Sachverhalt:
Im Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien ist zu FN ***** seit 15.3.1996 die P***** Privatstiftung eingetragen. Ursprünglich hatte sich der Stifter vorbehalten, die Vorstandsmitglieder für eine Funktionsperiode von jeweils drei Jahren zu wählen. Nach dem Ableben des Stifters sollte sich der Vorstand selbst ergänzen. Weiters hatte sich der Stifter die Änderung der Stiftungsurkunde in allen Punkten und den Widerruf der Privatstiftung vorbehalten.
Nach mehreren Änderungen der Stiftungsurkunde sieht die Letztfassung vom 10.3.2005 nunmehr vor, dass sich der Stiftungsvorstand selbst ergänzt und der Stifter keinerlei Einfluss mehr auf die Bestellung des Stiftungsvorstandes hat. Weiters verzichtet der Stifter unwiderruflich auf das Recht, die Stiftungserklärung zu ändern und auf den Widerruf der Privatstiftung.
Mit dem nunmehr bekämpften Beschluss löschte das Erstgericht auf Grund eines am 7.7.2006 beim Erstgericht eingelangten Antrages die Funktion des Vorstandsmitgliedes Mag. Beatrix G***** und trug stattdessen Mag. Robert Z***** als weiteres Vorstandsmitglied ein.
Dagegen richtet sich der Rekurs des Stifters Peter I***** mit dem Abänderungsantrag, den Antrag auf Löschung von Mag. G***** und Eintragung von Mag. Z***** als Vorstandsmitglieder der Privatstiftung abzuweisen.
Der Rekurs ist unzulässig.
Die Privatstiftung wird durch eine Stiftungserklärung errichtet. Vor ihrem Entstehen ist der Stifter bei der Gestaltung der Stiftungserklärung weitgehend frei und ihm kommt bis zum Entstehen der Privatstiftung mit der Eintragung im Firmenbuch auch das Recht zu, die Stiftungserklärung zu widerrufen oder allumfassend abzuändern. Weiters steht dem Stifter das Recht zu, die Mitglieder des ersten Stiftungsvorstandes (§ 15 Abs 4 PSG) zu bestellen.
Nach Entstehung der Privatstiftung dagegen ist diese als Rechtsträger vom Stifter vollständig getrennt. Der Privatstiftung liegt der Gedanke zugrunde, dass mit einem eigentümerlosen Vermögen ein bestimmter Zweck besser, zielstrebiger und auch dauerhafter verwirklicht werden kann, als wenn das Vermögen mit dem Schicksal des Stifters und dem seiner Rechtsnachfolger verbunden bliebe und etwa in eine Gesellschaft eingebracht werden würde, die von den Gesellschaftern beeinflussbar ist.
Mit dem PSG wurde daher eine Einrichtung geschaffen, die als Rechtsträger weder Mitglieder noch Eigentümer hat und dennoch als eigentümerloses Vermögen Rechtspersönlichkeit genießt. In dieser Verselbstständigung des Vermögens liegt eines der Charakteristika der Privatstiftung (vgl Arnold, PSG, § 3 Rz 55 ff). Der Stifter kann daher grundsätzlich in das Stiftungsgeschehen des von ihm auf der Grundlage der Stiftungserklärung losgelösten Rechtsträgers nicht mehr eingreifen. Er ist nicht Mitglied oder Gesellschafter der Stiftung oder Eigentümer des Stiftungsvermögens, vielmehr hat er durch die Errichtung der Stiftung den Zugriff auf das Vermögen verloren (6 Ob 60/01 ua). Das Gesetz sieht keine Kontrollrechte des Stifters vor, er ist auch nicht Organ der Stiftung.
Allerdings kann sich der Stifter durch entsprechende Ausgestaltung der Stiftungserklärung zahlreiche Einflussmöglichkeiten vorbehalten, wie die Änderung der Stiftungserklärung, den Widerruf der Privatstiftung, die Bestellung und Abberufung von Organmitgliedern oder Sonderrechte auf Organmitgliedschaft. Er kann auch Begünstigter der Privatstiftung oder Organmitglied sein (aaO Rz 57).
Im vorliegenden Fall hat sich der Stifter dieser ursprünglich vorbehaltenen Rechte mit der Änderung der Stiftungsurkunde vom 10.3.2005 begeben. Mag dazu auch aufgrund der mit dem Rekurs vorgelegte Klage auf Ungültigerklärung der Änderung der Stiftungsurkunde zu 3 Cg 193/06h ein Verfahren vor dem LG für ZRS Wien anhängig sein, ändert dies nichts daran, dass die geänderte Stiftungsurkunde bis zu ihrer allfälligen Aufhebung in dem genannten Rechtsstreit dem Rechtsbestand angehört und daher den Entscheidungen des Firmenbuchverfahrens zugrunde zu legen ist. Danach kommt dem Stifter aber keinerlei Einflussrecht mehr in die P***** Privatstiftung zu.
Das PSG selbst sieht keinerlei Bestimmungen über Rechtsmittelbefugnisse im firmenbuchrechtlichen Registerverfahren vor. Es ist daher auf das FBG zurückzugreifen, nach dessen § 15 mangels anderer Bestimmungen die allgemeinen Bestimmungen des AußStrG, abgesehen von hier nicht wesentlichen Ausnahmen, anzuwenden sind.
Nach der Judikatur kommt dem Stifter Rekurslegitimation dann zu, wenn und soweit im jeweils zu beurteilenden Fall dem Stifter in der Stiftungserklrärung subjektive Rechte eingeräumt wurden, die gerade durch die bekämpfte Beschlussfassung beeinträchtigt werden (6 Ob 85/01w, 6 Ob 116/01d, 6 Ob 305/01y; Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer § 15 FBG Rz 178). Fehlen demgegenüber nach der Stiftungserklärung Eingriffs- und Kontrollrechte des Stifters, wird durch Eintragungen die Privatstiftung betreffend nicht in subjektive Rechte des Stifters eingegriffen (zum amtswegigen Abberufungsverfahren nach § 27 PSG vgl 6 Ob 305/01y sowie Schenk in Straube HGB I3 125). Daher kommt dem Stifter diesfalls kein Rekursrecht zu.
Der Rekurs war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses gründet sich auf §§ 59 Abs 1 Z 2, 62 Abs 1 und 4 AußStrG. Im Hinblick auf die zitierte oberstgerichtliche Judikatur, von der das Rekursgericht nicht abgewichen ist, liegt eine Rechtsfrage von über den Einzelfall hinausgehender erheblicher Bedeutung nicht vor.