Formulierung des Widerrufvorbehalts, Auslegung der Stiftungserklärung

  1. Die Formulierung “Der Stifter ist berechtigt, die Stiftung ohne Angabe von Gründen aufzulösen“ ist ein Widerrufsvorbehalt. Bei unterbliebenem Widerrufsvorbehalt kann eine widerrufsgleiche Änderung der Stiftungsurkunde eine nichtige Umgehung des § 34 PSG sein.
  2. Die Auslegung der Stiftungserklärung folgt den Auslegungsregeln bei Verträgen nach den §§ 914 f ABGB. Demnach ist bei den vermögensrechtlichen Bestandteilen der Stiftungserklärung auf den Stifterwillen Bedacht zu nehmen und gemäß § 915 ABGB im Zweifel davon auszugehen, dass sich der Stifter die geringere Last auferlegen wollte. Im organisationsrechtlichen Teil, wo auf Grund der Außenwirkung auch Interessen Dritter betroffen sein können, ist die Stiftungserklärung objektiv zu interpretieren und daher einer am Wortlaut orientierten Auslegung der Vorrang einzuräumen. Hier sind die für die Satzung juristischer Personen entwickelten Auslegungskriterien auch bei der Privatstiftung anzuwenden.

PSG: §§ 9, 34

OLG Wien

04/28/2011

28 R 307/10p

Spruch:

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass die nachstehende Firmenbucheintragung bewilligt wird:

Vorstandsbeschluss vom 26.3.2010

Die Privatstiftung ist aufgelöst.“

Der Vollzug dieser Anordnung obliegt dem Handelsgericht Wien als Firmenbuchgericht. 

Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Begründung:

In dem vom Handelsgericht Wien geführten Firmenbuch ist seit 24.3.1995 die E***** Privatstiftung unter FN ***** eingetragen. Stifter ist E***** S*****, geboren am *****. 

Die Eintragung der Stiftung erfolgte auf Grund der Stiftungsurkunde vom 20.2.1995. Darin hatte der Stifter unter anderem im Punkt 9. Folgendes bestimmt:

9. ÄNDERUNGEN ODER AUFLÖSUNG DER STIFTUNG

Der Stifter behält sich ausdrücklich Änderungen der Stiftungserklärung vor.

Der Stifter ist auch berechtigt, die Stiftung ohne Angabe von Gründen aufzulösen …“

Mit Eingabe vom 26.3.2010, beim Erstgericht eingelangt am 22.4.2010, beantragte der Vorstand unter Vorlage der notariell beurkundeten Widerrufserklärung des Stifters vom 15.12.2008 und des Beschlusses des Stiftungsvorstandes vom 26.3.2010 die Eintragung der Auflösung und Liquidation der Stiftung. Der Stifter habe sich in Punkt 9. der Stiftungsurkunde vom 20.2.1995 das Recht vorbehalten, die Stiftung ohne die Angabe von Gründen aufzulösen. Dem Vorstand sei die notariell beurkundete Widerrufserklärung des Stifters vom 15.12.2008 zugegangen. In der Sitzung des Stiftungsvorstandes vom 26.3.2010 sei die Widerrufserklärung zur Kenntnis genommen und gemäß § 35 Abs 2 Z 2 PSG (offenbar gemeint „§ 35 Abs 2 Z 1 PSG“) der einstimmige Beschluss auf Auflösung der Stiftung gefasst worden (72 Fr 5418/10g-1). 

Das Erstgericht trug mit Zwischenerledigung vom 3.5.2010 eine Verbesserung der Eingabe auf. Der Auflösungsbeschluss des Vorstandes bedürfe nach § 39 Abs 2 PSG der Form der notariellen Niederschrift. Außerdem werde darauf hingewiesen, dass sich der Stifter kein Widerrufsrecht vorbehalten habe, sodass auch der Vorbehalt des Stifters, die Auflösung auf Grund seiner Willensentscheidung vorzunehmen, unzulässig sei. Es sei anzugeben, worin dann der Auflösungsgrund für den Vorstand liege (ON 4). 

In seiner Stellungnahme argumentierte der Stiftungsvorstand im Wesentlichen, dass der in Punkt 9. der Stiftungsurkunde erklärte Vorbehalt des Stifters, dass er berechtigt sei, die Stiftung ohne die Angabe von Gründen aufzulösen, nur den Sinn und Zweck haben könne, dem Stifter die Möglichkeit einzuräumen, die Privatstiftung durch eigene Disposition zu beenden. Dieser klare Regelungsinhalt sei als Widerrufsvorbehalt zu interpretieren, es könne nicht darauf abgestellt werden, ob das Wort „Widerruf“ in die Bestimmung aufgenommen worden sei oder nicht (ON 6). Dem weiteren Verbesserungsauftrag des Erstgerichtes auf Vorlage eines notariell beurkundeten Auflösungsbeschlusses entsprach der Stiftungsvorstand. 

Mit dem nun angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht das Eintragungsbegehren ab. Zur Begründung führte es aus, der Widerruf der Privatstiftung durch den Stifter sei nur zulässig, wenn er sich diesen bereits bei der Errichtung der Stiftungsurkunde oder spätestens bei der Änderung der Stiftungserklärung vor Entstehen der Privatstiftung vorbehalten habe; widrigenfalls habe er sich endgültig dieses Gestaltungsrechtes begeben. Der Stifter könne die Auflösung durch seinen Willensentschluss nicht vorsehen, wenn er sich den Widerruf nach § 34 PSG nicht vorbehalten habe. Er könne dies auch nicht nachträglich durch Änderung der Stiftungserklärung nach Entstehen der Privatstiftung nachholen. Ein Auflösungsbeschluss des Stiftungsvorstandes sei nur zulässig, wenn er auf Grund eines der in § 35 Abs 2 PSG genannten Auflösungsgründe erfolge. Da kein wirksamer Widerruf des Stifters vorliege, liege auch kein rechtswirksamer Auflösungsbeschluss des Stiftungsvorstandes vor, weshalb das Eintragungsbegehren abzuweisen gewesen sei.

Dagegen richtet sich der Rekurs der Stiftung, vertreten durch den Vorstand, mit dem Antrag auf Abänderung, dem Eintragungsbegehren zu entsprechen.

Der Rekurs ist berechtigt

Nach dem Entstehen der Privatstiftung kann diese vom Stifter nur widerrufen werden, wenn er sich den Widerruf in der Stiftungserklärung vorbehalten hat (§ 34, 1. Satz PSG). Der Vorbehalt des Widerrufs der Privatstiftung muss in der Stiftungsurkunde erklärt werden (§ 9 Abs 2 Z 8 iVm § 10 Abs 2 PSG). Demnach entsteht das Widerrufsrecht nur bei Aufnahme eines entsprechenden Vorbehaltes vor Entstehen der Privatstiftung. Der Vorbehalt muss daher bereits im Rahmen der Errichtung der Stiftungsurkunde oder spätestens bei Änderung der Stiftungsurkunde vor Entstehen der Privatstiftung aufgenommen werden; andernfalls hat der Stifter sich endgültig dieses Gestaltungsrechtes begeben (N. Arnold, PSG-Kommentar² § 34 Rz 5; K. Berger in Doralt/Nowotny/Kalss, § 33 PSG Rz 7, 24; G. Nowotny in Gassner/Göth/Gröhs/Lang, Privatstiftungen, 142). 

Abgesehen von der personellen Beschränkung und dem notwendigen Vorbehalt in der Stiftungsurkunde macht § 34 PSG die Ausübung des Widerrufsrechtes nicht vom Vorliegen weiterer Voraussetzungen abhängig. Der Widerrufsvorbehalt gewährt dem Stifter somit ein freies, uneingeschränktes Widerrufsrecht . 

Sobald dem Stiftungsvorstand ein zulässiger Widerruf des Stifters zugeht, hat er nach § 35 Abs 2 Z 1 PSG einen einstimmigen Auflösungsbeschluss zu fassen. Dieser Auflösungsbeschluss bedarf der Form der notariellen Niederschrift im Sinne des § 39 Abs 2 PSG (N. Arnold aaO § 35 Rz 7, 9). Danach hat der Stiftungsvorstand die Auflösung der Privatstiftung zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden (§ 35 Abs 5 1. Satz PSG).

Dem Erstgericht ist darin zu folgen, dass zwischen dem Widerruf und der Auflösung der Stiftung zu differenzieren ist. Die Widerrufserklärung ist eine einseitige Willenserklärung des Stifters, die auf die Herbeiführung der Auflösung der Privatstiftung gerichtet ist. Normzweck des § 34 PSG ist damit die Ermöglichung der Beendigung der Privatstiftung durch freie Disposition des Stifters. Nur insoweit kann das Bestehen der Privatstiftung von der Entscheidung des Stifters auf dessen Lebzeiten abhängig gemacht werden (N. Arnold, aaO § 34 Rz 2).

Zur Auflösung der Privatstiftung kommt es, wenn einer der in § 35 Abs 1 PSG abschließend geregelten Auflösungsgründe vorliegt, unter anderem auch, wenn der Stiftungsvorstand aufgrund eines zulässigen Widerrufs des Stifters einen Auflösungsbeschluss fasst (§ 35 Abs 1 Z 4 iVm Abs 2 Z 1 PSG). In einigen Fällen, so auch bei der Auflösung durch Beschlussfassung des Stiftungsvorstandes, wird diese erst mit der Eintragung im Firmenbuch wirksam, die Eintragung wirkt also konstitutiv (N. Arnold, aaO § 35 Rz 21). Der Auflösung hat zwingend die Abwicklung der Stiftung nach § 36 PSG zu folgen.

Zutreffend führte das Erstgericht auch aus, dass nach herrschender Ansicht ein in der Stiftungsurkunde nicht enthaltener Widerrufsvorbehalt nicht mehr nachträglich noch im Wege einer Änderung der Stiftungserklärung nach Entstehen der Privatstiftung nachgeholt werden kann. Auch die Vornahme widerrufsgleicher Änderungen der Stiftungsurkunde stellt in diesem Zusammenhang eine nicht erlaubte und damit nichtige Umgehung des § 34 PSG dar. Daher darf ein Stifter, der sich den Widerruf nicht vorbehalten hat, beispielsweise die Dauer der Privatstiftung nicht nachträglich in einem solchen Ausmaß verkürzen, dass dies im Ergebnis einem Widerruf gleichkäme. Unzulässig wäre auch das Festlegen einer Potestativbedingung, dh eines vom Stifter frei beherrschbaren Umstandes, als Auflösungsgrund im Sinne des § 35 Abs 2 Z 4 PSG. Ob eine solche „widerrufsgleiche Änderung“ vorliegt, muss in jedem Einzelfall individuell beurteilt werden (Arnold, aaO § 33 Rz 45). 

Im konkreten Fall wurde jedoch keine nachträgliche Änderung der Stiftungserklärung vorgenommen, sondern ist strittig, ob die Bestimmung in Punkt 9. der Stiftungsurkunde, der Stifter sei berechtigt, die Stiftung ohne Angabe von Gründen aufzulösen, als Widerrufsvorbehalt im Sinne des § 9 Abs 2 Z 8 iVm § 10 Abs 2 PSG anzusehen ist. 

Die Auslegung der Stiftungserklärung folgt den Auslegungsregeln bei Verträgen nach den §§ 914 f ABGB. Demnach ist bei den vermögensrechtlichen Bestandteilen der Stiftungserklärung auf den Stifterwillen Bedacht zu nehmen und gemäß § 915 ABGB im Zweifel davon auszugehen, dass sich der Stifter die geringere Last auferlegen wollte (N. Arnold, aaO § 9 Rz 31; M. Huber in Doralt/Nowotny/Kalss, PSG, § 9 Rz 3 je mwN). Im organisationsrechtlichen Teil, wo auf Grund der Außenwirkung auch Interessen Dritter betroffen sein können, ist jedoch die Stiftungserklärung objektiv zu interpretieren und daher einer am Wortlaut orientierten Auslegung der Vorrang einzuräumen. Hier sind nach herrschender Ansicht die für die Satzung juristischer Personen entwickelten Auslegungskriterien auch bei der Privatstiftung anzuwenden (6 Ob 116/01d ua).

Bei der Widerrufserklärung handelt es sich, wie dargelegt, um eine einseitige, auf die Herbeiführung der Auflösung gerichtete Willenserklärung des Stifters. Den Rekurswerbern ist beizupflichten, dass die Regelung in Punkt 9. der Stiftungsurkunde, wonach der Stifter berechtigt ist, die Stiftung ohne Angabe von Gründen „aufzulösen“, inhaltlich einem Widerrufsvorbehalt entspricht. Auch wenn das Wort „Widerruf“ in diese Bestimmung nicht aufgenommen wurde, kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Stifter sich damit die Beendigung der Privatstiftung durch seine freie Disposition ohne die Angabe von Gründen vorbehalten wollte. Damit ist das Widerrufsrecht, wie die Rekurswerber zutreffend argumentieren, vom Wortlaut des Punkt 9 der Stiftungsurkunde gedeckt. Hinzu kommt, dass Punkt 9, 1. Satz, einen Änderungsvorbehalt des Stifters festlegt und Satz 2 dem Stifter das Recht der jederzeitigen „Auflösung“ der Stiftung ohne die Angabe von Gründen einräumt, sodass auch der systematischen Zusammenhang deutlich macht, dass der Stifter sich damit ein weiteres Gestaltungsrecht, nämlich die Beendigung der Privatstiftung durch seine freie Disposition, vorbehalten wollte. 

Der Stifter hat somit in seiner notariell beurkundeten Widerrufserklärung vom 15.12.2008 von seinem wirksam in der Stiftungsurkunde vorbehaltenen Widerrufsrecht Gebrauch gemacht, sodass der Stiftungsvorstand zur Fassung eines einstimmigen Auflösungsbeschlusses im Sinne des § 35 Abs 2 Z 1 PSG verpflichtet war und sämtliche Voraussetzungen für die Eintragung der Auflösung der Stiftung im Firmenbuch vorliegen. 

In Stattgebung des Rekurses war dem Erstgericht daher die beantragte Firmenbucheintragung aufzutragen. 

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses beruht auf §§ 59 Abs 1, 62 Abs 1 AußStrG iVm § 15 FBG. Bei den zu beurteilenden Rechtsfragen waren die Umstände des Einzelfalls ausschlaggebend. Eine Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG lag daher nicht zur Beurteilung vor. 

Oberlandesgericht Wien

1016 Wien, Schmerlingplatz 11

Abt. 28, am 28. April 2011