Feststellungsklage zur Frage, ob der Stiftungsvorstand aufrecht bestellt ist

  1. Ein Anspruch auf Feststellung der Wirksamkeit der Abberufung von Mitgliedern des Stiftungsvorstands in der Privatstiftung ist dem streitigen Verfahren zuzuordnen.

PSG: §§ 15, 27, 40

OLG Wien

04/19/2005

28 R 277/04 t

Sachverhalt:

Bei der I***** Privatstiftung kam es seit 2002 wiederholt zur Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern (wobei die Wirksamkeit der Abberufungen strittig sein dürfte) sowie zur Einleitung amtswegiger Löschungsverfahren nach § 10 Abs 2 FBG. Schließlich beantragte die Privatstiftung beim Firmenbuchgericht (verbunden mit anderen Anträgen), das Gericht möge feststellen, dass (dort näher bezeichnete) Vorstandsmitglieder aus wichtigem Grund abberufen wurden. Das Erstgericht stellte daraufhin im außerstreitigen Verfahren fest, dass die Abberufung aus wichtigem Grund rechtmäßig erfolgte. 

Mit dem vorliegenden Beschluss hob das OLG Wien das Verfahren als nichtig auf und wies den Antrag wegen Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges zurück. Der ordentliche Revisionsrekurs wurde zugelassen (und offenbar auch erhoben).

Aus den Entscheidungsgründen (des Rekursgerichtes):

Nach § 40 PSG entscheidet über Angelegenheiten, die in diesem Bundesgesetz dem Gericht zugewiesen sind, sofern es sich nicht um Angelegenheiten handelt, die dem Prozessgericht zugewiesen sind, der für den Sitz der Privatstiftung zuständige Gerichtshof erster Instanz im Verfahren außer Streitsachen.

Die Materialien zur Regierungsvorlage des PSG, 1132 der BlgNR XVIII.GP legen zu § 40 PSG dar, dass diese Bestimmung dem § 14 AktG und dem § 276 HGB nachgebildet sei. Als Angelegenheiten, die danach dem Verfahren außer Streitsachen zugewiesen sind, werden die Bestellung und Enthebung des Stiftungsvorstandes, die Festsetzung von Vergütungen, die Entscheidung über einen Auskunftsanspruch, weiters jene über einen Antrag auf Durchführung einer Sonderprüfung, über Meinungsverschiedenheiten zwischen Stiftungsorganen, die Auflösung und die Entscheidung über die Aufbewahrung von Büchern und Schriften nach der Löschung angeführt.

Rechtsprechung zu den vorliegenden Fragen existiert – soweit ersichtlich – nicht. Lediglich in 6 Ob 120/02v erachtete der OGH die Unterbrechung eines Eintragungsverfahrens betreffend die Auflösung der Stiftung wegen einer auf Feststellung der Unwirksamkeit eines erklärten Widerrufs der Stiftung gerichteten Klage für unberechtigt.

Nun ist dem Erstgericht durchaus zuzugestehen, dass das im § 27 Abs 2 PSG geregelte Verfahren grundsätzlich auch analog für den vorliegenden Feststellungsantrag fruchtbar gemacht werden könnte. 

Der erkennende Senat ist aber in Abwägung aller oben dargestellten Umstände – vor allem in Hinblick auf den Verweis der Materialien zu § 40 PSG auf das Aktiengesetz im Gegensatz zu den dort angeführten Materien für das außerstreitige Verfahren – der Ansicht, dass die besseren Gründe dafür sprechen, einen allfälligen Anspruch auf Feststellung der Wirksamkeit der Abberufung von Vorstandsmitgliedern einer Privatstiftung dem streitigen Verfahren zuzuordnen, unabhängig davon, ob er von der Privatstiftung oder dem abberufenen Vorstand geltend gemacht wird (vgl N. Arnold, PSG, § 15 Rz 123; derselbe aaO § 40 Rz 7; Riel in Doralt/Nowotny/Kalss, PSG § 40 Rz 5, 6 und 10; zum Aktienrecht 1 Ob 294/97k; 1 Ob 11/99w; 2 Ob 285/04g; RIS-Justiz RS0110176).