Zuwendungen als Teil des Entgelts

  1. Zuwendungen einer Privatstiftung waren als Sonderzahlung an die Arbeitnehmer des Beschwerdeführers im Sinne des § 49 Absatz 2 ASVG iVm § 54 ASVG als Zuwendung eines Dritten zu werten, da
  2. die Zuwendungen die Interessen des Beschwerdeführers bezogen auf den Betrieb seines Unternehmens förderten – der Stiftungszweck ist die Förderung und Unterstützung von Arbeitnehmern des Beschwerdeführers,
  3. ein Naheverhältnis zwischen Privatstiftung und Beschwerdeführerin besteht:
  4. der Stifter war im Zeitpunkt der Stiftungserrichtung 100% Gesellschafter des Beschwerdeführers und brachte Teile des Beschwerdeführers in die Privatstiftung ein,
  5. die Standorte der Privatstiftung und des Beschwerdeführers sind ident,
  6. die Personalabteilung des Beschwerdeführers vollstreckte die Zuwendungen, diese wurden danach von der Privatstiftung refundiert.

ASVG §§ 49, 54

BVwG

11/03/2020

G302 2204888-1

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse – im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX , Zl. XXXX wurde ausgesprochen, dass gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 iVm §§ 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 54 Abs. 1 ASVG die XXXX (im Folgenden: BF) wegen der im Zuge der bei ihr stattgefundenen gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet sei, die in der Beitragsabrechnung vom XXXX und im dazugehörigen Prüfbericht vom XXXX zu Dienstgeberkontonummer XXXX angeführten allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge nach den jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten sowie die Verzugszinsen im Betrage von insgesamt EUR XXXX nachzuentrichten. Die Beitragsabrechnung vom XXXX und der dazugehörige Prüfbericht vom XXXX würden einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides darstellen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Zuwendungen der XXXX (im Folgenden: Privatstiftung) an die Arbeitnehmer der BF als Sonderzahlungen der BF gewertet und dafür Sozialversicherungsbeiträge nachverrechnet worden seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass zwischen der BF und der Privatstiftung keine Verbindung bestehe und die Auszahlung einer Zuwendung von der Privatstiftung nicht an ein aktives Dienstverhältnis bei der BF gebunden sei. Die Stiftungszuwendungen würden kein „Entgelt von dritter Seite“ darstellen. Zudem sei die dreijährige Verjährungsfrist zu berücksichtigen.

Die Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Am 14.10.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung (OZ 5) im Beisein vom Geschäftsführer der BF XXXX (im Folgenden: MT), dem Prokuristen der BF XXXX (im Folgenden: PM), der Finanzreferentin der BF XXXX (im Folgenden: AJ), dem Stiftungsvorstand der Privatstiftung XXXX (im Folgenden: HW), dem Rechtsvertreter der BF und einem Vertreter der belangten Behörde durch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF (vormals XXXX ) betreibt am Standort XXXX ein Unternehmen im Bereich Metallfertigung.

Die Privatstiftung hat ihren Standort ebenfalls am Standort XXXX und wurde unter dem Namen XXXX mit Stiftungserklärung vom 25.06.1999 von der XXXX (im Folgenden: GBI) errichtet. Die GBI war zu diesem Zeitpunkt Alleingesellschafterin der XXXX und stiftete 15,2 % ihrer Gesellschaftsanteile an die XXXX .

Mit Beschluss des Stiftungsvorstandes vom 04.12.2010 wurde die Stiftungsurkunde geändert und der Name auf den aktuellen Namen der Privatstiftung geändert. Grund für die Änderung war der Verkauf der von der GBI gehaltenen Anteile an der XXXX an die XXXX .

Im Jahr 2005 wurden auch die Anteile der Privatstiftung an der XXXX (später BF) an die XXXX veräußert. Das dadurch entstandene Vermögen wurde veranlagt. Aus den Erträgnissen dieses Vermögens werden jährlich Zuwendungen an den Begünstigtenkreis der Privatstiftung geleistet.

Im Jahr 2013 wurde die XXXX in XXXX umbenannt. Seit 2017 trägt die BF ihren aktuellen Namen.

Die Stiftungserklärung der Privatstiftung vom 25.06.1999 lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 2, Zweck, Begünstigte

1. Vorrangiger Zweck der Privatstiftung ist die Förderung und Unterstützung von Arbeitnehmern der XXXX und der ihr zum Zeitpunkt der Änderung der Stiftungserklärung verbundenen Unternehmen ( XXXX , XXXX , XXXX , XXXX ) insbesondere durch Maßnahmen, die den Standort XXXX dieses Unternehmens sichern, sowie durch Zuwendungen für beschäftigungsfördernder Maßnahmen in diesem Unternehmen. Die Verteilung an die Arbeitnehmer hat so zu erfolgen, dass die Zuwendung nach Köpfen erfolgt und bei Arbeitnehmern, die nicht während des ganzen vorangegangenen Jahres beschäftigt waren, eine Aliquotierung stattfindet.

2. Der Zweck der Stiftung erfasst auch die Gewährleistung von Zuwendungen an Arbeiter und Angestellte der XXXX , um soziale Härtefälle zu mildern.

3. Zweck der Stiftung ist es weiters, den Wirtschaftsraum XXXX , insbesondere durch die Maßnahmen der Beschäftigungsförderung und die Ausbildung von Lehrlingen, Arbeitern und Angestellten, zu fördern.

4. Begünstigte der Stiftung sind Arbeiter, Angestellte und Lehrlinge der XXXX und der ihr zum Zeitpunkt der Änderung der Stiftungserklärung verbundenen Unternehmen ( XXXX , XXXX , XXXX , XXXX ) sowie alle Einrichtungen, die zur Förderung und dem Ausbau der Betriebsstandorte der XXXX , insbesondere des Standortes XXXX , und der dort Beschäftigten geeignet sind.

5. Über Zuwendungen an Begünstigte entscheidet der Vorstand der Privatstiftung. Es besteht kein Rechtsanspruch von Begünstigten auf Zuwendungen aus der Stiftung. Bei Zuwendungen an Arbeitnehmer der XXXX und der ihr zum Zeitpunkt der Änderung der Stiftungserklärung verbundenen Unternehmen ( XXXX , XXXX , XXXX , XXXX ) ist der Grundsatz der Gleichbehandlung zu wahren. Eine darüber hinausgehende Beschränkung des Ermessenes des Vorstandes innerhalb der Regelungen der Stiftungsurkunde Zuwendungen durch Sach- oder Geldleistungen vorzunehmen, besteht nicht.“

Mit 13.12.2012 wurde § 2 Punkt 4. der Stiftungsurkunde wie folgt geändert:

„4. Begünstigte der Stiftung sind alle Arbeiter, Angestellte und Lehrlinge der XXXX , die zum Stichtag 13.08.2012 in einem aufrechten Dienstverhältnis mit der XXXX stehen. Die Begünstigten werden namentlich festgehalten. Eine nach dem 13.08.2012 erfolgte Beendigung des Dienstverhältnisses ist nicht hinderlich, das heißt der Anspruch auf Ausschüttung bleibt auch bei jeglicher Form der Beendigung des Dienstverhältnisses bestehen. Bei Ableben von Begünstigten haben die Erben keinen Anspruch“.

Die Begünstigten der Privatstiftung erhielten im Zeitraum 2011-2015 einmal jährlich Ausschüttungen aus der Privatstiftung. Die Verteilung der Zuwendungen an die Begünstigten ist von der jeweiligen Finanz- und Ertragslage sowie von den vom Stiftungsvorstand beschlossenen Grundsätzen abhängig. Daher kam es jährlich zu unterschiedlichen Zuwendungshöhen:

Im Jahr 2013 erhielten die Mitarbeiter, welche zum Stichtag 13.08.2012 in einem aufrechten Dienstverhältnis mit der BF standen, eine Zuwendung in Höhe von EUR XXXX netto. Lehrlinge erhielten eine Zuwendung in Höhe von EUR XXXX . Im Zuge der Auszahlungen wurden 25 % KESt an das Finanzamt abgeführt.

Im Jahr 2014 erhielten die Mitarbeiter, welche zum Stichtag 13.08.2012 in einem aufrechten Dienstverhältnis mit der BF standen, eine Zuwendung in Höhe von EUR XXXX netto. Lehrlinge erhielten eine Zuwendung in Höhe von EUR XXXX . Im Zuge der Auszahlungen wurden 25 % KESt an das Finanzamt abgeführt.

Im Jahr 2015 erhielten die Mitarbeiter, welche zum Stichtag 13.08.2012 in einem aufrechten Dienstverhältnis mit der BF standen, eine Zuwendung in Höhe von EUR XXXX netto. Lehrlinge erhielten eine Zuwendung in Höhe von EUR XXXX . Im Zuge der Auszahlungen wurden 25 % KESt an das Finanzamt abgeführt.

Die Ausschüttungen an die Begünstigten, welche in einem aufrechten Dienstverhältnis zur BF standen, wurden von der BF ausbezahlt. Die Beiträge hierfür wurden sodann im Anschluss von der Privatstiftung an die BF überwiesen. Die BF wurde für die Tätigkeit der Auszahlung von der Privatstiftung honoriert.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, des nunmehr dem BVwG vorliegenden Gerichtsakts sowie aus der mündlichen Verhandlung am 14.10.2020, in der der vorliegende Akteninhalt und die Beweismittel erörtert wurden. Weiters wurden MT, PM, AJ und HW zum Sachverhalt befragt.

Die Feststellungen zur Entstehung der BF und der Privatstiftung ergeben sich aus den aktuellen Firmenbuchauszügen FN XXXX und XXXX sowie den unbestrittenen Angaben im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Verfahrens, in der Beschwerdeschrift und der mündlichen Verhandlung.

Die Stiftungserklärung der Privatstiftung ergibt sich aus der vorgelegten Urkunde.

Die Feststellung zu den ausgezahlten Zuwendungen an die Mitarbeiter der BF ergeben sich aus den im Akt erliegenden Excel-Tabellen und wurden von der BF nicht bestritten.

Soweit vorgebracht wird, dass es sich bei der Privatstiftung und der BF um zwei voneinander getrennte Einheiten ohne rechtliche und wirtschaftliche Beziehungen handelt, wird der Argumentation der BF nicht gefolgt. So befinden sich die Geschäftsanschrift der Privatstiftung und der BF an der gleichen Adresse. Auch aus der unbestrittenen Entstehungsgeschichte lässt sich ein Naheverhältnis zwischen der Privatstiftung und der BF ableiten. Ein Naheverhältnis ergibt sich auch daraus, dass Personen sowohl für die BF als auch für die Privatstiftung tätig waren. Darüber hinaus wurden die Zuwendungen der Privatstiftung von der BF vorgestreckt und über die Personalabteilung der BF ausbezahlt. Eine Rückzahlung erfolgte erst im Anschluss. Der Großteil der Zuwendungen (vgl. im Jahre 2013 95 % der Zuwendungen an aktive Mitarbeiter, im Jahre 2014 88 % der Zuwendungen an aktive Mitarbeiter, im Jahre 2015 85 % an aktive Mitarbeiter) erfolgte somit an aktive Dienstnehmer der BF und sind somit im Zusammenhang mit einer Beschäftigung bei der BF zu sehen.

Zu den Angaben von MT, PM AJ und HW wird ausgeführt, dass der erkennende Richter aufgrund der Ausführungen in der mündlichen Verhandlung zum Schluss gelangt, dass diese den Sachverhalt lediglich in ein besseres Licht für die BF rücken wollten, damit diese den Sanktionen entgehen kann. Die Ausführungen sind bezogen auf den konkreten Sachverhalt im Gesamten gesehen als vage und ausweichend zu bezeichnen.

Insgesamt ergeben die vorliegenden Tatsachen und Beweise sowie mangelnde gegenteilige Beweise ein Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse. Das BVwG erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Aus den angeführten Gründen konnte der dem BVwG vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Gemäß § 44 Abs. 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2. Als Arbeitsverdienst bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen gilt gemäß § 44 Abs. 1 Z 1 ASVG das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6 ASVG.

Gemäß § 49 Abs. 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. Gemäß § 49 Abs. 2 leg. cit. sind Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Abs. 1, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfaßt werden, zu berücksichtigen.

Gemäß § 54 Abs. 1 ASVG sind von den Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung Sonderbeiträge mit dem gleichen Hundertsatz wie für sonstige Bezüge nach § 49 Abs. 1 zu entrichten; hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum 60fachen Betrag der für die betreffende Versicherung in Betracht kommenden Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) unter Bedachtnahme auf § 45 Abs. 2 zu berücksichtigen.

Die belangte Behörde wertete die Zuwendungen der Stiftung als Sonderzahlungen der BF im Sinne des § 49 Abs. 2 ASVG iVm § 54 ASVG.

Jede Zahlung an den Dienstnehmer, die auf Grund eines Dienstverhältnisses aus welchen Gründen immer (auch ohne Rechtsanspruch) tatsächlich geleistet wird, stellt gemäß § 49 Abs. 1 ASVG beitragspflichtiges Entgelt dar, sofern nicht eine Ausnahme von der Beitragspflicht nach § 49 Abs. 3 ASVG vorliegt (VwGH vom 29.10.2008, Zl. 2005/08/0218).

Zuwendungen Dritter an einen Dienstnehmer gehören unabhängig davon, ob sie vom Dritten freiwillig oder auf Grund eines Vertrages mit dem Dienstnehmer gewährt werden, immer dann zum Entgelt, wenn sie nach dem Parteiwillen Gegenwert für eine vom Dienstnehmer erbrachte oder noch zu erbringende Leistung sein sollen, die nicht nur Interessen des Dritten, sondern auch Interessen des Dienstgebers – bezogen auf den Betrieb seines Unternehmens – fördert. Der demnach erforderliche innere Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis und das hiefür zwar nötige, aber keiner Quantifizierung bedürfende Teilmoment des Leistungsinteresses des Dienstgebers kann durch verschiedene Umstände angezeigt werden, von denen der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 17.09.1991, Zl. 90/08/0004 (Slg. Nr. 13.471/A), nur einige herausgestellt hat, ohne zu fordern, es müssten alle darin genannten Kriterien vorliegen, um eine Zurechnung der Leistungen Dritter zum Entgelt nach § 49 Abs. 1 ASVG zu bewirken. In dem genannten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof – bezogen auf den zu beurteilenden Beschwerdefall – folgende Umstände herausgestellt: Die Zugehörigkeit der Vermittlung und des Abschlusses von Bauspar- und Versicherungsverträgen zum intensiv beworbenen Leistungsangebot des Dienstgebers, der Zufluss von Provisionen für diese Tätigkeiten auch an den Dienstgeber sowie der Umstand, dass er dieser Tätigkeit im Rahmen seines Betriebes zustimmt, hiefür seine Einrichtungen zur Verfügung stellt und die Inanspruchnahme der Dienstzeit seiner Angestellten u.a. für die damit verbundenen Schulungen gestattet und die damit verbundenen Kosten trägt. Erforderlich ist aber jedenfalls immer eine Gesamtbetrachtung, die sich an diesen dargestellten Wertungsgesichtspunkten orientiert (VwGH vom 15.10.2003, Zl. 2000/08/0044).

Nach der Judikatur (vgl. etwa VwGH vom 15.10.2003, Zl. 2000/08/0044, vom 17.03.2004, Zl. 2000/08/0067, vom 24.06.2008, Zl. 2004/08/0058, und vom 21.02.2007, Zl. 2004/08/0039, jeweils mwN) kommt es bei der Beantwortung der Frage, unter welchen Voraussetzungen Provisionen, die Mitarbeiter für die außerhalb ihrer Pflichten aus dem Beschäftigungsverhältnis durchgeführte Vermittlung von Finanzprodukten (z.B. Bausparverträgen) von einem Dritten bekommen, als Entgelt aus dem Dienstverhältnis oder auf Grund desselben gemäß § 44 Abs. 1 Z. 1 iVm § 49 Abs. 1 ASVG in die Beitragsgrundlage einzubeziehen sind, auf einen ausreichenden inneren Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis an. Zum einen ist dabei auf das „Leistungsinteresse“ des Arbeitgebers an der Tätigkeit, durch die die Provisionseinkünfte erzielt werden, abzustellen. Für ein solches Interesse können Indizien sprechen, z.B. dass die Leistungen des Arbeitsnehmers, die von dritter Seite entgolten werden, das Leistungsangebot des Arbeitgebers gegenüber seinen eigenen Kunden bereichern, dass der Arbeitgeber der entsprechenden Tätigkeit des Arbeitnehmers zustimmt, dass er dafür seine Einrichtungen zur Verfügung stellt, dass er zumindest teilweise die Durchführung der Tätigkeit in der von ihm bezahlten Arbeitszeit gestattet und dass er die Kosten, die mit der Tätigkeit in Verbindung stehen, trägt. Zusätzlich zu diesem betriebsbezogenen Eigeninteresse des Dienstgebers kommt es zum anderen auch auf eine inhaltliche und zeitliche Verschränkung oder Trennung der beiden Tätigkeiten an. Eine solche Verschränkung könnte nur dann verneint werden, wenn sich die im Rahmen des Dienstverhältnisses erbrachten Arbeitsleistungen von der Tätigkeit als Vermittler inhaltlich und in ihrem Ursprung völlig trennen lassen. Bei der Betrachtung der „inhaltlichen oder zeitlichen Verschränkung“ macht ein entsprechend starker inhaltlicher Zusammenhang der Tätigkeiten einen zeitlichen Zusammenhang grundsätzlich entbehrlich. Für einen Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis spricht, wenn dem Arbeitnehmer im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses die Identität von Kunden bekannt wird, auf die sich seine Vermittlung bezieht (VwGH vom 25.06.2013, Zl. 2013/08/0085).

Der Umstand, dass der Dienstgeberin die ihren Dienstnehmern ausbezahlten Provisionen von dritter Seite refundiert werden, ändert nichts daran, dass es sich dabei nicht um solche Leistungen handelt, die den Dienstnehmern bloß aus „Gelegenheit“ des Dienstverhältnisses zugeflossen wären (vgl. zu echtem „freiwilligem“ Trinkgeld Dritter RIS-Justiz RS0029316, mwN), sondern in Anbetracht des weitgehenden inneren Zusammenhanges mit dem Beschäftigungsverhältnis um Entgeltzahlungen, auf die die Dienstnehmer gegenüber der Dienstgeberin einen arbeitsrechtlichen Anspruch haben (vgl. zu Zahlungen eines Dienstgebers für verschiedene Reiseveranstalter den Beschluss des OGH vom 26.03.2011, 9 ObA 122/10x). Damit handelt es sich bei den gegenständlichen Provisionen um Entgelt iSd § 6 Abs. 3 UrlG, das zutreffend in die Bemessungsgrundlage gemäß § 44 Abs. 1 Z. 1 iVm § 49 Abs. 1 ASVG einbezogen worden ist (VwGH vom 25.06.2013, Zl. 2013/08/0085).

Bei der Beurteilung, ob eine über den Anspruch des Dienstnehmers hinausgehende Zuwendung des Dienstgebers an den Dienstnehmer als Entgelt iSd § 49 Abs. 1 ASVG zu werten sei, kommt der Ursache und dem Motiv, aus dem heraus der Dienstgeber dem Dienstnehmer als solchem diese Zuwendung macht, Bedeutung nicht zu. Maßgebend ist allein, dass eine solche Zuwendung endgültig erfolgt ist und dass diese insofern in einem Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis zwischen dem Dienstgeber und dem Dienstnehmer steht, dass der Dienstnehmer nur deshalb in den Genuss der Zuwendung gelangt, weil er eben Dienstnehmer des Dienstgebers ist (VwGH vom 23.10.1963, Zl. 1027/63).

Bei Geldbezügen und Sachbezügen, die dem Dienstnehmer von einem Dritten zufließen, genügt es für ihre Wertung als beitragspflichtiges Entgelt iSd § 49 Abs. 1 ASVG nicht, dass sie lediglich „aus Gelegenheit“ des Dienstverhältnisses erbracht werden, ohne dass ein (betriebsbezogenes) Interesse des Dienstgebers an den Leistungen bestünde. Andererseits ist für die Zurechnung solcher Bezüge zum Entgelt auch nicht erforderlich, dass sie ein Dienstnehmer (über das ihm vom Dienstgeber zu zahlende oder gezahlte Entgelt hinaus) von einem Dritten für Leistungen erhält, zu denen er aufgrund seines Dienstverhältnisses verpflichtet ist, wie zum Beispiel Trinkgelder, die im Regelfall für solche Leistungen gewährt werden. Zuwendungen Dritter an einen Dienstnehmer gehören vielmehr immer (freilich nur) dann zum Entgelt, wenn sie nach dem Parteiwillen Gegenwert für eine vom Dienstnehmer erbrachte oder noch zu erbringende Leistung sein sollen und nicht nur Interessen des Dritten, sondern auch Interessen des Dienstgebers – bezogen auf den Betrieb seines Unternehmens – fördern (VwGH vom 13.06.1995, Zl. 94/08/0107).

3.2. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes:

Strittig ist, ob die von der Privatstiftung an die BF und von dieser an die Mitarbeiter der BF gezahlten Ausschüttungen als Entgelt im Sinne des § 49 ASVG zu werten sind und somit als Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge gelten.

Festzuhalten ist, dass die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Nachverrechnung nur Mitarbeiter betrifft, die ein aktives Dienstverhältnis zur BF aufweisen und die tatsächlich Zuwendungen von der Privatstiftung über die BF ausbezahlt bekamen. Das Beschwerdeverfahren betrifft somit auch nur diesen Personenkreis.

Im gegenständlichen Fall erhielten Personen, welche zum Stichtag 13.08.2012 in einem aufrechten Dienstverhältnis zur BF standen, von der Privatstiftung, somit von dritter Seite, im Prüfungszeitraum 2011-2015 jährlich Zuwendungen in unterschiedlichen Höhen.

Zweck der Privatstiftung ist laut Stiftungsurkunde unter anderem die Förderung und Unterstützung von Arbeitnehmern der BF, insbesondere durch Maßnahmen, die den Standort XXXX der BF sichern, sowie durch Zuwendungen für beschäftigungsfördernder Maßnahmen in diesem Unternehmen. Somit liegen die Zuwendungen an die Mitarbeiter der BF durch die Privatstiftung jedenfalls im Interesse der BF im Sinne der oben zitierten Judikatur.

Gemäß § 27 Abs. 1 EstG sind Einkünfte aus Kapitalvermögen Einkünfte aus der Überlassung von Kapital, aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen und aus Derivaten, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 (ua. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) gehören. Darin kommt das Subsidiaritätsprinzip zum Ausdruck: Einkünfte aus Kapitalvermögen liegen nur vor, wenn sie weder zu den betrieblichen Einkunftsarten (§ 2 Abs. 1 Z 1 bis 3) noch zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 2 Abs. 1 Z 4) gehören (Kirchmayr in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG20 § 27, Stand 1.5.2018, rdb.at).

Im gegenständlichen Fall wurden den Mitarbeitern der BF, welche zum Stichtag 13.08.2012 bei der BF beschäftigt waren, aufgrund ihrer Dienstnehmerstellung Erträgnisse aus Kapitalveranlagungen ausgeschüttet. Aufgrund des Zusammenhangs dieser Ausschüttungen mit der Dienstnehmereigenschaft der Mitarbeiter waren diese Ausschüttungen den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzurechnen.

Der Begünstigtenkreis der Privatstiftung umfasst Mitarbeiter der BF, welche zum Stichtag 13.08.2012 in einem aufrechten Dienstverhältnis zur BF standen. Die Zuwendungen an den beschwerdegegenständlichen Personenkreis wurden somit unmittelbar aufgrund ihres Dienstverhältnisses zur BF im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG gewährt.

Die Einwendungen in der Beschwerde, dass auch ehemalige Dienstnehmer vom Begünstigtenkreis erfasst sind, sowie das Zuwendungen auch an Regionalprojekte, an den Betriebsrat, soziale Härtefälle und bei Todesfällen ergingen, schadet nicht, als – bezogen auf die aktiven Mitarbeiter – die Zuordnung der Ausschüttungen zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit aufgrund des Subsidiaritätsprinzips des § 27 Abs. 1 EStG der Zuordnung zu den Einkünften aus Kapitalvermögen vorgeht.

Der Einwand der BF, dass es sich bei der Privatstiftung und der BF um zwei voneinander getrennte Einheiten ohne rechtliche und wirtschaftliche Beziehungen handelt, geht insofern ins Leere, als auch Zuwendungen von dritter Seite als Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG gelten, da eindeutig die Interessen der BF bezogen auf den Betrieb ihres Unternehmens gefördert wurden und sehr wohl eine rechtliche und wirtschaftliche Beziehung bestand.

Somit waren die an die aktiven Dienstnehmer der BF gerichteten Zuwendungen der Privatstiftung als Entgelt im Sinne des § 49 ASVG zu werten.

3.3. Zur Verjährung

§ 68 Abs. 1 ASVG lautet wie folgt:

Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Hat der Dienstgeber Angaben über Versicherte bzw. über deren Entgelt nicht innerhalb der in Betracht kommenden Meldefristen gemacht, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Tage der Meldung zu laufen. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Dienstgeber oder eine sonstige meldepflichtige Person (§ 36) keine oder unrichtige Angaben bzw. Änderungsmeldungen über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über deren jeweiliges Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des § 49 Abs. 2) gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.

Im konkreten Fall ist davon auszugehen, dass sich die Verjährungsfrist gemäß § 68 Abs. 1 dritter Satz ASVG auf fünf Jahre verlängert hat, da die BF als Dienstgeberin unrichtige Angaben über das Entgelt ihrer Dienstnehmer (Nichtmeldung der Zuwendungen der Stiftung) gemacht hat und dies bei gehöriger Sorgfalt auch hätte erkennen müssen (subjektive Komponente). Ein Meldepflichtiger muss sich alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung notwendigen Kenntnisse verschaffen und hat den Mangel im Falle einer darauf zurückzuführenden Meldepflichtverletzung als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt zu vertreten. Ihn trifft eine Erkundigungspflicht, sofern er seine – objektiv unrichtige – Rechtsauffassung z.B. über seine Eigenschaft als Dienstgeber zum Zeitpunkt der Unterlassung der Meldung oder über die Beitragsfreiheit bestimmter Entgeltbestandteile nicht etwa auf höchstgerichtliche (und erst später geänderte) Rechtsprechung oder – bei Fehlen einer solchen – auf eine ständige Verwaltungsübung zu stützen vermag (vgl VwGH vom 22.12.2010, Zl. 2010/08/0249, mwN; sowie Julcher in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 68 ASVG, Rz 12, Stand 1.11.2018).

Die BF hätte aufgrund der von ihr vorgenommen Auszahlungen der Stiftungszuwendungen jedenfalls Zweifel haben müssen, ob diese als Entgelt im des § 49 ASVG zu werten seien. Indem sie sich die notwendigen Kenntnisse nicht verschafft und damit ihrer Erkundigungspflicht nicht nachgekommen ist, hat sie die gehörige Sorgfalt außer Acht gelassen, wodurch sich die Verjährungsfrist gemäß § 68 Abs. 1 dritter Satz ASVG auf fünf Jahre verlängert hat und keine Verjährung eingetreten ist.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.