Zusammenfassung der Grundsätze der Privatstiftung

Zusammenfassung von allgemeinen Grundsätzen.

PSG: §§ 1, 3, 5, 33, 34

OGH

10/14/2003

1 Ob 227/03 v

Der Oberste Gerichtshof fasste die für das Privatstiftungsrechtmaßgebenden Leitlinien, soweit sie im Anlassfall von Interesse sind, unter Berufung auf seine Vorjudikatur zuletzt in der Entscheidung 6 Ob 85/01w (= NZ 2002, 337) folgendermaßen zusammen: Die Privatstiftung sei ein vom Stiftungsvorstand vertretener und verwalteter Rechtsträger, dessen Zweck und innere Ordnung privatautonom weitgehend vom Stifter bestimmt werde. Sie habe typischerweise Begünstigte, die allerdings weder Mitglieder noch Eigentümer der Stiftung seien. Charakteristisch für die Privatstiftung sei, dass durch die Zuerkennung der Rechtspersönlichkeit an dieses „eigentümerlose“ Vermögen dessen Verselbständigung erreicht werde. Der Stifter sei wohl bei Gestaltung der Stiftungserklärung weitgehend frei, nach Entstehen der Privatstiftung als Rechtsträger sei diese vom Stifter jedoch „vollständig getrennt“. Letzterer sei weder Mitglied der Stiftung noch Eigentümer des Stiftungsvermögens, sondern habe durch die Errichtung der Stiftung den Zugriff auf das Vermögen verloren. Ersei, wenn die Stiftungserklärung nichts Anderes vorsehe, auch kein Organ der Stiftung. Er könne in Angelegenheiten des von ihm losgelösten Rechtsträgers grundsätzlich nicht mehr eingreifen. Einflussmöglichkeiten könnten sich nur aus der Stiftungserklärung und aus dem Recht zur Änderung der Stiftungserklärung oder zum Widerruf der Stiftung ergeben. Das Gesetz sehe Kontrollrechte des Stifters nicht vor.