Antrag auf Bestellung eines Stiftungsprüfers

Der Antrag auf Bestellung eines Stiftungsprüfers ist nach TP 10 I lit a Z 11 GGG mit EUR 196,00 zu vergebühren (siehe auch Entscheidungen des BVwG vom 19.4.2017, B108 2108035-1; 25.01.2018, W101 2125656-1; 19.04.2017, W108 2108035-1).

GGG § 32 TP10, TP 12

BVwG

06/18/2018

W108 2125657-1

Spruch:

A)

 Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Rückzahlung von Gerichtsgebühren in der Höhe von EUR 226,00 stattgegeben wird.

 Der genannte Betrag ist der Beschwerdeführerin zu Handen ihrer Rechtsvertretung zurückzuzahlen.

 B)

 Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

 1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin, eine Privatstiftung, übermittelte am 14.12.2015 durch ihre Rechtsvertretung im elektronischen Rechtsverkehr dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz einen Antrag auf Bestellung eines Stiftungsprüfers.

 Mit Beschluss vom 17.12.2015 zu XXXX, bestellte das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz im Sinn des Antragsbegehrens gemäß § 20 Abs. 1 Privatstiftungsgesetz, PSG, einen Stiftungsprüfer für näher genannte Geschäftsjahre.

 2. Für den Antrag der Beschwerdeführerin wurde am 17.12.2015 eine Gerichtsgebühr in der Höhe von EUR 422,00 (Pauschalgebühr nach TP 12 lit. e Gerichtsgebührengesetz, GGG) durch Abbuchung und Einziehung vom Konto der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin eingezogen.

 3. Die Beschwerdeführerin stellte mit Schriftsatz vom 08.02.1016 einen Rückzahlungsantrag mit der Begründung, dass der Antrag nicht nach TP 12 lit. e GGG in der Höhe von EUR 422,00, sondern nach TP 10

I lit. a Z 11 GGG in der Höhe von EUR 196,00 zu vergebühren gewesen wäre, und begehrte die Rückzahlung des Differenzbetrages in der Höhe von EUR 226,00 an sie auf das Konto ihrer Rechtsvertretung.

 4. Mit dem nunmehr beim Bundesverwaltungsgericht angefochtenen Bescheid wies der Präsident des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als (zur Entscheidung über Rückzahlungsanträge nach dem GGG zuständige) Justizverwaltungsbehörde den Rückzahlungsantrag der Beschwerdeführerin ab. Das Rückzahlungsbegehren der Beschwerdeführerin sei nicht begründet, weil die Bestimmung der TP 10 I lit. a Z 11 GGG nur auf verfahrenseinleitende Anträge abstelle, die unmittelbar eine Eintragung durch das Firmenbuchgericht zur Folge hätten. Da es bei der Bestellung eines Stiftungsprüfers zu keiner Eintragung im Firmenbuch komme, sei diese Bestimmung im Fall des Antrages der Beschwerdeführerin, mit dem keine Amtshandlung, sondern eine Entscheidung des Firmenbuchgerichtes begehrt worden sei, nicht anzuwenden. Die Pauschalgebühr für den Antrag sei daher nach der spezielleren Regelung der TP 12 lit. e GGG zu berechnen.

 5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde im Sinn des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und beanstandete die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde. Der Verwaltungsgerichtshof habe entgegen dieser Beurteilung in seiner Entscheidung vom 26.02.2015, 2013/16/0225, ausgeführt, dass die Bestellung eines Stiftungsprüfers in die Zuständigkeit der Firmenbuchgerichte falle. Die richterliche Entscheidung über die Bestellung und Abberufung eines Stiftungsprüfers stelle eine Amtshandlung des Firmenbuchgerichtes dar. Demzufolge sei der Antrag auf gerichtliche Bestellung eines Stiftungsprüfers als Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung im Sinn der Anmerkung 1 zu TP 10 GGG anzusehen. Für die Anwendung des pauschalen Auffangtatbestandes nach TP 12 lit. e GGG bleibe kein Raum.

 6. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 1. Feststellungen:

 Es wird von dem unter I. dargelegten Verwaltungsgeschehen (bzw. Sachverhalt) ausgegangen. Es steht somit insbesondere fest, dass die Beschwerdeführerin für ihren am 14.12.2015 im elektronischen Rechtsverkehr gestellten Antrag auf Bestellung eines Stiftungsprüfers einen Betrag von EUR 422,00 im Einzugsweg entrichtet hat.

 2. Beweiswürdigung:

 Das Verwaltungsgeschehen bzw. der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Urkunden und Ermittlungsergebnisse liegen in den Verwaltungsakten ein. Verfahrensgang und Sachverhalt wurden von der belangten Behörde im Einklang mit der Aktenlage im angefochtenen Bescheid festgestellt bzw. (auch) damit übereinstimmend von der Beschwerdeführerin vorgebracht. In der Beschwerde wurde nur die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde bekämpft. Der relevante Sachverhalt steht anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens somit fest.

 3. Rechtliche Beurteilung:

 Zu A)

 3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

 Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

 Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

 Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

 3.2. Die Beschwerde wurde fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. Sie ist auch berechtigt:

 3.3. Nach der Bestimmung des § 6c Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) betreffend die Rückzahlung sind die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge mit Ausnahme der (hier nicht vorliegenden) Beträge nach § 1 Z 6 GEG zurückzuzahlen 1. soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht; 2. soweit die Zahlungspflicht aufgrund einer nachfolgenden Entscheidung erloschen ist.

 Die Rückzahlung ist von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde (§ 6 GEG) mit Bescheid abzuweisen (§ 6c Abs. 2 GEG).

 § 32 Tarifpost (TP) 10 des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) sieht unter I leg. cit. Gerichtsgebühren für Firmenbuchsachen vor. In TP 10 I lit a GGG sind Eingabengebühren für Eingaben von bestimmten Rechtsträgern festgelegt, bei Eingaben von Privatstiftungen beträgt nach der Z 11 leg. cit. die Gebühr (in der hier relevanten Fassung) EUR 196,00. Zu I lit. a enthält das GGG folgende Anmerkungen:

 1. Der Eingabengebühr nach Tarifpost 10 I lit. a unterliegen Anträge auf Eintragung in das Firmenbuch, sonstige verfahrenseinleitende Anträge auf Vornahme einer Amtshandlung des Firmenbuchgerichts, Einreichungen gemäß §§ 277 bis 281 UGB sowie Rechtsmittel in Firmenbuchsachen.

 1a. Wenn nicht die Eingabe und sämtliche Urkunden im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt werden, erhöht sich die Eingabengebühr um 17 Euro.

 2. Die Eingabengebühr ist nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn die Eingabe mehrere Anträge enthält.

 3. Die Eingabengebühr bestimmt sich nach der bei Einbringung der Eingabe bestehenden Rechtsform des Rechtsträgers.

 4. Die Pflicht zur Entrichtung der Eingabengebühr wird vom Ausgang des Verfahrens nicht berührt; dies gilt auch dann, wenn die Eingabe zu keiner Eintragung im Firmenbuch geführt hat.

 5. Die Anregung auf Vornahme einer amtswegigen Löschung ist gebührenfrei.

 Die Bestimmung des § 32 TP 12 (Sonstige Geschäfte des außerstreitigen Verfahrens) GGG sieht in lit. a bis lit. i Pauschalgebühren für im Einzelnen aufgezählte Verfahren vor und legt in lit. e für Verfahren nach dem Privatstiftungsgesetz, PSG, eine Gerichtsgebühr in Höhe von EUR 422,00 fest.

 § 22 Rechtspflegergesetz (RpflG) mit der Überschrift „Wirkungskreis in Sachen des Firmenbuchs“ lautet auszugsweise:

 „(1) Der Wirkungskreis in Sachen des Firmenbuchs umfaßt alle mit seiner Führung zusammenhängenden Geschäfte.

 (2) Dem Richter bleiben vorbehalten:

 1. …

 2. ..

 3. die Entscheidung über die gerichtliche Bestellung und Abberufung von

 a) …

 b) Gründungs-, Stiftungs-, Sonder- oder Abschlußprüfern, Stiftungskuratoren, Revisoren und Abwicklern (Liquidatoren), wenn die Entscheidung nicht ausschließlich die Auswahl einer bestimmten Person betrifft;

 …“

 Die relevanten Bestimmungen des Privatstiftungsgesetzes, PSG, lauten:

 „Stiftungsprüfer

 § 20. (1) Der Stiftungsprüfer ist vom Gericht, gegebenenfalls vom Aufsichtsrat zu bestellen.

 (2) Zum Stiftungsprüfer dürfen nur Beeidete Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften oder Beeidete Buchprüfer und Steuerberater oder Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften bestellt werden.

 (3) Der Stiftungsprüfer darf weder Begünstigter noch Mitglied eines anderen Stiftungsorgans, noch Arbeitnehmer der Privatstiftung, noch in einem Unternehmen beschäftigt sein, auf das die Privatstiftung maßgeblichen Einfluß nehmen kann, noch eine dieser Stellungen in den letzten drei Jahren innegehabt haben, noch zusammen mit einer ausgeschlossenen Person seinen Beruf ausüben, noch ein naher Angehöriger (§ 15 Abs. 2) einer ausgeschlossenen Person sein.

 (4) Für die Vergütung des Stiftungsprüfers gilt § 270 Abs. 5 HGB sinngemäß.

 Gericht, Verfahren

 § 40. Über Angelegenheiten, die in diesem Bundesgesetz dem Gericht zugewiesen sind, verhandelt und entscheidet, sofern es sich nicht um Angelegenheiten handelt, die dem Prozeßgericht zugewiesen sind, der für den Sitz der Privatstiftung zuständige, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufene Gerichtshof erster Instanz im Verfahren außer Streitsachen.“

 Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall Folgendes:

 Strittig ist, ob der (im Sinn des § 20 PSG gestellte) Antrag der Beschwerdeführerin auf Bestellung eines Stiftungsprüfers nach der TP 10 I lit. a Z 11 GGG (mit EUR 196,00) oder gemäß TP 12 lit. e GGG (mit EUR 422,00) zu vergebühren ist.

 Nach der Anmerkung 1 in der TP 10 I lit. a GGG unterliegen der Eingabengebühr nach der genannten Bestimmung nicht nur Anträge auf Eintragung in das Firmenbuch, sondern auch sonstige verfahrenseinleitende Anträge auf Vornahme einer Amtshandlung des Firmenbuchgerichtes, Einreichungen gemäß §§ 277 bis 281 UGB sowie Rechtsmittel in Firmenbuchsachen und besteht die Pflicht zur Entrichtung der Eingabengebühr gemäß der Anmerkung 4 in der TP 10 I lit. a GGG auch dann, wenn die Eingabe zu keiner Eintragung im Firmenbuch geführt hat. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde betrifft die TP 10 I lit. a GGG daher nicht nur verfahrenseinleitende Anträge an das Firmenbuchgericht, die (unmittelbar) eine Eintragung im Firmenbuch zur Folge haben (vgl. auch VwGH 20.02.2003, 2002/16/0211).

 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 26.02.2015, 2013/16/0225 unter Hinweis auf seine Entscheidung vom 20.02.2003, 2002/16/0211, erkannt, dass der Gesetzgeber dem Gerichtshof als Firmenbuchgericht nicht allein die Registerführung über die einzutragenden Tatsachen iSd § 1 Abs. 2 Firmenbuchgesetz (FBG), sondern auch die Zuständigkeit für weitere gesellschaftsrechtliche Angelegenheiten zugewiesen hat. Insbesondere geht der Gesetzgeber auch im § 22 Abs. 1 RpflG davon aus, dass der Wirkungskreis in Sachen des Firmenbuches alle mit seiner Führung zusammenhängenden Geschäfte umfasst. Nach § 22 Abs. 2 Z 3 lit. b leg. cit. bleibt dem Richter dabei unter anderem die Entscheidung über die gerichtliche Bestellung und Abberufung von Gründungs-, Stiftungs-, Sonder- oder Abschlussprüfern vorbehalten. Damit hat der Gesetzgeber deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Bestellung von Prüfern in den Zuständigkeitsbereich des Firmenbuchgerichtes fällt. Daraus folgt, dass es sich beim Antrag um Bestellung eines Restvermögensprüfers iSd § 3 Abs. 4 SpaltG um einen den Gerichtsgebühren iS der TP 10 GGG unterliegenden Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung des Firmenbuchgerichtes (Anmerkung 1 zu TP 10 GGG) handelt und kein Raum für den Auffangtatbestand der TP 12 lit. j GGG für sonstige Anträge des außerstreitigen Verfahrens besteht.

 Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet das, dass auch der hier in Rede stehende Antrag der Beschwerdeführerin auf Bestellung eines Stiftungsprüfers, über den vom angerufenen Firmenbuchsgericht mit Beschluss antragsgemäß entschieden wurde, ein verfahrenseinleitender Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung des Firmenbuchgerichtes im Sinn der Anmerkung 1 zu TP 10 GGG ist, sodass er von der Eingabengebühr nach der Bestimmung der TP 10 I lit. a Z 11 GGG erfasst ist, die als speziellere Norm dem Auffangtatbestand der TP 12 lit e GGG vorgeht.

 Der Antrag ist daher nach TP 10 I lit a Z 11 GGG mit EUR 196,00 zu vergebühren. Demnach wurde von der Beschwerdeführerin für ihren Antrag dieser Betrag geschuldet, und nicht der eingezogene Betrag von EUR 422,00, sodass sich ein zu viel gezahlter Betrag von EUR 226,00 ergibt.

 Für die Rückzahlung von Gebühren ist es erforderlich, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde. Nach dem Gesagten schuldete die Beschwerdeführerin einen geringeren als den eingezogenen Betrag, womit sich der Rückzahlungsanspruch der Beschwerdeführerin als berechtigt erweist.

 Dem Rückzahlungsantrag der Beschwerdeführerin war daher in Stattgabe der Beschwerde antragsgemäß im Umfang von EUR 226,00 Folge zu geben und der angefochtene Bescheid dahingehend abzuändern.

 3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen).

Zu B)

 Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.