Sachverhalt:
Am 04.01.2007 langte beim Erstgericht der Antrag auf Eintragung der C*****-Privatstiftung, in der Folge kurz „Stiftung“, in das beim Handelsgericht Wien geführte Firmenbuch ein.
Dem Antrag waren die erste Ausfertigung der Stiftungsurkunde, Musterzeichnungserklärungen der Vorstandsmitglieder, eine Bankbestätigung gemäß § 12 Abs 2 Z 3 PSG sowie das Protokoll über die konstituierende Sitzung des Stiftungsvorstandes als Beilagen angeschlossen. Ein Aufsichtsrat ist für die Stiftung nicht vorgesehen.
Mit Beschluss vom 11.01.2007 bewilligte das Erstgericht antragsgemäß zu FN ***** die Eintragung der Stiftung.
Die Stiftungsurkunde sieht in ihrem § 8 Abs 3 vor, dass der Stiftungsprüfer vom Gericht über Vorschlag des Vorstandes für jeweils drei Jahre bestellt werde.
Das Erstgericht forderte die Stiftung zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters daher mit Beschluss vom 18.01.2007 auf, binnen 14 Tagen „einen Stiftungsprüfer vorzulegen“, widrigenfalls ein solcher vom Gericht bestellt werde.
Diese Aufforderung wurde dem Vertreter der Stiftung am 22.01.2007 zugestellt (AS 5), sie blieb jedoch unbeantwortet.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 13.02.2007 bestellte das Erstgericht Dr. Vinzenz H*****, *****, zum Stiftungsprüfer für die Jahre 2007 bis 2010 und forderte die Organe der Stiftung gleichzeitig auf, nach Ablauf der Bestelldauer die Bestellung eines neuen Stiftungsprüfers entsprechend der Stiftungsurkunde zu veranlassen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der fristgerechte Rekurs der Stiftung mit dem Antrag, an Stelle des Dr. Vinzenz H***** die Dr. A***** WirtschaftstreuhandgmbH zum Stiftungsprüfer zu bestellen.
Der Rekurs ist unzulässig.
Die Ansicht der Rekurswerberin, sie habe keinen Antrag auf Bestellung eines Stiftungsprüfers gestellt und es könne nicht Aufgabe des Gerichtes sein, einer Privatstiftung einen beliebigen Stiftungsprüfer aufzudrängen, steht mit dem Gesetz nicht in Einklang.
Gemäß § 20 Abs 1 PSG ist der Stiftungsprüfer – soferne die Stiftung keinen Aufsichtsrat hat – vom Gericht zu bestellen.
Diese Bestimmung ist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung zwingend, sie gilt auch für die Bestellung des ersten Stiftungsprüfers (Arnold PSG Komm2 § 20 Rz 20 mwN).
Ein Vorschlagsrecht von Organen der Privatstiftung, wie es in der Stiftungsurkunde der C*****-Privatstiftung vorgesehen ist, wird für unbedenklich erachtet, eine Einschränkung der Auswahlbefugnis des Gerichtes durch einen verbindlichen Vorschlag ist jedoch unzulässig (6 Ob 231/02t = RdW 2003, 138; Arnold aaO Rz 21; Gassauer-Fleissner/Grave Stiftungsrecht, § 20 PSG E 2).
Allfällige in der Person des Dr. Vinzenz H***** gelegene Gründe, die gemäß § 20 Abs 2 und 3 PSG seiner Eignung zum Stiftungsprüfer von Gesetzes wegen entgegenstehen würden, werden im Rekurs nicht behauptet.
Es wäre den Organen der Stiftung unbenommen geblieben, der Aufforderung des Erstgerichtes vom 18.01.2007 zu folgen und fristgerecht einen Besetzungsvorschlag zu erstatten. Die Ausübung des Vorschlagsrechtes im Rekurs ist verspätet (§ 15 FBG iVm § 49 Abs 2 AußStrG).
In Ermangelung eines verbindlichen Auswahlrechtes der Stiftungsorgane fehlt es der Rekurswerberin an der Rechtsmittellegitimation gegen den angefochtenen Beschluss. Der Rekurs war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet sich auf § 15 Abs 1 FBG iVm §§ 59 Abs 1 Z 1, 62 Abs 1 AußStrG. Die Bedeutung der vorliegenden Entscheidung geht über den Einzelfall nicht hinaus.