Privatstiftung: Ruhen der Begünstigtenrechte und Ausschluß als Stiftungsvorstand

  1. Ist in der Stiftungsurkunde vorgesehen, daß die Stellung des Erstbegünstigten ruht, solange er Mitglied des Stiftungsvorstandes ist, so führt dies zum Schluß, daß die einzutragende Stiftung derzeit keine Begünstigten vorsieht und damit auch der Stiftungszweck, der ausschließlich die Unterstützung und Förderung der jeweils Begünstigten aus den Erträgnissen und der Substanz des Stiftungsvermögens beinhaltet, vereitelt ist. Eine solche Stiftungsurkunde widerspricht der zwingenden Bestimmung des § 9 Abs 1 PSG, die einen Stiftungszweck und die Bestimmung oder Bestimmbarkeit eines Begünstigten vorschreibt.

PSG: §§ 9 Abs 1, 14 Abs 2, 15 Abs 2

OLG Innsbruck

05/29/1996

3R 110/96

Die Stiftungsurkunde bezeichnete als Zweck der Stiftung „die Unterstützung und Förderung der jeweiligen Begünstigten aus den Erträgnissen und der Substanz des Stiftungsvermögens“. Als Erstbegünstigter war der Stifter vorgesehen, wobei seine Begünstigtenstellung ruhen sollte, solange er Mitglied des Vorstandes ist. Die nähere Bestimmung der nach seinem Tod Begünstigten erfolgte in der Stiftungszusatzurkunde.

Das Landes- als Handelsgericht Feldkirch hat die Eintragung der Stiftung abgewiesen, da die Gestaltung der Stiftungsurkunde dem § 15 Abs 2 PSG widerspreche. Der dagegen erhobene Rekurs blieb ohne Erfolg.

Aus den Entscheidungsgründen des OLG:

Gem § 15 Abs 2 des Privatstiftungsgesetzes BGBl 1993/694 — im folgenden PSG — können unter anderem der Begünstigte und ihm nahestehende Personen nicht Mitglied des Stiftungsvorstandes sein. Nach den Gesetzesmaterialien sind der Begünstigte und die ihm nahestehenden Personen von einer Mitgliedschaft im Stiftungsvorstand ausgeschlossen. Dies, um die Objektivität des Stiftungsvorstandes bei der Vollziehung der Begünstigtenregelung zu wahren und Kollisionen zu vermeiden. Wohl aber kann der Stifter einen Beirat mit kontrollierender oder sogar bis zu einem gewissen Grad mit weisunggebender Funktion nach § 14 Abs 2 PSG errichten. Von einem solchen weiteren Organ wäre der Begünstigte nicht ausgeschlossen (GP XVIII RV 1132).

Der Gesetzgeber schließt damit den Begünstigten der Stiftung (und nahe Verwandte) explizit von einem Vorstandsmandat aus. Es handelt sich dabei um ein absolutes Bestellungshindernis, sodaß die Personengruppe des § 15 Abs 2 PSG das Vorstandsamt nicht erlangen kann oder — falls der Ausschlußtatbestand erst nachträglich eintritt — dieses Amt damit automatisch verliert. Es ist das Anliegen des PSG, für eine neutrale Bestellung des Stiftungsvorstandes zu sorgen und den Begünstigten als eine aufgrund seiner Sonderinteressen „gefährliche Person“ von einem Vorstandsmandat auszuschließen. Keine Bedenken bestehen dann, wenn die Begünstigtenstellung erst nach dem Ausscheiden des Stifters aus dem Vorstandsamt entsteht (vgl Böhler in WBl 1993, 169, 171; Nowotny in Csoklich ua, Handbuch zum PSG 3.2).

Die Rekurswerber führen nun ins Treffen, daß die Begünstigtenstellung des Stifters ruhe, solange er Mitglied des Vorstandes sei. Damit seien die Objektivität des Stiftungsvorstandes bei der Vollziehung der Begünstigtenregelung gewährleistet und die Gefahr von Kollisionen vermieden. Darüberhinaus habe der Stifter auf seine Begünstigtenstellung unwiderruflich verzichtet. Nach dem Inhalt dieser mit dem Rekurs vorgelegten notariellen Verzichterklärung des Stifters vom 6. 5. 1996 erklärt dieser „hiemit in seiner Funktion als Begünstigter der ,H W Privatstiftung‘ mit dem Sitz in Dornbirn, auf sämtliche Zuwendungen aus der Stiftung unwiderruflich zu verzichten, solange er Mitglied des Stiftungsvorstandes der ,H W Privatstiftung‘ mit dem Sitz in Dornbirn ist.“

Das Rekursgericht vermag dem Standpunkt der Rekurswerber nicht beizutreten:

Unstrittig ist, daß das Vorstandsamt einer Privatstiftung und die Funktion eines Begünstigten dieser Stiftung unvereinbar sind. Nach Meinung der Rechtsmittelwerber könne von einer Unvereinbarkeit im vorliegenden Fall deshalb nicht gesprochen werden, weil die Begünstigtenstellung des Stifters ruhe und dieser im übrigen auf sämtliche Zuwendungen aus der Stiftung für die Dauer seiner Mitgliedschaft im Stiftungsvorstand verzichtet habe.

Vorweg ist festzuhalten, daß im österreichischen materiellen Recht das Ruhen einer Berechtigung expressis verbis nicht geregelt ist. Wohl kennt beispielsweise das Gesellschaftsrecht sinngemäß das Ruhen von Mitgliedschaftsrechten zB bei Vereinen, der Rechte aus Aktien (vgl §§ 51, 114 Abs 6 AktienG; Kastner, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechtes5 200, 273), das Ruhen des Stimmrechtes der GmbH an eigenen Geschäftsanteilen (BGHZ 119, 346, 356) oder im ABGB den Begriff der ruhenden Verlassenschaft (§ 547).

Ein Ruhen im Sinne des Vorgesagten würde also bedeuten, daß das Recht bzw die Berechtigung zwar besteht, aber nicht ausgeübt werden kann. Für den vorliegenden Fall hätte dies zur Folge, daß die Begünstigtenstellung des Stifters zwar existent ist, aber, solange er dem Stiftungsvorstand angehört, nicht ausgeübt werden kann. Eine andere Interpretation bestünde darin, das „Ruhen“ der Begünstigtenstellung als suspensive Bedingung anzusehen. Das würde hier gem § 696 ABGB bedeuten, daß die Begünstigtenstellung des Stifters und Vorstandsmitgliedes erst mit Beendigung seiner Mitgliedschaft im Stiftungsvorstand begänne.

Beide Interpretationen führen zum Schluß, daß die einzutragende Stiftung derzeit keine Begünstigten vorsieht (Pkt VI) und damit auch der gegenständliche Stiftungszweck, der ja ausschließlich die Unterstützung und Förderung der jeweils Begünstigten aus den Erträgnissen und der Substanz des Stiftungsvermögens beinhaltet (Pkt IV der Stiftungsurkunde), vereitelt ist. Damit widerspräche die einzutragende Stiftungsurkunde der zwingenden Bestimmung des § 9 Abs 1 PSG, die unter anderem einen Stiftungszweck und die Bestimmung oder Bestimmbarkeit eines Begünstigten vorschreibt.

Diese Diskrepanz bestünde nach Auffassung des Rekursgerichtes auch dann, wenn die Rechtswirksamkeit der Verzichtserklärung vom 6. 5. 1996 unterstellt würde. Auch in diesem Falle würde damit ein Begünstigter iSd Pkt VI der Stiftungsurkunde fehlen und der alleinige Zweck der Stiftung, nämlich die Unterstützung und Förderung des jeweils Begünstigten zunichte gemacht werden. Nur nebenbei sei bemerkt, daß ein Verzicht nach überwiegender Rechtsprechung und einem Teil der Lehre durch Vertrag erfolgt (Rummel in Rummel2, Rz 3 zu § 1444). Der Verzicht des Stifters in seiner Funktion als Begünstigter müßte also durch den Stiftungsvorstand bestehend ua aus dem Stifter angenommen werden. Auf die daraus resultierende Problematik eines möglichen In-Sich-Geschäftes muß aber an dieser Stelle nicht weiter eingegangen werden.

In jedem Falle widerspricht die Stiftungsurkunde auch nach Auffassung des Rekursgerichtes in der aufgezeigten Richtung den zwingenden Bestimmungen des PSG und hat das Erstgericht mit Recht das Eintragungsansuchen abgewiesen.

Dem Rekurs war somit ein Erfolg zu versagen.

Der Revisionsrekurs war zuzulassen, da, soweit überschaubar, eine oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Bestimmung des § 15 Abs 2 PSG fehlt.