Privatstiftung: Unzulässigkeit freier Abberufbarkeit desVorstands durch Personengesellschaft als Stifter

  1. Im Privatstiftungsrecht gilt der Grundsatz, dass die Stiftungsurkunde eine jederzeitige Abberufung von Vorstandsmitgliedern durch dritte Personen nur unter der Voraussetzung des Vorliegens sachlicher Abberufungsgründe vorsehen kann. Dies gilt insb dann, wenn der Stifter eine Personengesellschaft ist und diese zur Abberufung berechtigt sein soll. Der Wille der Personengesellschaft kann sich vom Willen der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung und dem von diesem getragenen ursprünglichen Stiftungszweck unterscheiden bzw auch in Widerspruch stehen.

PSG: § 9 Abs 2 Z 1, § 15

OGH

04/26/2001

6 Ob 60/01v

Die Stiftungsurkunde einer von einer Rechtsanwaltspartnerschaft als Stifter errichteten Privatstiftung sollte im Wege einer Änderung folgende Bestimmung enthalten: „Die Bestellung zum Mitglied des Stiftungsvorstandes kann durch die Stifterin (Rechtsanwaltspartnerschaft) widerrufen werden.“ Die Eintragung dieser Änderung wurde von allen Instanzen abgelehnt.

Aus den Entscheidungsgründen des OGH:

Der OGH hat die Frage, ob sich der Stifter selbst ein jederzeitiges, nicht an sachliche Gründe geknüpftes Recht auf Abberufung des Vorstands einräumen kann, noch nicht beurteilt. Der Senat hat in der E SZ 70/92 erkannt, dass die Einrichtung eines nur mit Begünstigten besetzten Beirates einer Privatstiftung, dem die Befugnis zur Abberufung von Mitgliedern des Stiftungsvorstandes ohne Beschränkung auf einen wichtigen Grund zukommt, wegen der damit bewirkten Interessenkollision unzulässig sei. Die Unvereinbarkeitsregeln der § 15 Abs 2, § 20 Abs 4 und § 23 Abs 2 PSG brächten die grundsätzliche Wertung des Gesetzes zum Ausdruck, dass die Stiftung und ihre Verwaltung von den Begünstigten unabhängig zu sein habe.

In einer Entscheidung (28 R 244/98b = GesRZ 1999, 263 = NZ 2000, 120) hat das OLG Wien das freie (nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigte) Abberufungsrecht des Stifters bejaht.

Der Senat folgt der dargestellten, von einem Großteil der Lehre vertretenen Auffassung zunächst insoweit, als der Stifter einem Dritten nicht das Recht einräumen kann, den Vorstand (Vorstandsmitglieder) jederzeit ohne sachliche Begründung abzuberufen. Die Einräumung einer völlig freien Abberufungsbefugnis schränkt die Geschäftsführung des Vorstandes unzulässig ein und führt im Ergebnis dazu, dass der zur Abberufung Berechtigte in alle Vorstandsentscheidungen eingreifen kann; sie bringt die Gefahr mit sich, dass der Vorstand zum bloßen Vollzugsorgan degradiert wird. Der Abberufungsberechtigte könnte so dem Vorstand einen Willen aufzwingen, der nicht jenem des Stifters entspricht, den zu erfüllen Aufgabe des Vorstandes ist.

Dass die schon oben zitierten Materialien zu § 9 Abs 2 Z 1 PSG (1132 BlgNR 18. GP 24) dem Stifter bei der Regelung über die Bestellung und Abberufung sowie Funktionsdauer und Vertretungsbefugnis der Stiftungsorgane weitgehend – jedoch unter Berücksichtigung der zwingenden Bestimmungen – freie Hand lassen, bedeutet noch nicht, dass eine willkürliche Abberufung des Stiftungsvorstandes zulässig wäre. Der Privatstiftung liegt der Gedanke zugrunde, dass mit einem „eigentümerlosen“ Vermögen ein bestimmter Zweck besser, zielstrebiger und auch dauerhafter verwirklicht werden kann, als wenn das Vermögen mit dem Schicksal des Stifters und dem seiner Rechtsnachfolger verbunden bliebe und etwa in eine Gesellschaft eingebracht würde, die von den Gesellschaftern beeinflussbar ist. Mit der Errichtung einer Stiftung soll daher die Verselbständigung des Vermögens erreicht und dessen Verwendung an den einmal erklärten Willen des Stifters gebunden werden. Durch ihre Errichtung verliert auch der Stifter den Zugriff auf das Vermögen (1132 BlgNR 18. GP 15). Es ist nun evident, dass die Möglichkeit der jederzeitigen Abberufung des Vorstands ohne sachliche Gründe erheblichen Einfluss auf die Stiftungsverwaltung nehmen kann. So weist das RekursG zutreffend darauf hin, dass sogar das unabdingbare Recht des Stiftungsvorstands, Sonderprüfungen zu beantragen (§ 31 Abs 1 PSG), durch eine jederzeitige und unbegründete Abberufung unterlaufen werden könnte.

Im vorliegenden Fall hat sich eine Stifterin selbst die (jederzeitige) Abberufung des Vorstands ohne sachliche Begründung vorbehalten. Die Revisionsrekurswerberin weist darauf hin, dass im Spannungsverhältnis zwischen dem von einem Teil der Lehre vertretenen Grundsatz der Unabhängigkeit des Stiftungsvorstandes und dem Primat des Stifterwillens auch gute Argumente dafür sprechen, dass sich eine Stifterin selbst die Möglichkeit einräumen könnte, den Vorstand, den sie selbst bestellt hatte, jederzeit und ohne sachlichen Grund wieder abzuberufen. So könnte man die Auffassung vertreten, eine Stifterin, die berechtigt sei, den ersten Stiftungsvorstand zu bestellen und die Stiftungserklärung jederzeit zu ändern, müsste auch berechtigt sein, die von ihr selbst bestellten Vorstandsmitglieder jederzeit auch wieder abzuberufen, ohne dass es bestimmter Gründe bedürfte. Diese Argumentation geht jedoch davon aus, dass der Inhalt der Stiftungserklärung und die spätere Abberufung des Vorstands vom Willen ein und derselben Stifterpersönlichkeit getragen wird. Gerade dies ist aber dann nicht der Fall, wenn – wie hier – die Stifterin als Personengesellschaft eigenen Organisationsregeln unterliegt und ihr Wille ausschließlich vom Willen ihrer (im Entscheidungszeitpunkt jeweils) persönlich haftenden Gesellschafter getragen wird. Ein Wechsel in der Person der persönlich haftenden Gesellschafter der Partnerschaft ändert zwar nichts an der Rechtspersönlichkeit der „unsterblich“ gewordenen Stifterin (vgl Nowotny in Csoklich ua, Handbuch Privatstiftungsgesetz 174), beeinflusst aber maßgeblich Willensfindung und Entscheidungsinhalte der Stifterin zum jeweiligen Entscheidungszeitpunkt. Das von Befürwortern eines willkürlichen Abberufungsrechts des Stifters verwendete Argument, die Abberufung werde vom Willen desselben Stifters getragen, der den Vorstand auch bestellt und die Stiftungserklärung verfasst hatte, versagt daher in einem solchen Fall.

Der – aufrechtzuerhaltende – Grundsatz, wonach die Stiftungsurkunde eine jederzeitige Abberufung von Vorstandsmitgliedern durch dritte Personen nur unter der Voraussetzung des Vorliegens sachlicher Abberufungsgründe vorsehen kann, gilt daher auch dann, wenn der zur Abberufung berechtigte Stifter eine Personenhandelsgesellschaft ist. In einem solchen Fall ist nicht sichergestellt, dass die Abberufung von Vorstandsmitgliedern vom Willen desselben Stifters getragen wird, der die Stiftungsurkunde errichtet und den Vorstand bestellt hat. Der Wille der im Zeitpunkt der Abberufung maßgeblichen persönlich haftenden Gesellschafter des Stifters kann potenziell in einen Gegensatz zu dem (vom Willen der ursprünglich persönlich haftenden Gesellschaftern getragenen) Stiftungszweck geraten. Ein derartiger Fall kann nicht mit einer Willensänderung ein und derselben Stifterpersönlichkeit verglichen werden.