Inanspruchnahme der Begünstigung nach § 26a Abs 1 Z 2 GGG durch eine Privatstiftung

Die Zuwendung einer Liegenschaft durch eine Privatstiftung an einen Begünstigten erfüllt nicht das Tatbestandsmerkmal des § 26a Abs 1 Z 2 GGG über die begünstigten Eintragungsgebühren. Dies ist nur bei Übertragungen zwischen natürlichen Personen der Fall, die außerdem Voraussetzungen der Zugehörigkeit zum Familienkreis erfüllen müssen. Ein Stiftungszweck zum Erhalt des Familienbesitzes und der Weitergabe innerhalb der Familie ändert daran nichts.

GGG Art 1 §§ 26, 32 TP9 lit b Z1, 26a Abs 1 Z1

BVwG

05/25/2020

I417 2159673-1

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang:

1. Mit elektronisch eingebrachtem Antrag vom 08.05.2014 wurde vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beim Bezirksgericht (in Folge auch: BG) XXXX als Grundbuchsgericht die Einverleibung des Eigentums für den Beschwerdeführer auf unter Punkt II. näher bezeichneten Liegenschaften beantragt. Grundlage hierfür ist der Zuwendungsvertrag vom 29.04.2014 und erfolgte die Zuwendung unentgeltlich. In einer weiteren elektronisch eingebrachten Mitteilung vom 14.05.2014 wurde der Firmenbuchauszug der XXXX -Privatstiftung vorgelegt. Dem Grundbuchsgesuch angeschlossen waren ein Bewertungsgutachten der Liegenschaften sowie Informationen zu deren Einheitswert.

2. Die Bemessungsgrundlage wurde vom Beschwerdeführer auf Basis des dreifachen Einheitswertes vorgenommen.

3. Mit Beschluss des BG XXXX vom 15.05.2014 wurde die Einverleibung des Eigentumsrechtes für den Beschwerdeführer bewilligt.

4. Nach Bewilligung der Eintragung wurde der Beschwerdeführer mit Lastschriftanzeige vom 19.05.2014 zur Zahlung der Eintragungsgebühren laut TP 9 lit b. Z 1 GGG auf Basis des dreifachen Einheitswertes der Liegenschaften und somit unter Heranziehung der Begünstigung nach § 26a GGG von insgesamt EUR 5.763,00 gem. verpflichtet.

5. Der Lastschriftanzeige folgend wurde die Pauschalgebühr in Höhe von EUR 5.763,00 entrichtet.

6. Bei einer Gebührenrevision hat der zuständige Revisor beim Oberlandesgericht XXXX das Vorliegen der Begünstigung im Sinne des § 26a GGG beanstandet und dazu in einem Aktenvermerk vom 16.01.2017 festgehalten, dass die Voraussetzungen des § 26a GGG nicht vorliegen und die Eintragungsgebühr auf Basis der Verkehrswerte heranzuziehen sei. Dabei wurde auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.07.2016, Zl. W208 2125770-1/2E, Bezug genommen und ausgeführt, dass demnach eine „Stiftung“ nicht unter die Begünstigtenstellung des § 26a Abs 1 Z 2 GGG falle. Mit den in § 26a Abs 1 Z 2 GGG verwendeten Begriffen „Gesellschaft“ und „Gesellschafter“ seien nicht Stiftungen und Stiftungsbegünstigte gemeint, sondern Übertragungen innerhalb bestimmter gesellschaftlicher Konstellationen. Hätte der Gesetzgeber auch Stiftungen begünstigen wollen, hätte er diesen in der österreichischen Rechtsordnung gebräuchlichen Begriff als Tatbestandsmerkmal auch verwendet. Für die gegenständliche Liegenschaftsübertragung seien somit die Verkehrswerte als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.

7. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 25.01.2017 wurde daher der Beschwerdeführer abzüglich der bereits auf Basis des dreifachen Einheitswertes bezahlten Gerichtgebühr von EUR 5.763,00 zur Zahlung der restlichen Eintragungsgebühr gem. TP 9 lit b. Z 1 GGG in Höhe von EUR 37.050,00, darin enthalten die Einhebungsgebühr gem. § 6a GEG in Höhe von EUR 8,00, verpflichtet.

8. Mit elektronisch eingebrachtem Schriftsatz vom 08.02.2017 wurde gegen den Zahlungsauftrag vom 25.01.2017 Vorstellung erhoben. In Anlehnung an die vom Revisor des Oberlandesgerichtes XXXX ins Treffen geführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.07.2016, W208 2125770-1, führte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zusammengefasst aus, dass dieser Entscheidung auch zu entnehmen sei, dass „die Begünstigung [des § 26a GGG] dazu dienen [soll], Liegenschafsübertragungen zur Erhaltung des Familienbesitzes sowie gemeinsam erwirtschafteten Grundbesitzes sowohl im Falle des Generationenwechsels als auch im Falle der Aufteilung des Erwirtschafteten bei Auflösung der Gemeinschaft zu erleichtern. Über den Angehörigenbegriff des § 364c ABGB hinaus sollen letztlich auch Übertragungen an Geschwister, Nichten oder Neffen des Überträgers (nicht aber deren Ehegatten oder Partner) begünstigt werden. Diese Erweiterung des Angehörigenkreises soll eine Übergabe des Familienvermögens auch dann erleichtern, wenn dies in gerader Linie nicht möglich ist.“ Der zitierten Entscheidung sei lediglich zu entnehmen, dass Privatstiftungen nicht unter § 26a Abs 1 Z 2 GGG fallen, da von dieser Ziffer nur Gesellschaften umfasst seien. Das Bundesverwaltungsgericht habe allerdings auch explizit festgehalten, dass durch die Begünstigung nach Z 1 Familienbesitz erhalten werden solle. Die Stifter erster Generation seien Brüder gewesen, die Stifter der zweiten Generation seien allesamt deren leibliche Söhne – darunter der Beschwerdeführer – sohin Geschwister bzw. Cousins. Eindeutiger Stiftungszweck sei der Erhalt des Familienbesitzes. Aus diesem Grund müssen Zuwendungen der Stiftung an einzelne Stifter auch gem. § 26a GGG begünstigt werden, weshalb nicht der Verkehrswert, sondern der dreifache Einheitswert zur Bemessung der Gerichtsgebühren heranzuziehen sei.

9. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom 07.04.2017 wurde der Beschwerdeführer als zahlungspflichtige Partei schuldig erkannt, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution, die im Verfahren des Bezirksgerichtes XXXX , für die Eintragung des Eigentumsrechtes in EZ XXXX , EZ XXXX und EZ XXXX , alle KG XXXX , gemäß TP 9 b1 GGG angefallene Gebühr in Höhe von EUR 37.042,00 zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß § 6a GEG in Höhe von EUR 8,00, offener Gesamtbetrag somit EUR 37.050,00, auf das Konto des Bezirksgerichtes XXXX , einzuzahlen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Privatstiftung keine Gesellschaft im Sinne des § 26a Abs 1 Z 2 GGG sei. In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage sei durch den Gesetzgeber erklärt, dass im Rahmen der Begünstigung nach § 26a GGG auf eine Entlastung von „Unternehmen“ abgestellt werde, die Privatstiftung aber juristisch gesehen kein Unternehmen sei, was schon dadurch zum Ausdruck komme, dass sie im Unternehmensgesetzbuch (UGB) nicht angeführt sei. Auch dürfe die Privatstiftung selbst kein Gewerbe ausüben, sie dürfe auch nicht die Geschäftsführung einer Gesellschaft übernehmen und nicht Vollhafter einer Personengesellschaft sein, sodass schon aus diesem Grund die Intention des Gesetzgebers, nämlich „Wachstumsanreize“ zu schaffen und die „Betriebsfortführung“ zu erleichtern, nicht gegeben ist; insgesamt habe der Gesetzgeber die Begrifflichkeiten „Gesellschaft“ und „Gesellschafter“ nur im Sinne einer unternehmerischen Tätigkeit und nicht auch auf eine Privatstiftung als Rechtsträger gewählt. Selbst wenn im Sinne der Erläuternden Regierungsvorlage „alle“ Tatbestände des Umgründungssteuergesetzes (UmgrStG) und somit auch der Begriff „Gesellschaft“ gebührenrechtlich autonom auch im Sinne von „Körperschaften“ zu interpretieren wäre und sohin auch eine Privatstiftung als „Gesellschaft“ im Sinne des § 26a GGG anzusehen wäre, scheitere die Anerkennung dieser Begünstigung an den weiteren Voraussetzungen:

Die Übertragung von Liegenschaften sei nämlich nach § 26a Abs 1 Z 2 GGG nur dann begünstigt, wenn diese aufgrund einer Verschmelzung, Umwandlung, Einbringung, Realteilung, Spaltung oder eines Zusammenschlusses von Gesellschaften erfolgt. Nach der durch den Zuwendungsvertrag vorliegenden bloßen Übertragung der Liegenschaften zwischen der Stiftung und dem begünstigten Beschwerdeführer, liege aber kein einer Umgründung (Verschmelzung, Umwandlung, etc.) vergleichbarer Tatbestand vor. Gegenständliches Rechtsgeschäft könne auch nicht unter einem Erwerbsvorgang zwischen einer Gesellschaft und ihrem Gesellschafter oder der Vereinigung aller Anteile einer Personengesellschaft subsumiert werden, denn nach den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage solle explizit die Mittelzuführung und Mittelrückführung zwischen Gesellschafter und Gesellschaft begünstigt werden. Die Zuführung an einen „Begünstigten“ sei aber eben keine Mittelrückführung, da die Mittel durch den Stifter zugeführt und dann an einen Begünstigten übertragen werden.

Den Einlassungen des Vorstellungswerbers (gemeint: Beschwerdeführer), wonach Zuwendungen der Stifter an einzelne Stifter auch gem. § 26a Abs 1 Z 1 GGG begünstigt werden müssten, stehe der eindeutige Gesetzeswortlaut entgegen. In § 26a Abs 1 Z 1 GGG seien Übertragungen innerhalb der Familie erfasst; der erfasste Familienkreis decke sich im Wesentlichen mit jenem des § 264c ABGB. Erfasst seien demnach alle Liegenschaftsübertragungen in gerader Linie sowie an den Ehegatten oder eingetragenen Partnern. Unzweifelhaft seien nur Übertragungen zwischen natürlichen Personen erfasst, die Übergabe einer Liegenschaft durch eine juristische Person, namentlich einer Privatstiftung, könne daher begrifflich schon nicht unter den Tatbestand des § 26a Abs 1 Z 1 GGG fallen, auch wenn einzelne Stifter und Begünstigte miteinander verwandt sind.

Insgesamt sei daher das Vorliegen des Begünstigungstatbestandes des § 26a GGG zu verneinen und der Beschwerdeführer zur Zahlung der (zusätzlichen) Eintragungsgebühr zu verpflichten.

10. Mit Schriftsatz vom 08.05.2017, bei der belangten Behörde elektronisch eingebracht am 09.05.2017, erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.04.2017, wobei Rechtswidrigkeit, insbesondere wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, moniert wurde. Im Wesentlichen wurde sich, wie bereits in der Vorstellung vom 08.02.2017, darauf gestützt, dass der eindeutige Zweck der Stiftung der Erhalt des Familienbesitzes und die Weitergabe des Besitzes an die Söhne – somit auch an den Beschwerdeführer – der Stiftungsgründer sei und dass Zuwendungen der gegenständlichen Stiftung sehr wohl gem. § 26a Abs 1 Z 1 GGG begünstigt seien. Sollte dem nicht so sein, liege ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor. Es sei nicht sachlich gerechtfertigt, die Weitergabe von Eigentum von Vätern auf ihre Kinder der zitierten Gesetzesstelle nach zu begünstigen, während derselbe Übergang – allerdings durch Vorschaltung einer Familienstiftung – nicht begünstigt ist.

11. Mit Schreiben vom 22.05.2017, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 01.06.2017, legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird zum maßgeblichen Sachverhalt erhoben und darüber hinaus festgestellt:

Bei der XXXX -Privatstiftung handelt es sich um eine mit Stiftungsurkunde vom XXXX errichtete und im Firmenbuch des Landesgerichtes XXXX zu FN XXXX eingetragene Stiftung, deren Stiftungszweck die Versorgung der Stifter und bestimmter Familienmitglieder ist. In der Stiftungsurkunde ist festgelegt, dass die Stiftung Vermögen an einzelne Stifter oder Substiftungen gegen Verzicht auf jegliche weitere Rechte und Empfang jeglicher weiteren Zuwendungen überlassen kann. Zweck der Stiftung ist somit der Erhalt des Familienbesitzes. Beide Stiftungsgründer sind bereits verstorben und werden die Stiftungsrechte von den nunmehrigen Stiftern zweiter Generation ausgeübt.

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen durch Änderung der ursprünglichen Stiftungsurkunde am XXXX einbezogenen Stifter der XXXX -Privatstiftung und um den Sohn eines der beiden bereits verstorbenen Stiftungsgründer.

Mit notariell beglaubigten Zuwendungsvertrag vom 29.04.2014, abgeschlossen zwischen dem Beschwerdeführer und der XXXX -Privatstiftung, unter Beitritt der übrigen Stifter, übertrug die XXXX -Privatstiftung die im Vertrag genauer bezeichneten Liegenschaften dem Beschwerdeführer unentgeltlich und ist diese Tatsache auch unbestritten.

Mit Schriftsatz vom 08.05.2014 bzw. 14.05.2014 beantragte der Beschwerdeführer die Einverleibung des Eigentumsrechts für die ihm mittels Zuwendungsvertrag vom 29.04.2014 unentgeltlich übertragenen Liegenschaften und wurde die Einverleibung mittels Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 15.04.2014 bewilligt.

Weder im elektronisch eingebrachten Antrag vom 08.05.2014 auf Einverleibung des Eigentumsrechts des Beschwerdeführers noch in der weiteren elektronisch erfolgten Mitteilung vom 14.05.2014 ist ein Hinweis auf die Inanspruchnahme einer Begünstigung im Sinne des § 26a des Gerichtsgebührengesetztes (GGG) ersichtlich. Lediglich bei den einzuverleibenden Einlagezahlen findet sich unter der jeweiligen Bemessungsgrundlage der begünstigte dreifache Einheitswert.

In weiterer Folge erging die Lastschriftanzeige vom 19.05.2014 und wurde ausgehend von der Begünstigung nach § 26a GGG die Eintragungsgebühr gem. TP 9 lit b. Z 1 GGG auf Basis des dreifachen Einheitswertes mit insgesamt EUR 5.763,00 berechnet und vom Beschwerdeführer auch entrichtet.

Aufgrund einer Beanstandung des Revisors des Oberlandesgerichtes XXXX bezüglich der Begünstigung im Sinne des § 26a GGG erging der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 25.01.2017 und wurden die Eintragungsgebühr auf Basis des Verkehrswertes in Höhe von EUR 42.805,00 erneut vorgeschrieben, wobei der Beschwerdeführer unter Zuziehung einer Einhebungsgebühr gem. § 6a GEG in Höhe von EUR 8,00 und abzüglich seiner bereits entrichteten EUR 5.763,00 zu einer weiteren Zahlung von insgesamt EUR 37.050,00 verpflichtet wurde.

Wie bereits im Verfahrensgang ausführlich dargelegt, erhob der Beschwerdeführer gegen den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 25.01.2017 Vorstellung und erging in weiterer Folge gegenständlich angefochtener Bescheid.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus dem Grundbuchsantrag vom 08.05.2014 bzw. 14.05.2014, dem Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 15.05.2014 und dem Zuwendungsvertrag vom 29.04.2014.

Im gegenständlichen Fall ist die Höhe der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren in Folge der Einverleibung des Eigentumsrechtes der beschwerdeführenden Partei strittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, die gemäß Art. 131 Abs 2 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Die für den gegenständlichen Fall relevanten §§ 26 und 26a Gerichtsgebührengesetz (GGG), BGBl. Nr. 501/1984, in der Fassung zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 07.04.2017, lauten:

„Wertberechnung für die Eintragungsgebühr

§ 26. (1) Die Eintragungsgebühr ist bei der Eintragung des Eigentumsrechts und des Baurechts – ausgenommen in den Fällen der Vormerkung – sowie bei der Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts zu berechnen. Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre.

(2) Die Partei hat den Wert des einzutragenden Rechts (Abs. 1) eingangs der Eingabe zu beziffern, die zur Ermittlung des Werts notwendigen Angaben zu machen und diese durch Vorlage geeigneter Unterlagen zur Prüfung der Plausibilität zu bescheinigen. Ist die Entrichtung der Gerichtsgebühren im Fall der Selbstberechnung (§ 11 Grunderwerbsteuergesetz 1987) beim zuständigen Finanzamt (§ 4 Abs. 7) zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer (§ 2 Z 4 zweiter Halbsatz) vorgesehen, kann mit Verordnung nach § 26a Abs. 3 geregelt werden, wie weit von diesen Angaben abgesehen werden kann.

(3) Soweit keine außergewöhnlichen Verhältnisse vorliegen, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt haben, ist bei den nachstehend angeführten Erwerbsvorgängen der Wert der Gegenleistung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen,

1. bei einem Kauf der Kaufpreis zuzüglich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen,

2. bei einem Erwerb gegen wiederkehrende Geldleistungen, wenn der Gesamtbetrag der Zahlungen nicht von vorhinein feststeht, der Kapitalwert,

3. bei einer Leistung an Zahlungsstatt der Wert, zu dem die Leistung an Zahlungsstatt angenommen wird,

4. bei der Enteignung die Entschädigung.

Der Gegenleistung sind Belastungen hinzuzurechnen, die auf dem Grundstück ruhen, soweit sie auf den Erwerber kraft Gesetzes übergehen.

(4) Wenn die Angaben zur Prüfung der Plausibilität nicht für hinreichend bescheinigt erachtet werden, kann die Partei zur Vorlage weiterer Bescheinigungsmittel aufgefordert werden. Das Gleiche gilt für eine Prüfung aus Anlass einer Gebührenrevision. Kommt die Partei einem solchen Auftrag ohne hinreichenden Grund nicht nach oder entspricht die von ihr nach Vorhalt vorgenommene Bezifferung offenkundig nicht den Abs. 1 bis 3, so ist der Wert des einzutragenden Rechts unter Berücksichtigung der vorliegenden Bescheinigungsmittel nach freier Überzeugung zu schätzen. In diesem Fall ist eine Ordnungsstrafe bis zu 50% der so ermittelten Eintragungsgebühr zu entrichten; die Ordnungsstrafe darf jedoch 420 Euro nicht übersteigen.

(4a) Ist die Entrichtung der Gerichtsgebühren im Fall der Selbstberechnung (§ 11 Grunderwerbsteuergesetz 1987) beim zuständigen Finanzamt (§ 4 Abs. 7) zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer (§ 2 Z 4 zweiter Halbsatz) vorgesehen und stellt sich die Unrichtigkeit der Angaben in der Selbstberechnungserklärung nach § 12 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 nachträglich – etwa aus Anlass einer Gebührenrevision, auf Grund einer Mitteilung des Finanzamts (§ 16 Grunderwerbsteuergesetz 1987) oder eines die selbstberechnete Steuer betreffenden abgabenbehördlichen Verfahrens – heraus, so ist die Eintragungsgebühr von Amts wegen neu zu bemessen; dies gilt auch dann, wenn sich die Unrichtigkeit der Angaben erst nach Eintritt der Rechtskraft der Gebührenvorschreibung herausstellt. Der Fehlbetrag kann in den Fällen des § 303 Abs. 1 BAO auch nach Ablauf der Verjährungsfrist (§ 8 GEG) nachgefordert werden. Stellt die Vorschreibungsbehörde fest, dass die in der Selbstberechnungserklärung nach § 12 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 angegebene Bemessungsgrundlage offenbar unrichtig ist, so hat sie das zuständige Finanzamt ohne unnötigen Aufschub zu verständigen.

(5) Bei der Eintragung zum Erwerb eines Pfandrechtes und bei der Anmerkung der Rangordnung für eine beabsichtigte Verpfändung bestimmt sich der Wert nach dem Nennbetrag (Höchstbetrag, § 14 Abs. 2 GBG 1955) der Forderung einschließlich der Nebengebührensicherstellung. Bei Afterpfandrechten kann dieser Wert nie größer sein als der der belasteten Forderung.

(6) Wird die Eintragung von mehreren Berechtigten in einer Eingabe verlangt, so ist die Eintragungsgebühr für jeden Berechtigten nach dem Wert seiner Rechte zu berechnen.

(7) Wird eine Eintragung zum Erwerb eines Rechtes gemeinschaftlich von einer oder mehreren gebührenpflichtigen und gebührenbefreiten Personen begehrt, so ist die Gebühr nur nach dem Anteil des Gebührenpflichtigen zu berechnen.

Begünstigte Erwerbsvorgänge

§ 26a. (1) Abweichend von § 26 ist für die Bemessung der Eintragungsgebühr bei den nachstehend angeführten begünstigten Erwerbsvorgängen der dreifache Einheitswert, maximal jedoch 30% des Werts des einzutragenden Rechts (§ 26 Abs. 1), heranzuziehen:

1. bei Übertragung einer Liegenschaft an den Ehegatten oder eingetragenen Partner während aufrechter Ehe (Partnerschaft) oder im Zusammenhang mit der Auflösung der Ehe (Partnerschaft), an den Lebensgefährten, sofern die Lebensgefährten einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben oder hatten, an einen Verwandten oder Verschwägerten in gerader Linie, an ein Stief-, Wahl- oder Pflegekind oder deren Kinder, Ehegatten oder eingetragenen Partner, oder an Geschwister, Nichten oder Neffen des Überträgers;

2. bei Übertragung einer Liegenschaft aufgrund einer Verschmelzung, Umwandlung, Einbringung, Realteilung, Spaltung oder eines Zusammenschlusses von Gesellschaften, aufgrund eines Erwerbsvorgangs zwischen einer Gesellschaft und ihrem Gesellschafter oder aufgrund der Vereinigung aller Anteile einer Personengesellschaft;

dies gilt jeweils auch für die Übertragung ideeller Anteile an diesen Grundstücken beziehungsweise Liegenschaften. Für die Frage, ob eine begünstigte Übertragung vorliegt, ist auf das Verhältnis zwischen dem eingetragenen Vorberechtigten und jener Person abzustellen, zu deren Gunsten das Recht eingetragen werden soll. Eine begünstigte Übertragung liegt auch dann vor, wenn jeder Erwerb in der Erwerbskette, die zur Eintragung in das Grundbuch führt, zwischen Personen stattfindet, bei denen die Voraussetzungen für eine begünstigte Übertragung vorlägen.

(2) Eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage tritt nur ein, wenn sie eingangs der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Die Voraussetzungen für die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage sind durch Vorlage geeigneter Urkunden, bei Lebensgefährten insbesondere durch Bestätigungen über den Hauptwohnsitz zu bescheinigen.

(3) Die Bundesministerin für Justiz hat unter Berücksichtigung der Grundsätze einer einfachen und sparsamen Verwaltung durch Verordnung die näheren Umstände und Modalitäten für die zur Ermittlung des Werts erforderlichen Angaben nach § 26 Abs. 2, für die Inanspruchnahme der Begünstigungen nach § 26a Abs. 1 sowie für die Bescheinigungen nach § 26a Abs. 2 nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zu bestimmen.“

Gemäß § 7 der Grundbuchsgebührenverordnung, BGBl. II Nr. 511/2013 – GGV, nach ihrem § 11 mit 1. Februar 2014 in Kraft getreten, ist die Begünstigung nach § 26a Abs. 1 GGG eingangs der Eingabe, bei Einbringung im ERV in der Eingabe an leicht auffindbarer Stelle, unter Hinweis entweder auf § 26a Abs. 1 Z 1 GGG oder auf § 26a Abs. 1 Z 2 GGG und unter Bezifferung der ermäßigten Bemessungsgrundlage in Anspruch zu nehmen.

Bezüglich der Inanspruchnahme der Begünstigung gem. § 26a GGG ist auszuführen, dass sich im Antrag vom 08.05.214 bzw. 14.05.2014 lediglich bei den angeführten einzuverleibenden Einlagezahlen jeweils die begünstigte Bemessungsgrundlage auf Basis des dreifachen Einheitswertes findet ohne einem weiteren Hinweis iSd §§ 26a Abs 2 GGG und 7 GGV darauf, dass die Begünstigung gem. § 26a Abs 1 GGG in Anspruch genommen wird.

Neben diesem Formgebrechen ist weiters auszuführen:

Im gegenständlichen Fall ist die Höhe der vorgeschriebenen Gerichtsgebühr in Folge der Einverleibung des Eigentumsrechtes der beschwerdeführenden Partei strittig. Insbesondere ist strittig, ob die aus dem Zuwendungsvertrag vom 29.04.2014 resultierende Liegenschaftsübertragung der XXXX -Privatstiftung an den Beschwerdeführer unter den Begünstigungstatbestand des § 26a GGG fällt. Die beschwerdeführende Partei vertritt, wie bereits ausführlich dargelegt, die Rechtsansicht, dass durch die gegenständliche Liegenschaftsübertragung das Tatbestandsmerkmal des § 26a Abs 1 Z 1 GGG erfüllt ist. Sowohl in seiner Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag vom 25.01.2017 als auch in der vorliegenden Beschwerde vom 07.04.2017 bezieht sich der Beschwerdeführer darauf, dass der Stiftungszweck der Erhalt des Familienbesitzes und die Weitergabe des Besitzes an die Söhne der Stiftungsgründer sei und aus diesem Grund die entsprechende Zuwendung auch gem. § 26a Abs 1 Z 1 GGG begünstigt sein müsse.

Aus den Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Grundbuchsgebührennovelle (ErläutRV 1984 BlgNR 24. GP 7) geht zu § 26a GGG hervor wie folgt:

„§ 26a regelt begünstigte Erwerbsvorgänge, bei denen eine von § 26 abweichende Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist. Als Bemessungsgrundlage soll in diesen Fällen grundsätzlich der dreifache Einheitswert herangezogen werden, der typischerweise weit unter dem Wert nach § 26 liegt. Da sich aber die Einheitswerte im Laufe der Jahre sehr unterschiedlich entwickelt haben und sichergestellt werden soll, dass ohne regionale Unterschiede die Regelung ihre begünstigende Wirkung entfaltet, soll vorgesehen werden, dass die Bemessungsgrundlage maximal 30% des Werts nach § 26 betragen soll. Sollten sich die Liegenschaftswerte in einzelnen Regionen daher deutlich schlechter entwickelt haben als im Durchschnitt, wird durch diese Grenze sichergestellt, dass auch in diesen Regionen die begünstigende Wirkung der Regelung greift.

§ 26a findet unabhängig von der Art der Übertragung Anwendung, das heißt sowohl bei unentgeltlichen wie auch entgeltlichen Liegenschaftsübertragungen. Eine Ungleichbehandlung der unterschiedlichen Erwerbsarten ist nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs, G 34, 35/2011, nicht zulässig. Sehr wohl zulässig ist es jedoch, einzelne Transaktionen zu begünstigen, sofern dafür eine sachliche Rechtfertigung besteht. Mit den vorgeschlagenen Regelungen soll eine verfassungsrechtlich zulässige Begünstigung einzelner Liegenschaftstransaktionen (engerer Familienkreis sowie Strukturänderungen bei Gesellschaften) erzielt werden. Im Rahmen dieser Begünstigungen und Erleichterungen soll zwecks Vereinfachung der Verwaltung der Gebührenentrichtung, aber auch zur Entlastung der betroffenen Bürgerinnen und Bürger bzw. Unternehmen, als Bemessungsgrundlage wieder auf den Einheitswertabgestellt werden.

In Abs. 1 Z 1 sind Übertragungen von Liegenschaften innerhalb der Familie erfasst. Der erfasste Familienkreis deckt sich im Wesentlichen mit jenem des § 364c ABGB, der die dingliche Wirkung eines im Grundbuch eingetragenen Veräußerungs- und Belastungsverbots regelt. Erfasst sind demnach alle Liegenschaftsübertragungen in gerader Linie sowie an den Ehegatten oder eingetragenen Partner oder – hier besteht eine Erweiterung im Vergleich zu § 364c ABGB – an den Lebensgefährten. Das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft setzt unter anderem eine Wohngemeinschaft voraus. Unter Berücksichtigung des der Verwaltungsvereinfachung dienenden Grundsatzes der Anknüpfung an formale äußere Tatbestände soll daher für die Anwendung der begünstigenden Bestimmung ein aktueller oder früherer gemeinsamer Hauptwohnsitz der Lebensgefährten Voraussetzung sein. […] Darüber hinaus sind Liegenschaftsübertragungen an einen Verwandten oder Verschwägerten in gerader Linie (das sind insbesondere Großeltern, Eltern, Kinder und Enkel sowie deren Ehegatten und eingetragenen Partner), ein Stief-, Wahl- oder Pflegekind oder deren Kinder, Ehegatten oder eingetragenen Partner begünstigt. Die Begünstigung unterliegt keiner weiteren Einschränkung. Es werden daher sämtliche (entgeltliche und unentgeltliche) Liegenschaftsübertragungen innerhalb des angeführten Personenkreises erfasst. Die noch im Begutachtungsentwurf enthaltene Differenzierung nach Übertragungen aufgrund einer Betriebsfortführung und Übertragungen zu Wohnzwecken ist dadurch obsolet. Von der begünstigenden Regelung sind demnach auch alle Übertragungen land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke innerhalb des erfassten Personenkreises ohne jedwede weitere Voraussetzung erfasst. Das Gleiche gilt für sämtliche Betriebsübertragungen, die innerhalb des erfassten Personenkreises erfolgen, sodass mit einer allgemeinen Regelung, die nicht mehr auf den Verwendungszweck der Liegenschaften Bezug nimmt, das Auslangen gefunden werden kann. Die Begünstigung soll dazu dienen, Liegenschaftsübertragungen zur Erhaltung des Familienbesitzes sowie gemeinsam erwirtschafteten Grundbesitzes sowohl im Falle des Generationenwechsels als auch im Falle der Aufteilung des Erwirtschafteten bei Auflösung der Gemeinschaft zu erleichtern. Über den Angehörigenbegriff des § 364c ABGB hinaus sollen letztlich auch Übertragungen an Geschwister, Nichten oder Neffen des Überträgers (nicht aber deren Ehegatten oder Partner) begünstigt werden. Diese Erweiterung des Angehörigenkreises soll eine Übergabe des Familienvermögens auch dann erleichtern, wenn dies in gerader Linie nicht möglich ist. Damit wird vor allem der Situation Rechnung getragen, dass der Überträger selbst für den Generationenwechsel in der Familie keine Nachkommen zur Verfügung hat und deshalb an seine Geschwister oder deren Kinder übergeben möchte.“

Hieraus ergibt sich – wie auch die belangte Behörde richtig ausführte -, dass von § 26a Abs 1 Z 1 GGG unzweifelhaft nur Übertragungen zwischen natürlichen Personen erfasst sind und die Übergabe einer Liegenschaft durch eine juristische Person, namentlich einer Privatstiftung, daher schon begrifflich nicht unter den Tatbestand des § 26a Abs 1 Z 1 GGG fallen kann, auch wenn einzelne Stifter und Begünstigte miteinander verwandt sind.

In der Richtlinie zum Gebühren- und Einbringungsrecht, GGG-Richtlinie TP 9 – Ermäßigung und Befreiung, heißt es weiters:

„11. Der begünstigte Familienkreis nach § 26a Abs. 1 Z 1 GGG setzt sich aus Angehörigen von

vier Gruppen zusammen:

• Ehegatten, eingetragene Partner und Lebensgefährten (erste Fallgruppe);

• Verwandte oder Verschwägerte in gerader Linie (zweite Fallgruppe, das sind insbesondere Eltern, Kinder, (Ur-)Großeltern, (Ur-)Enkel sowie deren Ehegatten oder eingetragene Partner);

• Stief-, Wahl- oder Pflegekinder und deren Kinder, Ehegatten oder eingetragene Partner (dritte Fallgruppe) sowie

• Geschwister, Nichten und Neffen (vierte Fallgruppe).

12. In der ersten und zweiten Fallgruppe sind Übertragungen in beide Richtungen begünstigt, in der dritten und vierten Fallgruppe nur die Übertragung „nach unten“ (z. B. an das Kind oder an den Neffen), nicht aber die Übertragung „nach oben“ (z. B. vom Pflegekind an die Pflegeeltern, vom Neffen an die Tante). Einen Sonderfall stellen Stiefkinder dar, die sowohl von der zweiten als auch von der dritten Fallgruppe erfasst werden (siehe dazu Rz 20 f.).

13. Der von § 26a GGG begünstigte Familienkreis deckt sich im Wesentlichen mit jenem des § 364c ABGB, der die dingliche Wirkung eines im Grundbuch eingetragenen Veräußerungs- und Belastungsverbotes regelt (ErläutRV 1984 BlgNR 24. GP 7). Daher kann zur Beantwortung gewisser Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung der vier Fallgruppen des § 26a Abs. 1 Z 1 GGG auf die Bestimmungen des ABGB bzw. die Rechtsprechung zu § 364c ABGB zurückgegriffen werden.

14. Es besteht keine Gebührenermäßigung nach § 26a GGG, wenn eine Liegenschaft (oder Liegenschaftsanteile) nicht an nahe Angehörige, sondern an Personengesellschaften naher Angehöriger übertragen wird. Die Übergabe einer Liegenschaft an die von den Kindern der Übergeberin gegründete Personengesellschaft erfüllt daher keinen Tatbestand des § 26a GGG (BVwG G314 2209981-1/2E).“

Aus Punkt 14. der GGG Richtline TP 9 – Ermäßigung und Befreiung kommt klar zum Ausdruck, dass die Übertragung von Liegenschaften an eine juristische Person nicht von der Begünstigung des § 26a Abs 1 Z 1 GGG erfasst ist. Daraus lässt sich weiter ableiten, dass die Z 1 lediglich eine Begünstigung für die Übertragung von Liegenschaften zwischen natürlichen Personen – die weiters die Voraussetzung der oben ausgeführten Zugehörigkeit zum Familienkreis erfüllen müssen – vorsieht. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Übergabe durch die XXXX Privatstiftung – somit einer juristischen Person – an eine natürliche Person, nämlich den Beschwerdeführer, nicht unter den Tatbestand des § 26a Abs 1 Z 1 GGG fällt.

Insgesamt kommt das Bundesverwaltungsgericht somit zum Schluss, dass die vorliegende Konstellation, nämlich die Zuwendung der Liegenschaft an den Beschwerdeführer, nicht von § 26a Abs 1 Z 1 GGG erfasst ist.

Dem angefochtenen Bescheid haftet keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an. Die Beschwerde war spruchgemäß abzuweisen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights“ unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Parteien haben ihre Standpunkte zur Rechtsfrage ausführlich dargelegt und ist deren mündliche Erörterung im Zuge einer Verhandlung nicht erforderlich.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG daher entfallen.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt – soweit vom BVwG überblickbar – an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob die Übertragung einer Liegenschaft von einer Privatstiftung an eine natürliche Person vom Tatbestand des § 26a Abs 1 Z 1 GGG erfasst sein kann; dies insbesondere im Hinblick auf die vorliegende Fallkonstellation, nämlich wenn der Zweck der Privatstiftung der Erhalt des Familienbesitzes ist und die unentgeltliche Zuwendung der Liegenschaft der Stiftung an einen einzelnen Stifter erfolgt.