Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der ordentliche Revisionsrekurs gemäß § 62 Abs 1 AußStrG ist zulässig.
Begründung:
J*** G***** errichtet mit Stiftungserklärung vom 17. November 1994 die M*** Privatstiftung. Die Stiftungsurkunde in ihrer aktuellen Fassung vom 27. Oktober 2011 lautet in den entscheidungswesentlichen Teilen:
§ 2 Stiftungszweck, zulässiger Tätigkeitsbereich
(1) Zweck der Stiftung ist
a) die Erhaltung und Pflege des Schlosses A*** und des dazugehörigen Schlossparks;
b) die Unterstützung und wirtschaftliche Förderung der Begünstigten im weitesten Sinn;
c) die Sicherstellung der Übertragung und die ungeteilte Übertragung des Schlosses A*** und des dazugehörigen Schlossparks an einen direkten Nachkommen des Stifters.
(2) Der Stiftungszweck soll durch einheitliche Erhaltung und Vermehrung des der Stiftung gewidmeten Vermögens erreicht werden. Die Stiftung erhält die Mittel zur Erfüllung des Stiftungszweckes aus den Erträgen des Stiftungsvermögens. Wenn der Stiftungszweck durch die Erträge des Stiftungsvermögens nicht erreicht wird, kann auch die Vermögenssubstanz zur Deckung des durch den Stiftungszweck vorgegebenen Mittelbedarfes herangezogen werden.
(3) Die Stiftung ist, soweit in der Stiftungserklärung in der jeweiligen Fassung nicht anderes bestimmt ist und soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, berechtigt, alle Geschäfte und Maßnahmen vorzunehmen, die zur Erreichung des Stiftungszweckes notwendig oder nützlich erscheinen, insbesondere Zuwendungen entgegenzunehmen, Verbindlichkeiten einzugehen und Darlehen zu gewähren, sich an anderen Unternehmen zu beteiligen, das Stiftungsvermögen (auch das Schloss A*** und den Schlosspark) ganz oder teilweise zu veräußern sowie bewegliche und unbewegliche, materielle und immaterielle Vermögenswerte jeder Art zu erwerben, zu verwalten, in Bestand zu geben oder in Bestand zu nehmen, zu belasten oder zu veräußern, all dies im In- und Ausland.
(4) Der M*** Privatstiftung ist es gestattet, in- oder ausländische Stiftungen, Trusts oder sonstige Rechtsträger, einschließlich Privatstiftungen nach dem Privatstiftungsgesetz, zu errichten, auch gemeinsam mit anderen Stiftern, und auf diese Rechtsträger das Vermögen der M*** Privatstiftung ganz oder teilweise zu übertragen. Die Übertragung des Vermögens der M*** Privatstiftung gemäß diesem Abs 4 (vier) bedarf eines einstimmigen Beschlusses des Stiftungsbeirates.
§ 4 Zuwendung von Stiftungsvermögen
(1) Der Stifter hat der Stiftung anlässlich ihrer Errichtung ein Barvermögen von ATS 1,000.000,00 (Schilling eine Million) gewidmet.
(2) Das Stiftungsvermögen erhöht sich um Zuwendungen des Stifters oder Dritter, sofern diese ausdrücklich der Stiftung gewidmet werden (Nach- und Zustiftungen). Derartige Zuwendungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Stiftungsvorstandes.
§ 8 Begünstigte
(1) Begünstigte der Stiftung sind der Stifter und seine Familie. Die nähere Bestimmung der Begünstigten sowie die Bestimmung weiterer Begünstigter erfolgen in der Stiftungszusatzurkunde.
§ 9 Änderung der Stiftungserklärung
(1) Der Stifter behält sich das Recht vor, die Stiftungserklärung (Stiftungsurkunde und Stiftungszusatzurkunde) in allen Punkten zu ändern.
§ 11 Auflösung der Stiftung
(1) Wenn sich die Verhältnisse, die für die Errichtung maßgeblich waren, dergestalt dauerhaft ändern, dass der Zweck der Privatstiftung bei Abwägung aller Umstände und unter Bedachtnahme auf die Interessen der Begünstigten und Letztbegünstigten nicht mehr wirtschaftlich sinnvoll erreicht werden kann, hat der Stiftungsvorstand in seinem pflichtgemäßen Ermessen und im Einvernehmen mit dem Stiftungsbeirat die Stiftung aufzulösen.
(2) Als Grund für die Auflösung gelten insbesondere die Einführung von gesetzlichen Bestimmungen, die Änderung der Rechtsprechung oder die Einfügung oder Erhöhung von Abgaben und Steuern, welche die Privatstiftungen im Vergleich zu der im Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung geltenden Steuerrechtslage wesentlich schlechter stellen.
Mit Notariatsakt vom 15. Dezember 2011 errichteten J*** G***** (Stifter 1), E*** M*** G***** (Stifter 2), die M*** Privatstiftung (Stifter 3) und die G** Capital GmbH & Co KG (Stifter 4) die F**** Privatstiftung, welche mit Beschluss des Erstgerichtes vom 23. Dezember 2011 im Firmenbuch eingetragen wurde. Die Stiftungsurkunde lautet in ihren entscheidungswesentlichen Teilen:
§ 2 Stiftungszweck, zulässiger Tätigkeitsbereich
(1) Zweck der Stiftung ist
a) die Erhaltung und Pflege des Schlosses A*** und des dazugehörigen Schlossparks;
b) die Unterstützung und wirtschaftliche Förderung der Begünstigten im weitesten Sinn;
c) die Sicherstellung der Übertragung und die ungeteilte Übertragung des Schlosses A*** und des dazugehörigen Schlossparks an einen direkten Nachkommen der Stifter 1 und 2.
§ 8 Begünstigte
(1) Begünstigte der Stiftung sind die Stifter 1 und 2 und ihre Familien. Die nähere Bestimmung der Begünstigten sowie die Bestimmung weiterer Begünstigter erfolgen in der Stiftungszusatzurkunde.
§ 9 Änderung der Stiftungserklärung
(1) Die Stifter behalten sich das Recht vor, die Stiftungserklärung (Stiftungsurkunde und Stiftungszusatzurkunde) in allen Punkten zu ändern.
(2) Zu Lebzeiten des Stifters 1 liegt das Änderungsrecht gemeinsam bei den Stiftern 1, 2 und 4. Nach dem Ableben oder dem Eintritt der dauernden Handlungsunfähigkeit des Stifters 1 liegt das Änderungsrecht gemeinsam beim Stifter 2 und Stifter 4. Nach dem Ableben des Stifters 2 oder dem Eintritt der dauernden Handlungsunfähigkeit hat allein der Stifter 4 das Änderungsrecht.
Keine der Stiftungsurkunden enthält einen Widerrufsvorbehalt.
Mit Notariatsakt vom 15. Dezember 2011 übertrug die M*** Privatstiftung das Schloss A*** samt Teilen des Schlossparks (EZ *, GB *** A***) in Form einer eine Nachstiftung darstellenden Schenkung an die F**** Privatstiftung. Das Eigentum der F**** Privatstiftung an der Liegenschaft EZ * Grundbuch *** A*** wurde zu TZ ***/2012 des Bezirksgerichtes Salzburg einverleibt.
Mit Notariatsakt vom 25. April 2012 fassten die Vorstandsmitglieder der M*** Privatstiftung einstimmig folgenden Beschluss:
Die M*** Privatstiftung, eingetragen im Firmenbuch des Landes- als Handelsgericht Salzburg, zur FN***, wird aufgelöst. Der Stiftungsvorstand hält fest, dass der Zweck der Privatstiftung bei Abwägung aller Umstände und unter Bedachtnahme auf die Interessen der Begünstigten und Letztbegünstigten nicht mehr wirtschaftlich sinnvoll erreicht werden kann. Das Einvernehmen mit dem Stiftungsbeirat liegt vor. Dieser hat die Auflösung genehmigt und empfohlen. Der Stiftungszweck, nämlich die Erhaltung und Pflege des Schlosses A*** und des dazugehörigen Schlossparkes sowie die Unterstützung und wirtschaftliche Förderung der Begünstigten im weitesten Sinn sowie die Sicherstellung der Übertragung und die ungeteilte Übertragung des Schlosses A*** und des dazugehörigen Schlossparks an einen direkten Nachkommen des Stifters ist nicht mehr erfüllbar, da das Schloss A*** und der dazugehörige Schlosspark auf die F**** Privatstiftung übertragen worden sind. Allfällige noch bestehende Vermögensbestandteile werden nach der gesetzlichen Abwicklung an den Letztbegünstigten ausgeschüttet.
Der Vorstand der M*** Privatstiftung beantragte am 14. Mai 2012 unter Vorlage des Notariatsaktes vom 25. April 2012 und des von J*** G***** als Vorsitzender des Stiftungsbeirates notariell beglaubigt unterfertigten Auszuges aus dem Protokoll der Sitzung des Stiftungsbeirates der M*** Privatstiftung vom 25. April 2012 die Vornahme folgender Eintragungen:
1. Mit Beschluss des Stiftungsvorstandes vom 25. April 2012 wurde die M*** Privatstiftung aufgelöst.
2. Die Firma führt den Zusatz „in Liqu.“.
Das Erstgericht wies diese Anträge mit dem angefochtenen Beschluss ab. Es führte zur Begründung aus, die Errichtung einer Sub-, Tochter- oder Folgestiftung sei nur unter Wahrung des Stiftungszwecks der Mutterstiftung zulässig. Diesem Erfordernis sei nicht entsprochen worden, weil der Stiftungsvorstand infolge Übertragung der Liegenschaft die Auflösung der Privatstiftung beschlossen habe. Vermögensübertragungen, die zur Auflösung der Privatstiftung führten, entsprächen selbst dann nicht dem Stiftungszweck, wenn das Vermögen einer Privatstiftung mit identem Stiftungszweck zugewendet werde. Sollte man derartige Vermögensübertragungen als zulässig erachten, wäre eine Umgehung der §§ 33 Abs 2, 34 PSG möglich. Von Bedeutung sei auch die Zuwendungssperre des § 17 Abs 2 zweiter Satz PSG. Die Übertragung der Liegenschaft EZ * Grundbuch *** A*** an die F**** Privatstiftung sei nur dann zulässig gewesen, falls der Haftungsfonds der Gläubiger nicht geschmälert worden sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich, soweit der Antrag auf Eintragung der Auflösung der M*** Privatstiftung aufgrund des Beschlusses des Stiftungsvorstandes vom 25. April 2012 abgewiesen wurde, der Rekurs der Privatstiftung sowie der Vorstandsmitglieder Mag. J*** E*** und R*** C*** wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung dahin, dass der Antrag auf Eintragung der Auflösung der M*** Privatstiftung aufgrund des Beschlusses des Stiftungsvorstandes vom 25. April 2012 bewilligt werde.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1. Eine Privatstiftung wird gemäß § 35 Abs 1 Z 4 PSG unter anderem aufgelöst, sobald der Stiftungsvorstand einen einstimmigen Auflösungsbeschluss gefasst hat. Gemäß § 35 Abs 2 PSG hat der Stiftungsvorstand einen einstimmigen Auflösungsbeschluss zu fassen, sobald der Stiftungszweck erreicht oder nicht mehr erreichbar ist (Z 2) oder andere in der Stiftungserklärung dafür genannte Gründe gegeben sind (Z 4).
Der Auflösungsbeschluss ist gemäß § 39 Abs 2 PSG von einem Notar in einer Niederschrift zu beurkunden. Gemäß § 35 Abs 5 PSG hat der Stiftungsvorstand im Falle des § 35 Abs 1 Z 4 PSG die Auflösung der Privatstiftung zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Die Auflösung ist mit der Eintragung wirksam.
2. Der dem Erstgericht vorgelegte, entgegen § 39 Abs 2 PSG in Notariatsaktsform gefasste einstimmige Auflösungsbeschluss des Stiftungsvorstandes vom 25. April 2012 gründet sich erkennbar auf § 35 Abs 2 Z 2 PSG und § 35 Abs 2 Z 4 PSG iVm § 11 Abs 1 der Stiftungsurkunde, nennt doch der Stiftungsvorstand als Auflösungsgrund die Nichterreichbarkeit des Stiftungszwecks.
3. In der Lehre (Arnold, PSG2, § 35 Rz 6a, 20a; G. Kodek/Zollner, Rechtsschutz der Begünstigten, PSR 2009, 4 [6]) wird zwar die Auffassung vertreten, dass das Firmenbuchgericht lediglich zu prüfen hat, ob ein wirksamer Auflösungsbeschluss gefasst wurde, das tatsächliche Vorliegen eines Auflösungsgrundes hingegen nicht. Jedoch verweist Arnold (aaO Rz 20a) darauf, dass sich eine vertiefende Prüfungspflicht dann ergebe, wenn das Vorliegen eines Auflösungsgrundes zweifelhaft ist. Auch G. Kodek/Zollner (aaO 6 FN 16) meinen, dass das Fehlen eines Auflösungsgrundes vom Firmenbuchgericht von Amts wegen aufgegriffen werden könne. Diesbezügliche Erhebungen seien jedoch nur erforderlich, wenn Bedenken bestehen. Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung 6 Ob 244/10s die Ausdehnung der Antragslegitimation nach § 35 Abs 3 und 4 PSG auf nur sehr allgemein umschriebene potenziell Begünstigte unter anderem unter Bezugnahme auf G. Kodek/Zollner (aaO 6 FN 16) unter Hinweis auf die amtswegige Prüfpflicht des Firmenbuchgerichtes versagt. Der Oberste Gerichtshof führte aus, dass das Fehlen eines Auflösungsgrundes vom Firmenbuchgericht im Falle von Bedenken von Amts wegen aufgegriffen werden könne.
4.1. Der Wortlaut des Auflösungsbeschlusses begründet im Zusammenhalt mit der Aktenlage erhebliche Bedenken gegen das Vorliegen der erkennbar geltend gemachten Auflösungsgründe des § 35 Abs 2 Z 2 PSG und des § 35 Abs 2 Z 4 PSG iVm § 11 Abs 1 der Stiftungsurkunde. Zwar mag der Stiftungszweck nach § 2 Z 1 lit c der Stiftungsurkunde nicht mehr erreichbar sein, da das Schloss A*** samt Teilen des Schlossparks im Schenkungswege an die F**** Privatstiftung übertragen wurde. Jedoch kann von der Nichterreichbarkeit des Stiftungszwecks nur dann ausgegangen werden, wenn keiner der Stiftungszwecke, daher auch die Erhaltung und Pflege des Schlosses A*** und des dazugehörigen Schlossparks (§ 2 Abs 1 lit a der Stiftungsurkunde) und die Unterstützung und wirtschaftliche Förderung der Begünstigten im weitesten Sinn (§ 2 Abs 1 lit b der Stiftungsurkunde), mehr erreichbar ist. Der Stiftungszweck nach § 2 Abs 1 lit a der Stiftungsurkunde setzt nicht voraus, dass sich das Schloss A*** und der Schlosspark im Eigentum der Privatstiftung befinden. Es sind vielmehr Maßnahmen denkbar, die sich unabhängig vom Liegenschaftseigentum zur Erhaltung und Pflege des Schlosses A*** und des Schlossparks eignen, wie beispielsweise Geldzuwendungen. Wie sich aus § 4 Abs 1 der Stiftungsurkunde ergibt, widmete der Stifter der Stiftung auch ein Barvermögen von ATS 1,000.000,00. Gemäß § 4 Abs 2 der Stiftungsurkunde erhöht sich das Stiftungsvermögen um Zuwendungen des Stifters oder Dritter, sofern diese ausdrücklich der Stiftung gewidmet werden (Nach- und Zustiftungen). Aus dem zu ** Fr **/95m-3 des Erstgerichtes erliegenden Schreiben der damaligen Vorstandsmitglieder Dr. J*** Z*** und E*** Z*** vom 1. Juni 1995 geht zudem hervor, dass sich das zu veranlagende Stiftungsvermögen damals auf rund ATS 520,000.000,00 belief, in verschiedenen festverzinslichen Wertpapieren, Aktien und dergleichen über verschiedene Banken veranlagt worden war und die Überwachung und Wiederveranlagung des Wertpapierbesitzes im Wesentlichen eine ganztägige Beschäftigung des damaligen Vorstandsmitgliedes Dr. J*** P*** erforderte. In Anbetracht dieses sich aus dem Akt für das Jahr 1995 ergebenden erheblichen in Wertpapieren veranlagten Vermögens der Privatstiftung vermag der im Auflösungsbeschluss enthaltene Verweis auf die Übertragung des Schlosses A*** und des dazugehörigen Schlossparks auf die F**** Privatstiftung und auf an den Letztbegünstigten nach der Abwicklung auszuschüttende „allenfalls noch bestehende Vermögensbestandteile“ nicht als ausreichend erachtet werden, um die Nichterreichbarkeit aller Stiftungszwecke schlüssig zu begründen.
4.2. Die Berechtigung der dargelegten Bedenken des Rekursgerichtes gegen die Begründung des Auflösungsbeschlusses findet ihre Bestätigung im Rekursvorbringen, räumen die Rekurswerber doch nunmehr ein, dass das Vermögen der Privatstiftung nach der im Auflösungsbeschluss alleine erwähnten Übertragung der Liegenschaft EZ * Grundbuch *** A*** an die F**** Privatstiftung noch ausgereicht habe, um auf Dauer nennenswerte Zuwendungen an die Begünstigten zu tätigen (1.4. und 2.1. des Rekurses). Die Rekurswerber behaupten erstmals im Rekurs, dass die Privatstiftung mit Nachstiftungsvereinbarung vom 1. März 2012 weiteres Vermögen mit einem erheblichen Wert an die F**** Privatstiftung übertragen habe und das Stiftungsvermögen nach Durchführung dieser weiteren Nachstiftung nicht mehr ausreiche, um nach Begleichung der Kosten des laufenden Betriebs und der Auflösung der Privatstiftung noch nennenswerte Zuwendungen an die Begünstigten zu tätigen (1.4. und 2.1. des Rekurses). Weder wird die Nachstiftungsvereinbarung vom 1. März 2012 im Rekurs offengelegt noch werden Angaben zur Höhe des der F**** Privatstiftung übertragenen weiteren Vermögens und zur Höhe des der Privatstiftung verbliebenen Vermögens gemacht.
4.3. Die Prüfpflicht des Firmenbuchgerichtes beschränkt sich nach höchstgerichtlicher Judikatur auf eine Plausibilitätsprüfung dahin, ob die begehrte Eintragung schlüssig dargelegt und nach der Lebens- und Praxiserfahrung des Entscheidungsorgans glaubwürdig ist (G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG, § 15 Rz 20; 6 Ob 195/10k mwN). Ausgehend von den vorstehenden Ausführungen haben die Vorstandsmitglieder das Vorliegen der Auflösungsgründe nach § 35 Abs 2 Z 2 PSG und § 35 Abs 2 Z 4 PSG iVm § 11 Abs 1 der Stiftungsurkunde im Auflösungsbeschluss nicht schlüssig dargelegt, enthält dieser doch keine Ausführungen zum Verbleib des neben der Liegenschaft EZ * Grundbuch *** A*** vorhandenen weiteren Stiftungsvermögens. Es fehlt somit an einem Auflösungsbeschluss des Stiftungsvorstands, in dem das Vorliegen der geltend gemachten Auflösungsgründe für das Firmenbuchgericht nach Plausibilitätsgrundsätzen prüfbar, das heißt schlüssig, dargelegt wird. Eine nachvollziehbare Darstellung des Auflösungsgrundes ist schon im Hinblick darauf zu fordern, dass andernfalls dem Zweck des § 39 Abs 5 PSG, der darin liegt, dem Gericht die Möglichkeit zur Ausübung seiner Kontrollmöglichkeiten zu geben, bevor die beschlossene Auflösung durch ihre Eintragung endgültig wirksam wird, nicht entsprochen werden könnte (Riel in Doralt/Nowotny/Kalss, PSG § 35 Rz 18).
5. Nach herrschender Auffassung ist kein Verbesserungsverfahren einzuleiten, wenn feststeht, dass Urkunden nicht nur nicht beigelegt wurden, sondern überhaupt erst errichtet werden müssen (G. Kodek aaO § 17 Rz 22 mwN). So bestätigte der Oberste Gerichtshof die sofortige Abweisung eines Gesuches um Eintragung einer zwar durch Notariatsakt, nicht aber durch notarielle Beurkundung (§ 49 Abs 1 GmbHG) beurkundeten Satzungsänderung, die die freie Übertragbarkeit der Geschäftsanteile einschränkte, ohne Verbesserungsverfahren (6 Ob 23/99x). Das OLG Wien lehnte die Erteilung eines Verbesserungsauftrages ab, da sich schon aus der Anmeldung ergab, dass der für die Gültigkeit eines GmbH-Gesellschaftsvertrags erforderliche Notariatsakt nicht existiert (NZ 1992, 299). Es kann auch im vorliegenden Fall von der Erteilung eines Verbesserungsauftrags abgesehen werden, da ein Auflösungsgründe schlüssig darstellender Auflösungsbeschluss unter Wahrung des Formerfordernisses nach § 39 Abs 2 PSG erst errichtet werden müsste.
6.1. Soweit die Rekurswerber argumentieren, es läge auch der Auflösungsgrund nach § 11 Abs 2 der Stiftungserklärung im Hinblick darauf vor, dass die Privatstiftung aus steuerlicher Sicht wesentlich schlechter gestellt sei als im Zeitpunkt der Gründung, genügt der Hinweis darauf, dass der Auflösungsbeschluss hiemit nicht begründet wurde.
6.2. Die weitere, sich mit den vom Erstgericht herangezogenen Abweisungsgründen befassende Rekursargumentation bedarf keiner Stellungnahme, da das Erstgericht in seinem den Eintragungsantrag abweisenden Beschluss davon ausging, dass tatsächlich alleine durch die Übertragung der Liegenschaft EZ * Grundbuch *** A*** an die F**** Privatstiftung ein Vermögensverlust eintrat, der der Erreichung aller Stiftungszwecke entgegensteht. Das Rekursgericht vertritt hingegen die Auffassung, dass die Vorstandsmitglieder in ihrem Auflösungsbeschluss das Vorliegen eines Auflösungsgrundes nicht schlüssig dargelegt haben. Wegen dieses zur Abweisung des Eintragungsbegehrens führenden Mangels des Auflösungsbeschlusses hätten Ausführungen zu den vom Erstgericht herangezogenen Abweisungsgründen rein theoretische Bedeutung.
6.3. Da das Eintragungsgesuch schon aus den dargelegten Gründen abzuweisen ist, kann auch unerörtert bleiben, ob sich die Fassung des Auflösungsbeschlusses in Notariatsaktsform im vorliegenden Fall eignete, die von § 39 Abs 2 PSG angeordnete Beurkundung nach § 87 NO zu ersetzen (vgl. RIS-Justiz RS0060406).
7. Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen und der angefochtene Beschluss im Ergebnis zu bestätigen.
Der Revisionsrekurs gemäß § 62 Abs 1 AußStrG ist zulässig, da keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zu den Inhaltserfordernissen eines Auflösungsbeschlusses nach § 39 Abs 2 Z 2 PSG vorliegt, insbesondere dazu, inwieweit der Auflösungsgrund im Auflösungsbeschluss für das Gericht nachvollziehbar dargelegt werden muss.