WiEReG – Zwangsstrafe

  1. Eine Diskrepanz zwischen der tatsächlichen Vorstandszusammensetzung und der im Firmenbuch eingetragenen Vorstände ist für die WiEReg Meldungspflicht nicht relevant – da die Firmenbucheintragung eines Vorstandsmitglieds nur deklarativ wirkt, ist entsprechend der tatsächlichen Zusammensetzung zu melden.
  2. Sind am Ende der Meldefrist im Rahmen der jährlichen Prüfpflicht Änderungen der wirtschaftlichen Eigentümer absehbar, etwa die Bestellung eines Vorstandes, stellt dies keinen Umstand dar, der die Meldepflicht aufhebt oder aufschiebt. Vielmehr hat eine Meldung des Status Quo zu erfolgen.

WiEReG §§ 3, 5, 16

BFG

04/30/2025

RV/2100132/2024

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Mit dem als „Erinnerung“ bezeichneten Schreiben vom 9. September 2023 teilte das Finanzamt der Beschwerdeführerin (damals eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Liquidation) mit, sie habe offenbar übersehen, die zu erstattende Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend den Bestimmungen des § 5 des Bundesgesetzes über die Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts (Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG) vorzunehmen. Das Finanzamt forderte die Beschwerdeführerin auf, dies bis längstens 31. Oktober 2023 nachzuholen. Für den Fall, dass der Aufforderung nicht Folge geleistet werde, drohte das Finanzamt die Festsetzung einer Zwangsstrafe in der Höhe von 1.000 Euro an.

Mit Bescheid vom 2. November 2023 setzte das Finanzamt die angedrohte Zwangsstrafe fest, weil es verabsäumt worden sei, innerhalb der festgelegten Nachfrist die Meldung durchzuführen.
In der Begründung wurde ausgeführt, Zwangsstrafen bezweckten bei einem objektiven Verstoß gegen gesetzliche oder behördliche Anordnungen den Abgabenpflichtigen zur Befolgung selbiger zu verhalten und die durch Gesetz oder Behörde auferlegte Verpflichtung zu erfüllen. Die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne des § 5 WiEReG diene dem Zweck der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. § 16 WiEReG sehe vor, dass die Abgabenbehörde die Vornahme der Meldung nach § 5 WiEReG durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen könne, wenn diese nicht oder nicht vollständig erstattet werde. Da diese Meldung von der Beschwerdeführerin nicht in der vom Gesetz geforderten Weise erstattet worden sei, werde eine Zwangsstrafe in der Höhe von 1.000 Euro festgesetzt.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 3. November 2023 (Postaufgabe 13. November 2023) begehrte die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Bescheides über die Festsetzung der Zwangsstrafe. Begründend führte sie aus:
„Die ***Privatstiftung*** ist mit 99% an der ***1*** beteiligt. Diese wiederum ist mit 100 % an der ***Bf1*** beteiligt.
Wir informieren auch, dass die Firma in Liquidation sich befindet. Auftrag wurde an das Notariat (…) mit 10 Juli 202 erteilt.
Die Unbedenklichkeitsbescheinigung wurde vor wenigen Tagen erteilt, sodass der Notar nun die Löschung auch im FB durchführen kann.
Die Erledigung aller Meldungen, Notwendigkeiten mit dem Finanzamt wie zB WiEReG Meldungen unterliegen dem Vorstandsvorsitzenden der 
***Privatstiftung***.
Bei der 
***Privatstiftung*** ist der Vorstand überraschend mit 3.7.2023 zurückgetreten, (siehe …). Erst nach mehreren Wochen, Kontakten und Treffen mit möglichen Kandidaten, die Haupturlaubszeit hat diese Bemühungen auch entsprechend verzögert, wurde letztlich ein geeigneter Nachfolgekandidat gefunden.
Der neue Vorstand der 
***Privatstiftung******2*** (…) – wurde mit den beiden Unterschriften der beiden Vorstände der ***Rivatstiftung*** mit Beschluss mit notariell beglaubigen Beschluss zum neuen Vorstand Vorsitzenden gewählt, (siehe beiliegender Vorstandsbeschluss – Notariatsakt- datiert mit 19.10 und 25.10.2023).
Dieser Beschluss wurde nun letztlich mit 09.11.2023 in Wien notariell beglaubigt vom neuen Vorstand unterschrieben und mit 10.11.2023 an den Notar der 
***Rivatstiftung*** übersendet. Der zuständige Notar der ***Privatstiftung***, Herr (…) wird in der KW 46 den Antrag entsprechend an das Firmenbuch einreichen. Mit dem Abschluss der FB Eintragung, die Zeitschiene der noch zu erfolgenden Eintragung liegt nicht in unserem Einflussbereich, Unmittelbar danach kann der neue Vorstand auch im WiEReG Auszug aufgenommen werden und eine legal korrekte, den Tatsachen entsprechende Meldung übermitteln.
Der Geschäftsführer der 
***Bf1*** „i.L – in Liquidation“ ist von den Informationen und Meldungen des Vorstandes der ***Privatstiftung*** abhängig. Da der Wechsel des ***Rivatstiftung***-Vorstandes daher nicht im Firmenbuch eingetragen war bzw. sind wir der Überzeugung, dass die Änderung der Meldung, eine korrekte Meldung des Ist Status erst mit Firmenbuchbeschluss zu erfolgen hat. Die Geschäftsführung „durfte“ den ausgeschiedenen Vorstand nicht mehr anführen. Es durften keine Meldungen jedweder Art mit der Funktion unter dem Ex Vorstandsvorsitzenden erledigt werden, da er ab der Zurücklegung keine Verantwortung mehr wahrgenommen hat.
Da Falschmeldungen an das Finanzamt verboten und daher zu unterlassen sind, WiEReG Meldungen sind ja ausschließlich dazu da um korrekte Informationen zum aktuellen Status zu übermitteln, wurde noch keine WiEReG Meldung – ohne böse Absicht – gemeldet, wir waren auch nicht in der Lage dazu.
In Anbetracht der besonderen Umstände und unserer bisherigen Unbescholtenheit bitten wir um eine positive Erledigung unseres Antrages. Zudem ist die Gesellschaft sowohl vor als auch nach dem Ereignis, das zur Festsetzung der Zwangsstrafe geführt hat, immer pünktlich und fristgerecht den Zahlungsverpflichtungen nachgekommen, weshalb aus der einmaligen Überschreitung der Fälligkeit, insbesondere den oben ausführlich angeführten Umständen, mit Bestimmtheit keine auffallende Sorglosigkeit abgeleitet werden kann.
Auf Grund des dargestellten Sachverhaltes wird um Aufhebung des Bescheides über die Festsetzung einer Zwangsstrafe höflich ersucht.“

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17. Jänner 2024 wurde die Beschwerde vom 13. November 2023 als unbegründet abgewiesen. Im Wesentlichen begründete das Finanzamt die Abweisung damit, das Erinnerungsschreiben sei nachweislich zugestellt und gelesen worden. Eine rechtzeitige Meldung sei durchaus möglich gewesen, daran vermöge auch der Einwand des Vorstandswechsels und die zwischenzeitliche Löschung im Firmenbuch nichts zu ändern, da die Meldung trotzdem erfolgen hätte können.

Im dagegen erhobenen Vorlageantrag vom 16. Februar 2024 führte die Beschwerdeführerin ergänzend zum bisherigen Vorbringen im Wesentlichen aus, der Vorstand der ***Privatstiftung*** und die Geschäftsführung der ***Bf1*** hätten Sorge gehabt, eine Falschmeldung abzugeben und dafür bestraft zu werden, da die Meldung des bisherigen Vorstandsvorsitzenden als Begünstigten aufgrund seines Rücktritts nicht mehr der Wahrheit entsprochen hätte.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin war eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Mit Generalversammlungsbeschluss vom 17. August 2023 wurde die Gesellschaft aufgelöst; diese trat in das Stadium der Liquidation (eingetragen im Firmenbuch am 25. August 2023). Als Liquidator wurde der bisherige Geschäftsführer bestellt. Mit den Beschlüssen vom 24. November 2023 wurde der Bericht des Liquidators über die Beendigung der Liquidation genehmigend zur Kenntnis genommen, dem Liquidator die Entlastung erteilt und der Liquidator zum Verwahrer der Bücher und Schriften der Gesellschaft für die gesetzlich vorgeschriebene Dauer bestellt. Am 28. November 2023 wurde die Löschung der Beschwerdeführerin im Firmenbuch eingetragen.

Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum war die ***1*** die (alleinige) Gesellschafterin der Beschwerdeführerin; diese wiederum war ein 99%iges Tochterunternehmen der ***Privatstiftung***.

Der Vorstand der ***Privatstiftung***, welcher sich zunächst aus ***3***, ***4*** und ***5*** zusammensetzte, formierte sich im Jahr 2023 neu. Mit Wirkung zum 8. August 2023 schied ***3*** aus dem Vorstand der ***Privatstiftung*** aus. An seine Stelle wurde mit Stifterbeschluss vom 19. September 2023 Mag. ***2*** zum Vorstand, mit dem Recht die ***Privatstiftung*** mit sofortiger Wirkung kollektiv zu vertreten, bestellt. Mit Vorstandsbeschluss wurde der zuletzt Genannte einstimmig zum Vorstandsvorsitzenden der ***Privatstiftung*** gewählt; die Änderungen sind am 29. November 2023 im Firmenbuch eingetragen worden, beim Vorstandsvorsitzenden mit dem Zusatz, dass dieser seit 19. September 2023 gemeinsam mit dem/der Stellvertreter/in oder mit einem Vorstandsmitglied vertritt.

Die Beschwerdeführerin hat am 19. Juni 2018, 31. Mai 2021 und am 11. August 2022 Meldungen gemäß § 5 WiEReG abgegeben.

Mit dem Erinnerungsschreiben vom 9. September 2023 wurde die Beschwerdeführerin unter Androhung einer Zwangsstrafe in der Höhe von 1.000 Euro aufgefordert, die jährliche Meldung gemäß § 5 WiEReG bis spätestens 31. Oktober 2023 nachzuholen. Da eine solche innerhalb dieser Frist nicht vorgenommen worden ist, wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 2. November 2023 die angedrohte Zwangsstrafe festgesetzt.

Der Sachverhalt stand aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin, der dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Verwaltungsakten und aufgrund der vom Bundesfinanzgericht durchgeführten Abfragen (Firmenbuch, Register der wirtschaftlichen Eigentümer) fest.

Gemäß § 3 Abs. 1 WiEReG haben die Rechtsträger – dazu zählt nach § 1 Abs. 2 Z 4 WiEReG auch eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung – die Identität ihres wirtschaftlichen Eigentümers festzustellen. Diese Feststellung ist nach § 3 Abs. 3 WiEReG zumindest jährlich durchzuführen, wobei insbesondere zu prüfen ist, ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind.

Gemäß § 5 Abs. 1 letzter Satz WiEReG haben Rechtsträger, die nicht gemäß § 6 WiEReG von der Meldepflicht befreit sind, binnen vier Wochen nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung gemäß § 3 Abs. 3 WiEReG die bei der Überprüfung festgestellten Änderungen zu melden oder die gemeldeten Daten zu bestätigen.

§ 2 WiEReG lautet (auszugsweise):
Wirtschaftlicher Eigentümer sind alle natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger letztlich steht, hierzu gehört zumindest folgender Personenkreis:
1. bei Gesellschaften, insbesondere bei Rechtsträgern gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 11, 13 und 14:
a) alle natürlichen Personen, die direkt oder indirekt einen ausreichenden Anteil von Aktien oder Stimmrechten (einschließlich in Form von Inhaberaktien) halten, ausreichend an der Gesellschaft beteiligt sind (einschließlich in Form eines Geschäfts- oder Kapitalanteils) oder die Kontrolle auf die Gesellschaft ausüben:
aa) (…)
bb) Indirekter wirtschaftlicher Eigentümer: wenn ein Rechtsträger einen Anteil von Aktien oder Stimmrechten von mehr als 25 vH oder eine Beteiligung von mehr als 25 vH an der Gesellschaft hält und eine natürliche Person oder mehrere natürliche Personen gemeinsam direkt oder indirekt Kontrolle auf diesen Rechtsträger ausübt, so ist diese natürliche Person oder sind diese natürliche Personen indirekte wirtschaftliche Eigentümer der Gesellschaft.
(…)
Kontrolle liegt bei einem Aktienanteil von 50 vH zuzüglich einer Aktie oder einer Beteiligung von mehr als 50 vH, direkt oder indirekt gehalten, vor. Weiters ist Kontrolle auch bei Vorliegen der Kriterien gemäß § 244 Abs. 2 UGB oder bei Ausübung einer Funktion gemäß Z 2 oder Z 3 bei einem obersten Rechtsträger gegeben oder wenn die Gesellschaft auf andere Weise letztlich kontrolliert wird. Im Übrigen begründet ein Treugeber oder eine vergleichbare Person Kontrolle durch ein Treuhandschaftsverhältnis oder ein vergleichbares Rechtsverhältnis.
(…)
3. bei Stiftungen, vergleichbaren juristischen Personen und trustähnlichen Rechtsvereinbarungen gemäß § 1 Abs. 2 Z 18, die natürlichen Personen, die gleichwertige oder ähnliche wie die unter Z 2 genannten Funktionen bekleiden; dies betrifft bei
a) Privatstiftungen (§ 1 Abs. 2 Z 12):
aa) die Stifter;
bb) die Begünstigten, die Gruppe von Personen, aus der aufgrund einer gesonderten Feststellung (§ 5 PSG) die Begünstigten ausgewählt werden (Begünstigtenkreis) – erhalten Personen aus dieser Gruppe Zuwendungen der Privatstiftung, deren Wert 2 000 Euro in einem Kalenderjahr übersteigt, dann gelten sie in dem betreffenden Kalenderjahr als Einmalbegünstigte – oder bei Privatstiftungen gemäß § 66 VAG 2016, Sparkassenstiftungen gemäß § 27a SpG, Unternehmenszweckförderungsstiftungen gemäß § 4d Abs. 1 EStG 1988, Arbeitnehmerförderungsstiftungen gemäß § 4d Abs. 2 EStG 1988 und Belegschafts- und Mitarbeiterbeteiligungsstiftungen gemäß § 4d Abs. 3 und 4 EStG 1988 stets den Begünstigtenkreis;
cc) die Mitglieder des Stiftungsvorstands;
dd) sowie jede sonstige natürliche Person, die die Privatstiftung auf andere Weise letztlich kontrolliert.

(…)

Befindet sich ein Rechtsträger zum Zeitpunkt der Meldepflicht in Liquidation, bleibt die Pflicht zur Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer und deren Meldung aufrecht. Dies ergibt sich daraus, dass das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz keine Ausnahme von der Meldepflicht für in Liquidation befindende Rechtsträger vorsieht (BFG 31.08.2021, RV/3100387/2021); die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides im Firmenbuch eingetragen.

Gemäß § 16 Abs. 1 WiEReG in Verbindung mit § 111 BAO kann das Finanzamt Österreich die Vornahme der Meldung nach § 5 WiEReG bei Nichterstattung durch Verhängung einer Zwangsstrafe erzwingen. Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muss der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer Frist von sechs Wochen zur Meldung aufgefordert werden. Die Aufforderung und Androhung müssen grundsätzlich schriftlich erfolgen.

Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die unterlassene Meldung und damit zusammenhängend die behauptete Rechtswidrigkeit der Festsetzung der Zwangsstrafe – wie vorstehend wiedergegeben – allein auf die Umstände rund um die Neubesetzung des Vorstandes der ***Privatstiftung*** beziehungsweise auf die dadurch einhergehende Änderung der wirtschaftlichen Eigentümer der Beschwerdeführerin stützte.

Die Beschwerdeführerin zählt gemäß § 1 Abs. 2 Z 4 WiEReG zu den Rechtsträgern auf die das WiEReG anzuwenden ist. Der Befreiungstatbestand des § 6 Abs. 2 WiEReG ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen nicht erfüllt. Nach § 3 Abs. 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 WiEReG hat die Beschwerdeführerin die wirtschaftlichen Eigentümer jährlich zu überprüfen und Änderungen zu melden oder die bereits gemeldeten Daten zu bestätigen. Die Meldung war im vorliegenden Fall, ausgehend vom Datum der letzten Meldung am 11. August 2022 unter Beachtung der jährlichen Prüfpflicht nach § 3 Abs. 3 WiEReG und der Frist von vier Wochen nach § 5 Abs. 1 WiEReG, spätestens bis 8. September 2023 abzugeben. Da die Beschwerdeführerin dieser Meldeverpflichtung nicht nachgekommen ist, forderte das Finanzamt die Beschwerdeführerin mit Erinnerungsschreiben, welches am 9. September 2023 zugestellt und am 11. September 2023 gelesen worden ist, unter Setzung einer Nachfrist bis 31. Oktober 2023 bei sonstiger Zwangsstrafe in Höhe von 1.000 Euro auf, die versäumte Meldung nachzuholen. Da auch innerhalb der Nachfrist keine Meldung erfolgte, setzte das Finanzamt eine Zwangsstrafe in Höhe von 1.000 Euro fest.

Wenn sich die Beschwerdeführerin nun darauf stützt, dass aufgrund der Diskrepanz zwischen der tatsächlichen Vorstandszusammensetzung und der im Firmenbuch eingetragenen Vorstände der ***Privatstiftung*** nur eine Falschmeldung möglich gewesen sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass die Firmenbucheintragung eines Vorstandsmitglieds nicht konstitutiv (rechtsbegründend), sondern nur deklarativ (rechtsbekundend) wirkt (vgl etwa OGH 16.2.2006, 6 Ob 78/05b; Arnold, Privatstiftungsgesetz Kommentar4 § 15 Rz 130). Daraus folgt, dass ***3*** bereits am 8. August 2023 wirksam aus dem Vorstand ausgeschieden und Mag. ***2*** am 19. September 2023 wirksam zum Vorstand bestellt worden ist. Anders als von der Beschwerdeführerin vorgebracht, entstand nicht eine Art Pflichtenkollision, bei der ein gesetzmäßiges Verhalten nicht möglich gewesen wäre; bereits am 19. September 2023 war die Zusammensetzung des Vorstandes bekannt.

Sind am Ende der Meldefrist im Rahmen der jährlichen Prüfpflicht Änderungen der wirtschaftlichen Eigentümer absehbar, etwa die Bestellung eines Vorstandes, stellt dies keinen Umstand dar, der die Meldepflicht aufhebt oder aufschiebt. Vielmehr hat eine Meldung des Status Quo zu erfolgen. Würden sich in weiterer Folge die wirtschaftlichen Eigentümer tatsächlich ändern und diese Änderungen dem Rechtsträger bekannt werden, hätte gemäß § 5 Abs. 1 WiEReG eine weitere Meldung binnen vier Wochen nach Kenntnis zu erfolgen.

Vor diesem Hintergrund ist für das Bundesfinanzgericht nicht nachvollziehbar, warum eine Meldung der aktuellen wirtschaftlichen Eigentümer nicht möglich gewesen ist.

Betreffend die Höhe der Zwangsstrafe ist auszuführen, dass die Höhe der Strafe nach § 111 BAO in Verbindung mit § 16 WiEReG mit 5.000 Euro begrenzt ist. Die Festsetzung der Höhe liegt im Ermessen der Abgabebehörde (VwGH 22.2.2000, 96/14/0079; 15.12.2022, Ra 2022/13/0023). Zweck der Zwangsstrafe ist insbesondere, die Partei zur Erfüllung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten zu verhalten (vgl. VwGH 26.3.2014, 2013/13/0022; 15.12.2022, Ra 2022/13/0023). Es ist hervorzuheben, dass der Gesetzgeber der Meldepflicht gemäß § 5 WiEReG große Bedeutung als Mittel zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung beimisst, was insbesondere aus der strengen Strafbestimmung des § 15 WiEReG (Strafdrohung bis 200.000 Euro) hervorgeht. Die Sanktionen bei Verstößen gegen die Meldepflichten sollen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Vor diesem Hintergrund ist die im vorliegenden Fall ausgesprochene Zwangsstrafe in Höhe von 20 % des Höchstbetrages (1.000 Euro) einerseits hoch genug um den Rechtsträger zur Meldung zu verhalten, andererseits unter Berücksichtigung der aufgezeigten Umstände nicht zu hoch festgesetzt.

Die Löschung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Firmenbuch bedeutet nicht zwangsläufig das Ende der Rechtspersönlichkeit. Die Auflösung und Löschung einer im Firmenbuch eingetragenen Gesellschaft hat bloß deklarativen Charakter. Die Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft besteht solange fort, als noch Abwicklungsbedarf (Vermögen vorhanden, Rechtsbeziehungen zu Gläubigern oder Schuldnern) gegeben ist. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn Abgabenverbindlichkeiten einer solchen Gesellschaft bescheidmäßig festzusetzen sind (VwGH 26.02.2014, 2009/13/0112; Ritz/Koran, BAO8, § 79 Tz 11). An eine im Firmenbuch bereits gelöschte Gesellschaft gerichtete Bescheide ergehen daher grundsätzlich rechtswirksam (VwGH 28.6.2007, 2006/16/0220). Gemäß § 80 Abs. 3 BAO ist Vertreter der aufgelösten Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach Beendigung der Liquidation, wer nach § 93 Abs. 3 GmbHG zur Aufbewahrung der Bücher und Schriften der aufgelösten Gesellschaft verpflichtet ist oder zuletzt verpflichtet war.

Da somit im verfahrensgegenständlichen Fall noch Abwicklungsbedarf bestand und somit ihre Rechtspersönlichkeit noch bestand, war das Erkenntnis der Beschwerdeführerin (zu Handen der steuerlichen Vertretung) zuzustellen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesfinanzgericht stützt die Entscheidung auf den klaren und eindeutigen Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen und auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind keine Rechtsfragen aufgeworfen worden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, eine Revision ist nicht zulässig.

Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Graz, am 30. April 2025