Form und die Protokollierung der Beschlussfassung der Stiftungsorgane

  1. Da das PSG keine näheren Vorschriften über die Form und die Protokollierung der Beschlussfassung der Stiftungsorgane enthält bleibt die Regelung daher den konkreten Stiftungen selbst überlassen und ist im Einzelfall zu beurteilen, welche Folge die Nichteinhaltung bestimmter Regeln hat.

PSG: § 28

OGH

12/14/2009

3 Ob 169/09p

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Der vorliegende Fall ist durch eine so außergewöhnliche Sachverhaltskonstellation gekennzeichnet, dass schon diese eine über den Einzelfall hinaus bedeutende Entscheidung nicht zulässt. Diese Beurteilung beruht vor allem darauf, dass der Beirat, bei dem die Wahl des Vorsitzenden strittig ist, vorerst nur in einer Stiftungszusatzerklärung geregelt war und diese Wahl schon erfolgte, ehe aufgrund des Urteils der Obersten Gerichtshofs zu AZ 6 Ob 166/05p die entsprechenden Regelungen in die Stiftungsurkunde übernommen wurde. Die Beurteilung, die Wahl sei auch für den nunmehr in den Rang eines Stiftungsorgans nach § 14 Abs 2 PSG aufgerückten Beirats, wirksam, ist zumindest gut vertretbar.

Das PSG enthält – abgesehen von dem hier bei einem nur zweigliedrigen Organ nicht anwendbaren § 28 – keine näheren Vorschriften über die Form und die Protokollierung der Beschlussfassung der Stiftungsorgane. Die Regelung bleibt daher den konkreten Stiftungen selbst überlassen (und erfolgt etwa in der Stiftungserklärung: § 9 Abs 2 Z 13 PSG). Demnach ist es im Einzelfall zu beurteilen, welche Folgen die Nichteinhaltung bestimmter Regeln hat. Das PSG enthält auch darüber nichts. Nichts anderes gilt für die zeitliche Dauer einer Organstellung. Demnach bestehen wiederum keine Bedenken gegen die Auffassung der zweiten Instanz, die mangelnde Unterschrift des Klägers unter dem Protokoll mache seine Wahl zum Vorsitzenden des Beirats nicht unwirksam und es sei die Bestellung des Vorsitzenden des Beirats und seines Stellvertreters auf unbestimmte Zeit zulässig. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).