Mit Schriftsatz vom 12. 6. 1998 stellte die Rosa-S-Privatstiftung, (nur) vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden, den Antrag, die Stifterin wegen eingeschränkter Rechtsgeschäftsfähigkeit gem § 27 Abs 2 Z 2 PSG, in eventu wegen grober Pflichtverletzung als Vorstandsmitglied abzuberufen, und regte unter einem die Bestellung eines Sachwalters für sie an.
Mit Beschluß des BG S vom 8. 1. 1999 wurde für die Stifterin eine Sachwalterin gem § 273 ABGB mit dem Auftrag bestellt, die Einkommens- und Vermögensverwaltung, die Vertretung vor Ämtern, Behörden und Gerichten und die Sicherstellung der notwendigen Personensorge sowie nach dem weiteren Beschluß vom 10. 2. 1999 sämtliche Angelegenheiten im Zusammenhang mit der genannten Privatstiftung zu besorgen.
Das ErstG hat die Stifterin als Vorstandsmitglied gem § 27 Abs 2 Z 2 PSG abberufen.
Aus den Entscheidungsgründen des OGH:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der durch ihren Sachwalter vertretenen Stifterin (als Vorstandsmitglied) ist wegen fehlender Rsp zu § 27 PSG zulässig, aber nicht berechtigt.
Gem § 27 Abs 2 PSG hat das Gericht ein Mitglied eines Stiftungsorgans auf Antrag oder von Amts wegen abzuberufen, wenn dies die Stiftungserklärung vorsieht — was hier nicht zu untersuchen ist — oder sonst ein wichtiger Grund vorliegt. In der demonstrativen Aufzählung gilt als wichtiger Grund insb (Z 2) die „Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben“. Nach den Materialien (RV 1132 BlgNR 18. GP) tritt auch bei der Abberufung das Gericht letztlich an die Stelle, die Mitglieder oder Eigentümer in anderen juristischen Personen haben. Das Gericht hat ein Mitglied eines Stiftungsorgans, unter Umständen auch alle Mitglieder desselben, abzuberufen, wenn ein Abberufungsgrund der Stiftungserklärung oder sonst ein wichtiger Grund vorliegt. Die Stiftungserklärung kann Abberufungsgründe ausdrücklich vorsehen, nicht jedoch die Abberufung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes untersagen. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, ist immer unter dem Gesichtspunkt des Funktionierens der Privatstiftung, letztlich unter dem Gesichtspunkt zu sehen, ob die Verfolgung des Stiftungszwecks mit ausreichender Sicherheit in der Zukunft gewährleistet ist.
Eine unter Sachwalterschaft stehende Person ist im Wirkungskreis ihres Sachwalters unter der Voraussetzung erforderlicher Einsichtsfähigkeit beschränkt geschäftsfähig wie ein Minderjähriger über sieben Jahren (Schlemmer in Schwimann2 § 273a ABGB Rz 1 mwN). Gem § 15 Abs 1 erster Satz PSG muß der Stiftungsvorstand aus wenigstens drei Mitgliedern bestehen. Daß dem Vorstand ausschließlich handlungsfähige (natürliche) Personen angehören dürfen, wird — anders als bei der GmbH (§ 15 Abs 1 zweiter Satz GmbHG) und nach deutschem Aktienrecht (§ 76 Abs 3 dAktG) — vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich angeordnet. Auch für die österr AG wird ungeachtet des Fehlens ausdrücklicher Eignungserfordernisse im Gesetz (vgl § 70 AktG) die volle Geschäftsfähigkeit als Voraussetzung für eine Vorstandsbestellung bejaht (Schiemer, AktG2 § 75 Anm 5.4; Strasser in Schiemer/Jabornegg/Strasser, AktG3 §§ 75, 76 Rz 10). Diese Grundsätze der Lehre zur AG werden im Rechtsmittel nicht in Zweifel gezogen, sie werden in der Lehre auch für Vorstandsmitglieder von Privatstiftungen gebilligt. Denn aus den für den Vorstand angeordneten Pflichten, im besonderen die Geschäftsführung (§ 17 PSG), ergebe sich, daß beschränkt geschäftsfähige Personen nicht in den Vorstand bestellt werden dürften (Micheler in Doralt/Nowotny/Kalss, PSG §§ 15 f Rz 4; Nowotny, Die Organisation der Privatstiftung, in Csoklich/Müller/Gröhs/Helbich, Handbuch zum PSG 152 mwN in FN 35). Der OGH teilt diese Auffassung. Die eigenverantwortliche Verpflichtung zur ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleitung kann durch eine geschäfts- und handlungsunfähige Person nicht wahrgenommen werden. Die Besonderheiten des PSG bieten keinen Anlaß, dabei an Vorstandsmitglieder einer Privatstiftung geringere Anforderungen zu stellen, weil auch in diesem Fall das betroffene Vorstandsmitglied nicht mehr in der Lage ist, seinen Aufgaben selbst nachzukommen. Die zwangsläufig ausschließliche Vertretung des Vorstandsmitgliedes durch seinen Sachwalter ist kein geeignetes Mittel, um die Vorstandstätigkeit auszuüben. Wird somit für ein gültig bestelltes Vorstandsmitglied einer Privatstiftung ein Sachwalter bestellt, so stellt dieser Umstand für die Abberufung durch das Firmenbuchgericht jedenfalls dann einen wichtigen Grund iSd § 27 Abs 2 Z 2 PSG dar, wenn wie hier sämtliche Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Privatstiftung ausdrücklich zum Inhalt der Sachwalterschaft gemacht wurden.