Sachverhalt (Kurzzusammenfassung)
Die Privatstiftung wurde im Jahr 1995 errichtet und führt den Namen „Sozialdemokratische Partei Oberösterreich-Privatstiftung“. Eine Änderung der Stiftungserklärung hatten sich die Stifter nicht vorbehalten. Der Stiftungsvorstand beschloss im Jahr 2003, den Namen auf „Privatstiftung L36“ abzuändern. Begründet wurde dies damit, dass der Name „Sozialdemokratische Partei Oberösterreich-Privatstiftung“ für die Erfüllung des Stiftungszwecks, dh Verwaltung des Stiftungsvermögens nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen unter Anstrebung eines maximalen Ertrages, nachteilig sein könne. Insbesondere könnten vom Vorstand bzw von der Privatstiftung erhebliche Mieteinbußen nicht nur deshalb hingenommen werden, weil von außenstehenden Dritten im Rahmen der stiftungsmäßigen Vermögensverwaltung eine Nahebeziehung zur „Sozialdemokratischen Partei“ geknüpft werde.
Das Erstgericht wies den Antrag mit der Begründung ab, dass geänderte Verhältnisse nicht geltend gemacht worden seien. Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss.
Aus den Entscheidungsgründen:
Gemäß § 33 Abs 2 PSG kann die Stiftungserklärung nach Entstehen der Privatstiftung vom Stifter nur geändert werden, wenn er sich Änderungen vorbehalten hat. Ist eine Änderung wegen Wegfalls eines Stifters, mangels Einigkeit bei mehreren Stiftern oder deswegen nicht möglich, weil Änderungen nicht vorbehalten sind, so kann der Stiftungsvorstand unter Wahrung des Stiftungszweckes Änderungen der Stiftungserklärung zur Anpassung an geänderte Verhältnisse vornehmen. Die Änderung bedarf der Genehmigung des Gerichtes.
Demnach darf der Stiftungsvorstand Änderungen 1. nur zur Anpassung an geänderte Verhältnisse und 2. nur unter Wahrung des Stiftungszweckes vornehmen. Diese Möglichkeit des Stiftungsvorstandes besteht lediglich subsidiär und ist nur für jene Fälle vorgesehen, in denen sonst keine Möglichkeit einer Änderung bestünde. Sie ist nur in eingeschränktem Maß zulässig. Der im Stiftungszweck dargelegte Stifterwille ist vom Vorstand bei der Wahrnehmung seiner Abänderungsbefugnis jedenfalls zu beachten. Diese Befugnis bildet nach dem Willen des Gesetzgebers den Ausnahmefall. Die Formulierung „Anpassung an geänderte Verhältnisse“ weist darauf hin, dass die „geänderten“ Verhältnisse nicht bereits beim Stiftungsgeschäft vorlagen und ein erkennbarer Stifterwille, der diese Änderungen berücksichtigt, fehlte. Die Interessen des Stifters an der Aufrechterhaltung seines Stifterwillens und Stifterwerkes soll möglichst unbeeinträchtigt bleiben. Es besteht andererseits aber auch ein Interesse an funktionsfähigen und aktiven Stiftungen (Müller in Csoklich/Müller/Gröhs/Helbich, Handbuch zum PSG, 272 ff). Es reicht nicht aus, dass sich die Verhältnisse allgemein geändert haben. Die Änderungen müssen vielmehr die Stiftung dergestalt betreffen, dass sich die Umsetzung des Stifterwillens nach der ursprünglichen Stiftungserklärung vernünftigerweise nicht mehr verwirklichen lässt oder dass anzunehmen ist, der Stifter hätte unter den geänderten Umständen eine andere Regelung getroffen. Der Vorstand hat auf den hypothetischen Stifterwillen Bedacht zu nehmen. Den Gestaltungsspielraum legt der Stifterwille fest, wobei auch Motive, die für die Errichtung der Stiftung maßgeblich waren, miteinzubeziehen sind (Berger in Doralt/Nowotny/Kalss, PSG, § 33 Rz 13, 29). Das subsidiäre Gestaltungsrecht des Vorstandes soll verhindern, dass die Stiftung nach Erlöschen der Gestaltungsrechte des Stifters nicht ganz ohne Korrektiv den Veränderungen ausgesetzt ist, die sich im Lauf der Zeit ergeben können. Unzeitgemäßen und funktionsunfähigen Stiftungen soll entgegengewirkt werden. Die Funktionsfähigkeit der Stiftung soll erhalten bleiben (Berger aaO Rz 28; Müller aaO, 274; Arnold, Kommentar zum PSG, § 33 Rz 55, 59; Diregger/Winner, Fragen der Gestaltungsfreiheit im Privatstiftungsrecht am Beispiel der Änderung nach § 33 Abs 2 PSG, in Doralt/Kalss, Aktuelle Fragen des Privatstiftungsrechtes, 125). Die Änderungsmöglichkeit des Vorstandes stellt eine Art Korrektiv für den Fall dar, dass sonst niemand mehr zu einer Änderung der Stiftungserklärung berechtigt wäre (Wolfmair in Hasch & Partner, PSG, 51). Der Gefahr, dass Stiftungen mangels Anpassungsmöglichkeit aufgelöst werden könnten, soll entgegengewirkt werden (Nowotny in Gassner/Göth/Gröhs/Lang, Privatstiftungen 135). Das Änderungsrecht des Vorstandes bedeutet gleichzeitig auch eine Pflicht, denn sein Handeln muss auf die Erfüllung des Stiftungszweckes gerichtet sein. Der Vorstand ist daher verpflichtet, entsprechende Änderungen der Stiftungserklärung vorzunehmen, sobald die Voraussetzungen hiezu vorliegen (1132 BlgNR 18. GP, 33).
Ob der dem § 33 Abs 2 PSG entsprechende Rahmen, innerhalb dessen Änderungen durch den Stiftungsvorstand zulässig sind, gewahrt ist, ist vom Firmenbuchgericht bei seiner Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung der Änderung zu prüfen. Bei Berücksichtigung der im Schrifttum einhellig dargelegten allgemeinen Rahmenbedingungen, die für die Zulässigkeit von Änderungen der Stiftungserklärung durch den Vorstand maßgebend sind, wurde im vorliegenden Fall die beschlossene Namensänderung im Gegensatz zur Ansicht der Vorinstanzen schlüssig begründet. Zunächst ist klarzustellen, dass die Antragsteller in ihrem Rekurs gegen den abweisenden Beschluss des Erstgerichtes nicht gegen das Neuerungsverbot verstoßen haben. § 10 AußStrG eröffnet zwar nach ständiger Rechtsprechung nicht die Möglichkeit, neue, von den bisherigen Behauptungen abweichende oder noch gar nicht aufgestellte Tatsachenbehauptungen vorzubringen (RIS-Justiz RS0006897). Ein auf solche Neuerungen hinauslaufendes Vorbringen haben die Antragsteller in ihrem Rekurs aber nicht erstattet. Die Umstände, die den Vorstand zu einer Änderung des Namens der Stiftung veranlassten und in denen er eine wesentliche Änderung der im Hinblick auf den Stiftungszweck maßgeblichen Verhältnisse erblickt hat, sind den dem Antrag beigelegten Urkunden (Sitzungsprotokoll, Aktenvermerk und Korrespondenz) zu entnehmen, auf die im Antrag verwiesen wurde. Darüber hinausgehende weitere Gründe wurden im Rekurs nicht geltend gemacht, sondern es wurden im Wesentlichen die bereits bekanntgegebenen Umstände noch etwas umfangreicher dargestellt. Neu war im Rekurs lediglich die Behauptung, dass das Fehlen eines Änderungsvorbehaltes in der Stiftungsurkunde nach § 33 Abs 2 1. Satz PSG auf ein Versehen des diese Urkunde verfassenden, inzwischen verstorbenen Rechtsanwaltes zurückzuführen sei. Dieses Vorbringen hat aber bloß illustrativen Charakter und ist hier nicht wesentlich, weil die Stiftungsurkunde ja nicht um einen solchen Vorbehalt ergänzt werden soll und auch nicht die Stifter, sondern die Vorstandsmitglieder die Namensänderung beschlossen haben. Ein versehentliches Unterbleiben eines Änderungsvorbehaltes in der Stiftungserklärung sagt im Übrigen nichts über den hypothetischen Stifterwillen zur Frage der Namensänderung aus.
Die Bestimmungen der Stiftungsurkunde über den Stiftungszweck bringen unmissverständlich zum Ausdruck, dass die zur einheitlichen Verwaltung des der Stiftung gewidmeten Vermögens gegründete Stiftung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen erfolgen und ein maximaler Ertrag angestrebt werden soll. Ausdrücklich angeführt wurde, dass dieser Ertrag bei Immobilien dem ortsüblichen Mietertrag entsprechen solle. Politische oder soziale Aspekte werden in diesem Zusammenhang nicht angesprochen; eine parteipolitische Zielsetzung ist der Stiftungserklärung – mit der Ausnahme, dass von einer Veräußerung von Stiftungsvermögen aus wichtigen politischen Gründen abzusehen ist – nicht zu entnehmen. Im Vordergrund steht allein die Erzielung optimaler Gewinne aus dem von der Stiftung zu verwaltenden Vermögen. Dass die Stiftung zugleich auch als Werbeträger für die Partei, deren Namen ihr gegeben wurde, auftreten sollte, lässt sich aus der Stiftungsurkunde nicht ableiten. Selbst wenn dies von den Stiftern beabsichtigt gewesen sein sollte, ist ihnen aber dennoch nicht der hypothetische Wille zu unterstellen, dass der Parteiname unter allen Umständen und selbst dann beizubehalten sei, wenn er sich als Hemmnis bei der angestrebten Gewinnoptimierung herausstellen sollte. Eine dem Stiftungszweck zuwiderlaufende Änderung der Stiftungserklärung liegt daher durch die beschlossene Namensänderung nicht vor. Die Ausführungen der Stiftungsurkunde zum Stiftungszweck weisen vielmehr darauf hin, dass dem Bestreben nach maximaler Ertragserzielung alle anderen Aspekte unterzuordnen sind. Der von den Vorstandsmitgliedern gezogene Schluss auf den hypothetischen Parteiwillen der Stifter, sie hätten die Stiftung anders benannt, wenn sie bedacht hätten, dass der durch den Namen für jedermann auffällige Bezug der Stiftung zur Sozialdemokratischen Partei Österreichs in der Zukunft zu Problemen führen werde, ist im Gegensatz zur Ansicht der Vorinstanzen durchaus nachvollziehbar. Die Vorstandsmitglieder haben auch plausibel dargelegt, dass schon der Name der Stiftung zu direkten oder von den Mietern veranlassten Interventionen führen und die Stiftung dadurch unter erheblichen Druck geraten kann. Der Interessenskonflikt, dass einerseits zur Wahrnehmung des Stiftungszweckes die bestmögliche Gewinnerzielung angestrebt werden soll, dass sich aber andererseits die namensgebende Partei nicht dem – wenn auch rechtlich unbegründeten – Vorwurf unsozialen, „kapitalistischen“ Verhalten aussetzen will, wurde überzeugend dargestellt.
Im Antrag wurde ebenfalls bereits ausgeführt, dass sich diese in erster Linie auf den Namen der Stiftung zurückzuführenden Probleme erst ergaben, als der er Stiftung gewidmete Gebäudekomplex saniert war und die renovierten Geschäftsräumlichkeiten und Wohnungen zur Vermietung anstanden. Die unmittelbare Betroffenheit der Stiftung durch diese Änderung der Verhältnisse auf Grund des mit einer politischen Partei identischen Namens wurde damit schlüssig begründet.
Eine sofortige Genehmigung des Änderungsantrages scheitert allerdings daran, dass den Entscheidungen der Vorinstanzen nicht zu entnehmen ist, ob sie den Tatsachenbehauptungen der Antragsteller folgten. Das Erstgericht hat hiezu überhaupt nicht Stellung genommen; das Rekursgericht hielt die Antragsbegründung weitgehend für nicht nachvollziehbar, wobei nicht deutlich wird, ob damit auch auf das vorgebrachte Tatsachensubstrat – wie insbesondere, dass das Gebäude nach dem Entstehen der Privatstiftung saniert wurde und die Stiftung Interventionen für ein „mieterfreundliches“ Vorgehen ausgesetzt ist – Bezug genommen wird.
Dass die beschlossene Änderung der Stiftungserklärung gerichtlich zu genehmigen ist, dient der Kontrolle der ordnungsgemäßen Ausübung des Änderungsrechtes durch den Stiftungsvorstand (Arnold aaO § 33 Rz 61). Dazu zählt auch, ob die Tatsachenbehauptungen über die geänderten Verhältnisse und ihren Bezug zur Verfolgung des Stifterzweckes zutreffen. Hiezu kann der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht Stellung nehmen. Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind daher zu Klärung dieser Frage aufzuheben.
Anmerkung:
Entscheidungsbesprechung N. Arnold, GeS aktuell 2004, 240 ff