Vorlage der Stiftungszusatzurkunde im firmenbuchrechtlichen Eintragungsverfahren

Werden künftige Änderungen der Stiftungserklärung von der Zustimmung der dadurch in ihrer Rechtsposition beeinträchtigten Begünstigten abhängig gemacht, die sich wiederum aus der Stiftungszusatzurkunde ergeben, kann das Gericht die Anmeldenden im Eintragungsverfahren dazu auffordern, entsprechende Zustimmungserklärungen, Erklärungen über den Inhalt der Begünstigtenregelung oder die Stiftungszusatzurkunde vorzulegen.

PSG: §§ 10, 33

OLG Wien

08/31/2020

6 R 140/20g

Die verfahrensgegenständliche Privatstiftung wurde von sechs Stiftern auf unbestimmte Zeit errichtet und ist im Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien eingetragen. Organe der Stiftung sind der Stiftungsvorstand, der Stiftungsprüfer und der Beirat. Die Stiftungsurkunde in der aktuellen Fassung enthält folgende für das Verfahren maßgebliche Bestimmungen:

Artikel V
Stiftungsbegünstigung

5.1. Begünstigte der Stiftung sind der Erststifter und nach dessen Ableben seine Familie. Die nähere Bestimmung der Begünstigten und die Bestimmung weiterer Begünstigter erfolgen in der Stiftungszusatzurkunde.

5.2. Ein Anspruch auf Erhalt von Zuwendungen steht den Begünstigten nur insofern zu, als dies in der Stiftungszusatzurkunde ausdrücklich vorgesehen ist.

5.3. Einer Person kommt erst dann die Stellung als Begünstigter im Sinne der Stiftungserklärung zu, wenn sie aktuell zum Kreis jener Personen gehört, welche Zuwendungen von der Stiftung erhalten dürfen. Die bloße Möglichkeit, in der Zukunft zum Kreis der Begünstigten zu gehören, begründet noch nicht die Stellung als Begünstigter.

Artikel XIV
Widerruf, Änderung der Stiftungserklärung und Auflösung der Stiftung

14.1. Ein Widerruf der Stiftung ist nicht zulässig.

14.2. Die Erst- bis Fünftstifter haben sich das Recht vorbehalten, die Stiftungserklärung (Stiftungsurkunde und -zusatzurkunde) in allen Punkten zu ändern. Das Recht zur Änderung der Stiftungserklärung kommt den nachfolgend genannten Stiftern in nachfolgender Reihenfolge zu:

a) Zunächst ist der Erststifter berechtigt, die Stiftungserklärung allein zu ändern.
b) Nach dem Ableben des Erststifters ist die Zweitstifterin berechtigt, die Stiftungserklärung allein zu ändern.
c) Nach dem Ableben sowohl des Erststifters als auch der Zweitstifterin ist jeder der dann noch lebenden Stifter aus dem Kreis der Dritt- bis Fünftstifter berechtigt, die Stiftungserklärung allein zu ändern. Jede Änderung der Stiftungserklärung nach diesem Punkt 14.2. bedarf zusätzlich eines Beiratsbeschlusses mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Nach dem Ableben sowohl des Erststifters als auch der Zweitstifterin bedarf jede Änderung der Stiftungserklärung eines einstimmigen Beiratsbeschlusses.

Mit Eingabe beim Erstgericht meldeten die Mitglieder des Stiftungsvorstandes eine Änderung der Stiftungsurkunde zur Eintragung in das Firmenbuch an. Der Erststifter habe die Stiftungsurkunde ua in Artikel XIV Punkt 14.2. geändert. Im selben Notariatsakt habe der Beirat einstimmig seine Zustimmung zur Änderung der Stiftungsurkunde erteilt. Artikel XIV Punkt 14.2. in der geänderten Fassung lautet wie folgt (Änderungen hervorgehoben):

„14.2. Die Erst- bis Fünftstifter haben sich das Recht vorbehalten, die Stiftungserklärung (Stiftungsurkunde und -zusatzurkunde) in allen Punkten zu ändern. Das Recht zur Änderung der Stiftungserklärung kommt den nachfolgend genannten Stiftern in nachfolgender Reihenfolge zu:

a) Zunächst ist der Erststifter berechtigt, die Stiftungserklärung allein zu ändern.

b) Nach dem Ableben des Erststifters ist die Zweitstifterin berechtigt, die Stiftungserklärung allein zu ändern.
c) Nach dem Ableben sowohl des Erststifters als auch der Zweitstifterin ist jeder der dann noch lebenden Stifter aus dem Kreis der Dritt- bis Fünftstifter berechtigt, die Stiftungserklärung allein zu ändern. Jede Änderung der Stiftungserklärung nach diesem Punkt 14.2. bedarf zusätzlich eines Beiratsbeschlusses mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen und, sofern die Änderung der Stiftungserklärung den Dritt-, Viert- oder Fünftstifter in ihrer derzeitigen oder zukünftigen Begünstigtenstellung beeinträchtigt, der Zustimmung des jeweiligen von dieser Änderung betroffenen Stifters aus dem Kreis der Dritt- bis Fünftstifter. Nach dem Ableben sowohl des Erststifters als auch der Zweitstifterin bedarf jede Änderung der Stiftungserklärung eines einstimmigen Beiratsbeschlusses.“

Das HG Wien wies den Antrag auf Eintragung der Änderung der Stiftungsurkunde mit der Begründung ab, die Frage, ob durch eine Änderung der Stiftungsurkunde die Dritt-, Viert- oder Fünftstifter in ihrer derzeitigen oder zukünftigen Begünstigtenstellung beeinträchtigt würden, könne nur im Zusammenhalt mit der Stiftungszusatzurkunde beurteilt werden, die jedoch nicht vorzulegen sei. Darüber hinaus sei auch denkbar, dass die Frage einer allfälligen Beeinträchtigung der derzeitigen oder zukünftigen Begünstigtenstellung von Parametern abhängig sei, die auch durch die Vorlage der Stiftungszusatzurkunde nicht beurteilbar seien, wie zB die Entwicklung des wirtschaftlichen Umfelds. Eine derartige Prüfung würde die dem Firmenbuchgericht obliegende Prüfpflicht übersteigen.

Das OLG Wien gab dem gegen diesen Beschluss gerichteten Rekurs der Antragsteller statt.

Aus der Begründung des OLG:

1. Nach dem Entstehen der Privatstiftung kann die Stiftungserklärung vom Stifter nur geändert werden, wenn er sich Änderungen vorbehalten hat (§ 33 Abs 2 erster Satz PSG). Es handelt sich um ein höchstpersönliches vorbehaltenes Gestaltungsrecht (§ 3 Abs 3 PSG) des Stifters. Die Einräumung dieses Rechts an Personen, die nicht Stifter sind oder die Übertragung auf Rechtsnachfolger ist nicht möglich (Arnold, PSG3 § 33 Rz 35). Der Vorbehalt muss in der Stiftungsurkunde ausdrücklich erklärt werden (§ 9 Abs 2 Z 6 iVm § 10 Abs 2 erster Satz PSG). Die Aufnahme des Vorbehalts in der Stiftungszusatzurkunde ist unzulässig und unbeachtlich. Dies gilt auch für einen Vorbehalt auf Änderung der Stiftungszusatzurkunde (Arnold, aaO Rz 36). Der Vorbehalt kann zeitlich und/oder inhaltlich beschränkt werden. Das Änderungsrecht kann beispielsweise nur für einen bestimmten Zeitraum, bis zum Eintritt eines bestimmten Ereignisses oder für die Dauer der vollen Geschäftsfähigkeit vorbehalten werden. Die Ausübung des Gestaltungsrechts kann in der Stiftungserklärung auch von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht werden. Insbesondere kann sie auch in der Stiftungsurkunde an die Zustimmung anderer Personen gebunden werden. Es handelt sich bei einer derartigen Gestaltung nicht um die Einräumung eines Gestaltungsrechts zugunsten Dritten, sondern um die freiwillige Selbstbeschränkung des Gestaltungsrechts durch die Stifter (Arnold, aaO § 33 Rz 40 mwN).

2. Das Firmenbuchgericht trifft im Eintragungsverfahren eine formelle und materielle Prüfungspflicht. Es hat alle formellen und materiellen Voraussetzungen einer Eintragung zu prüfen. Die materielle Prüfungspflicht besteht sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht, sie erstreckt sich also auf Sachverhalts- und Rechtsfragen. Zweck der Prüfung durch das Firmenbuchgericht ist die Sicherstellung der Richtigkeit des Firmenbuchs. Das Firmenbuch soll von unzulässigen und der wahren Sach- und Rechtslage nicht entsprechenden Eintragungen freigehalten werden (Pilgerstorfer in Artmann, UGB3 § 15 FBG Rz 9 f). Die materielle Prüfung umfasst das wirksame Zustandekommen der Eintragungsgrundlagen und inhaltliche Fragen (Pilgerstorfer, aaO Rz 12). Prüfungspflicht des Firmenbuchgerichtes besteht daher auch, wenn der Verdacht besteht, dass der der Anmeldung zugrundeliegende Rechtsakt unwirksam sein könnte. Das wirksame Zustandekommen der Eintragungsgrundlage ist daher im Rahmen der materiellen Prüfpflicht zu prüfen.

3. Auch die Anmeldung einer Privatstiftung oder späterer Änderungen der Stiftungsurkunde in das Firmenbuch unterliegen der materiellen Prüfungspflicht des Firmenbuchgerichtes (Pilgerstorfer, aaO Rz 63). Im Rahmen der Anmeldung der Privatstiftung ist dem Firmenbuchgericht lediglich die Stiftungsurkunde vorzulegen (§ 10 Abs 2 Z 1 PSG), eine Offenlegung der Stiftungszusatzurkunde ist nicht erforderlich (§ 10 Abs 2 zweiter Satz PSG). Dadurch soll es dem Stifter ermöglicht werden, gewisse Angaben über die Privatstiftung, wie etwa über namentlich bezeichnete Begünstigte, von der im Übrigen geforderten Publizität auszunehmen. Allerdings hat das Firmenbuchgericht im Rahmen seiner Prüfungen das Recht, Einsicht in die Stiftungszusatzurkunde zu verlangen. Dem vom Gesetzgeber gewünschten Ziel, eine Offenlegung gegenüber Dritten zu verhindern, wird dadurch nicht widersprochen, da diese Unterlagen nicht in die Urkundensammlung aufzunehmen sind (Arnold, aaO § 10 Rz 10).

4. Das Erstgericht hat eine Bindung der Änderung der Stiftungsurkunde an die Zustimmung bestimmter Personen zutreffend als zulässig angesehen. Es hegt jedoch Bedenken gegen eine Anknüpfung dieses Zustimmungsrechts an eine Beeinträchtigung der Begünstigtenstellung der Zustimmungsberechtigten, da es der Ansicht ist, dass es eine Beeinträchtigung der derzeitigen oder zukünftigen Begünstigtenstellung der Dritt- bis Fünftstifter durch eine Änderung der Stiftungserklärung, und damit die Notwendigkeit von deren Zustimmung zur jeweiligen Änderung, mangels Kenntnis der Begünstigtenregelung in der Stiftungszusatzurkunde nicht beurteilen könne. Diese Bedenken teilt das Rekursgericht nicht.

4.1. Das in Punkt 14.2. vorgesehene Zustimmungsrecht der Dritt- bis Fünftstifter knüpft an eine Beeinträchtigung ihrer (derzeitigen oder zukünftigen) Begünstigtenstellung, somit an einen Eingriff in deren Rechtsstellung als (zukünftige) Begünstigte an. Ein solcher liegt aber nur vor, wenn durch die beabsichtigte Änderung der Stiftungserklärung deren rechtlich geschützte Stellung als Begünstigte unmittelbar beeinflusst wird. Dies ist aber nicht schon dann der Fall, wenn sich eine Änderung der Stiftungsurkunde auf sie als (potentiell) Begünstigte (wirtschaftlich) nachteilig auswirken könnte, sondern nur dann, wenn deren rechtlich geschützte Position als (aktuelle oder zukünftige) Begünstigte unmittelbar durch die Änderung beeinflusst wird. Dies trifft etwa zu, wenn die Änderung der Stiftungsurkunde eine solche der Begünstigtenordnung vorsieht, also etwa Begünstigte durch diese Änderung ihre Begünstigtenstellung verlieren, oder der Stiftungszweck derart geändert wird, dass die Versorgung der Begünstigten zugunsten der Erhaltung und Vermehrung des Stiftungsvermögens aufgegeben oder hintangestellt wird, oder die Kriterien, welche Personen als Begünstigte normiert werden können, für diese nachteilig geändert werden. Entscheidend ist in jedem Fall, ob die durch die beabsichtigte Änderung in ihren Interessen beeinträchtigten Begünstigten in ihrer Rechtsposition als solche unmittelbar betroffen sind. Bloße Reflexwirkungen einer beabsichtigten Änderung oder die Beeinträchtigung allein wirtschaftlicher Interessen stellen keine unmittelbare Beeinflussung der rechtlich geschützten Stellung dar.

4.2. Zu Recht verweist der Rekurs auf die Parallele im Genehmigungsverfahren nach § 33 Abs 2 PSG, wo für die Parteistellung von Begünstigten nach § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG an dieselben Kriterien angeknüpft wird (vgl 6 Ob 130/19i zum Letztbegünstigten). Auch in einem solchen Verfahren muss das Firmenbuchgericht daher zur Klärung einer allfälligen Parteistellung von Begünstigten beurteilen, ob durch eine beabsichtigte Änderung der Stiftungsurkunde in deren Rechtsstellung eingegriffen wird.

4.3. Sollten sich für das Firmenbuchgericht aufgrund des Inhalts zukünftig angemeldeter Änderungen der Stiftungsurkunde Bedenken in diese Richtung ergeben, so wird es die Anmeldenden aufzufordern haben, Zustimmungserklärungen der Dritt- bis Fünftstifter vorzulegen oder plausibel darzulegen, dass die beabsichtigten Änderungen deren Begünstigtenstellung nicht tangieren und daher kein Zustimmungserfordernis besteht. Allenfalls kann es zur Prüfung der Wirksamkeit der Änderungserklärung weitere Aufträge – etwa zur Abgabe von Erklärungen über den Inhalt der Begünstigtenregelung in der Stiftungszusatzurkunde, aber auch zur Vorlage der Stiftungszusatzurkunde selbst an die Anmeldenden erteilen. Sollte diesen nicht nachgekommen werden und das Firmenbuchgericht daher nicht in der Lage sein, die Notwendigkeit einer Zustimmung der Dritt- bis Fünftstifter – und damit der Wirksamkeit der Änderungserklärung – zu beurteilen, so wird es die Eintragung der Änderung der Stiftungsurkunde abzulehnen haben.