Spruch
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit im wesentlichen inhaltsgleichen Schreiben vom 18.12.2018 beantragten die Beschwerdeführerin sowie weitere sechs Beschwerdeführer, XXXX (W107 2229217-1; auch BF1), XXXX (W107 2229213-1, auch: BF3), XXXX (W107 2229214-1; auch: BF4), XXXX (W107 2229215-1, auch: BF5), XXXX (W107 2229216-1, auch: BF6) und XXXX (W107 2229218-1; auch: BF7) als wirtschaftliche Eigentümer bestimmter – im Spruch angeführter – Rechtsträger beim Bundesministerium für Finanzen (in Folge: belangte Behörde) als zuständige Registerbehörde die Einschränkung der Einsicht im Register der wirtschaftlichen Eigentümer (in Folge: auch „Register“) gemäß § 10a WiEReG mit der wesentlichen Begründung, der Einsichtnahme würden überwiegende, schutzwürdige Interessen entgegenstehen, weil die Beschwerdeführer sowie die aufgrund der Herstellung von Keksen und Snackartikel unter dem Familiennamen einen sehr hohen Bekanntheitsgrad hätten, großes Vermögen besäßen und aufgrund der dadurch exponierten Stellung in der Öffentlichkeit einer – bereits in den 1980/90er Jahren von der deutschen Polizei nachweislich festgestellten – erhöhten Gefahr, Opfer von Anschlägen, Entführungen und /oder Erpressungen zu werden, ausgesetzt seien. Die Gefährdung sei daher bei den Beschwerdeführern höher als bei durchschnittlichen wirtschaftlichen Eigentümern und bestehe auch aktuell.
2. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 21.12.2018 wurde die vorläufige Einschränkung der Einsicht gemäß § 10a Abs. 3 WiEReG verfügt, da die Anträge nicht offenbar unbegründet gestellt worden seien. Zum geforderten Nachweis einer konkreten und aktuellen Gefährdung führten die Beschwerdeführer mit im Wesentlichen gleichlautenden Schreiben vom 07.02.2019 aus, dass sich potentielle Täter nach wie vor an prominenten Namen und hohen Vermögen hinsichtlich potentieller Opfer für Straftaten orientieren würden, daher eine Gefährdung der gegenständlichen Beschwerdeführer aktuell noch immer gegeben sei, die in der Vergangenheit (1980er, 1990er Jahre) analysierte Gefährdung der Beschwerdeführer als potentielle Opfer von Entführung und/oder Erpressung sei damals von der deutschen Polizei nachweislich festgestellt worden, eine aktuelle Gefährdung durch konkrete Täter oder Tätergruppen sei aber nicht bekannt. Eine Beschränkung der Einsichtnahme sei im Hinblick auf eine Gefährdung der Beschwerdeführer als Opfer einer Entführung, Erpressung oder Bedrohung aber bereits präventiv vorzunehmen, um eben die Begehung derartiger Straftaten – welche nachweislich gegenüber Mitgliedern großer – deutscher – Familienunternehmen erfolgten und erfolgen – zu verhindern bzw. zu erschweren.
3. Mit nunmehr von der BF2 angefochtenem Bescheid vom 19.12.2019, Zl. XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag auf Einschränkung der Einsicht bei Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen gemäß § 10a WiEReG ab und hob die Verfügung der Einschränkung der Einsicht auf. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde mangels Übermittlung konkreter Nachweise durch die Beschwerdeführerin keine Feststellungen zu seiner gegenwärtigen bzw. potentiellen Gefährdungslage habe treffen können; es habe auch nicht festgestellt werden können, dass in der Vergangenheit bereits Straftaten gegen die Beschwerdeführerin oder nahe Angehörige verübt oder angedroht worden seien. Eine Gefährdungslage aus sonstigen Umständen liege ebenfalls nicht vor, zumal ein länger zurückliegendes erhöhtes Gefährdungspotential nicht ausreiche für die Vornahme einer Einschränkung der Einsicht. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin keine gegenwärtigen Tatsachen nachgewiesen, die die Annahme rechtfertigten würden, dass die Einsichtnahme in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer die Beschwerdeführerin als wirtschaftliche Eigentümerin bestimmter genannter Rechtsträger einem unverhältnismäßigen Risiko – bzw. der Gefahr, Opfer einer der in § 10a Abs. 2 Z 1 bis 4 WiEReG genannten Straftaten zu werden – aussetzen würde. Der bloße Umstand, dass das wirtschaftliche Eigentum bekannt werden werde, stelle jedenfalls kein unverhältnismäßiges Risiko gemäß § 10a Abs. 2 WiEReG dar.
4. In der dagegen erhobenen Beschwerde wird zusammengefasst moniert, dass nicht das Vermögen alleine, sondern vielmehr der bekannte (Unternehmens)Familienname und der damit verbundenen Marke ausreichend sei, um überwiegende schutzwürdige Interessen zu begründen. Es sei im bekämpften Bescheid nicht dargelegt worden, welche Umstände bzw. Gefährdungen zu einer anderen Einschätzung der Gefährdungslage der Beschwerdeführerin im Hinblick darauf, Opfer möglicher Straftaten zu werden, führen würde. Zudem sei jedenfalls die Interessenabwägung zwischen wirtschaftlichem Eigentümer und den in das Register Einsicht Nehmenden neu zu bewerten, da aufgrund der Umsetzung der 5. Geldwäscherichtlinie mit 10.01.2020 die Einsicht bei berechtigtem Interesse in eine öffentliche Einsicht umgewandelt worden sei.
5. Die Beschwerde und der Akt des Verwaltungsverfahrens wurden dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
6. Mit Schreiben vom 24.06.2020 übermittelte die belangte Behörde, vertreten durch die Finanzprokuratur, eine Beschwerdebeantwortung und führte zusammengefasst aus, Zweck des Wirtschaftlichen Eigentümer Registers sei die erhöhte Transparenz und die Vermeidung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Die Ausnahmebestimmung des § 10a WiEReG sei entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes restriktiv auszulegen. Der Beschwerdeführer habe nicht darlegt, weshalb eine Einsichtsmöglichkeit der in § 9 Abs. 1 Z 3 – 6 und Z 8 – 15 WiEReG genannten Verpflichteten zu einer Gefahrenerhöhung führe. Ebenso wenig sei er in der Vergangenheit Opfer einer Straftat gewesen oder sei ihm eine solche angedroht worden.
7. Am 01.07.2020 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Das gegenständliche Verfahren wurde mit den Verfahren zu W107 2229213-1 ( XXXX ), W107 2229214-1 ( XXXX ), W107 2229215-1 ( XXXX ), W107 2229216-1 ( XXXX ), W107 2229218-1 ( XXXX ), und W107 2229217-1 ( XXXX ) verbunden. Der Beschwerdeführer zu W 107 2229217-1 ( XXXX , in Folge: BF1), der ausgewiesene Rechtsvertreter sämtlicher Beschwerdeführer, die belangte Behörde sowie Vertreter der Finanzprokuratur wurden gehört. Die übrigen, durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter vertretenen Beschwerdeführer sind entschuldigt – aufgrund der COVID19 Pandemie – nicht erschienen (OZ4).
8. Mit Schriftsatz vom 15.07.2020 kam die Beschwerdeführerin der aufgetragenen Stellungnahme des Bundesverwaltungsgerichts nach, erstattete Ausführungen zum Begriff „andere öffentliche Register“ iSd § 10a Abs.2 letzter Satz WiEReG, beanstandete die richtlinienkonforme Interpretation von Begünstigten einer Privatstiftung iSd Art 3 Z 6 lit. c der 4. EU-GwRL und brachte die Anregung auf Aufhebung des § 2 Z 3 lit a) sublit bb) WiEReG wegen Verfassungswidrigkeit vor.
Der im Rahmen der mündlichen Verhandlung aufgetragen Vorlage des deutschen Handelsregisterauszugs, Eintragungen ins deutsche Transparenzregister sowie der damit in Zusammenhang stehenden Unterlagen und der Gesellschafterliste betreffend die Beschwerdeführer bzw. deren Unternehmen wurde nicht nachgekommen (VP S.19).
9. Mit Schriftsatz vom 24.07.2 020 gab die belangte Behörde eine ergänzende Stellungnahme ab, hob die Bedeutung der schutzwürdigen Interessen gemäß § 10a WiEReG hervor, betonte die richtlinienkonforme Interpretation des Begriffs „andere öffentliche Register“ und des Begünstigten- Begriffs bzw. dessen Einordnung nach dem österreichischen (Privat)Stiftungsrecht sowie die Verfassungskonformität des § 2 WiEReG.
10. Mit Schriftsatz vom 04.08.2020 replizierte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter und bestätigte das bisherige Vorbringen verbunden mit Literaturverweisen.
11. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.05.2020, W192 2226816-1/9E, wurde von diesem über eine Beschwerde betreffend die Einschränkung der Einsicht gemäß§ 10a WiEReG entschieden und dieser stattgegeben. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 23.06.2020 ordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben. Aufgrund der gleichen zu lösenden Rechtsfrage wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.08.2020 gemäß §§ 31 Abs. 1, 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (Ro 2020/13/0010) gegen das o.a. Erkenntnis ausgesetzt. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 15.12.2020, Ro 2020/13/0010-6, wurde die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.05.2020 behoben.
12. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.01.2021 wurde den Parteien das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 15.12.2020, Ro 2020/13/0010-6, in anonymisierter Form übermittelt.
Die Beschwerdeführerin erstattete – unter Verweis auf das o. zit. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs – mit Eingabe vom 10.02.2021 eine Stellungnahme zum gegenständlichen Fall und führte zusammengefasst aus, sie und auch alle weiteren Beschwerdeführer der verbundenen Verfahren würden ein überaus zurückgezogenes Leben führen, durch die Benennung der Privatstiftung und der Holding Gesellschaft der Unternehmensgruppe ohne Anführung des Familiennamens würde kriminellen Aktionen effektiv vorgebeugt und seien die tatsächlichen Wohnsitze sowie damit auch das Wohnsitzland aller Beschwerdeführer mangels „(Neben)Wohnsitz“ in Österreich nicht dem Zentralen Melderegister zu entnehmen; es sei der konkrete Einzelfall zu prüfen und könne auch eine nicht im Gesetz aufgezählte Straftat eine Gefährdung iSd § 10 Abs. 2 Z 1 bis 4 WiEReG begründen, weshalb im vorliegenden Fall das private Schutzinteresse aufgrund des erhöhten Risikos – durch die öffentliche Einsichtnahme in das Register könnten die Begünstigten mit einem bestimmten Vermögen in Verbindung gebracht und zur Zielscheibe krimineller Handlungen werden – jedenfalls das Interesse der Allgemeinheit an der öffentlichen Einsicht überwiege.
Mit Eingabe vom 25.03.2021 führte die belangte Behörde zusammengefasst im Wesentlichen aus, es sei geradezu Zweck des WiEReG, dass durch das Register Personen mit bestimmten Vermögenswerten in Zusammenhang gebracht werden können, überwiegend schutzwürdige Interessen würden aufgrund bestimmter Vermögenswerte jedoch iSd der Bestimmungen des WiEReG konkret nicht vorliegen; auch aus dem zit. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs ergebe sich nichts Gegenteiliges; zudem seien die Meldedaten der Beschwerdeführer aus dem deutschen Melderegister via bestimmter Plattformen öffentlich einsehbar und auch von Österreich aus abrufbar; eine Verfassungswidrigkeit des § 2 Z 3 lit. a) sublit. bb) WiEReG sei nicht ersichtlich und auch vom Verwaltungsgerichtshof nicht verifiziert worden.
Mit Schriftsatz vom 07.04.2021 replizierte die Beschwerdeführerin durch die Rechtsvertretung und führte zusammengefasst aus, das unverhältnismäßige Risiko, Opfer einer Straftat zu werden, sei umfassend dargelegt worden; mit einer (zulässigen) Einschränkung der Einsicht in das Register würde die Zielsetzung des Registers keinesfalls unterwandert; durch die Beschränkung der Einsicht solle vielmehr die leichte Zugänglichkeit von Wohnadressen in Verbindung mit dem Unternehmen für die Öffentlichkeit vermieden werden; aufgrund einer Einsichtnahme in das Register könnten die Begünstigten bestimmten Rechtsträgern zugeordnet und mit bestimmten Vermögenswerten in Verbindung gebracht werden, sodass damit jedenfalls die getroffenen Schutzmaßnahmen obsolet würden; die von der belangten Behörde angeführten online Plattformen für die Abfrage deutscher Meldedaten seien zum einen gebührenpflichtig und zum anderen nur auf das Bundesland „Bayern“ beschränkt, es sei lediglich „Powerusern“ (Anwaltskanzleien oder Unternehmen) möglich, auch auf Datenbestände anderer deutscher Bundesländer zuzugreifen; überdies seien Begünstigte einer österreichischen Privatstiftung nur dann als wirtschaftliche Eigentümer in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer einzutragen, wenn ihnen Trust- gleichwertige oder zumindest Trust-ähnliche Funktionen zukämen, im vorliegenden Fall würde bis auf den BF1 (zu W107 2229217-1) keine(r) der übrigen Beschwerdeführer, somit BF2 bis BF7, eine Funktion bekleiden, die jenen eines „settlor“, „trustees“, „protectors“ oder „beneficiaries“ von Trusts entspräche. Die 4. EU-GwRL sei mit der Bestimmung des § 2 Z 3 lit. a) sublit bb) WiEReG nicht richtlinienkonform umgesetzt worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF2 ist Begünstigte der im Register der wirtschaftlichen Eigentümer eingetragenen folgenden Rechtsträger: XXXX XXXX ), XXXX ), XXXX ), XXXX XXXX ). Im Register scheinen – bei uneingeschränkter Einsicht – der Name ( XXXX ), das Geburtsdatum ( XXXX ), der Geburtsort ( XXXX ), die Staatsbürgerschaft ( XXXX ) sowie die Wohnadresse ( XXXX ) auf.
Die XXXX hat den Geschäftssitz im Entscheidungszeitpunkt in XXXX . Als (handelsrechtliche) Geschäftsführer fungieren jeweils selbständig XXXX und der BF7 (s. Firmenbuchauszug; Beilage ./2 zum VP). Sämtliche Beschwerdeführer, BF1 bis BF7, sind als Begünstigte genannt (Beilage ./2 zum VP).
Die XXXX hat den Geschäftssitz im Entscheidungszeitpunkt in XXXX Stiftungszweck ist die Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Versorgung der Begünstigten. Keiner der gegenständlichen Beschwerdeführer ist als Organ eingetragen (s. Firmenbuchauszug Beilage ./1 zum VP). Der BF1 ist als Stifter angeführt. Sämtliche Beschwerdeführer, BF1 bis BF7, sind als Begünstigte genannt (Beilage ./2 zum VP).
Die XXXX hat den Geschäftssitz im Entscheidungszeitpunkt in XXXX Geschäftszweig ist der Handel mit Waren aller Art. Als (handelsrechtliche) Geschäftsführer fungieren jeweils selbständig XXXX und der BF7; der BF7 ist nicht als Gesellschafter und nicht mit seiner Wohnanschrift, sondern mit der Geschäftsanschrift eingetragen (s. Firmenbuchauszug, Beilage ./3 zum VP; S. 5 VP). Sämtliche Beschwerdeführer, BF1 bis BF7, sind als Begünstigte genannt (Beilage ./2 zum VP).
Die XXXX in Liquidation hat den Geschäftssitz im Entscheidungszeitpunkt in XXXX . Keiner der gegenständlichen Beschwerdeführer ist als Organ eingetragen (s. Firmenbuchauszug Beilage ./5 zum VP). Sämtliche Beschwerdeführer, BF1 bis BF7, sind als Begünstigte genannt (Beilage ./2 zum VP).
XXXX hat den Geschäftssitz im Entscheidungszeitpunkt in XXXX . Keiner der gegenständlichen Beschwerdeführer fungiert als Geschäftsführer; als Gesellschafter ist die XXXX eingetragen; der BF7 ist als Aufsichtsratsmitglied eingetragen (s. Firmenbuchauszug Beilage ./6 zum VP). Sämtliche Beschwerdeführer, BF1 bis BF7, sind als Begünstigte genannt (Beilage ./2 zum VP).
XXXX hat den Geschäftssitz im Entscheidungszeitpunkt in XXXX Geschäftszweig ist der Betrieb von Forstgütern. Als (handelsrechtliche) Geschäftsführer fungieren jeweils selbständig XXXX und der BF1; dieser scheint mit der Geschäftsanschrift auf (s. Firmenbuchauszug Beilage ./6 zum VP). Sämtliche Beschwerdeführer, BF1 bis BF7, sind als Begünstigte genannt (Beilage ./2 zum VP).
Bei den BF2 bis BF7 handelt es sich um Familienmitglieder des BF1, somit um nahe Angehörige.
Die Stiftungsurkunde, Fassung XXXX , nennt den BF1 als Stifter, angeführt sind das Geburtsdatum und der Beruf des BF1 sowie dessen Wohnanschrift XXXX (Beilage ./11 zum VP). Die Stiftungsurkunde ist in der Urkundensammlung des Firmenbuchs öffentlich zugänglich (VP S. 7). Die Namen der Begünstigten sind nicht ersichtlich; diese werden in der nicht öffentlich zugänglichen Siftungszusatzurkunde näher bestimmt (VP S.11, Beilage ./11 zum VP).
Im – öffentlich zugänglichen – deutschen Handelsregister A des XXXX scheint unter dem Firmennamen „ XXXX “ (Ausdruck vom 22.01.2019) das Heimatdorf des BF1, XXXX auf (Akt der belangten Behörde, Beilage zum E-Mail der damaligen Rechtsvertretung der Beschwerdeführer vom 07.02.2019 an die Registerbehörde).
Der Name „ XXXX “ ist der Familienname einer wohlhabenden deutschen Unternehmerfamilie der Backwarenbranche (u.a.: www.de.m.wikipedia.org) und wird von der Öffentlichkeit generell mit Keksen bzw. Gebäck/Snacks in Verbindung gebracht; der Name dient auch als Marke diverser Produkte dieses Unternehmens (Kekse, Salzstangen, Chips etc.) und weist einen hohen Bekanntheitsgrad – auch in Österreich – auf.
Der BF1 scheint in der öffentlich via Google abrufbaren Liste der „500 reichsten Deutschen“ unter seinem Namen auf Platz XXXX und mit einer konkreten Vermögensangabe auf (http://de.m.wikipedia.org).
Die Beschwerdeführer (BF1 bis BF7) wurden in den „1980/90er Jahren“ seitens der deutschen Polizei im Hinblick auf die damaligen Aktivitäten der RAF Terrorgruppe in den Kreis der gefährdeten Personen aufgenommen; aus diesem Grund wurden zur damaligen Zeit Sicherheitsmaßnahmen und Überwachungen bezüglich der Familie XXXX von der Polizei im Hinblick auf ein mögliches Anschlagsziel vorgenommen (Bescheid der belangten Behörde vom 19.12.2019; VP S. 10).
Eine aktuelle, unmittelbare Bedrohung betreffend sämtliche Beschwerdeführer, BF1 bis BF7, liegt nicht vor; auch liegen keine konkreten Hinweise dafür vor. Eine Straftat betreffend sämtliche Beschwerdeführer, BF1 bis BF7, wurde nie verübt (Beschwerde S.4; VP S. 11, 12).
Private Maßnahmen der Beschwerdeführer mit professionellen Sicherheitsfirmen zum Gefahrenschutz bestehen nicht (VP S.12), das Sicherheitskonzept der Beschwerdeführer bzw. deren private Schutzmaßnahmen bestehen darin, dass an deren Haustür keine Namensschilder angebracht und die Häuser mit Videoüberwachungen ausgestattet sind; versucht wird, das private Leben aus der Öffentlichkeit und den Medien „herauszuhalten“ (Beschwerde S.4), die Stiftung nicht den Namen „ XXXX “ führt, sondern mit der Bezeichnung „ XXXX “ firmiert und die Polizei schon bei geringsten Verdachtsmomenten seitens der Beschwerdeführer informiert wird (VP S. 8).
Auskunftssperren (zB nach dem MeldeG) betreffend sämtliche Beschwerdeführer bestehen nicht, weder in Österreich noch in Deutschland (VP S. 11). Eine ZMR – Abfrage zu sämtlichen Beschwerdeführern ergab nur Leermeldungen (OZ14, Beilagen ./H-I), keiner der Beschwerdeführer verfügt über keinen aufrechten Hauptwohnsitz in Österreich (OZ14 S.5). Im Firmenbuch betreffend sämtliche Beschwerdeführer sind keine Beschränkungen vermerkt (VP S.11). Die Beschwerdeführer stehen nicht im öffentlichen Telefonbuch (VP S.13).
Der BF1 ist in Deutschland ohne Einschränkung im Transparenzregister eingetragen. Die BF2 bis BF7 waren nicht einzutragen (VP S. 19).
Die Wohnsitzadresse des BF1 (Jägerstraße 5, Burgdorf) ist via Internet u.a. durch Eingabe des Namens der BF3, „ XXXX “ (u.a. www.firmenzentrale.de) für jedermann ermittelbar und öffentlich ohne Beschränkung einsehbar. Die BF3 ist die Tochter des BF1 und betreibt an dieser Adresse einen Reiterhof (VP S. 9). Unter der Internetadresse www.locatefamily.com erscheint bei Eingabe des Familiennamens der Beschwerdeführer u.a. auch die Adresse „ XXXX “, der Wohnsitzadresse des BF7 auf. Der Wohnort des BF7, XXXX scheint bei Internetrecherche unter dem Namen des BF mehrmals auf; ebenso seine Funktion im Unternehmen. Die Wohnsitzadresse der B2 ist ident mit jener des BF1, des BF6 und der BF3. Auch die BF4 und BF5 sind – jedenfalls betreffend deren berufliche Tätigkeiten – mit Namen und Adressen via Internet ohne Einschränkung leicht zu eruieren.
Mit der belangten Behörde erfolgt eine öffentliche Einsichtnahme konkret auf folgende Weise:
Auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) erscheint eine Abfragemaske. 1. Schritt ist die Eingabe der Firmenbuchnummer oder des exakten Firmenwortlauts. Die Eingabe eines bloßen Namens führt zu keinem Ergebnis. In weiterer Folge wird das Ergebnis der Suche ausgewiesen und wird die Firmenbuchnummer, der Name des Unternehmens und ob das Unternehmen noch wirtschaftlich tätig ist, angezeigt. Bei Anklicken des Buttons „Auszug anfordern“ erfolgt die Aufforderung, die Rechnungsadresse einzugeben und die Frage, an welche Adresse die Rechnung zuzustellen ist. Weiters ist eine E-Mail-Adresse anzugeben. Dann wird der Abfragende an einen Zahlungsdienstleister weitergeleitet, wo der Abfragende zwischen Zahlung mit Kreditkarte oder mittels EPS-Überweisung von einem Bankkonto wählen kann. Diese Zahlungsdaten werden gespeichert, weshalb jedenfalls Daten über den Abfragenden vorhanden sind. Diese Daten werden nicht unmittelbar überprüft, sind aber jedenfalls im WiEReG – System des BMF gespeichert. Bei der Zahlung ist ein Zahlungsmittel zu verwenden, bei dem die Daten vom Zahlungsdienstleister überprüft, beim BMF bzw. beim Zahlungsdienstleister gespeichert werden und auch auswertbar sind. Sobald die Zahlung des Nutzungsentgelts erfolgreich war, erhält der Abfragende einen Auszug an die angegebene E- Mail-Adresse zugesendet. Zusätzlich kann der Auszug auch direkt von der Homepage geladen werden. Auch bei der Einsicht von Verpflichteten werden alle Zugriffe von Verpflichteten protokolliert, sodass die Registerbehörde nachvollziehen kann, wer einen Auszug aus dem Register abgerufen hat. Aus diesem Grund enthält das WiEReG-Managementsystem des BMF das Abfragemodul für die „Abfrage durch Verpflichtete“ einen Hinweis auf diese Protokollierung. Bei Bezahlung von EUR 3.- erhält der Abfragende einen öffentlichen Ausdruck (VP S.14, Beilage ./9), für einen erweiterten Ausdruck ist ein Entgelt von EUR 3,60.- zu bezahlten (VP S. 14; Beilage ./10 als beschränkte Einsicht).
Das WiEReG ist ein „Live – System“, unmittelbar nach der Meldung an das Register werden die Daten gespeichert und können abgefragt werden. Eine automationsunterstützte Analyse der Meldungen hat den Zweck, diese in Risikokategorien einzustufen und potentiell unrichtige Meldungen zu identifizieren. Es erfolgen stichprobenarte Überprüfungen seitens der belangten Behörde von eingehenden Meldungen auf Basis der Risikoanalyse und ergänzend nach einer zufälligen Auswahl (VP S.15).
Der Datenschutzbeauftragte, eingerichtet bei der belangten Behörde als registerführende Stelle, ist für die Gewährleistung der Einhaltung aller Vorschriften zuständig ist. Es ist ein Sicherheitskonzept eingerichtet und zusätzlich werden Penetrationstests durchgeführt, bei denen unerlaubte Zugriffe auf das System „versucht“ werden. Diese werden in einem gewissen Intervall von einer beauftragten externen EDV-Firma durchgeführt, die auf diese Tests – durch manipulative Eingriffe an Daten zu kommen – spezialisiert ist. Deren Ergebnisbericht zeigt etwaige Schwachstellen auf und Verbesserungspotentiale werden identifiziert. Die in der Folge getroffenen Maßnahmen werden protokolliert, der letzte Test wurde kürzlich durchgeführt (VP S. 15: „letzte oder vorletzte Woche“).
Eine Auskunft darüber, wer wann eine Abfrage aus dem Register vorgenommen hat, wird dem Unternehmen bzw. dem eingetragenen wirtschaftlichen Eigentümer nicht erteilt, vielmehr wird auf Verlangen eine Auskunft in zusammengefasster Form erstattet, anhand der ersichtlich ist, wie viele Verpflichtete, wie viele Behörden abgefragt haben, aber nicht konkret welche Person. Die Registerbehörde kann jedenfalls die vollständigen Daten auswerten und verfügt so über ein umfassendes Bild im Hinblick auf die Abfragetätigkeit (VP S.17).
Die Korrektheit der gemeldeten Daten an das Register wird durch die Prüftätigkeit der Registerbehörde und aufgrund der verpflichtend von Verpflichteten vorzunehmenden risikoorientierten Prüfschritten betreffend seine Kunden gewährleistet. Ab dem mittleren Risiko müssen konkrete Prüfschritte gesetzt werden. Stellt ein Verpflichteter fest, dass die Daten im Register möglicherweise unrichtig sind, so hat der Verpflichtete grundsätzlich einen Vermerk im Register zu setzen. Ein Vermerk ist ein Hinweis, dass die Daten potentiell unrichtig sind. In Folge erhält der Rechtsträger ein automatisiertes Schreiben, mit dem dieser aufgefordert wird, die Daten zu überprüfen und richtig zu stellen. Die Registerbehörde hat alle Meldungen, bei denen Vermerke nicht binnen 6 Wochen durch eine Meldung korrigiert werden, stichprobenartig zu überprüfen. Solle ein begründeter Verdacht auf eine Meldepflichtverletzung bestehen, erfolgt eine Anzeige durch die Registerbehörde an die Finanzstrafbehörde, zusätzlich kann die Registerbehörde vom Rechtsträger sämtliche Unterlagen zur Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer anfordern (VP S.18,19).
Für den Fall, dass gegen einen im Register eingetragenen wirtschaftlichen Eigentümer Drohungen ausgesprochen werden, kann die Registerbehörde der Strafverfolgungsbehörde Daten betreffend die konkret Abfragenden im Amtshilfeweg zur Verfügung stellen (VP S. 19).
Es gibt keine Möglichkeit, anonym und „ohne Spuren“ zu hinterlassen, einen öffentlichen Auszug aus dem Register der Wirtschaftlichen Eigentümer zu erhalten (VP S.14).
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Akten des Administrativverfahrens und aus dem Ermittlungsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, insbesondere aus den in der Wiedergabe der Vorbringen und in den Feststellungen jeweils in Klammern genannten Quellen. Diese sind die unbedenkliche Aktenlage sowie die Stellungnahmen der Parteien, insbesondere deren Aussagen in der mündlichen Verhandlung am 01.07.2020 vor dem Bundesverwaltungsgericht. Hinsichtlich der vorgelegten Schriftstücke spricht der Anschein für ihre Echtheit. Beweismittel wurden nur soweit herangezogen, als sie sich im Verwaltungsakt befinden.
Die Feststellungen betreffend die im Register der wirtschaftlichen Eigentümer eingetragenen Rechtsträger sämtlicher Beschwerdeführer ergibt sich aus den vorgelegten Registerauszügen bzw. aus dem Firmenbuch und wurden schon den Entscheidungen der belangten Behörde zugrunde gelegt (s. Bescheid vom 19.12.2019). Dass nur der BF1 in das deutsche Transparenzregister einzutragen war basiert auf glaubwürdigen Angaben des Rechtsvertreters in der mündlichen Verhandlung (VP S. 19).
Die Feststellung, dass es gibt keine Möglichkeit gibt, anonym und „ohne Spuren“ zu hinterlassen, einen öffentlichen Auszug aus dem Register zu erhalten, basiert auf den nachvollziehbaren Ausführungen der belangten Behörde und wurde nicht bestritten.
Die Feststellung, dass Register – Zugriffe stichprobenartig überprüft, die Daten von Register- Abfragenden bei der Registerbehörde gespeichert und den Strafverfolgungsbehörden seitens der Registerbehörde im Amtshilfewege bei Bedarf zur Verfügung gestellt werden, beruht auf den glaubwürdigen und plausiblen Angaben der belangten Behörde.
Dass die Beschwerdeführer in den 80er Jahren – somit vor 30 Jahren – in Deutschland „aktiv von Seiten der Polizei aufmerksam gemacht“ wurden, dass sie „zu den gefährdeten Personen zählen“, sie aktuell aber keinen Bedrohungen bzw. sonstige Straftaten ausgesetzt sind und es aktuell auch kein konkretes privates Sicherheitskonzept der Beschwerdeführer mit professionellen Sicherheitsfirmen betreffend diesbezügliche Schutzmaßnahmen gibt, ergibt sich aus den eigenen glaubwürdigen Aussagen des BF1 in der mündlichen Verhandlung.
Unbestritten weist der Name „ XXXX “ einen – auch in Österreich – hohen Bekanntheitsgrad auf. Die Vermögenssituation des Unternehmens lässt sich via Google von jedermann leicht feststellen. Dass mittels online Plattform Google bzw. Google Earth auch die (deutsche) Wohnadresse des BF1, die auch jener der BF2, der BF3 und des BF6 entspricht, für jedermann leicht feststellbar ist, beruht auf der vom Gericht durchgeführten Internet-Recherche und wurde nicht bestritten. Der Heimatort des BF1 und jedenfalls auch der BF2, der BF3 sowie des BF7, XXXX ist, wie die belangten Behörde nachvollziehbar darlegte, auch über öffentliche Einsichtnahme in das (deutsche) Handelsregister leicht für jedermann feststellbar und ebenso über diverse andere Onlineplattformen, auch wenn diese teilweise gebührenpflichtig sind (OZ 15; OZ 25). Auch die Wohnsitzadresse des BF7 XXXX lässt sich nachweislich per Internet von jedermann auffinden.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer ein zurückgezogenes Leben fern der Öffentlichkeit führen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass derart außergewöhnliche Umstände vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die im Register der wirtschaftlichen Eigentümer als wirtschaftliche Eigentümer eingetragenen Beschwerdeführer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Opfer einer der explizit aufgezählten Straftaten werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
I. Rechtsgrundlage:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
II. Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde:
Mit dem Wirtschaftlichen Eigentümer Registergesetz (WiEReG) wurde – mit Wirksamkeit ab 01.10.2018 – ein Register eingerichtet, in das wirtschaftliche Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts eingetragen werden. Der Anwendungsbereich des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer (in der Folge: Register) wurde durch Art. 30 und 31 der Richtlinie (EU) 2015/849 (4. Geldwäscherichtlinie; GwRL) verbindlich vorgegeben und in Folge durch die Richtlinie (EU) 2018/843 abgeändert (5. Geldwäscherichtlinie).
Artikel 1 Abs. 1 der 4. EU-GwRL gibt vor, dass das Ziel dieser Richtlinie, die Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems der Union zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung ist.
Demnach kann umfassend als Ziel der Richtlinien der Schutz des Finanzsystems durch Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gesehen werden (vgl. Richtlinie (EU) 2015/849, Erwägungsgrund (EG) (64)). Die Richtlinie 2018/843 (EU), mit der die Richtlinie 2015/849 geändert wurde, betont ebenfalls wiederholt, dass es nicht nur Ziel der Richtlinie ist, Geldwäsche zu ermitteln und zu untersuchen, sondern auch ihr Vorkommen zu verhindern und meint, dass durch mehr Transparenz eine starke abschreckende Wirkung entfaltet werden könnte, da auch Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nur wirkungsvoll verhindert werden können, wenn das Umfeld für Betrüger, die ihre Finanzen durch undurchsichtige Strukturen schützen möchten, ungünstig ist (vgl. Richtlinie 2018/843 (EU), EG (4)).
Die Verpflichtung zum Vorhalt präziser und aktueller Daten zum wirtschaftlichen Eigentümer ist eine wichtige Voraussetzung für das Aufspüren von Straftätern, die ihre Identität ansonsten hinter einer Gesellschaftsstruktur verbergen könnten (vgl. Richtlinie (EU) 2015/849, (1), (14)).
Bezugnehmend auf den Zugang des Registers sehen die Richtlinien vor, dass die Mitgliedstaaten sicherzustellen haben, dass die Informationen den zuständigen Behörden und den zentralen Meldestellen in allen Fällen sowie den Verpflichteten dann, wenn diese Maßnahmen zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden ergreifen, zur Verfügung gestellt werden (vgl. Richtlinie (EU) 2015/849, (1), (14)). Die Richtlinie 2018/843 sieht weiterführend auch den Zugang der Öffentlichkeit zu Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer vor, durch die eine größere Kontrolle der Informationen durch die Zivilgesellschaft (einschließlich Presse und zivilgesellschaftlichen Organisationen) ermöglicht und das Vertrauen in die Integrität der Geschäftstätigkeit und des Finanzsystems gestärkt wird. Auf diese Weise kann insofern ein Beitrag zur Bekämpfung des Missbrauchs von Gesellschaften und anderen juristischen Personen und ähnlichen Rechtsvereinbarungen für die Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung geleistet werden, als Ermittlungen erleichtert und Reputationseffekte bewirkt werden können (vgl. Richtlinie 2018/843, EG (30)).
Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten mit dem Ziel der Sicherstellung eines angemessenen und ausgewogenen Ansatzes und zur Wahrung des Rechts auf Achtung des Privatlebens und auf den Schutz personenbezogener Daten die Möglichkeit haben, Ausnahmen von der Offenlegungspflicht der Register für Angaben über den wirtschaftlichen Eigentümer und von der Zugriffsmöglichkeit auf solche Informationen für außergewöhnliche Fälle vorzusehen, in denen der wirtschaftliche Eigentümer durch die Informationen einem unverhältnismäßigen Risiko von Betrug, Entführung, Erpressung, Schutzgelderpressung, Schikane, Gewalt oder Einschüchterung ausgesetzt würde. (vgl. Richtlinie 2018/843 (EU), (36)).
Auf Grundlage 4. EU-GwRL wurde das WiEReG vom österreichischen Gesetzgeber erlassen, mit dem o.a. Ziel (Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch die Eintragung der Daten über wirtschaftliche Eigentümer der Rechtsträger in ein zentrales Register); darüber hinaus soll es die Anwendung der Sorgfaltspflichten im Hinblick auf die Feststellung und Überprüfung der Identität der wirtschaftlichen Eigentümer erleichtern. Außerdem sollen unnötige Verwaltungslasten durch weitgehende Befreiungen der Rechtsträger von ihrer Meldepflicht an das Register vermieden werden. Schließlich soll sowohl für die Richtigkeit als auch für die Angemessenheit der im Register eingetragenen Daten im Lichte der bestehenden Datenschutzbestimmungen gewährleistet werden. In Folge wurde die 4. EU-GwRL durch die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/843 erneut angepasst.
Den Erläuterungen (313/ME XXV. GP, 1) zum WiEReG der Regierungsvorlage ist zu entnehmen, dass
„dieses Register einen wesentlichen Beitrag zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung leisten soll. Dies kann nur dann gelingen, wenn alle inländischen zuständigen Behörden, die Geldwäschemeldestelle sowie alle inländischen Verpflichteten, die Sorgfaltspflichten gemäß der nationalen Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 anzuwenden haben, auf ein Register zugreifen können, in dem aussagekräftige Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer von Rechtsträgern gespeichert sind. Das Register soll so konzipiert werden, dass es einen idealen Ausgangspunkt für die Feststellung und Überprüfung der Identität der wirtschaftlichen Eigentümer der Kunden der Verpflichteten bietet. […] Sowohl der einfache, als auch der erweiterte Auszug werden mit einer Amtssignatur der Registerbehörde versehen sein und können so zum Nachweis der Anwendung der Sorgfaltspflichten aufbewahrt werden. Auf diese Weise soll der Aufwand der Verpflichteten im Hinblick auf die Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer ihrer Kunden deutlich reduziert werden.“
Seit 10. 01. 2020 ist die öffentliche Einsicht in das vom BMF als zuständige Registerbehörde geführte elektronische Register der wirtschaftlichen Eigentümer, die direkt über die Homepage der belangten Behörde erfolgen kann, für „jedermann“ zugänglich. Die für die Öffentlichkeit nun ohne Nachweis eines berechtigten Interesses zugänglichen Auszüge aus diesem Register enthalten jedoch nur die nach den unionsrechtlichen Vorgaben der 4. und 5. Geldwäscherichtlinie vorgesehenen Mindestangaben (das heißt: weder die Wohnadresse noch der Geburtsort der gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer ist für die Öffentlichkeit ersichtlich).
Die gegenständlichen im Spruch angeführten Rechtsträger fallen aufgrund ihrer Rechtsform gemäß § 1 Abs. 2 Z 12 WiEReG in den Anwendungsbereich des WiEReG und wurden mit Einführung des Registers in diesem erfasst. Neben den Angaben zum Rechtsträger weist das Register sämtliche direkte und indirekte wirtschaftliche Eigentümer sowie auch deren Art der Beziehung zur Privatstiftung aus. Der BF1 scheint als Stifter und Begünstigter auf, die übrigen Beschwerdeführer (BF2 bis BF7) – alle Familienmitglieder des BF1 – als Begünstigte. Begünstigte einer österreichischen Privatstiftung sind als wirtschaftliche Eigentümer derselben zu betrachten (VwGH 15.12.2020, Ro 2020/12/0010). Als weitere Daten werden Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsbürgerschaft und Wohnadresse der Beschwerdeführer (in Deutschland) angezeigt. Einsicht der Daten können die in § 12 WiEReG aufgezählten Behörden im Rahmen ihrer Befugnisse bzw. Aufsicht, die in § 9 WiEReG aufgezählten Verpflichteten im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung gegenüber ihren Kunden, gemäß § 10 WiEReG nun seit 10.01.2020 auch die Allgemeinheit, sohin jedermann, nehmen. Letztere haben einen öffentlichen Auszug gegen Entgelt bei der Registerbehörde anzufordern, der jedoch nicht sämtliche Daten des eingetragenen wirtschaftlichen Eigentümers enthält, sondern, wie bereits ausgeführt, lediglich den Vor- und Zunamen, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und das Wohnsitzland. Gemäß § 10 Z 2 lit. c WiEReG wird auch die Angabe der Funktion des in das Register Eingetragenen im Zusammenhang mit dem Rechtsträger genannt: bezüglich des BF1 sohin Stifter und Begünstigte, bezüglich der übrigen Beschwerdeführer, der BF2 bis BF7, Begünstige(r).
§ 2 WiEReG definiert den wirtschaftlichen Eigentümer wie folgt (wörtlich, auszugsweise):
„Definition des wirtschaftlichen Eigentümers
§ 2. Wirtschaftlicher Eigentümer sind alle natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger letztlich steht, hierzu gehört zumindest folgender Personenkreis:
1. bei Gesellschaften, insbesondere bei Rechtsträgern gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 11, 13 und 14:
[…]
2. bei Trusts, insbesondere bei Rechtsträgern gemäß § 1 Abs. 2 Z 17:
a) der/die Settlor/Trustor(en);
b) der/die Trustee(s);
c) der/die Protektor(en), sofern vorhanden;
d) die Begünstigten oder sofern die Einzelpersonen, die Begünstigte des Trusts sind, noch bestimmt werden müssen die Gruppe von Personen, in deren Interesse der Trust errichtet oder betrieben wird (Begünstigtenkreis); erhalten Personen aus dieser Gruppe Zuwendungen von dem Trust, deren Wert 2 000 Euro in einem Kalenderjahr übersteigt, dann gelten sie in dem betreffenden Kalenderjahr als Begünstigte;
e) jede sonstige natürliche Person, die den Trust auf andere Weise letztlich kontrolliert.
3. bei Stiftungen, vergleichbaren juristischen Personen und trustähnlichen Rechtsvereinbarungen gemäß § 1 Abs. 2 Z 18, die natürlichen Personen, die gleichwertige oder ähnliche wie die unter Z 2 genannten Funktionen bekleiden; dies betrifft bei
a) Privatstiftungen (§ 1 Abs. 2 Z 12):
aa) die Stifter;
bb) die Begünstigten, die Gruppe von Personen, aus der aufgrund einer gesonderten Feststellung (§ 5 PSG) die Begünstigten ausgewählt werden (Begünstigtenkreis) erhalten Personen aus dieser Gruppe Zuwendungen der Privatstiftung, deren Wert 2 000 Euro in einem Kalenderjahr übersteigt, dann gelten sie in dem betreffenden Kalenderjahr als Begünstigte oder bei Privatstiftungen gemäß § 66 VAG 2016, Sparkassenstiftungen gemäß § 27a SpG, Unternehmenszweckförderungsstiftungen gemäß § 4d Abs. 1 EStG 1988, Arbeitnehmerförderungsstiftungen gemäß § 4d Abs. 2 EStG 1988 und Belegschafts- und Mitarbeiterbeteiligungsstiftungen gemäß § 4d Abs. 3 und 4 EStG 1988 stets den Begünstigtenkreis;
cc) die Mitglieder des Stiftungsvorstands;
dd) sowie jede sonstige natürliche Person, die die Privatstiftung auf andere Weise letztlich kontrolliert.
b) bei Stiftungen und Fonds (§ 1 Abs. 2 Z 15 und 16):
aa) die Gründer;
bb) die Mitglieder des Stiftungs- oder Fondsvorstands;
cc) den Begünstigtenkreis;
dd) sowie jede sonstige natürliche Person, die die Stiftung oder den Fonds auf andere Weise letztlich kontrolliert.
[…]“
Art 3 Z 6 lit. c EU-GwRL lautet dazu wie folgt (wörtlich, auszugsweise):
„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
[…]
6. „wirtschaftlicher Eigentümer“ alle natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Kunde letztlich steht, und/oder die natürliche(n) Person(en), in deren Auftrag eine Transaktion oder Tätigkeit ausgeführt wird; hierzu gehört zumindest folgender Personenkreis:
a) bei Gesellschaften:
[….]
b) bei Trusts:
i) den Settlor;
ii) den/die Trustee(s);
iii) den Protektor, sofern vorhanden;
iv) die Begünstigten oder — sofern die Einzelpersonen, die Begünstigte der Rechtsvereinbarung oder juristischen Person sind, noch bestimmt werden müssen — die Gruppe von Personen, in deren Interesse die Rechtsvereinbarung oder die juristische Person in erster Linie errichtet oder betrieben wird;
v) jede sonstige natürliche Person, die den Trust durch direkte oder indirekte Eigentumsrechte oder auf andere Weise letztlich kontrolliert;
c) bei juristischen Personen wie Stiftungen und bei Rechtsvereinbarungen, die Trusts ähneln, die natürliche(n) Person(en), die gleichwertige oder ähnliche wie die unter Buchstabe b genannten Funktionen bekleidet/bekleiden;“.
In Bezug auf eine Einschränkung des Registers lauten die Art. 30 Abs. 9 sowie Art. 31 Abs. 7a idF der Richtlinie 2018/843 wie folgt (wörtlich, auszugsweise):
„Für außergewöhnliche nach nationalem Recht festzulegende Umstände, unter denen der wirtschaftliche Eigentümer durch den in Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstaben b und c genannten Zugang zu einem unverhältnismäßigen Risiko von Betrug, Entführung, Erpressung, Schutzgelderpressung, Schikane, Gewalt oder Einschüchterung ausgesetzt würde, oder für den Fall, dass der wirtschaftliche Eigentümer minderjährig oder anderweitig geschäftsunfähig ist, können die Mitgliedstaaten im Einzelfall eine Ausnahme von dem besagten vollständigen oder teilweisen Zugang zu den Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer vorsehen. Die Mitgliedsstaaten stellen sicher, dass die Ausnahmen nach eingehender Bewertung der außergewöhnlichen Natur der Umstände gewährt werden […].
Die gemäß Unterabsatz 1 gewährten Ausnahmen gelten nicht für Kredit- und Finanzinstitute sowie Verpflichtete gemäß Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b, wenn es sich dabei um öffentliche Bedienstete handelt. Beschließt ein Mitgliedstaat eine Ausnahme gemäß Unterabsatz 1, schränkt er den Zugang der zuständigen Behörden und der zentralen Meldestellen zu den Informationen nicht ein.“
Mit § 10a WiEReG hat der österreichische Gesetzgeber Artikel 30 Abs. 9 sowie Artikel 31 Abs. 7a der 4. EU-GwRL umgesetzt (wörtlich, auszugsweise):
„Einschränkung der Einsicht bei Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen
§ 10a. (1) Auf schriftlichen Antrag eines wirtschaftlichen Eigentümers hat die Registerbehörde zu entscheiden, dass Daten über diesen wirtschaftlichen Eigentümer in Auszügen aus dem Register für Verpflichtete gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 bis 6 und 8 bis 15 nicht angezeigt werden, wenn dieser nachweist, dass der Einsichtnahme unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls überwiegende, schutzwürdige Interessen des wirtschaftlichen Eigentümers entgegenstehen (Einschränkung der Einsicht). Im Antrag sind die Rechtsträger zu bezeichnen, bei denen die Einsicht eingeschränkt werden soll. Die Einschränkung der Einsicht bewirkt, dass in Auszügen aus dem Register für die beantragten Rechtsträger die Daten über den wirtschaftlichen Eigentümer nicht angezeigt werden und stattdessen auf die Einschränkung der Einsicht gemäß diesem Paragrafen hingewiesen wird.
(2) Überwiegende, schutzwürdige Interessen des wirtschaftlichen Eigentümers liegen vor, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Einsichtnahme den wirtschaftlichen Eigentümer dem unverhältnismäßigen Risiko aussetzen würde, Opfer einer der folgenden Straftaten zu werden:
1. eines Betrugs gemäß § 146 bis 148 StGB,
2. einer erpresserischen Entführung gemäß § 102 StGB oder einer Erpressung gemäß § 144 und § 145 StGB,
3. einer strafbaren Handlung gegen Leib oder Leben gemäß § 75, § 76 und § 83 bis § 87 StGB oder
4. einer Nötigung gemäß § 105 und § 106 StGB, einer gefährlichen Drohung gemäß § 107 StGB oder einer beharrlichen Verfolgung gemäß § 107a StGB.
Überwiegende schutzwürdige Interessen des wirtschaftlichen Eigentümers liegen jedenfalls dann vor, wenn der wirtschaftliche Eigentümer minderjährig oder geschäftsunfähig ist. Ein Risiko ist als unverhältnismäßig anzusehen, wenn die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Straftat gegen den wirtschaftlichen Eigentümer aufgrund von Tatsachen deutlich höher erscheint, als bei durchschnittlichen wirtschaftlichen Eigentümern in vergleichbarer Position, insbesondere weil in der Vergangenheit bereits Straftaten gegen den wirtschaftlichen Eigentümer oder nahe Angehörige verübt oder angedroht wurden, oder weil aus sonstigen Umständen eine besondere Gefährdungslage hervorgeht. Der bloße Umstand, dass das wirtschaftliche Eigentum bekannt wird, stellt im Allgemeinen keine unverhältnismäßige Gefahr dar. Schutzwürdige Interessen des wirtschaftlichen Eigentümers liegen nicht vor, wenn sich die Daten bereits aus anderen öffentlichen Registern ergeben.
3) Die Registerbehörde hat binnen 14 Tagen ab Einlangen des Antrages zu verfügen, dass Daten über diesen wirtschaftlichen Eigentümer in Auszügen aus dem Register für die genannten Rechtsträger nicht angezeigt werden, es sei denn der Antrag ist offenkundig unbegründet. Binnen zwölf Monaten ab Einlangen des Antrages hat die Registerbehörde diesen bescheidmäßig unter eingehender Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu erledigen. Dem Antrag auf Einschränkung der Einsicht kann ganz oder teilweise, insbesondere im Hinblick auf die Rechtsträger, für welche die Einsicht auf die Daten eines wirtschaftlichen Eigentümers eingeschränkt wird, entsprochen werden. Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Registerbehörde erkennt das Bundesverwaltungsgericht.
(4) Die Einschränkung der Einsicht wird für die Dauer von fünf Jahren gewährt. Bei minderjährigen wirtschaftlichen Eigentümern wird sie bis zur Erreichung der Volljährigkeit gewährt. Wenn die Voraussetzungen der Einschränkung der Einsicht vor Ablauf dieser Frist wegfallen, so hat der wirtschaftliche Eigentümer dies der Registerbehörde schriftlich anzuzeigen. Eine Verlängerung der Einschränkung der Einsicht ist zulässig, wenn der wirtschaftliche Eigentümer der Registerbehörde nachweist, dass weiterhin außergewöhnliche überwiegend schutzwürdige Interessen des wirtschaftlichen Eigentümers einer Einsicht entgegenstehen.
(5) Wenn ein Verpflichteter nach einem wirtschaftlichen Eigentümer sucht, für den die Einsicht bei einem oder mehreren Rechtsträgern eingeschränkt wurde, so ist anstelle der Daten des Rechtsträgers der Hinweis anzuzeigen, dass die Einsicht gemäß dieser Bestimmung eingeschränkt wurde. Dies gilt nicht für Verpflichtete gemäß § 9 Abs. 1 Z 1, 2 und 7.
(6) Wenn eine neue Meldung zu einer Änderung eines Datensatzes über einen wirtschaftlichen Eigentümer führt, für den die Einsicht eingeschränkt wurde, dann gilt auch für den geänderten Datensatz die Einschränkung der Einsicht, sofern der betreffende wirtschaftliche Eigentümer durch ein bereichsspezifisches Personenkennzeichen des Bereichs ‚Steuern und Abgaben – SA‘ eindeutig identifiziert ist.
(7) Die Registerbehörde hat auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen jährlich statistische Daten über die Anzahl der gewährten Ausnahmen und in genereller Form deren Begründungen zu veröffentlichen und diese der Europäischen Kommission vorzulegen.“
Den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Jahressteuergesetz 2018 (190 der Beilagen XXVI. GP, 66) zu § 10a WiEReG ist zu entnehmen, dass (wörtlich, auszugsweise)
„mit dieser Bestimmung das Wahlrecht zum Schutz von wirtschaftlichen Eigentümern bei einer Gefährdungslage des Art. 30 Abs. 9 und Art. 31 Abs. 7a der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, […] umgesetzt werden soll. Mit Abs. 1 werden der Umfang der Einschränkung der Einsicht und die Erforderlichkeit eines Antrages festgelegt. In Abs. 2 werden die verschiedenen schutzwürdigen Interessen des wirtschaftlichen Eigentümers genannt, die eine Einschränkung der Einsicht rechtfertigen können. […] In Abs. 4 wird eine zeitliche Begrenzung der Dauer der Einschränkung der Einsicht festgelegt, die den Umstand berücksichtigt, dass eine Gefährdungslage später auch wieder wegfallen kann“.
Artikel 30 Abs. 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 (in der Stammfassung) lautete (wörtlich):
„Die Mitgliedstaaten können auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung unter außergewöhnlichen Umständen eine Ausnahmeregelung für den in Absatz 5 Buchstaben b und c genannten vollständigen oder teilweisen Zugang zu den Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer vorsehen, falls der Zugang den wirtschaftlichen Eigentümer dem Risiko von Betrug, Entführung, Erpressung, Gewalt oder Einschüchterung aussetzen würde oder der wirtschaftliche Eigentümer minderjährig oder anderweitig geschäftsunfähig ist. Die gemäß diesem Absatz gewährten Ausnahmen gelten nicht für Kreditinstitute und Finanzinstitute sowie Verpflichtete gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b, wenn es sich dabei um öffentliche Bedienstete handelt.“
Nach Art. 30 Abs. 5 dieser Richtlinie stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Angaben zu den wirtschaftlichen Eigentümern in allen Fällen zugänglich sind für die zuständigen Behörden (lit. a); für Verpflichtete im Rahmen der Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden (lit. b); und für alle Personen oder Organisationen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können (lit. c).
Mit der – in den Erläuterungen zur zitierten Regierungsvorlage als „zukünftig“ angesprochenen – Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 wurde die Richtlinie (EU) 2015/849 abgeändert. Insbesondere wurde damit Art. 30 Abs. 5 lit. c dahin geändert, dass die Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer allen Mitgliedern der Öffentlichkeit zugänglich sein müssen (diese Änderung – Zugang durch alle Mitglieder der Öffentlichkeit statt der bisherigen Einsicht nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses – wurde innerstaatlich mit dem EU-Finanz-Anpassungsgesetz 2019, BGBl. I Nr. 62, durch Änderung des § 10 WiEReG umgesetzt; vgl. auch VwGH vom 15.12.2020, Ro 2020/13/0010-6).
In den gegenständlichen verbundenen Beschwerdeverfahren ist zum einen strittig, ob eine Einschränkung der Einsicht in das Register wegen Vorliegens von außergewöhnlichen Umständen zu verfügen ist, zum anderen wird von den Beschwerdeführern moniert, dass Begünstigte einer Privatstiftung im Allgemeinen nur dann als wirtschaftliche Eigentümer in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer einzutragen sind, wenn ihnen Trust-gleichwertige oder zumindest Trust-ähnliche Funktionen iSd Art 3 Z 6 lit. c der 4. EU-GwRL zukommen.
Zur Einschränkung der Einsicht:
1. VwGH Erkenntnis 15.12.2020, Ro 2020/13/0010
Betreffend die Einschränkung der Einsicht in das Register hat der VwGH mit Erkenntnis vom 15.12.2020, Ro 2020/13/0010-6 folgendes ausgeführt (wörtlich, auszugsweise):
„Nach § 10a Abs. 1 WiEReG sind Daten über einen wirtschaftlichen Eigentümer in Auszügen aus dem Register nicht anzuzeigen, wenn dieser nachweist, dass der Einsichtnahme unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls überwiegende, schutzwürdige Interessen des wirtschaftlichen Eigentümers entgegenstehen.
Zu bemerken ist hiezu zunächst, dass nach dem Wortlaut des § 10a Abs. 1 Satz 1 WiEReG zwar zu entscheiden ist, dass in Auszügen aus dem Register „für Verpflichtete gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 bis 6 und 8 bis 15“ Daten über den wirtschaftlichen Eigentümer nicht angezeigt werden. Nach Satz 3 dieser Bestimmung bewirkt die Einschränkung der Einsicht aber, dass in Auszügen aus dem Register für die beantragten Rechtsträger diese Daten nicht angezeigt werden, wobei insoweit keine Beschränkung auf die im ersten Satz genannten Verpflichteten vorgenommen wird. Insbesondere erscheint damit auch fraglich, ob die Einschränkung der Einsicht auch die – im Vordergrund der Argumentation im Verfahren stehende – öffentliche Einsicht (§ 10 WiEReG) betrifft. Eine Einschränkung der öffentlichen Einsicht wird weder in § 10 noch in § 10a WiEReG erwähnt. Wenn auch diese öffentliche Einsicht – gegenüber der Einsicht durch Verpflichtete – von vornherein auf bestimmte Daten eingeschränkt ist (§ 10 Z 1 und 2 iVm § 9 Abs. 4 Z 5 lit. a bis c WiEReG: betreffend den wirtschaftlichen Eigentümer nur Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit; nicht hingegen Geburtsort und Wohnsitz), so führt aber die Einschränkung der Einsicht nach § 10a Abs. 1 WiEReG dazu, dass in Auszügen aus dem Register für die beantragten Rechtsträger die Daten über den wirtschaftlichen Eigentümer überhaupt nicht angezeigt werden und stattdessen auf die Einschränkung der Einsicht gemäß diesem Paragrafen hingewiesen wird. Eine sachliche Rechtfertigung für eine Nicht-Einschränkung der öffentlichen Einsicht wäre nicht ersichtlich und entspräche auch etwa nicht der Umsetzung der Richtlinienbestimmung in Deutschland (vgl. § 23 Abs. 2 vorletzter Satz des deutschen Geldwäschegesetzes, BGBl. I S 1822, der aufzählt, in welchen Fällen eine Beschränkung der Einsichtnahme nicht möglich ist: gegenüber näher genannten Behörden, gegenüber näher genannten Verpflichteten sowie gegenüber Notaren; die Einsichtnahme durch „alle Mitglieder der Öffentlichkeit“ iSd § 23 Abs. 1 Z 3 dieses Gesetzes ist demnach eingeschränkt). Es erscheint auch naheliegend, dass die in § 10a Abs. 2 WiEReG angeführten Risiken nicht primär durch die Einsicht von Verpflichteten (etwa Rechtsanwälten oder Steuerberatern) zu befürchten sind, sondern durch die Einsicht von „jedermann“. Vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber mit dieser Bestimmung das Wahlrecht zum Schutz von wirtschaftlichen Eigentümern des Art. 30 Abs. 9 der Richtlinie in der Fassung der „zukünftigen Änderungsrichtlinie“ (also der Richtlinie EU 2018/843) umsetzen wollte (und eine Absicht des Gesetzgebers, von der Richtlinie abzuweichen, nicht erkennbar ist), ist bei – mit dem Wortlaut insbesondere des § 10a Abs. 1 dritter Satz WiEReG vereinbarer – richtlinienkonformer Auslegung davon auszugehen, dass eine von der Registerbehörde verfügte Einschränkung der Einsicht auch die Einschränkung der öffentlichen Einsicht durch „jedermann“) nach § 10 WiEReG bewirkt“.
Im vorliegenden Fall behaupten die Beschwerdeführer das Vorliegen überwiegender schutzwürdiger Interessen der wirtschaftlichen Eigentümer, weil bei den Beschwerdeführern in der Vergangenheit – konkret in den 80er/90er Jahren im Zusammenhang mit Aktivitäten der terroristischen Gruppe RAF – seitens der deutschen Polizei Gefährdungspotential attestiert und sie – sowie andere Personen in Deutschland – als potentielle Opfer von Verbrechen aufgrund des Bekanntheitsgrades und des Vermögens der Familie eingestuft wurden, sich an der „Attraktivität“ – aufgrund der Bekanntheit und des unverändert hohen Vermögensstatus – als potentielles Entführungs- und/oder Erpressungsopfer nichts geändert habe und nach wie vor „latente Grundgefahr“ bestehe, in der Zukunft als mögliches Opfer in Frage zu kommen. Daher sei die Einsichtnahme in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer – schon präventiv – einzuschränken, um gar nicht erst Opfer einer Straftat zu werden.
Weiter wird ausgeführt, seit dem 10.01.2020 könne eben „jedermann“ einen öffentlichen Auszug aus dem Register abrufen, weshalb die getroffenen, o.a. Schutzmaßnahmen wirkungslos seien, weil „damit eine Zuordnung der Beschwerdeführer zur Privatstiftung (und damit in weiterer Folge zu den anderen österreichischen Rechtsträgern) und […] zu einem bestimmten Vermögen vorgenommen werden kann“. Somit müsse die Möglichkeit „der Einsichtnahme auf sensible Daten präventiv“ verhindert werden; bei Informationen, die gemäß § 10a WiEReG einsehbar seien, handle es sich nämlich um sensible Daten iSd Art 9 Abs. 1 DSGVO bzw. § 39 DSG.
Dem ist zunächst mit der belangten Behörde zu Recht entgegenzuhalten, dass es sich bei den gemäß § 10a WiEReG in das Register eingetragenen Informationen um keine sensible Daten iSd Art 9 Abs. 1 DSGVO bzw. § 39 DSG handelt.
Art 9 Abs. 1 DSGVO lautet (wörtlich, auszugsweise):
„Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person ist untersagt“.
Im Wesentlichen gleichlautend statuiert § 39 DSG (wörtlich, auszugsweise):
„Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person für die in § 36 Abs. 1 genannten Zwecke ist nur zulässig, wenn die Verarbeitung unbedingt erforderlich ist und wirksame Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen getroffen werden und
1. die Verarbeitung gemäß § 38 zulässig ist oder
2. sie sich auf Daten bezieht, die die betroffene Person offensichtlich selbst öffentlich gemacht hat.“
Keine dieser in o. zit. Bestimmungen genannten sensiblen (personenbezogenen) Informationen der Beschwerdeführer kann durch die Einsicht – weder eines Verpflichteten gemäß § 9 WiEReG noch der Öffentlichkeit gemäß § 10 WiEReG – in das Register „herausgefunden“ werden.
2. Überwiegend schutzwürdige Interessen
Betreffend das Vorliegen von überwiegend schutzwürdigen Interessen des wirtschaftlichen Eigentümers führt der VwGH mit o. zit. Erkenntnis vom 15.12.2020, Ro 2020/13/0010-6, aus (wörtlich, auszugsweise):
„Nach § 10a Abs. 2 WiEReG liegen überwiegende schutzwürdige Interessen des wirtschaftlichen Eigentümers vor, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Einsichtnahme den wirtschaftlichen Eigentümer dem unverhältnismäßigen Risiko aussetzen würde, Opfer einer der näher genannten Straftaten zu werden.
Auch hiezu sei zunächst angemerkt, dass nach dem Wortlaut des Gesetzes diese Umstände nicht nur das Vorliegen von schutzwürdigen Interessen des wirtschaftlichen Eigentümers begründen, sondern gleichzeitig normiert wird, dass diese Interessen überwiegen. Der Wortlaut würde demnach ein Abwägen mit gegenläufigen Interessen (Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach § 10a Abs. 1 WiEReG) ausschließen (anders hingegen § 23 Abs. 2 des deutschen Geldwäschegesetzes, das insoweit „schutzwürdige Interessen“ nennt, wobei eine Beschränkung der Einsichtnahme das Überwiegen von schutzwürdigen Interessen des wirtschaftlich Berechtigten erfordert). Diese Frage muss hier nicht abschließend geklärt werden.
(Überwiegende) schutzwürdige Interessen liegen dann vor, wenn die Annahme berechtigt ist, dass die Einsichtnahme den wirtschaftlichen Eigentümer einem näher spezifizierten Risiko aussetzen würde. Dies entspricht auch dem Inhalt der mit dieser Bestimmung umgesetzten Richtlinie: Voraussetzung für die nach nationalem Recht mögliche Einschränkung des Zugangs (für Verpflichtete und die Mitglieder der Öffentlichkeit) ist, dass der wirtschaftliche Eigentümer durch diesen Zugang diesem Risiko ausgesetzt würde (insoweit bestehen auch keine relevanten Unterschiede in den Sprachfassungen der Richtlinie, sodass eine Entscheidung im anhängigen Vorabentscheidungsverfahren EuGH C-37/20 nicht abgewartet werden muss).“
Wenn daher die Beschwerdeführer gleichlautend vorbringen, dass sie die (mögliche) Einsichtnahme (durch Verpflichtete oder durch „jedermann“) einem höheren Risiko aussetze, Opfer von potentiellen Bedrohungen bzw. Straftaten (Erpressung, Entführung etc.) zu werden, da die Unternehmensstruktur der Beschwerdeführer und in Verbindung damit deren Vermögensstatus bekannt würden und sich in kriminellen Kreisen herumsprechen bzw. zu kriminellen Aktivitäten Anlass geben könnte, weil mit Einsichtnahme in das Register die dahinter stehenden Personen sowie auch deren Vermögen in diesen Kreisen bekannt werden würde, legt dies – schon unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen und der (zu Vermögen und Bekanntheit der Beschwerdeführer) getroffenen Feststellungen -, eher nahe, dass dieses Risiko in keinem Zusammenhang mit einer möglichen Einsichtnahme steht.
Eine Beschränkung der Einsicht nach Art. 30 Abs. 9 der 4. EU-GwRL – in Übereinstimmung mit der Überschrift des § 10a WiEReG – soll nämlich gemäß Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs nur bei Vorliegen von „außergewöhnlichen“ Umständen vorgenommen werden. In die Beurteilung, ob derart außergewöhnliche Umstände vorliegen und damit die Eintrittswahrscheinlichkeit deutlich erhöht ist (das Risiko also unverhältnismäßig ist) können zwar auch andere Straftaten als die in § 10a Abs. 2 Unterabsatz 1 WiEReG explizit aufgezählten einbezogen werden (zumal die Aufzählung in Unterabsatz 2 nicht taxativ ist). Wesentlich ist aber, ob daraus geschlossen werden könnte, dass der wirtschaftliche Eigentümer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Opfer einer der explizit aufgezählten Straftaten werde. Der Gesetzgeber hat nicht – etwa im Sinne einer gesetzlichen Vermutung oder einer Fiktion – normiert, dass das Risiko als deutlich höher anzunehmen ist, wenn einer der genannten Fälle vorliegt.
Wie der VwGH mit o. zit. Erkenntnis klarstellt, ist hinsichtlich der Frage, welche Straftaten in § 10a Abs. 2 Unterabsatz 2 WiEReG gemeint sind, zunächst zu beachten, dass die Frage, ob jemand einem unverhältnismäßigen Risiko ausgesetzt ist, Opfer einer näher genannten Straftat zu werden, eine Frage der rechtlichen Beurteilung, die auf Basis der getroffenen Feststellungen zu erfolgen hat, ist (vgl. etwa – betreffend das Vorliegen einer „realen Gefahr“ im Sinne des § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 – VwGH 8.9.2016, Ra 2016/20/0063).
Gemäß § 10a Abs. 1 und 2 WiEReG haben die Antragsteller „Tatsachen“ nachzuweisen, die, so der VwGH in o. zit. Erkenntnis (wörtlich):
„die Annahme (rechtliche Beurteilung) rechtfertigen, dass die Einsichtnahme den wirtschaftlichen Eigentümer dem genannten unverhältnismäßigen Risiko aussetzen würde. § 10a Abs. 2 Unterabsatz 2 Satz 2 WiEReG regelt insoweit nur, ob ein Risiko als unverhältnismäßig anzusehen ist (ob es die Einsichtnahme ist, die den wirtschaftlichen Eigentümer diesem Risiko aussetzt, wird in diesem Satz nicht behandelt und ist daher auch gesondert zu beurteilen). Unverhältnismäßig ist das Risiko nach dieser Bestimmung, wenn die Eintrittswahrscheinlichkeit deutlich höher erscheint als bei durchschnittlichen wirtschaftlichen Eigentümern in vergleichbarer Position. Diese deutlich höhere Wahrscheinlichkeit kann sich nach dieser Bestimmung „insbesondere“ (also nicht taxativ) daraus ergeben, dass („weil“) gegen den wirtschaftlichen Eigentümer oder nahe Angehörige in der Vergangenheit bereits Straftaten verübt oder angedroht wurden oder dass aus sonstigen Umständen eine besondere Gefährdungslage hervorgeht“ (VwGH 15.12.202, Ro 2020/13/0010-6, Rz 38).
Nicht kann aus dieser Bestimmung abgleitet werden, dass das Vorliegen eines der beiden Fälle bereits bewirkt, dass die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Straftat als deutlich höher anzunehmen wäre.
Auch dazu führt der VwGH in o. zit. Erkenntnis wie folgt aus (wörtlich, auszugsweise):
„[…] Wenn in § 10a Abs. 4 WiEReG vorgesehen ist, dass die Einschränkung der Einsicht für die Dauer von fünf Jahren gewährt wird, so geht der Gesetzgeber offenkundig davon aus, dass unter anderem der Zeitraum, der seit Verübung oder Androhung der Straftat vergangen ist, für die Beurteilung dieses Risikos eine Rolle spielen wird. Weiters werden auch die konkreten Umstände der verübten (oder angedrohten) Straftat für diese Beurteilung von Bedeutung sein (z.B. ob das Opfer vom Täter gezielt – und aufgrund welcher Umstände – ausgewählt wurde oder ob es sich etwa um eine Einbruchsserie handelte, bei der die Opfer vom Täter nur zufällig – nach Gelegenheit – ausgewählt wurden).“
Unter Zugrundlegung der o. zit. höchstgerichtlichen Rechtsprechung kann im vorliegenden Fall aufgrund einer mehr als 20 Jahre zurückliegenden (in Deutschland erfolgten) Gefährdungseinstufung durch die Polizei im Zusammenhang mit (damaligen) Aktivitäten einer (seit mehreren Jahren bereits aufgelösten) terroristischen Gruppe, die nach eigener Einschätzung der Beschwerdeführer auch aktuell – wegen unverändert (hoher) Vermögenslage und des (nach wie vor bestehenden hohen) Bekanntheitsgrades – zu nicht näher eingeordneten, potentiellen Straftaten (deren konkrete Umstände gegenständlich in keiner Weise offengelegt wurden), führen könnten, nicht ohne Weiteres darauf geschlossen werden, dass das unverhältnismäßige Risiko besteht, die Beschwerdeführer könnten Opfer einer der explizit in § 10a Abs. 2 WiEReG aufgezählten Straftaten werden.
Wenn, wie oben dargelegt, in § 10a Abs. 4 WiEReG vorgesehen ist, dass die Einschränkung der Einsicht für die Dauer von fünf Jahren gewährt wird, so geht der Gesetzgeber offenkundig davon aus, dass unter anderem der Zeitraum, der seit Verübung oder Androhung der Straftat vergangen ist, für die Beurteilung des Risikos eine Rolle spielen wird (VwGH 15.12.2020, Ro 2020/13/0010-6). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die mehr als 20 Jahre zurückliegende Gefährdungseinstufung, Opfer möglicher Straftaten zu werden, nicht als unmittelbare Bedrohung oder Vorbereitung für eine nachfolgende Straftat herangezogen werden kann. Das Risiko ist somit nach diesem Zeitraum jedenfalls als geringer einzustufen. Da zudem die „antragstellenden“ Beschwerdeführer konkret keine weitergehenden faktenbezogenen Äußerungen zu (potentiellen) Straftat(en) vorbrachten, liegt wie bereits ausgeführt, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs im konkreten Fall kein Grund vor, dass ohne Weiteres darauf geschlossen werden kann, es bestünde das unverhältnismäßige Risiko, die Beschwerdeführer könnten Opfer einer der explizit aufgezählten Straftaten werden (vgl. BVwG 08.02.2021, W195 2226816-1/9E).
Das Bundesverwaltungsgericht folgt den Ausführungen der belangten Behörde, dass die Bewilligung der Einschränkung der Einsicht in das Register gemäß § 10a Abs. 1 WiEReG zur Folge hat, dass Daten über diesen wirtschaftlichen Eigentümer in Auszügen aus dem Register für Verpflichtete gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 bis 6 und Abs. 8 bis 15 nicht mehr angezeigt werden. Obgleich somit eine Einschränkung der öffentlichen Einsicht weder in § 10 WiEReG noch in § 10a WiEReG erwähnt wird, ist gemäß o. zit. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs offenbar davon auszugehen, dass „eine von der Registerbehörde verfügte Einschränkung der Einsicht auch die Einschränkung der öffentlichen Einsicht nach § 10 WiEReG bewirkt“ (VwGH 15.12.2020, Ro 2020/13/0100 Rz 34). Dies obwohl im Rahmen der (uneingeschränkten) öffentlichen Einsicht ohnehin bloß der Name, das Geburtsdatum, das Wohnsitzland sowie die Staatsangehörigkeit des wirtschaftlichen Eigentümers angezeigt werden (§§ 10 Z. 1 iVm 9 Abs. 4 Z. 5 lit. a – c, 9 Abs. 4 Z. 6 lit. a – c WiEReG).
Gemäß höchstgerichtlicher Judikatur stellt eine Einschränkung der Einsicht in das Register gemäß § 10a WiEReG eine restriktiv auszulegende Ausnahmebestimmung dar (vgl. VwGH 24.10.2008, 2008/02/0257; VwGH 26.2.2014, Ra 2018/03/0039). Grundsätzliches Ziel des Registers ist nämlich, durch die Eintragung aller wirtschaftlichen Eigentümer und durch die Einsehbarkeit der im Register gespeicherten Daten für erhöhte Transparenz zu sorgen und dadurch Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung hintanzuhalten. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer wird die Zielsetzung des Registers (Schutz des Finanzsystems sowie Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung) durch Einschränkungen der Einsicht somit durchaus unterwandert, denn neben der Öffentlichkeit (für die ohnehin nicht alle Informationen ersichtlich sind) sind im Falle einer Einschränkung der Einsicht in das Register gemäß § 10a WiEReG unter anderem auch Rechtsanwälte (§ 9 Abs. 1 Z. 7 WiEReG) sowie Wirtschaftsprüfer (§ 9 Abs. 1 Z. 8 WiEReG) von der Einsicht ausgeschlossen.
Unter Zugrundlegung der obigen Ausführungen erscheint für das erkennende Gericht die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Straftat auf Basis der getroffenen Feststellungen im konkreten Einzelfall nicht deutlich höher als bei durchschnittlichen wirtschaftlichen Eigentümern in vergleichbarer Position. Eine deutlich höhere Wahrscheinlichkeit, dass sich die Gefährdung der Beschwerdeführer aufgrund einer unbeschränkten Eintragung in das Register verschärft, ergibt sich schon deshalb nicht, weil zum einen bis dato gegen die gegenständlichen wirtschaftlichen Eigentümer oder nahe Angehörige in der Vergangenheit gar keine Straftaten verübt oder angedroht wurden und auch aus sonstigen Umständen geht, wie oben dargelegt, für das erkennende Gericht eine besondere Gefährdungslage (die etwa erst aufgrund der Eintragung in das Register der Wirtschaftlichen Eigentümer bekannt würde) nicht hervor. Vielmehr liegt die Vermutung nahe, zu verhindern, dass die Struktur(en) des Unternehmens ohne Einschränkung der Einsicht in das Register für „jedermann“, wie von den Beschwerdeführern selbst ausgeführt, öffentlich bekannt werden.
3. Zum Begriff „andere öffentliche Register“:
Zur behaupteten mangelnden richtlinienkonformen Interpretation des Begriffs „andere öffentliche Register“ weist die belangten Behörde zu Recht darauf hin, dass § 10a Abs. 2 letzter Satz WiEReG keine Einschränkung der „anderen öffentlichen Register“ auf bloß nationale Register des Registerstaates vorsieht. In Erwägungsgrund 36 der RL (EU) 2018/843 wird klargestellt, dass „die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, Ausnahmen von der Offenlegungspflicht der Register für Angaben über den wirtschaftlichen Eigentümer und von der Zugriffsmöglichkeit auf solche Informationen“ festzulegen. Damit wird deutlich, dass es der Intention des europäischen Richtliniengesetzgebers entspricht, dem nationalen Gesetzgeber bei Schaffung der Ausnahmebestimmung (im konkreten Fall: § 10a WiEReG) einen weiten Handlungsspielraum zu überlassen. Dementsprechend legt auch Art 1 Z 15 lit g RL (EU) 2018/843 fest, dass außergewöhnliche Umstände „nach nationalem Recht“ festzulegen sind (vgl. Borchardt, Die rechtlichen Grundlagen der Europäischen Union5, Rz 132). Dem Vorbringen der Beschwerdeführer ist entgegenzuhalten, dass die Auslegung des Begriffes „andere öffentliche Register“ (§ 10a Abs. 2 letzter Satz WiEReG) ausschließlich anhand des Rechts der Europäischen Union und anhand des nationalen Rechts zu erfolgen hat. Das deutsche Geldwäschegesetz (Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten) vom 23.06.2017 (BGBl. I S. 1822), in Kraft getreten am 26.06.2017, kann nicht zur Auslegung des österreichischen WiEReG herangezogen werden. Die interpretative Einschränkung der „anderen öffentlichen Register…“ auf bloß österreichische (andere, öffentliche) Register würde zu im Ergebnis zu einer unzulässigen teleologischen Reduktion führen, bei welcher grundsätzlich mit besonderer Vorsicht vorgegangen werden muss, da sich der Rechtsanwender ansonsten dem Vorwurf der Beliebigkeit auszusetzen hat (Kodek in Rummel/Lukas, ABGB4, § 7 ABGB, Rz 63).
4. Zu Stiftungen und Trusts:
Zum weiteren Einwand der Beschwerdeführer, Begünstigte im Sinne einer richtlinienkonformen Interpretation seien nur dann als wirtschaftliche Eigentümer in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer einzutragen, wenn ihnen Trust- gleichwertige oder zumindest Trust – ähnliche Funktionen zukomme, zumal sich auch aus der zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs gerade nicht ergebe, dass die Begünstigten einer österreichischen Privatstiftung „jedenfalls“ als deren wirtschaftliche Eigentümer zu behandeln seien, ist Folgendes zu entgegnen:
Gemäß dem 17. Erwägungsgrund der EU-GwRL vom 20.5.2015, 2015/849 geht es bei der Einbeziehung von Trusts in die Offenlegungspflicht nach der 4. GwRL um die Gewährleistung fairer Wettbewerbsbedingungen unter den verschiedenen Arten von Rechtsformen: „Juristische Personen wie Stiftungen und trustähnliche Rechtsvereinbarungen sollten vergleichbaren Anforderungen unterworfen sein.“ Dementsprechend geht es darum, Stiftungen vergleichbar wie Trusts zu behandeln.
Dies wird auch in Art 3 Z 6 lit. c der GwRL deutlich zum Ausdruck gebracht, der auf „juristische Personen wie Stiftungen“, sowie auf „Rechtsvereinbarungen, die Trusts ähneln“ abstellt wird. Die Trust – Ähnlichkeit dient dabei offenbar primär der Spezifikation von (sonstigen) „Rechtsvereinbarungen“, ein Terminus, der für sich selbst naturgemäß zu unbestimmt wäre, um die erfassten Strukturen hinreichend zu abzugrenzen.
Soweit dabei in der Literatur auf die Trustähnlichkeit auch von Stiftungen verwiesen wird (z.B. Kalss/Nicolussi, GesRZ 2015, 222), wird diesbezüglich auf die prinzipielle Vergleichbarkeit der Institutionen (etwa „Settlor“ – Stifter, „Beneficiary“ – Begünstigter, „Trustee“ – Vorstand etc.) Bezug genommen, nicht aber auf einen Gleichlauf der konkreten rechtlichen Stellung dieser Akteure. Diese weist nämlich im Detail aufgrund der Wesensunterschiede zwischen dem englischen „Law of Equity“ und dem mitteleuropäischen Sachenrecht in weiten Bereichen große Unterschiede auf. Tatsächlich unterscheidet sich das (englische) „Trust Law“ von dem österreichischen Privatstiftungsrecht gerade im Bereich der Rechtsstellung des „Beneficiary“ eines Trusts im Vergleich zum Begünstigten einer (österreichischen) Privatstiftung so substantiell, dass ein Abstellen auf die effektive Trustähnlichkeit einer Privatstiftung einen Widerspruch in sich darstellen würde:
Bei einer Privatstiftung nach österreichischem Recht ist die Stiftung, wie auch die Beschwerdeführer zutreffend ausführen, Eigentümerin des Stiftungsvermögens. Begünstigte weisen demgegenüber keine Sachenrechte am Stiftungsvermögen auf und sie können, soweit dem Stiftungsvorstand ein Spielraum bei der Bestimmung der Begünstigten eingeräumt ist, nicht einmal schuldrechtliche Ansprüche auf Auszahlung einer Zuwendung erheben (s. Kalss/Zöllner, Die gesetzlichen Rechte der Begünstigten, GesRZ 2008, 125 [126]; Kalss, Die Stellung der Gläubiger des Stifters und der Begünstigten der Privatstiftung, in Kalss Hrsg., Aktuelle Fragen des Stiftungsrechts, 2014, p.129 ff). Auch ein aktuell Begünstigter hat nicht immer einen klagbaren Anspruch, sondern unterliegt die Zuwendung (nur) noch der „mehr oder weniger formalen“ Beschlussfassung (Kalss in Kalss/Nowotny/Schauer, Österreichisches Gesellschaftsrcht², Rz z/11) durch den Vorstand. Und selbst wenn ein Begünstigter einen Rechtsanspruch hat, dann allenfalls einen schuldrechtlichen (Auszahlungs)anspruch, nicht jedoch eine sachenrechtliche Eigentumsposition am Stiftungsvermögen.
Erläuternd ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass gemäß (englischem) „Trust Law“ „Beneficiaries“ eines Trusts etwa veruntreute Aktiva nach den Prinzipien des „Equitable Tracing“ wie Eigentümer nachverfolgen (z.B. Meagher, Gummow & Lehane’s Equity: Doctrines & Remedies 4th ,2002, §§ 4-070; 4-105) oder als Ausfluss ihrer Sachenrechte, die Überprüfung der Pflichterfüllung der Trustees verlangen können (vgl. A. Hudson, Equity and Trusts, 4. Edition, Chapter 34, 34.2.1.).
Die Rechtsstellung eines Begünstigten einer österreichischen Privatstiftung ist somit nach ihren wesensgebenden Strukturprinzipien nicht mit jener eines „Beneficiary“ eines englischen Trusts vergleichbar.
Wenn somit die Beschwerdeführer meinen, nur solche Begünstigte österreichischer Privatstiftungen seien in das WiEReG einzutragen, deren Stellung jener eines „Beneficiary“ eines Trusts iSd Vorliegens von Eigentum des Begünstigten am Stiftungsvermögen entspricht, wird verkannt, dass dies im Ergebnis aufgrund der genannten Strukturunterschiede bedeuten würde, dass grundsätzlich jegliche Begünstigten einer Privatstiftung mangels Vergleichbarkeit mit den „Beneficiaries“ eines Trusts von einer Eintragung in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer auszunehmen wären. Das österreichischen Privatstiftungsrecht sieht nämlich keine Stiftungen vor, bei denen Begünstigte einen sachenrechtlichen Anspruch auf das Stiftungsvermögen haben.
Darüber hinaus hätte die von den Beschwerdeführern behauptete einschränkende Auslegung nicht nur Auswirkungen auf die Meldung von Begünstigten, sondern es wären generell keine Informationen über österreichische Privatstiftungen in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer aufzunehmen. Denn die von den Beschwerdeführern behauptete Anforderung, wonach die Privatstiftung im technisch-sachenrechtlichen Sinn trustähnlich sein müsse, ist auf die Privatstiftung per se und nicht nur auf deren Begünstigte bezogen. Eine solche Auslegung entspricht, wie auch die belangte Behörde zutreffend ausführt, weder den genannten unionsrechtlichen Grundlagen noch ist sie mit der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des § 2 Z 3 lit. a des österreichischen WiEReG vereinbar.
§ 2 Z 3 lit a) sublit bb) WiEReG lautet (wörtlich, auszugsweise, mit Überschrift):
Definition des wirtschaftlichen Eigentümers
„§ 2. Wirtschaftlicher Eigentümer sind alle natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger letztlich steht, hierzu gehört zumindest folgender Personenkreis:
[….]
3. bei Stiftungen, vergleichbaren juristischen Personen und trustähnlichen Rechtsvereinbarungen gemäß § 1 Abs. 2 Z 18, die natürlichen Personen, die gleichwertige oder ähnliche wie die unter Z 2 genannten Funktionen bekleiden; dies betrifft bei
a) Privatstiftungen (§ 1 Abs. 2 Z 12):
aa) die Stifter;
bb) die Begünstigten, die Gruppe von Personen, aus der aufgrund einer gesonderten Feststellung (§ 5 PSG) die Begünstigten ausgewählt werden (Begünstigtenkreis) erhalten Personen aus dieser Gruppe Zuwendungen der Privatstiftung, deren Wert 2 000 Euro in einem Kalenderjahr übersteigt, dann gelten sie in dem betreffenden Kalenderjahr als Begünstigte oder bei Privatstiftungen gemäß § 66 VAG 2016, Sparkassenstiftungen gemäß § 27a SpG, Unternehmenszweckförderungsstiftungen gemäß § 4d Abs. 1 EStG 1988, Arbeitnehmerförderungsstiftungen gemäß § 4d Abs. 2 EStG 1988 und Belegschafts- und Mitarbeiterbeteiligungsstiftungen gemäß § 4d Abs. 3 und 4 EStG 1988 stets den Begünstigtenkreis;“
[…].“
Wirtschaftlicher Eigentümer sind somit alle natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger letztlich steht. Daher richtet sich die maßgebliche Qualifikation einer Person als wirtschaftlicher Eigentümer danach, ob diese über Kontrollrechte betreffend den Rechtsträger verfügt und nicht danach, zu welcher Kategorie der Begünstigten eine Person gehört. Unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen besteht daher für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, die Anregung der Beschwerdeführer in Bezug auf § 2 Z 3 lit a) sublit bb) WiEReG einen Gesetzesprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof zu stellen, aufzugreifen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
III. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.