Schenkungssteuerpflichtiger Erwerb bei unentgeltlicher Zuwendung von Aktien an eine bereits bestehende Privatstiftung; Voraussetzungen für die Rückerstattung entrichteter Schenkungssteuer bei Widerruf einer Privatstiftung bzw einer Nachstiftungsvereinbarung.

  1. Wenn einer bereits bestehenden Privatstiftung (der Bw.) Aktien unentgeltlich zugewendet werden, liegt ein schenkungssteuerpflichtiger Vorgang vor, bei welchem die Aktien zum Stichtag (= Tag der Ausführung der Zuwendung) zu bewerten sind. Für Aktien, die im Inland einen Kurswert haben, ist dieser Wert der Besteuerung zu Grunde zu legen. Eine abgeschlossene Lock-Up-Erklärung (Beschränkung der Verkaufsmöglichkeiten) liegt in den persönlichen Verhältnissen begründet und ruht nicht auf der Aktie, weswegen eine solche Erklärung steuerlich nicht beachtlich ist. Verfällt der Aktienkurs innerhalb von zwei Jahren nach dem Stichtag, bildet dies keinen krassen Ausnahmefall, der als Umstand im Abweichen vom amtlichen Börsenkurs Anerkennung findet.
  2. Wurde die Privatstiftung (die Bw.) widerrufen und wurde der Widerruf in der ursprünglichen Stiftungsurkunde für zulässig erklärt, ist § 33 ErbStG bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen grundsätzlich für diese Übergabe des Vermögens an die Privatstiftung auf Grund des Stiftungsgeschäftes anwendbar. Verzichtete der Stifter jedoch anlässlich einer Nachstiftungsvereinbarung ausdrücklich für diese spezielle unentgeltliche Zuwendung auf den Widerruf, so ist eine Erstattung der Schenkungssteuer mangels dieses Merkmales für diese spezielle Nachstiftung nicht möglich.
  3. Setzt der Verfassungsgerichtshof für die Aufhebung einer Rechtsvorschrift keine Frist (hier: Wortfolge in § 33 lit. a ErbStG), tritt die Aufhebung am Tag ihrer Kundmachung in Kraft. Das bedeutet, dass die Aufhebung um null Uhr dieses Tages wirksam wird. Das Gesetz zeichnet somit eine Trennung der Tatbestände, die vor der Aufhebung verwirklicht worden sind und solche, die nach der Aufhebung verwirklicht worden sind vor. Nach Art. 140 Abs. 7 Satz 2 B-VG ist das aufgehobene Gesetz auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalls weiterhin anzuwenden.

PSG: § 34; §§ 3, 33 ErbStG; § 13 BewG

UFS

07/27/2005

RV/3105-W/2002