Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Antragsteller ist schuldig, binnen 14 Tagen dem Erstantragsgegner Dr. F***** Sp***** die mit EUR 278,82 (darin EUR 46,47 USt) und dem Zweitantragsgegner Dr. D***** M***** die mit EUR 250,22 (darin EUR 41,70 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Im Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien ist seit 22.1.1998 zu FN ***** die Dr. F***** J***** Privatstiftung eingetragen. Seit ihrer Gründung waren der Antragsteller Dr. F***** S***** und die beiden Antragsgegner Dr. F***** Sp***** und Dr. D***** M***** zu Vorständen der Stiftung bestellt.
Die beiden Antragsgegner dieses Verfahrens beantragten am 8.3.2007 zu 74 Fr 2728/07p des Handelsgerichtes Wien unter anderem, den Antragsteller dieses Verfahrens als Mitglied des Stiftungsvorstandes der Privatstiftung gemäß § 27 Abs 2 PSG abzuberufen.
Im vorliegenden Verfahren stellte Dr. F***** S***** am 26.11.2007 den Antrag auf Abberufung des Dr. F***** Sp***** als Mitglied des Stiftungsvorstandes (74 Fr 13591/07p-1) und beantragte dann mit weiterem Schriftsatz vom 6.5.2009 auch die Abberufung des Dr. D***** M***** (ON 9). Am 17.4.2008 leitete er zu 74 Fr 2069/10x noch ein weiteres Verfahren auf Enthebung der beiden Antragsgegner als Stiftungsvorstände ein.
Sämtliche Anträge des Antragstellers, die Antragsgegner als Stiftungsvorstände gemäß § 27 Abs 2 PSG abzuberufen, wurden in der Zwischenzeit vom Erstgericht rechtskräftig abgewiesen und mit dem ebenfalls bereits in Rechtskraft erwachsenen Beschluss vom 8.11.2007 zu 74 Fr 2728/07p-20 ausgesprochen, dass der Antragsteller selbst als Stiftungsvorstand gemäß § 27 Abs 2 PSG abberufen werde. Im vorliegenden Verfahren fasste das Erstgericht den verfahrensbeendenden Beschluss am 15.7.2010 und sprach aus, die Kostenentscheidung gemäß § 78 Abs 1 letzter Halbsatz AußStrG bis zur rechtskräftigen Sacherledigung vorzubehalten (ON 21). Dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft.
Mit dem nun angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht die Kosten der beiden Antragsgegner für ihre Äußerungen in diesem Verfahren gemäß § 78 AußStrG, und zwar für den Erstantragsgegner mit EUR 4.101,30 (darin EUR 683,55 USt) sowie für den Zweitantragsgegner mit EUR 2.734,20 (darin EUR 455,70 USt), und verpflichtete den Antragsteller zum Ersatz dieser Kosten binnen 14 Tagen. Zur Begründung führte es aus, die Äußerungen der Antragsgegner seien durch die Eingaben des Antragstellers verursacht und zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig gewesen. Die Verzeichnung der Kosten sei fristgerecht erfolgt, die von den Antragsgegnern zugrunde gelegte Bemessungsgrundlage von EUR 70.000,– stehe im Einklang mit § 10 Z 5 RATG.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Antragstellers mit dem Antrag auf Abänderung, das Kostenbegehren der Antragsgegner abzuweisen; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
Die Antragsgegner beantragen, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Der Rekurswerber wendet sich zunächst gegen die vom Erstgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Bemessungsgrundlage von EUR 70.000,–. Das Außerstreitgesetz enthalte keine Bestimmungen über den Streitwert, sodass dafür die Jurisdiktionsnorm heranzuziehen sei. Nach § 56 Abs 2 JN obliege es ausschließlich dem Kläger (hier dem Rekurswerber als Antragsteller), den Streitwert nach seinem Interesse zu bewerten. An diese Wertangabe sei nicht nur das Gericht grundsätzlich gebunden, sondern auch der Beklagte (hier die Antragsgegner). Der Antragsteller habe in seinem Antrag den Streitwert bindend für das gesamte Verfahren mit EUR 10.000,– festgesetzt, sodass die Kosten nur auf Grundlage dieses Streitwertes zu bemessen gewesen wären. Außerdem seien die Schriftsätze der Antragsgegner zur Rechtsverteidigung nicht notwendig gewesen. Der Antragsteller habe im vorliegenden Verfahren materielle Gründe geltend gemacht, die die Enthebung der Antragsgegner als Vorstandsmitglieder der Stiftung gerechtfertigt hätten. Die Schriftsätze der Antragsgegner hätten sich auf die Widerlegung der vorgebrachten Abberufungsgründe bezogen. Das Erstgericht habe über den Antrag jedoch nicht meritorisch entschieden, sondern den Antrag allein deshalb zurückgewiesen, weil der Antragsteller infolge seiner Abberufung als Vorstandsmitglied die Antragslegitimation verloren habe. Die Antragsgegner hätten den Antrag jedoch nicht mit der Bestreitung der Antragslegitimation des Rekurswerbers bekämpft, sodass ihr Vorbringen für die Entscheidung völlig irrelevant gewesen sei.
Folgendes war zu erwägen:
Entgegen der Argumentation des Rekurswerbers sind die Bestimmungen der §§ 54 bis 59 JN im Außerstreitverfahren nicht analog anzuwenden, sondern wurde für dieses durch das Wohn-AußStrBeglG BGBl I 2003/113 in den §§ 4, 7 und 8 RATG ein vom Zivilprozess erheblich abweichendes Streitwertsystem geschaffen. Vorrangig gelten die besonderen Bestimmungen des RATG, und zwar § 9 Abs 3 RATG für alle Unterhaltsansprüche, § 10 Z 4 RATG für Ehe- und Abstammungssachen, § 10 Z 2 RATG für Bestands- und Wohnungseigentumssachen und § 11 RATG für den Kostenrekurs. Sodann gilt der ausschließlich in Geld bestehende Wert des Verfahrensgegenstandes (§ 4 RATG). All diesen Regeln nachrangig ordnet § 4 RATG an, dass alle anderen (nicht in Geld bestehenden) Verfahrensgegenstände von den Parteien frei zu bewerten sind. Die Bemessungsgrundlage für den Rechtsanwaltstarif soll von den Parteien einvernehmlich bestimmt werden; die Geltung der §§ 54 bis 59 JN wird von § 4 RATG ausgeschlossen.
Wird der Verfahrensgegenstand nur von einer Partei bewertet, so ist diese Bewertung für alle Parteien solange (vorläufig) maßgeblich, als keine andere Partei eine widersprechende Bewertung vornimmt. Hat die Partei eine Bewertung vorgenommen, so bleibt sie daran gebunden. Bewerten die Parteien den Verfahrensgegenstand unterschiedlich, hat das Gericht auf eine Einigung hinzuwirken, ansonsten hat es mit unanfechtbarem Beschluss den Streitwert festzusetzen (§ 7 RATG). Unterlassen die Parteien überhaupt die Bewertung, gilt der Zweifelswert des § 14 RATG, ausgenommen in Firmenbuchsachen, in denen § 10 Z 5 RATG einen von § 14 RATG abweichenden „Zweifels- streitwert“ normiert.
Im Außerstreitverfahren erfolgt die Bemängelung des Streitwertes bereits durch die unterschiedliche Bezeichnung durch eine andere Partei und braucht nicht näher ausgeführt und auch nicht begründet zu werden. Wird beispielsweise im Kopf eines Schriftsatzes ein anderer Verfahrenswert angegeben, so liegt – wie aus den Gesetzesmaterialien zum Wohn-AußStrBeglG (abgedruckt in Obermaier, Kostenhandbuch2 [2010] S 334) hervorgeht, bereits eine wirksame Streitwertbemängelung vor, die die Entscheidungspflicht des Gerichtes nach § 7 RATG auslöst. Jede Partei kann daher eine von einer anderen Partei vorgenommene Bewertung durch eine abweichende Bewertung außer Kraft setzen. Für Zwei- oder Mehr-Parteien-Verfahren gilt daher die Regel, dass der von einer Partei nur vorläufig wirksam vorgenommenen Bewertung jederzeit durch eine anderslautende Bewertung einer anderen Partei die Wirksamkeit genommen werden kann. Für das Gericht besteht insofern eine Bindung an die Parteienanträge, als bei der Streitwertfestsetzung nach § 7 RATG die angegebenen Höchst- und Niedrigstwerte nicht über- bzw unterschritten werden dürfen (3 Ob 23/10v; Obermaier, aaO Rz 704 mwN).
Im vorliegenden Verfahren wurde vom Rekurswerber in seinem Antrag der Streitgegenstand zwar mit EUR 10.000,– bewertet (ON 1), doch nahmen sowohl der Erstantragsgegner (ON 5) als auch der Zweitantragsgegner (ON 15) bereits bei ihrem ersten Einschreiten eine abweichende Bewertung von EUR 70.000,– vor, indem sie die Kosten ihrer Äußerungen auf dieser Bemessungsgrundlage verzeichneten. Darin lag, wie dargelegt, bereits eine wirksame Streitwertbemängelung, sodass das Erstgericht zu einer Streitwertfestsetzung nach § 7 RATG verpflichtet war. Diese nahm das Erstgericht implizit damit vor, dass es im angefochtenen Beschluss die Kosten der Antragsgegner ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von EUR 70.000,– festsetzte. Nach § 7 Abs 2 letzter Satz RATG ist diese durch das Erstgericht vorgenommene Streitwertfestsetzung nicht anfechtbar.
Dem weiteren Argument des Rekurswerbers, die Äußerungen der Antragsgegner seien zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig gewesen, weil die Abweisung seines Antrages nicht aus materiellen Gründen, sondern wegen seiner fehlenden Antragslegitimation erfolgt sei, ist zu entgegnen, dass dies von beiden Antragsgegnern in ihren Schriftsätzen vorgebracht wurde (Erstantragsgegner in ON 5/7f; Zweitantragsgegner in ON 15/3f). Darüber hinaus war ein Eingehen auf die vom Antragsteller erhobenen Abberufungsgründe durch die Antragsgegner schon deshalb erforderlich, weil das Erstgericht ungeachtet der durch die Rechtskraft der Abberufung des Antragstellers weggefallene Antragslegitimation sein Vorbringen als Anregung werten und von Amts wegen hätte tätig werden können. Nach § 27 Abs 2 PSG hat das Gericht ein Mitglied eines Stiftungsvorstandes nicht nur auf Antrag, sondern auch von Amts wegen abzuberufen, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt. Aus Sicht der Antragsgegner war es daher in jedem Fall erforderlich, zu den vom Antragsteller vorgebrachten Abberufungsgründen auch inhaltlich Stellung zu nehmen, um ein amtswegiges Tätigkeitwerden des Erstgerichtes zu vermeiden. Bei der vorzunehmenden ex-ante Betrachtung (vgl dazu Bydlinski in Fasching/Konecny2 II/1, § 41 ZPO Rz 20) waren die Äußerungen der Antragsgegner daher auch zweckmäßig, sodass das Erstgericht ihnen zu Recht den Ersatz ihrer gesamten Verfahrenskosten zuerkannt hat.
Dem unbegründeten Rekurs musste damit ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 Abs 2 AußStrG.
Nach § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG ist ein weiterer Rechtszug gegen diese Entscheidung nicht zulässig.
Oberlandesgericht Wien
1016 Wien, Schmerlingplatz 11
Abt. 28, am 6. Mai 2011