bescheides sondern auch schon aus der Formulierung im Spruch „nicht vollständig gegebene“, weil die Vertrauenswürdigkeit einer einzelnen natürlichen Person entweder zur Gänze fehlt (und damit die Tatbestände der §§ 5 Abs. 1 und 13 Abs. 1 Z 2 BStFG erfüllt sind) oder zur Gänze vorliegt.

Wenn der Verwaltungsgerichtshof in seinem in der Sache ergangenen Beschluss vom 27. September 2022, Ra 2020/01/0067-9 ausführt: „… Vielmehr hat sie gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 iVm § 5 Abs. 1 zweiter Satz BStFG 2015, wenn der Stiftungsvorstand nicht mehr vertrauenswürdig ist, auf Antrag oder von Amts wegen umgehend einen Stiftungskurator zu bestellen“, kann dies nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes nicht dahingehend interpretiert werden, dass – entgegen dem Wortlaut des in § 13 Abs. 1 Z 2 BStFG verwiesenen § 5 Abs. 1 leg.cit. Voraussetzung der Bestellung eines Stiftungskurators (nicht nur) die Vertrauensunwürdigkeit einer konkreten natürlichen, mit der Geschäftsführung betrauten Person, sondern auch des gesamten gemeinschaftlichen Organes sein. Für eine solche Interpretation bleibt angesichts des gesetzlichen Wortlautes „…nur eine natürliche Person betraut werden, … Ausgeschlossen sind Personen, die nicht vertrauenswürdig sind …“ kein Raum. Die Bestellung eines Stiftungskurators setzt die Vertrauensunwürdigkeit (zumindest) einer konkreten natürlichen Person voraus.

Das gesonderte Anführen einer Gefährdung des Stiftungszwecks kann nur als Bestärkung der Rechtmäßigkeit der vorgenommenen Handlung (Bestellung eines Stiftungskurators) gesehen werden, stellt aber weder ein notwendiges Tatbestandselement des § 13 Abs. 1 Z 2 BStFG noch einen eigenständigen Tatbestand dar und stellt daher einen zumindest unnötigen Spruchbestandteil dar.

Selbst wenn aber die von der belangten Behörde angeführten Umstände den einzelnen natürlichen Personen, aus denen sich der Stiftungsvorstand zusammensetzt, zum Vorwurf gemacht werden, so ist nicht zu ersehen, wie damit im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und unter Beachtung des in den Erläuternden Bemerkungen zum Ausdruck kommenden, vom Gesetzgeber gewollten Maßstabes eine mangelnde Vertrauenswürdigkeit begründet werden könnte.

Das Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit findet sich – ohne nähere Erläuterung schon in § 11 Abs. 1 letzter Satz der Stammfassung des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes 1975, BGBl Nr. 11/1975. In den Erläuterungen zu BGBl I Nr. 160/2015 wird ausgeführt, Vertrauenswürdigkeit sei insbesondere nicht gegeben bei nicht getilgten Verurteilungen nach dem sechsten Abschnitt des Strafgesetzbuches („Strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen“). Weitere Hinweise finden sich nicht.

Der Begriff der Vertrauenswürdigkeit wird auch in anderen Materiengesetzen verwendet. Dazu findet sich unter anderem folgende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes:

Zum ÄrzteG führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.10.2021, Ra 2019/09/0140 aus: „Vertrauenswürdig ist eine Person, wenn sie nach ihrer gesamten Geisteshaltung und Sinnesart ein Persönlichkeitsbild vermittelt, das bei Berücksichtigung aller für das Gemeinschaftsleben belangreichen Richtungen ein in sie gesetztes Vertrauen zu rechtfertigen vermag. Vertrauenswürdigkeit bedeutet, dass sich die Patienten darauf verlassen können, dass ein Arzt bei Ausübung des ärztlichen Berufes den Berufspflichten nach jeder Richtung entspricht (vgl. VwGH 20.6.2006, 2004/11/0202).“

In seinem Erkenntnis vom 04.05.2020, Ra 2018/11/0172 führte der Verwaltungsgerichtshof betreffend die Ermächtigung von Gewerbetreibenden zur wiederkehrenden Begutachtung aller oder einzelner Arten von Fahrzeugen im Rahmen des § 57a KFG aus: „Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Gewerbetreibender dann als vertrauenswürdig im Sinne des § 57a Abs. 2 KFG 1967 anzusehen, wenn ausreichend Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, die Kraftfahrbehörde könne sich darauf verlassen, dass er die ihm übertragenen Verwaltungsaufgaben entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes – nämlich zu gewährleisten, dass nur verkehrs- und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen – ausüben werde (vgl. zB. die hg. Erkenntnisse vom 27. März 1990, Zl. 89/11/0080, und vom 22. November 1994, Zl. 94/11/0221).“

Schließlich führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 03.06.2019, Ra 2019/03/0060 betreffend Sachverständige aus: „Die Frage der Vertrauenswürdigkeit eines Sachverständigen iSd SDG 1975 betrifft seine persönlichen Eigenschaften. Es kommt darauf an, ob jemand in einem solchen Maße vertrauenswürdig ist, wie es die rechtssuchende Bevölkerung von jemandem erwarten darf, der in die Liste der Sachverständigen eingetragen ist. In Ansehung der bedeutsamen Funktion, die dem Sachverständigen bei der Wahrheitsfindung im gerichtlichen und behördlichen Verfahren obliegt, darf daher nicht der leiseste Zweifel an seiner Gesetzestreue, Korrektheit, Sorgfalt, Charakterstärke sowie an seinem Pflichtbewusstsein bestehen; bei dieser Beurteilung ist ein strenger Maßstab anzulegen; auch ein einmaliges – gravierendes – Fehlverhalten kann Vertrauensunwürdigkeit begründen (vgl etwa VwGH vom 23. März 1999, 96/19/1229, vom 3. Juli 2000, 98/10/0368, und vom 26. Juni 2008, 2008/06/0033).“

Aus dieser Rechtsprechung ist ersichtlich, dass der Begriff der Vertrauenswürdigkeit nicht einheitlich, sondern entsprechend dem Regelungszweck der jeweils erfassten Materie und unter Bedachtnahme auf die innegehabte oder innezuhabende Funktion sowie die übertragenen Aufgaben und die damit gestellten Erwartungen zu sehen ist. Dabei darf aber auch nicht übersehen werden, wenn der Gesetzgeber – wie durch § 5 Abs. 1 dritter Satz BStFG – den Fall der Vertrauensunwürdigkeit gegenüber den in die Aufgabenerfüllung gesetzten Erwartungen abgrenzt. So wird zwar von einer Person, die die Geschäfte einer Stiftung führt, erwartet, dass sie ihre Aufgaben sparsam und mit der Sorgfalt gewissenhafter Geschäftsleiter erfüllt, eine Nichtentsprechung stellt aber offenkundig (siehe auch § 13 Abs. 1 Z 2 BStFG: Behördliche Bestellung eines Stiftungs- oder Fondskurators im Falle der Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 erster und zweiter Satz) keinen Fall der Vertrauensunwürdigkeit und damit keine Grundlage für die Bestellung eines Stiftungskurators dar.

Gegenläufige Interessen im Kuratorium, fallweise auch wechselseitige Vorwürfe im Gremium sind Ausfluss einer umfangreichen, von einer weitest gehenden Selbstkontrolle geprägten Autonomie der Stiftung. Auseinandersetzungen im Rechtsweg zwischen den Mitgliedern des Stiftungsvorstandes sind zwar nicht grundsätzlich geplant, rechtsstaatlich gesehen aber auch nicht verwerflich. Selbst der Eindruck eines zerstrittenen Gremiums erreicht nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes nicht die vom Gesetzgeber für die Bestellung eines Stiftungskurators gezogene Grenze der mangelnden Vertrauenswürdigkeit des einzelnen Mitgliedes des Gremiums. Soweit die belangte Behörde eine Rechtsunsicherheit vor allem hinsichtlich der Beschlussfähigkeit des Kuratoriums und der Gültigkeit gefasster Beschlüsse durch eine ungeklärte Besetzung des Kuratoriums ins Treffen führt, so hat sie diese Rechtsunsicherheit durch mehrjährige Nichtbehandlung der diesbezüglichen Eingaben der Beschwerdeführerin selbst herbeigeführt. Gleiches gilt für die behauptete, von der Beschwerdeführerin bestrittene Nichtvorlage von Jahresabschlüssen, weil die belangte Behörde als Aufsichtsbehörde jedenfalls die Möglichkeit und die Mittel in der Hand gehabt hätte, die entsprechenden und erforderlichen Schritte der Stiftung im Rahmen des Aufsichtsrechtes zu veranlassen. Im Übrigen würde dieser Umstand im Falle seines Vorliegens einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 dritter Satz BStFG darstellen und könnte damit nicht zur Begründung der Bestellung eines Stiftungskurators dienen.

Mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 13 Abs. 1 Z 2 BStFG war Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides somit aufzuheben.

Zu Spruchpunkt II.

Die belangte Behörde begründet ihre Entscheidung damit, dass der Bundesminister für Inneres unterschiedliche Rollen zu erfüllen habe, welche einander zwar bedingen würden, jedoch eine eindeutige Reihenfolge zueinander aufweisen würden. Zuerst habe der Bundesminister für Inneres die Satzungsänderung zu genehmigen, um in weiterer Folge als registerführende Behörde die Änderungen in das Stiftungs- und Fondsregister gemäß § 11 Absatz 5 iVm § 22 BStFG einzutragen. Um die Eintragung vorzunehmen, sei die Änderung in Erfüllung des Artikel IX Punkt f) (Punkt g) in der am 12.12.2019 beschlossenen Fassung) der Stiftungssatzung zu genehmigen. Eine vorgegebene Frist hierfür sei dem Gesetz nicht zu entnehmen. Keinesfalls dürfe hier Schweigen als Zustimmung gewertet werden. Der Behörde sei mit Schriftsatz vom 13.12.2019 die Änderung der Gründungserklärung mitgeteilt und zeitgleich der Antrag gestellt worden, die Stiftungsbehörde möge die Mitteilung der Änderung der Gründungserklärung zur Kenntnis nehmen und in das Stiftungs- und Fondsregister eintragen. Die Antragstellerin sei hier, entgegen der Bestimmung der Satzung, irrtümlich der Annahme, diese Änderung erfordere nur die Mitteilung. In diesem Zusammenhang sei auf das Protokoll der Kuratoriumssitzung 10/2019 vom 12.12.2019 hinzuweisen, worin der Beschluss der Änderungen der Satzung gefasst worden sei und dem Stiftungsverwalter der Auftrag erteilt worden sei, diese „dem Bundesministerium für Inneres zur Genehmigung laut Satzungen vorzulegen“. Daraus folge, dass das Kuratorium zum Zeitpunkt der Beschlussfassung davon überzeugt gewesen sei, eine Genehmigung zu benötigen. Auch sei das Erfordernis der Genehmigung in die geänderte Satzung weiterhin mitaufgenommen worden. Aus Sicht der Stiftungsbehörde sei in der Kuratoriumssitzung vom 12.12.2019 ein gültiger Beschluss zustande gekommen, das weitere Erfordernis der Genehmigung zur gültigen Satzungsänderung liege hingegen nicht vor.

Im Allgemeinen Teil der Erläuterungen der Regierungsvorlage zu BGBl. I Nr. 160/2015 wird ausgeführt, neben der Herbeiführung von steuerrechtlichem Einklang sei der Entwurf davon geprägt, die Errichtung einer Stiftung oder eines Fonds so weit als möglich zu erleichtern, nicht zuletzt um die Zuführung von Vermögenswerten zu Zwecken der Gemeinnützigkeit zu fördern. Aus diesem Grund werde der Gründungsvorgang vergleichbar der Entstehung eines Vereines gestaltet und nicht von einem Bewilligungssystem, sondern von einem (Nicht)Untersagungssystem ausgegangen. Darüber hinaus sei der Entwurf von einer weitest gehenden Selbstkontrolle durch die Stiftung und den Fonds geprägt.

Diesen, nach den Erläuterungen an den §§ 12 bis 14 VereinsG angelehnten Vorgaben wird unter anderem durch die neu gestalteten Bestimmungen der §§ 10 Abs. 1 und 11 Abs. 1 Rechnung getragen. Anders als die noch vor BGBl. I Nr. 160/2015 geltende Rechtslage des BStFG 1975, wo in § 10 Abs. 4 für die Stiftungssatzung und in § 17 Abs. 1 für die Änderung der Stiftungssatzung die Genehmigung der Stiftungsbehörde vorgesehen war, ist nunmehr eine innerhalb von sechs Wochen mögliche Erklärung, dass die Errichtung (beziehungsweise die Änderung der Gründungserklärung) nicht gestattet ist durch Bescheid normiert. In den Erläuterungen der Regierungsvorlage wird diesbezüglich der Bezug zur Erleichterung der Zuführung von Vermögen für gemeinnützige Zwecke hergestellt und in Verbindung mit der sechswöchigen Frist ausgeführt, dass die Errichtung, untersage die Stiftungs- und Fondsbehörde diese nicht, zulässig sei. In Bezugnahme auf die Änderung der Gründungserklärung wird hervorgehoben, dass bis zum Verstreichen der in § 10 genannten Frist die alte Gründungserklärung, bei Nichtuntersagung durch die Behörde aber die neue Gründungserklärung gelte. Eine derartige Rechtsfolge setzt voraus, dass die Untersagung der Änderung der Gründungserklärung jedenfalls nur bis zum Ablauf der in § 10 Abs. 1 BStFG normierten Frist möglich und zulässig ist.

Gemäß Art. 18 iVm Art. 83 Abs. 2 B-VG ist der Gesetzgeber zu einer präzisen Regelung der Behördenzuständigkeit, die strengen Prüfungsmaßstäben standhält, verpflichtet (vgl. VfGH 12.3.2015, G 151/2014). Die Zuständigkeitsregelungen müssen klar und eindeutig sein; die Zuständigkeit darf nicht von Umständen abhängen, die vom Rechtsunterworfenen nicht vorhersehbar sind und eine willkürliche Änderung der Zuständigkeit ermöglichen (vgl. VfGH 29.6.1995, B 2534/94). Für die Vollziehung ergibt sich daraus, dass die Einhaltung der (solchermaßen verfassungskonform präzise zu gestaltenden) Zuständigkeitsregeln in enger Nahebeziehung zum verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf den gesetzlichen Richter steht und damit eine rechtsstaatliche Forderung von grundlegender Bedeutung darstellt (VwGH 04.10.2018, Ro 2018/22/0001 mit Hinweis auf VwGH 2.8.2016, Ro 2015/05/0008).

Ein „Auflagenpunkt“ einer Baubewilligung (wonach die Geländeveränderung im Bereich von Nachbargrundstücken einer gesonderten Bewilligung bedürfe), vermag allein (ohne gesetzliche Grundlage) keine behördlichen Zuständigkeiten festzulegen (VwGH 22.09.2020, Ra 2019/05/0312).

Im Sinne dieser Rechtsprechung kann auch die eine Genehmigungspflicht von Änderungen der Gründungserklärung durch den Bundesminister vorsehende Bestimmung in der Gründungserklärung (Satzung) nur als (unnötige) Wiederholung einer (nunmehr außer Kraft getretenen) Gesetzesbestimmung angesehen werden. Weder hätte eine Satzungsbestimmung vor Inkrafttreten des BStFG idF BGBl I Nr. 160/2015 die Genehmigungspflicht durch die Stiftungsbehörde ausschließen können, noch kann nach aktuell geltender Rechtslage eine Stiftung der Stiftungsbehörde diesbezüglich eine nach außen rechtswirksame Genehmigungskompetenz ohne gesetzliche Grundlage einräumen.

Wie die belangte Behörde auf Seite 13 des angefochtenen Bescheides ausführt, kam in der Kuratoriumssitzung vom 12.12.2019 ein gültiger Beschluss über die Änderung der Gründungserklärung zustande. Die Änderung wurde der Stiftungsbehörde zur Kenntnis gebracht, eine Untersagung erfolgte innerhalb der gesetzlichen Frist nicht. Da das von der belangten Behörde für die Gültigkeit einer ordnungsgemäß beschlossenen Änderung der Gründungserklärung erblickte Erfordernis der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde, wie ausgeführt, nicht vorliegt, eine Untersagung der Änderung innerhalb der gesetzlichen Frist nicht erfolgte, wurde die Gründungserklärung entsprechend dem gefassten Beschluss geändert und ist diese Änderung in das Stiftungs- und Fondsregister einzutragen.

Da diese Änderung der Gründungserklärung auch auf die weiteren Beschlüsse des Stiftungsvorstandes durchschlägt, kommt dem im angefochtenen Punkt als „Antragsteller“ bezeichneten Mag. E. ebenso wenig eine Legitimation zur Antragstellung zu wie dem gleichfalls angeführten Dr. B. C. zu.

Im Übrigen lässt es die Behörde offen, ob der angefochtene Bescheid (auch) in Erledigung deren Anträge ergangen ist. Dafür spräche die Adressierung des Bescheides, die Bezeichnung als „Antragsteller“ sowie die Bezugnahme auf entsprechende Schriftsätze in der Begründung des angefochtenen Bescheides, dagegen, dass auf die Anträge im Spruch nicht Bezug genommen wurde und dieser auf § 15 Abs. 1 BStFG (somit die Ausübung des Aufsichtsrechtes) gestützt wurde. Auch die Begründung weist hinsichtlich Spruchpunkt I. großteils auf ein amtswegiges Vorgehen der Behörde und nicht auf die Erledigung eines Antrages hin, betont die belangte Behörde doch ihre Funktion als Aufsichtsbehörde (Seite 5 2. Absatz sowie Seite 8 2. Absatz des angefochtenen Bescheides).

Insgesamt war der Beschwerde somit ohne Durchführung eines weiteren Ermittlungsverfahrens und, da Beschwerdevorbringen, Begründung des angefochtenen Bescheides und die mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung in den entscheidungswesentlichen Rechtsfragen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist der Wortlaut der zugrundeliegenden gesetzlichen Bestimmungen eindeutig und unmissverständlich. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.