Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit (iVm) § 4a Salzburger Teilhabegesetz (S.THG) (vormals § 4a Salzburger Behindertengesetz 1981) als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Verfahrensgang:
1.1.1. Mit in der Folge fristgerecht angefochtenem und nunmehr beschwerdegegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 07.01.2020 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 21.05.2019 auf Gewährung einer Hilfeleistung nach dem S.THG in Form von Kostenübernahme für die Tages- und Wohnbetreuung im Haus YY, CC-Straße, LL, gestützt auf die §§ 2, 4 und 4a leg cit idgF abgewiesen.
1.1.2.1. Dies mit der einleitenden Begründung, dass aufgrund des Antrages in folgende Unterlagen Einsicht genommen worden sei:
„1) Notariatsakt „Stiftungsurkunde der AA Privatstiftung“ vom 2.10.2000
2) Notariatsakt „Stiftungszusatzurkunde zur Stiftungserklärung der AA
Privatstiftung“ vom 2.10.2000
3) Notariatsakt „Änderung der Stiftungszusatzurkunde der AA Privat-
stiftung vom 25.1.2006“
1.1.2.2. Zu den genannten Urkunden bzw deren (textlichen) Inhalten führte die belangte Behörde hier im Wesentlichen sinngemäß zusammengefasst begründend weiter aus:
Ad 1)
Die Stiftung verfolge demnach insbesondere den Zweck, die künftige Versorgung, Wartung und Pflege der Beschwerdeführerin sicherzustellen. Dies, soweit die Wartung und Pflege nur in einer Pflegestation eines Alters- oder Behindertenheimes möglich sei, auch durch Übernahme der damit verbundenen Kosten.
Ad 3)
Obwohl die Kosten für die Versorgung, Wartung und Pflege laut Formulierung des Änderungsbeschlusses (nunmehr lediglich) insoweit zu übernehmen seien, als diese Kosten nicht durch Sozialversicherungsträger, Sozialhilfeträger oder private Versicherungsunternehmen aufgrund gesetzlicher Ansprüche und Zuwendungen oder aufgrund aufrechter Versicherungsverträge getragen würden, komme fallgegenständlich das dem S.THG (§ 4a leg cit) innewohnende Subsidiaritätsprinzip dennoch zum Tragen.
1.1.2.3. Für die Beschwerdeführerin bestehe im Sinn des § 4a S.THG die Möglichkeit, von der AA Privatstiftung die Kostentragung für ihre Unterbringung und Betreuung in der Tages- und Wohnbetreuung im Haus YY, CC-Straße, LL, zu erhalten, da diese nicht im Rahmen des S.THG getragen werden könnten. Der Kostentragung nach dem S.THG stehe die Subsidiarität der Hilfeleistung gemäß § 4a leg cit entgegen. Nach den Erläuterungen zu § 4a S.THG sei nicht bloß darauf abzustellen, dass Menschen mit Behinderung aufgrund anderer gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelungen (verglichen mit den Leistungen nach dem S.THG) gleiche oder ähnliche Leistungen „erhalten“ sondern auch „erhalten können“.
1.1.2.4. Weiters handle es sich beim Vermögen der Stiftung nicht um Vermögen der Antragstellerin.
1.1.2.5. Der Antrag sei daher ausgehend von § 4a S.THG abzulehnen gewesen.
1.2.1. Die Rechtsmittelschrift vom (datiert) 06.02.2020 beinhaltet das Begehren (den Antrag), der Beschwerde bzw dem Antrag vom 21.05.2019 nach dem S.THG Folge zu geben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und der „ersten Instanz“ zur neuerlichen ergänzenden Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
1.2.2.1. Dies im Wesentlichen sinngemäß zusammengefasst mit der Begründung, dass die im Jahr 2006 vorgenommene Änderung der Stiftungszusatzurkunde hinsichtlich des darin enthaltenen „Vorbehaltes“ der (hier ins Treffen geführt) vorangehenden Bedarfsdeckung durch den Sozialhilfeträger (siehe konkret unten, Anm) rechtlich zulässig und für den Stiftungsvorstand eine „verbindliche Richtschnur“ darstelle. Sie (die Beschwerdeführerin) habe dem Wortlaut der einschlägigen Notariatsakten folgend weder die Möglichkeit geschweige denn einen Rechtsanspruch auf Geltendmachung der Kostenübernahme für die Tages- und Wohnbetreuung im Haus YY, CC-Straße, in LL, gegenüber der AA Privatstiftung.
1.2.2.2. Im Übrigen wäre eine Kostenübernahme in der gegenüber der belangten Behörde beantragten Form wenn überhaupt nur aus den Erträgnissen des ihr – der „alleinbegünstigten“ Beschwerdeführerin – “de facto“ (wirtschaftlich) zuzurechnenden Stiftungsvermögens zulässig. Die nach dem S.THG beantragte Hilfeleistung könnte jedoch – wie „die AA Privatstiftung mitgeteilt“ habe – neben den bereits getragenen Kosten für die mobile Hauskrankenpflege nicht mehr aus den Erträgnissen finanziert werden, sondern lediglich durch sukzessive/teilweise Veräußerung des Stiftungsvermögens. Dies widerspreche dem Verbot des Pflegeregresses im Sinn des § 330a ASVG.
2. Sachverhalt:
2.1. Die am AC geborene und damit knapp ww-jährige Beschwerdeführerin leidet laut Sozialärztlichem Gutachten bedingt durch ihre Geburt im bereits 7. Schwangerschaftsmonat an in mehrfachen Formen ausgeprägten schweren körperlichen und psychomentalen Entwicklungsstörungen.
2.2. Die Eltern der Beschwerdeführerin, deren einziges Kind diese ist (bzw war), die Ehegatten EE AA, geboren am QQQ (zwischenzeitig verstorben im Jahr ZZZ) und FF AA, geboren am RRR (zwischenzeitig verstorben im Jahr TTT) haben mit Notariatsakt vom 29.09.2000 die „Stiftungsurkunde der „AA Privatstiftung“„ errichtet. Der Privatstiftung wurde (bei jederzeitiger Möglichkeit der Erhöhung zunächst) seitens der Stifter jeweils zu gleichen Teilen ein Betrag in Höhe von insgesamt „S°1.000.000,– (Schilling eine Million)“ in bar gewidmet.
„Die Stiftung verfolgt – gemäß § 4 Abs 1) der Stiftungsurkunde – den Zweck“:
„a) die Beteiligung an Unternehmen …..
b) die Begünstigten durch Ausschüttungen zu unterstützen und zu versorgen,
c) dafür zu sorgen, dass die Begünstigten über ihren Wunsch an ihrem Wohnort ….. im Falle von Krankheit, Gebrechlichkeit oder Behinderung ….. medizinisch einwandfrei versorgt werden, die Wartung und Pflege durch geschultes Gesundheits- und Krankenpflegepersonal sicherzustellen, ….. Diese Bestimmung soll insbesondere die künftige die Versorgung, Wartung und Pflege der Tochter der Stifter, der behinderten AB AA ….. sicherstellen……
Soweit aber die Wartung und Pflege nur in einer Pflegestation eines Alters- oder Behindertenheimes möglich ist, die Bestreitung der damit verbundenen Kosten zu übernehmen.
d) das Vermögen der Stiftung, soweit möglich, auf Dauer wertgesichert zu erhalten,
e) …..“
„Die Stiftung ist berechtigt, bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte jeglicher Art ….. zu veräußern, Rechtsgeschäfte jeglicher Art einzugehen, …..“ (§ 4 Abs 2 der Stiftungsurkunde).
Weiters ist § 4 der Stiftungsurkunde zum Zweck der Stiftung zu entnehmen:
„4) Insoweit der Stiftungszweck durch die Erträge des Stiftungsvermögens nicht erreicht werden kann, ist auch die Substanz des Vermögens zur Deckung des durch den Stiftungszweck vorgegebenen Mittelbedarfs gerechtfertigt.“
Bestimmungen zu § 6 der Stiftungsurkunde „Begünstigte, …..“ lauten:
„6) Den Mitgliedern des Begünstigtenkreises steht kein Rechtsanspruch auf Auflösung der Privatstiftung, auf Namhaftmachung oder Bestellung als begünstigte, auf einzelne Teile des Vermögens der Privatstiftung oder dessen Aufteilung oder Spaltung, auf Auszahlung von Erträgen und Vermögensteilen und insbesondere kein Recht auf Klagsführung gegenüber der Privatstiftung zu.
7) Für die Dauer von 3 (drei) Jahren weisen die Stifter den Vorstand an, keine wie immer gearteten Ausschüttungen an die Begünstigten vorzunehmen, es sei denn, dass sie eine diesbezügliche Weisung von Seiten des gemäß § 18 Abs. 1 (Paragraph achtzehn Absatz eins) berechtigten Stifters hiezu schriftlich erhalten.
Tritt jedoch der in Abschnitt II (zwei) § 4 lit c (Paragraph vier litera c) genannte Fall auch bei nur einem Begünstigten ein, so ist als Mindestausschüttung zumindest jener Betrag an den betroffenen Begünstigten auszuschütten, der erforderlich ist, um die anfallenden Kosten für dortselbst beschriebene Leistungen abzudecken, wobei eine Ausschüttung in jener Höhe zu erfolgen hat, die auch die den betroffenen Begünstigten treffende Einkommenssteuer aus diesen Leistungen abdeckt.“
§ 18 Abs 4) führt zur „Änderung der Stiftungserklärung (Stiftungsurkunde, Stiftungszusatzurkunde) und Widerruf der Stiftung“ aus: „…., aber auch durch sonstige Änderungen dürfen Rechte und Pflichten der Begünstigten auf Ausschüttung inhaltlich nicht geschmälert oder verdünnt werden.“
2.3. Mit Notariatsakt vom (ebenso) 29.09.2000 wurde die „Stiftungszusatzurkunde zur Stiftungserklärung der „AA“ Privatstiftung“„ errichtet. Dieser bzw diese führt „Zu §°4 Zweck, zulässige Geschäfte, Beteiligungen“ aus:
„Der im § 4 Abs 1 lit c (Paragraph vier Absatz eins litera c) angeführte Zweck und die dort vorgesehenen Maßnahmen gelten nur für den Fall, dass das beschriebene Ereignis in der Person der Begünstigten AB AA, der Tochter der Stifter eintritt.“
„§ 13 Aufgaben des Stiftungsvorstandes“ führt zu „A) Grundsätze der Vermögensverwaltung“ aus:
„1) Sorgfalt: Der Stiftungsvorstand hat seine Aufgaben sparsam und mit der Sorgfalt eines gewissenhaften Geschäftsleiters zu erfüllen.
2) Ziel ist die möglichst ungeschmälerte Erhaltung des Familienvermögens zur Versorgung der Stifter und deren Nachkommen, insbesondere ihrer Tochter AB AA ….. In den ersten 3 (drei) Jahren ab Errichtung der Stiftung sind Ausschüttungen generell nicht vorzunehmen.“
…..
4) Als Mindestvermögensstand, der durch Zuwendungen an Begünstigte nicht geschmälert werden darf, wird ein Betrag von S°2.000.000,– (Schilling zwei Millionen) festgelegt. Dieser Betrag kann bei Widmung weiteren Vermögens in weiteren Stiftungszusatzurkunden verhältnismäßig erhöht werden.
5) Werterhaltung: Der Stiftungsvorstand soll darüber hinaus trachten, dass das Stiftungsvermögen nicht unter dem wertgesicherten Betrag des gewidmeten Vermögens absinkt. (Unbeschadet der Ausschüttung gemäß „B“)“……
„§ 13 Aufgaben des Stiftungsvorstandes“ führt zu „B) Grundsätze der Ausschüttung“ in Abs „2) Mindestausschüttung“ aus:
„….. In den ersten drei Jahren ist keine Ausschüttung vorzunehmen, es sei denn, es tritt ein Fall Abschnittes II § 4 lit c der Stiftungsurkunde ein. Wenn der konsolidierte Gewinn zur Deckung dieser Ausschüttung nicht ausreicht, kann auch die Substanz der Stiftung hiefür herangezogen werden, und ist die Unterschreitung des gebundenen Mindestvermögensstandes solange zulässig, als die angeführte Behinderung gemäß Abschnittes II § 4 lit c der Stiftungsurkunde anhält.
…..“
2.4. Mit Notariatsakt vom 25.01.2006 wurde von der Mutter der Beschwerdeführerin (nach Ableben von deren Ehegatten bzw des Vaters der Beschwerdeführerin) die „Änderung der Stiftungszusatzurkunde der AA Privatstiftung“ errichtet und wurden mit dieser zur Änderung der Stiftungszusatzurkunde vom 29.09.2000 „VIERTENS: ÄNERUNGSBESCHLÜSSE“ wie folgt gefasst:
„(1) …..
(2) Die Bestimmung Zu § 4 (Paragraph vier) Zweck, zulässige Geschäfte, Beteiligungen wird um folgenden zweiten Satz ergänzt. „Die dort angeführten Kosten für die Versorgung, Wartung und Pflege sind von der Stiftung insoweit zu übernehmen, als diese Kosten nicht durch Sozialversicherungsträger, Sozialhilfeträger oder privaten Versicherungsunternehmen aufgrund gesetzlicher Ansprüche und Zuwendungen oder aufgrund aufrechter Versicherungsverträge getragen werden.“
(3) Die Bestimmungen Zu § 6 (Paragraph sechs) Begünstigte, Letztbegünstigte werden im Absatz 1) (eines) geändert, sodass dieser nunmehr lautet wie folgt: „Auf ihre Lebzeiten ist die Tochter der Stifter, Frau AB AA, ….., Erstbegünstigte der Privatstiftung. In Entsprechung des Stiftungszwecks gemäß § 4 (Paragraph vier) der Stiftungsurkunde und der vom Stiftungsvorstand als vertretungsberechtigtes Organ der Privatstiftung übernommenen vertraglichen Verpflichtungen mit der Einräumung eines durchsetzbaren Versorgungsanspruches der Erstbegünstigten sind Ausschüttungen an weitere Begünstigte nur dann vorzunehmen, wenn dieser Versorgungsanspruch erfüllt ist. …..
…….
Alle übrigen Bestimmungen der Stiftungszusatzurkunde vom ….. bleiben vollinhaltlich aufrecht.…..“
2.5. Am 21.05.2019 ist betreffend die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde ein Antrag auf Hilfeleistung durch Kostenübernahme „ab Mai 2019“ für das „Haus YY, CC-Straße, LL“, welches dieser bereits seit mehreren Jahren als im weiteren Sinn betreute Unterkunft dient, eingegangen. Zur Antragstellung fand (noch) ein zu § 10a Salzburger Behindertengesetz 1981 (SBG) erstelltes Formblatt Verwendung. Zu den diesbezüglichen (jedoch in der Folge nicht entscheidungsrelevanten) Hintergründen siehe unten. Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsangehörige und an der genannten Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet.
2.6. Die Beschwerdeführerin verfügt über einen Waisenpensionsbezug der Pensionsversicherungsanstalt und der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, ein Bundespflegegeld der Stufe 5 sowie über einen erhöhten Familienbeihilfebezug inklusive Kinderabsetzbetrag. Laut Antrag auf Gewährung von Behindertenhilfe verfügt die Beschwerdeführerin weiters über Mieteinnahmen aus der AA Privatstiftung.
2.7. Zugunsten der Beschwerdeführerin werden durch Ausschüttungen aus den Erträgnissen der AA Privatstiftung (bereits) laufende Kosten für eine mobile Hauskrankenpflege getragen.
2.8. Nach mehrmaligem wechselseitigen Schriftverkehr zwischen der belangten Behörde (22.05.2019, 26.09.2019) und dem Erwachsenenvertreter der Beschwerdeführerin (ergänzende bzw vollständige Urkundenvorlage vom 29.05.2019 hinsichtlich der drei Notariatsakte, Stellungnahme vom 14.10.2019), welcher vornehmlich der ergänzenden inhaltlichen Erläuterung der angeführten Notariatsakte diente, wurde seitens der belangten Behörde der nunmehr beschwerdegegenständliche Bescheid vom 07.01.2020 erlassen (siehe oben).
3. Beweiswürdigung:
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich (bereits) aus der Aktenlage. Die hierzu maßgeblichen Urkunden liegen vollständig vor. Die belangte Behörde ist dem Beschwerdevorbringen, welches den obigen Feststellungen zu Punkt 2.7. zugrunde liegt, zuletzt in ihrem (Begleit)schreiben vom 26.02.2020 zur Beschwerdevorlage nicht entgegengetreten. Der Tatsachengehalt dieses Vorbringens war mangels begründeter gegenteiliger Ansatzpunkte nicht in Zweifel zu ziehen. Von der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung konnte abgesehen werden, zumal die Parteien auf gerichtliche Anfrage hierauf jeweils ausdrücklich verzichtet haben.
4. Rechtsgrundlagen:
Vorauszuschicken ist, dass das (ursprünglich) Salzburger Behindertengesetz 1981 zuletzt mit LGBl Nr 64/2019 Artikel I geändert wurde. In Kraft seit 01.11.2019 wurde unter anderem der Kurztitel „Salzburger Behindertengesetz 1981“ (SBG) durch den Kurztitel „Salzburger Teilhabegesetz – S.THG“ ersetzt.
4.1. Einschlägige Bestimmungen des Salzburger Teilhabegesetzes (S.THG), LGBl Nr 93/1981 idgF LGBl Nr 64/2019, lauten:
I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Zielsetzung
§ 1
(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, Menschen mit Behinderungen im Land Salzburg durch Hilfeleistungen die gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen.
(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind so auszulegen, dass sie in die Zuständigkeiten des Bundes nicht eingreifen.
Menschen mit Behinderungen
§ 2
(1) Menschen mit Behinderungen im Sinn dieses Gesetzes sind Personen mit wesentlichen Beeinträchtigungen ihrer körperlichen Funktionen, Sinnesfunktionen, kognitiven Fähigkeiten oder psychischen Gesundheit, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe am gesellschaftlichen Leben maßgeblich benachteiligen. Dabei müssen die Beeinträchtigungen mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate andauern und gelten vorwiegend altersbedingte Beeinträchtigungen nicht als Behinderungen.
(2) Die Beeinträchtigung ist durch ein Gutachten einer mit Angelegenheiten der Behinderung und Inklusion betrauten Ärztin des Amtes der Landesregierung bzw eines solchen Arztes (Sozialärztin bzw Sozialarzt) festzustellen. Erforderlichenfalls kann dafür auch eine Expertin oder ein Experte auf dem Gebiet der jeweiligen Beeinträchtigung herangezogen werden.
Hilfeleistungen
§ 3
(1) Als Hilfeleistungen nach diesem Gesetz kommen in Betracht:
1. die Hilfe zur Teilhabe,
2. soziale Dienste.
(2) Auf die Hilfe zur Teilhabe besteht ein Rechtsanspruch. Kein Rechtsanspruch besteht auf eine bestimmte Maßnahme, Art oder Einrichtung der Hilfe zur Teilhabe sowie auf soziale Dienste.
Persönliche Voraussetzungen
§ 4
(1) Anspruch auf Hilfeleistungen nach diesem Gesetz haben Menschen mit Behinderungen, die ihren Hauptwohnsitz im Land Salzburg haben. Der Anspruch auf Hilfeleistung bleibt aufrecht, wenn Menschen mit Behinderungen auf Grund einer bewilligten Maßnahme der Hilfe zur Teilhabe ihren Hauptwohnsitz in ein anderes Bundesland oder ins Ausland verlegen.
(2) Hilfeleistungen nach diesem Gesetz stehen außerdem nur zu:
1. Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft;
2. …..
Grundsatz der Subsidiarität
§ 4a
(1) Hilfeleistungen nach diesem Gesetz sind nur insoweit zu erbringen, als für Menschen mit Behinderungen oder sonstige Anspruchsberechtigte (§ 18 Abs 1) keine Möglichkeit besteht, aufgrund anderer gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelungen gleiche oder ähnliche Leistungen zu erlangen.
(2) Abweichend zu Abs 1 gehen Hilfeleistungen nach diesem Gesetz gleichartigen Leistungen nach dem Salzburger Sozialhilfegesetz vor.
II. Abschnitt
Hilfe zur Teilhabe
Maßnahmen der Hilfe zur Teilhabe
§ 5
Im Rahmen der Hilfe zur Teilhabe können nach den Erfordernissen des einzelnen Falles gewährt werden:
a) Heilbehandlung (§ 6);
b) Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln (§ 7);
c) Hilfe zur Erziehung und Schulbildung (§ 8);
d) Hilfe zur beruflichen Teilhabe (§ 9);
e) Hilfe zur sozialen Teilhabe (§ 10);
f) Hilfe durch geschützte Arbeit (§ 11).
Hilfe zur sozialen Teilhabe
§ 10
(1) Die Hilfe zur sozialen Teilhabe umfasst alle geeigneten Maßnahmen, durch die Menschen mit Behinderungen in der Gesellschaft ein möglichst selbstbestimmtes und eigenverantwortliches Leben führen können. Die notwendige Unterstützung des Menschen mit Behinderungen hat sich am individuellen Bedarf zu orientieren.
(2) Während des Aufenthaltes in einer Einrichtung der sozialen Teilhabe ist Menschen mit Behinderungen zur Abdeckung persönlicher Bedürfnisse ein Geldbetrag in der Höhe zu gewähren, dass ihnen unter Anrechnung ihres Einkommens (zuzüglich der Familienbeihilfe und abzüglich des Kostenbeitrags gemäß § 17 Abs 2 Z 1) ein Betrag von 20 % des Mindeststandards gemäß § 10 Abs 1 Z 1 Salzburger Mindestsicherungsgesetz zur Verfügung steht.
§ 10a
(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 64/2019).
Kostenbeiträge
§ 17
(1) Zu den Kosten der Hilfe zur Teilhabe, mit Ausnahme der Hilfe durch geschützte Arbeit, haben entsprechend ihrer finanziellen Leistungskraft beizutragen:
1. Menschen mit Behinderungen,
2. die Ehegatten oder eingetragenen Partner (frühere Ehegatten bzw eingetragenen Partner) von Menschen mit Behinderungen und
3. die Eltern von minderjährigen Menschen mit Behinderungen.
(2) Menschen mit Behinderungen haben zu den Kosten der ihnen gewährten Hilfe zur Teilhabe aus ihrem Einkommen beizutragen. Zum Einkommen zählen:
1. Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die ab dem Beginn der Leistungsgewährung zufließen. Nicht zu den Einkünften zählen:
a) Schmerzengelder;
b) Zins- und Kapitalerträge nach Abzug der Kapitalertragsteuer (§§ 93ff EStG 1988), wenn diese im Kalenderjahr den Betrag von 10 % des Mindeststandards gemäß § 10 Abs 1 Z 1 Salzburger Mindestsicherungsgesetz nicht übersteigen;
c) Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und Kinderabsetzbeträge (§ 33 Abs 3 EStG 1988).
2. Pflegegelder und andere pflegebezogene Geldleistungen, die ab dem Beginn der Leistungsgewährung zufließen, soweit diese Geldleistungen nicht gesetzlich auf den Träger der Behindertenhilfe übergehen oder als Taschengeld (§ 13 BPGG) gebühren. Die Landesregierung hat durch Verordnung festzulegen, in welcher Höhe der Beitrag unter Zugrundelegung des zeitlichen Ausmaßes der Inanspruchnahme der Maßnahme zu leisten ist.
(3) Personen gemäß Abs 1 Z 2 und 3 haben im Rahmen ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht zu den Kosten der Hilfe zur Teilhabe beizutragen.
(4) Über den Kostenbeitrag ist im Verwaltungsweg zu entscheiden. Zuständig hierfür ist jene Behörde, die den Bescheid über die Gewährung der Leistung erlassen hat.
V. Abschnitt
Verfahren für Hilfen zur Teilhabe
Antrag
§ 18
(1) Hilfen zur Teilhabe werden über Antrag des bzw der Anspruchsberechtigten oder von Amts wegen gewährt. Anspruchsberechtigt und somit Partei im Verfahren sind:
1. die Menschen mit Behinderungen, ausgenommen in den Fällen der Z 2 und 3;
2. bei Hilfen zur Erziehung und Schulbildung (§ 8 Abs 1): der Rechtsträger der Einrichtung, der die Hilfe für den Menschen mit Behinderungen erbringt, wenn der Einrichtung vom Land Fördermittel nach landesgesetzlichen Vorschriften zur Deckung der betrieblichen Aufwendungen gewährt werden;
3. bei der Erprobung auf einen Arbeitsplatz (§ 9 Abs 1 lit b) und der geschützten Arbeit (§ 11): der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin eines Menschen mit Behinderungen.
(2) Im Antrag auf Hilfe zur Teilhabe sind insbesondere folgende Angaben zu machen und durch entsprechende Nachweise zu belegen:
1. zur Person und gegebenenfalls zur Vertretung des Menschen mit Behinderungen;
2. zum rechtmäßigen Aufenthalt bei Personen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen;
3. im Fall des Abs 1 Z 2 bzw 3: die Zustimmung des Menschen mit Behinderungen bzw der zur Vertretung berechtigten Person zur betreffenden Hilfe.
4.2. Einschlägige Bestimmungen des Salzburger Behindertengesetzes 1981 (SBG), in Kraft während des Zeitraumes 01.05.2019 bis 31.10.2019, lauteten:
Menschen mit Behinderungen
§ 2
Menschen mit Behinderungen im Sinn dieses Gesetzes sind Personen mit wesentlichen Beeinträchtigungen ihrer körperlichen Funktionen, Sinnesfunktionen, kognitiven Fähigkeiten oder psychischen Gesundheit, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe am gesellschaftlichen Leben maßgeblich benachteiligen. Dabei müssen die Beeinträchtigungen mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate andauern und gelten vorwiegend altersbedingte Beeinträchtigungen nicht als Behinderungen.
Hilfeleistungen
§ 3
(1) Als Hilfeleistungen nach diesem Gesetz kommen in Betracht:
1. die Eingliederungshilfe,
2. soziale Dienste.
(2) Auf die Eingliederungshilfe besteht ein Rechtsanspruch. Kein Rechtsanspruch besteht auf eine bestimmte Maßnahme, Art oder Einrichtung der Eingliederungshilfe sowie auf soziale Dienste.
Persönliche Voraussetzungen
§ 4
(1) Anspruch auf Hilfeleistungen nach diesem Gesetz haben Menschen mit Behinderungen, die ihren Hauptwohnsitz im Land Salzburg haben. Der Anspruch auf Hilfeleistung bleibt aufrecht, wenn Menschen mit Behinderungen auf Grund einer bewilligten Maßnahme der Eingliederungshilfe ihren Hauptwohnsitz in ein anderes Bundesland oder ins Ausland verlegen.
(2) Hilfeleistungen nach diesem Gesetz stehen außerdem nur zu:
1. Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft;
2. …..
Grundsatz der Subsidiarität
§ 4a
(1) Hilfeleistungen nach diesem Gesetz sind nur insoweit zu erbringen, als für Menschen mit Behinderungen keine Möglichkeit besteht, aufgrund anderer gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelungen gleiche oder ähnliche Leistungen zu erlangen.
(2) Abweichend zu Abs 1 gehen Hilfeleistungen nach diesem Gesetz gleichartigen Leistungen nach dem Salzburger Sozialhilfegesetz vor.
II. Abschnitt
Eingliederungshilfe
Maßnahmen der Eingliederungshilfe
§ 5
Im Rahmen der Eingliederungshilfe können nach den Erfordernissen des einzelnen Falles gewährt werden:
a) Heilbehandlung (§ 6);
b) Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln (§ 7);
c) Hilfe zur Erziehung und Schulbildung (§ 8);
d) Hilfe zur beruflichen Eingliederung (§ 9);
e) Hilfe zur sozialen Eingliederung (§ 10);
f) Hilfe zur sozialen Betreuung (§ 10a);
g) Hilfe durch geschützte Arbeit (§ 11).
Hilfe zur sozialen Eingliederung
§ 10
(1) Die Hilfe zur sozialen Eingliederung umfaßt alle Maßnahmen, die geeignet sind, den Menschen mit Behinderungen in die Lage zu versetzen, in der Gesellschaft ein selbständiges Leben zu führen einschließlich der Betreuung des Menschen mit Behinderungen in seiner Umwelt, um seine psychischen und sozialen Schwierigkeiten zu beseitigen.
(2) Hilfe zur sozialen Eingliederung ist nur so lange zu gewähren, als eine Verbesserung der Eingliederung des Menschen mit Behinderungen zu erwarten ist.
(3) Während des Aufenthaltes in einer Einrichtung der sozialen Eingliederung ist Menschen mit Behinderungen ein Taschengeld in der Höhe zu gewähren, dass ihnen unter Anrechnung ihres Einkommens (zuzüglich der Familienbeihilfe und abzüglich des Kostenbeitrags gemäß § 17 Abs 2 Z 1) ein Betrag von 20 % des Mindeststandards gemäß § 10 Abs 1 Z 1 Salzburger Mindestsicherungsgesetz zur Verfügung steht.
Hilfe zur sozialen Betreuung
§ 10a
(1) Die Hilfe zur sozialen Betreuung in Einrichtungen soll Menschen mit Behinderungen dazu dienen, einen nicht weiter verbesserungsfähigen Entwicklungsstatus zu stabilisieren, dem Verlust an persönlichen Fähigkeiten entgegenzuwirken und nachteilige Entwicklungen so gut wie möglich zu verzögern.
(2) Während des Aufenthaltes in einer Einrichtung der sozialen Betreuung ist Menschen mit Behinderungen ein Taschengeld nach Maßgabe des § 10 Abs 3 zu gewähren.
Kostenbeiträge
§ 17
(1) Menschen mit Behinderungen sowie die für sie gesetzlich unterhaltspflichtigen Personen haben zu den Kosten der Eingliederungshilfe mit Ausnahme der Hilfe durch geschützte Arbeit entsprechend ihrer finanziellen Leistungskraft im Rahmen ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht beizutragen. Als gesetzlich unterhaltspflichtige Personen im Sinne dieses Gesetzes haben nur der Ehegatte oder eingetragene Partner (frühere Ehegatte bzw eingetragene Partner) sowie die im ersten Grad Verwandten des Menschen mit Behinderungen zu gelten. Erreichte das Ausmaß des Kostenbeitrages die Gesamtkosten der Hilfeleistung, kommt eine solche nicht in Betracht. Von einem Kostenbeitrag kann insoweit abgesehen werden, als dadurch der Erfolg der Hilfeleistung gefährdet oder ihrer Zielsetzung widersprochen würde.
(2) Menschen mit Behinderungen haben zu den Kosten der ihnen gewährten Eingliederungshilfe beizutragen:
1. aus ihrem Einkommen;
2. aus einem allfälligen Bezug von pflegebezogenen Geldleistungen, soweit diese nicht gesetzlich auf den Träger der Behindertenhilfe übergehen oder als Taschengeld gebühren. Die Landesregierung hat durch Verordnung festzulegen, in welcher Höhe der Beitrag unter Zugrundelegung des zeitlichen Ausmaßes der Inanspruchnahme der Maßnahme zu leisten ist; und
3. aus ihrem verwertbaren Vermögen bei der Hilfe zur sozialen Betreuung.
Die Verbindlichkeit zum Ersatz der Kosten dieser Hilfe geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass des Menschen mit Behinderungen über. Erben haften dabei jedoch stets nur bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses. Sie können gegenüber Ersatzforderungen nicht einwenden, dass der Mensch mit Behinderungen zu Lebzeiten den Ersatz hätte verweigern können. Handelt es sich bei den Erben um die Eltern, Kinder oder Ehegatten oder eingetragene Partner des Menschen mit Behinderungen, ist darauf Bedacht zu nehmen, dass durch den Kostenersatz ihre Existenz nicht gefährdet wird.
(3) Bei Hilfe zur sozialen Betreuung (§ 10a) entfällt der Kostenersatz:
a) für Kinder gegenüber Eltern,
b) für Eltern gegenüber volljährigen Kindern.
(4) Die gemäß Abs 1 beitragspflichtigen Personen sind zu einem nachträglichen Kostenbeitrag nur verpflichtet, wenn nachträglich bekannt wird, daß sie zur Zeit der Durchführung der Hilfeleistung zu Beitragsleistungen hätten herangezogen werden können.
(5) Für diese Kostenbeiträge und den Ersatz der Kosten der Eingliederungshilfe durch Dritte gelten, soweit nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des 9. Abschnittes des Sozialhilfegesetzes.
Verfahren
§ 18
(1) Eingliederungshilfe ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, auf Antrag des Anspruchsberechtigten oder von Amts wegen zu leisten. Als Anspruchsberechtigter gilt der Mensch mit Behinderungen, bei der Erprobung auf einem Arbeitsplatz (§ 9 Abs. 1 lit. b) sowie der geschützten Arbeit (§ 11) der Betriebsinhaber. Gegen den Willen eines Menschen mit Behinderungen oder des gesetzlichen Vertreters kommt eine Hilfeleistung nicht in Betracht. Die Zuerkennung, Änderung und Einstellung der Eingliederungshilfe erfolgt, ausgenommen im Fall des Zustandekommens einer Vereinbarung gemäß § 11 Abs 4, durch Bescheid. Für bereits gesetzte Maßnahmen und vergangene Zeiträume kommt eine nachträgliche Hilfeleistung nicht in Betracht; dies gilt nicht für Leistungen, die nach der Antragstellung durch den Sozialhilfeträger auf Grund eines Bescheides erbracht wurden. Ändern sich die Voraussetzungen für die Hilfeleistung, so ist diese, sofern nicht besonderes bestimmt ist, den geänderten Gegebenheiten entsprechend neu festzusetzen. Dasselbe gilt, wenn nachträglich hervorkommt, daß die Voraussetzungen für die Hilfeleistung nicht in der ihr zugrundegelegten Weise gegeben waren.
(2) Leistungen der sozialen Dienste für Menschen mit Behinderungen können nur auf Antrag gewährt werden.
(3) Für die Besorgung der Aufgaben der Eingliederungshilfe ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde, für die der sozialen Dienste für Menschen mit Behinderungen und für die Aufgaben nach § 4b Abs 2 die Landesregierung sachlich zuständig. Die Landesregierung kann nichtbehördliche Aufgaben zur Besorgung an die Bezirksverwaltungsbehörde übertragen, soweit dies der Einfachheit, Zweckmäßigkeit, Raschheit und Kostenersparnis dient.
(4) Die Behinderung (§ 2) ist durch ein Gutachten einer mit Behindertenangelegenheiten betrauten Ärztin des Amtes der Landesregierung bzw eines solchen Arztes (Sozialärztin bzw Sozialarzt) festzustellen. Erforderlichenfalls kann dafür auch eine Expertin oder ein Experte auf dem Gebiet der jeweiligen Beeinträchtigung herangezogen werden.
(5) Die Entscheidung über die (Weiter-)Gewährung und Einstellung von Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach § 5 ist nach Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme eines Sachverständigenteams zu treffen. Die Stellungnahme ist im Rahmen einer Teamberatung schriftlich abzugeben. Die davon betroffene Person kann auf ihren Wunsch an der Teamberatung teilnehmen und dazu auch eine Vertrauensperson mitnehmen. Die Stellungnahme hat insbesondere zu enthalten:
1. bei Empfehlung einer (Weiter‑)Gewährung von Maßnahmen:
a) die Bezeichnung der geplanten Maßnahme,
b) das angestrebte Ziel der geplanten Maßnahme und
c) eine Begründung über die Eignung der geplanten Maßnahme;
2. bei Empfehlung einer Einstellung von Maßnahmen: eine Darstellung des Sachverhalts und der wesentlichen Gründe für die Einstellung.
(6) Dem Sachverständigenteam nach Abs 5 gehören jedenfalls an:
1. ein Vertreter bzw eine Vertreterin der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde und
2. eine Sozialärztin oder ein Sozialarzt gemäß Abs 4.
Nach Bedarf können dem Sachverständigenteam auch weitere Personen beigezogen werden, sofern sie fachliche Kenntnisse oder Berufserfahrungen im Zusammenhang mit Menschen mit Behinderungen haben oder bezüglich der (geplanten) Maßnahme sachkundig sind. Weiters können Vertreter bzw Vertreterinnen der für Behinderung und Inklusion zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung jederzeit an den Teamberatungen teilnehmen.
(7) Dem Menschen mit Behinderungen und notwendigen Begleitpersonen gebührt der Ersatz der unvermeidlichen Reise- und Aufenthaltskosten, die im Zusammenhang mit der Eingliederungshilfe oder dadurch erwachsen, daß der Mensch mit Behinderungen einer Ladung durch eine zur Vollziehung dieses Gesetzes berufene Behörde Folge leistet.
4.3. § 23 Abs 12 S.THG idgF lautet:
(12) Die §§ 2, 3 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 4 Abs 1 und 2, 4b Abs 2 und 3, 5, 7 Abs 2, 8 Abs 2, 9 Abs 1 und 3, 10, 11 Abs 1 und 3, 11a, 12 Abs 1, 13 Abs 1, 2 und 4, 13a Abs 1, 14 Abs 1 und 2, 15 Abs 4, 15a,15b und 15c, 16, 17, 17a, 17b, 17c, 18, 18a, 18b, 18c, 18d, 18e, 19 Abs 2 Z 1, 19b Abs 1 und 2, 19d, 20a, 20b und § 21a sowie die Überschriften zum II., IIIb, IV., V., VI. und VII. Abschnitt und zu den §§ 9, 12, 13, 13a, 14 und 19b jeweils in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 64/2019 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft; gleichzeitig tritt § 10a außer Kraft. Bescheide, die vor diesem Zeitpunkt auf Grundlage von § 10a erlassen wurden, gelten ab diesem Zeitpunkt als Bescheide gemäß § 10. Auf Leistungen der Eingliederungshilfe in nicht stationären Einrichtungen, die ab 1. Jänner 2019 bis zum Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 64/2019 gewährt worden sind, ist § 17 in der bisher geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass Kostenbeiträge oder Ersatzansprüche, die das Vermögen von Menschen mit Behinderungen, deren Angehörigen, Erben bzw Erbinnen und Geschenknehmern bzw Geschenknehmerinnen betreffen, nicht mehr geltend gemacht werden dürfen; diesbezüglich laufende Verfahren sind einzustellen.
4.4. Einschlägigen Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
(ASVG) lauten:
ABSCHNITT IIa
Verbot des Pflegeregresses
§ 330a.
(Verfassungsbestimmung) Ein Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörigen, Erben/Erbinnen und Geschenknehmer/inne/n im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten ist unzulässig.
Weitere Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2017
§ 707a.
(1) Die §§ 330b samt Überschrift und 669 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2017 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
(2) (Verfassungsbestimmung) § 330a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt dürfen Ersatzansprüche nicht mehr geltend gemacht werden, laufende Verfahren sind einzustellen. Insoweit Landesgesetze dem entgegenstehen, treten die betreffenden Bestimmungen zu diesem Zeitpunkt außer Kraft. Nähere Bestimmungen über den Übergang zur neuen Rechtslage können bundesgesetzlich getroffen werden. Die Durchführungsverordnungen zu einem auf Grund dieser Bestimmung ergehenden Bundesgesetz sind vom Bund zu erlassen.
5. Erwägungen:
5.1. Die Beschwerdeführerin ist rechtlich unstrittig als Mensch mit Behinderung im Sinn des § 2 Salzburger Teilhabegesetzes (S.THG) bzw vormals Salzburger Behindertengesetzes 1981 (SBG) anzusehen. Die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen im Sinn des § 4 S.THG bzw vormals § 4 SBG liegen dem Grunde nach vor.
5.2. Verfahrensrechtlich vorauszuschicken ist, dass der ursprünglich beginnend mit dem Monat Mai 2019 („ab Mai 2019“) (noch) gestützt auf § 10a SBG eingebrachte Antrag auf Hilfeleistung ab Inkrafttreten der einschlägigen Bestimmungen des S.THG als Antrag auf Gewährung einer Hilfeleistung gemäß § 10 S.THG anzusehen ist. Dies nicht zuletzt deshalb, da sowohl § 18 SBG als auch § 18 S.THG auch das rechtliche Gebot der amtswegigen Hilfeleistung normieren. Siehe hinsichtlich des Wechsels der Rechtsgrundlagen auch § 23 Abs 12 S.THG.
5.3. Den grundlegenden Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Verbot des Pflegeregresses ist hinsichtlich des gesamten, ab 01.05.2019 beginnenden Beschwerdezeitraumes beizupflichten. Vgl hierzu zu den §§ 330a und 707a ASVG iVm § 17 SBG das Erkenntnis des VfGH vom 11.06.2019, E4632/2018; E4633/2018, dessen Beschluss vom 12.03.2019, G276/2018, sowie (nunmehr) die §§ 17 und 23 Abs 12 S.THG. Der gegenständlichen Hilfegewährung stünde verwertbares Vermögen der Beschwerdeführerin insoweit nicht entgegen.
5.4. Fallgegenständlich zu prüfen bleibt unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips nach dem S.THG bzw vormals SBG, inwieweit die Beschwerdeführerin – insoweit aus diesen Titeln für sich überhaupt (teilweise) rechtlich geboten – über den laufenden Einsatz der ihr zustehenden Mittel aus den Waisenpensionsbezügen, dem Pflegegeld, der erhöhten Familienbeihilfe inklusive Kinderabsetzbetrag und der Mieteinnahmen aus der AA Privatstiftung hinaus trotz der ihr zustehenden oder auch nicht zustehenden finanziellen Begünstigungen gegenüber der AA Privatstiftung mit Erfolg einen laufenden Anspruch zur zusätzlichen Bedarfsdeckung nach dem S.THG (§ 10 leg cit) bzw vormals SBG (§ 10a leg cit) geltend machen kann. Vom Vorhandensein eines solchen zusätzlich bestehenden laufenden finanziellen Bedarfs für den gesamten Beschwerdezeitraum ist hierbei mangels gegenteilig zu verzeichnendem respektive behördlichen Vorbringen jedenfalls auszugehen. Eine Ermittlung der (jeweils) konkreten Höhe, dann auf Monatsbasis, war jedoch weder im Behörden- noch im Beschwerdeverfahren aus nachgenannten Gründen erforderlich.
5.5.1. Der Grundsatz der Subsidiarität (Nachrangigkeit) der Hilfeleistung findet im gegenständlichen Vollzugsbereich seinen normativen Niederschlag in § 4a S.THG bzw vormals § 4a SBG. Hilfeleistungen sind gemäß § 4a Abs 1 S.THG demnach nur insoweit zu erbringen, als für Menschen mit Behinderungen – hier konkret die Beschwerdeführerin – „keine Möglichkeit besteht, aufgrund anderer gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelungen gleiche oder ähnliche Leistungen zu erlangen“ (unterstrichene Hervorhebung durch das Gericht, Anm). Anzumerken ist, dass die hier maßgebliche Wortfolge verglichen mit der vorangegangenen Regelung des § 4a Abs 1 SBG, in Kraft gestanden von 01.09.2016 (LGBl Nr 64/2016) bis 31.10.2019, keine Änderung erfahren hat. Der Grundsatz der Subsidiarität fand vor dem 01.09.2016 im Bereich des SBG zwar keinen expliziten normativen Niederschlag, war jedoch nichts desto trotz bereits im zeitlichen Vorfeld dem einschlägigen Vollzugshandeln zugrunde zu legen. Vgl die – auch bereits seitens der belangten Behörde zur Entscheidungsfindung herangezogenen – Gesetzesmaterialien zur In-Kraft-Setzung des § 4a SBG mit 01.09.2016 (Blg LT 15. GP: RV 362 4. Sess) (unterstrichene Hervorhebung durch das Gericht, Anm):
„§ 4a: Die Behindertenhilfe ist grundsätzlich von gleichartigen Prinzipien geprägt wie die Sozialhilfe, geht dieser aber als lex specialis vor. Gegenüber sonstigen Leistungen ist sie subsidiär; sie kann nur gewährt werden, wenn Menschen mit Behinderungen nicht aufgrund anderer gesetzlicher, statuarischer oder vertraglicher Regelungen gleiche oder ähnliche Leistungen erhalten oder erhalten können. Zu denken ist hier etwa an Leistungen nach dem ASVG oder dem Behinderteneinstellungsgesetz, wobei die Möglichkeit ihrer Erlangung genügt.“
5.5.2.1. Auszugehen ist somit davon, dass der Gesetzgeber im Bereich der Hilfegewährung nach dem S.THG bzw vormals SBG bewusst die bloße „Möglichkeit“, gleiche oder ähnliche Leistungen zu erlangen oder „erlangen zu können“, vor Augen hatte. Ob (zumindest) diese Möglichkeit besteht, kann, insbesondere mangels vorangegangener formaler Geltendmachung bzw im weiteren Sinn Antragstellung, je nach vorliegender Einzelfallkonstellation im Wege einer Vorfragenbeurteilung zu klären sein (VwGH 27.05.2014, 2011/10/0186; 30.04.1991, 91/08/0019). Die gestützt auf den Grundsatz der Subsidiarität Verwehrung des Zugangs zu (hier ansonsten bestehenden) Ansprüchen nach dem S.THG bzw vormals SBG kann somit auch dann rechtskonform sein, sollten gleiche oder ähnliche Leistungen von einem Menschen mit Behinderung gegenüber dem hierzu im weiteren Sinn zur Erbringung Verpflichteten in letzter Konsequenz auch nicht im Wege eines gerichtlich durchsetzbaren Anspruchs (zivilrechtlich) geltend gemacht werden können.
5.5.2.2. Diese Rechtsansicht wird auch durch einen Vergleich mit der Textierung gleich gelagerter bzw benachbarter Rechtsgrundlagen untermauert. So normiert etwa § 7 Salzburger Sozialhilfegesetz (S.SHG), ohne überhaupt auf die bloße Möglichkeit zur Geltendmachung von Leistungen, und dies allenfalls (auch nur) im Anspruchsweg, abzustellen, unter dem Titel „Subsidiarität“ verglichen mit § 4a S.THG bzw vormals SBG einschränkend lediglich (unterstrichene Hervorhebung durch das Gericht, Anm): „Die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes ist nicht zu gewähren, soweit andere Personen oder Einrichtungen auf Grund gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelung Hilfe leisten. Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege sowie der Familienförderung des Landes sind dabei aber nicht zu berücksichtigen.“
5.5.2.3. § 2 Abs 2 Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) normiert grundsätzlich: „Die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind subsidiär. Soweit im Folgenden nicht Anderes bestimmt ist, sind die Leistungen vom Fehlen einer ausreichenden Deckung des jeweiligen Bedarfs durch eigenes Einkommen oder Vermögen oder durch Leistungen Dritter einschließlich des Bundes oder anderer Staaten sowie von der Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft abhängig.“ § 5 Abs 3 MSG stellt in der Folge jedoch wörtlich einschränkend lediglich auf „die Durchsetzung von Ansprüchen“ ab (unterstrichene Hervorhebung durch das Gericht, Anm): „Hilfesuchende haben Ansprüche, bei deren Erfüllung Leistungen nach diesem Gesetz nicht oder nicht im erhaltenen Ausmaß erforderlich wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich unmöglich oder unzumutbar ist. Die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind abzulehnen, zu kürzen oder einzustellen, wenn die Hilfe suchende Person nicht alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche unternimmt.“ Zu fordern ist im aufgezeigten Vollzugsbereich – zumindest gemäß der Textierung des § 5 Abs 3 MSG – somit definitiv lediglich die Verfolgung von (dann naturgemäß regelmäßig auch zwangsweise durchsetzbaren) „Ansprüchen“.
5.5.2.4. Demgegenüber wird vom Gesetzgeber gegenüber einem Menschen mit Behinderung gemäß § 4a Abs 1 S.THG bzw vormals SBG vor der Zuerkennung von Ansprüchen nach dem S.THG bzw vormals SBG (auch) verlangt, die bloße „Möglichkeit der Erlangung gleicher oder ähnlicher Leistungen“ zu verfolgen. Wobei freilich gerade auch der Gewährung von Sozialhilfe und Bedarfsorientierter Mindestsicherung wie auch (siehe hierzu bereits oben) der Gewährung von Hilfe für Menschen mit Behinderung (Behindertenhilfe) als allgemein zu berücksichtigender Auslegungsgrundsatz ein umfassender Subsidiaritätsgedanke zugrunde zu legen ist. In diesem Sinn ist von einer hilfesuchenden Person zumindest ein entsprechend nachvollziehbares Bemühen zur Verfolgung alternativer Leistungen zu fordern. Zur diesbezüglichen Bemühungspflicht vgl etwa VwGH 28.02.2018, Ra 2016/10/0145; 14.06.2012, 2008/10/0053; 17.02.2010, 2009/08/0286.
5.5.2.5. Das alleinige Vorbringen, der Beschwerdeführerin, ihr stehe gegenüber der AA Privatstiftung kein „Rechtsanspruch“ (unter anderem) „auf einzelne Teile des Vermögens der Privatstiftung, oder dessen Aufteilung oder Spaltung, auf Auszahlung von Erträgen und Vermögensteilen und insbesondere kein Recht auf Klagsführung gegenüber der Privatstiftung zu“ (vgl § 6 Abs 6 der Stiftungsurkunde), vermag diese somit nicht zum Erfolg zu führen.
5.5.3.1. Dass der (zumindest) vorrangige Zweck der Errichtung der AA Privatstiftung darin gelegen war und ist, der Beschwerdeführerin dem Grunde nach die (wenn auch bloß im obigen Sinn) Möglichkeit zu eröffnen, verglichen mit den fallgegenständlich beantragten Leistungen nach dem S.THG bzw vormals SBG (inhaltlich) „gleiche oder ähnliche Leistungen zu erlangen“ (vgl § 4a Abs 1 S.THG bzw vormals § 4a Abs 1 SBG), wurde nicht bestritten und kann den weiteren Ausführungen vorangestellt werden (vgl hierzu auch § 4 Abs 1 lit c) letzter Satz der Stiftungsurkunde sowie die diesbezüglich ergänzenden Ausführungen in der Stiftungszusatzurkunde.
5.5.3.2. Zu prüfen bleibt freilich, ob der – im Ergebnis zu Lasten des „(Sozial)hilfeträgers“ (vgl § 16 S.THG bzw vormals SBG) – zu § 4 der Stiftungsurkunde gefasste Beschluss (vgl den Notariatsakt vom 25.01.2006 zur Änderung der Stiftungszusatzurkunde der AA Privatstiftung zu Punkt „Viertens: Änderungsbeschlüsse“ Abs (2)) dazu geeignet ist, den oben erläuterten und in umfassender Form anzuwendenden Grundsatz der lediglich subsidiären Hilfeleistung rechtswirksam zu durchbrechen. Die Beschwerdeführerin spricht in diesem Zusammenhang in ihrer Rechtsmittelschrift von einem „jedenfalls rechtlich zulässigen und vom Stiftungsvorstand zwingend zu berücksichtigen Vorbehalt“, welcher für diesen (den Stiftungsvorstand) eine „verbindliche Richtschnur“ darstellt. Wobei von der Beschwerdeführerin gegenüber der belangten Behörde nach einem „Gespräch“ mit dem Stiftungsvorstand im Vorfeld aber auch ins Treffen geführt wurde (Stellungnahme vom 14.10.2019), dass dieser (der Stiftungsvorstand) „den Standpunkt vertritt“, dass „die Kostenübernahme für die Betreuung im Haus YY, und JJ YY, CC-Straße, aufgrund des diesbezüglichen eindeutigen Stiftungszwecks nicht in Form von Ausschüttungen an die AB AA vorgenommen werden können und dürfen. Nur dann, wenn tatsächlich kein Rechtsanspruch auf die beantragte Unterstützung nach dem Salzburger Behindertengesetz gegeben sein sollte, darf und kann der Stiftungsvorstand die erforderlichen Kosten übernehmen.“ Unterstrichene Hervorhebungen durch das Gericht, Anm. Bereits an dieser Stelle ist somit anzumerken, dass der AA Privatstiftung für eine diesbezügliche Kostenübernahme jedenfalls die finanziellen Mittel zur Verfügung stünden und diese – so der Stiftungsvorstand – dann unter der obigen Voraussetzung auch ausgeschüttet werden „dürfen“. Im Ergebnis münden die hier gegenteiligen Ansichten der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde bei erster Betrachtung in eine (sinngemäß) rechtliche Zirkelargumentation. Eine exakte Abstellung auf die wörtliche Formulierung des Änderungsbeschlusses führt jedoch zu dem Schluss, dass aus Sicht der AA Privatstiftung bzw als maßgebliche Entscheidungsgrundlage für den Stiftungsvorstand eine im weiteren Sinn Kostentragungspflicht zugunsten der allein begünstigten Beschwerdeführerin bereits dann besteht, wenn (hier maßgeblich) vom Sozialhilfeträger (aufgrund gesetzlicher Ansprüche und Zuwendungen) – aus welchen Gründen auch immer – keine Kosten „getragen werden“. Der Begünstigten, Frau AB AA, einschlägige Zuwendungen also tatsächlich nicht zur Verfügung stehen. Siehe zum insoweit auch deckungsgleichen Standpunkt des Stiftungsvorstandes und dessen „Erlaubnis“ („Dürfen“) zur Ausschüttung bereits oben. Die Formulierung des Änderungsbeschlusses stellt wörtlich (lediglich) darauf ab, dass einschlägige Kosten „getragen werden“ und nicht allenfalls (so dies aktuell nicht der Fall ist) „getragen werden können“ (oder allenfalls „müssten“). Diese, den Willen der damals (25.01.2006) verbliebenen Stifterin zum Ausdruck bringende Formulierung im Änderungsbeschluss ist somit verglichen mit der Formulierung des § 4a S.THG (bzw vormals § 4a SBG) und dem damit einhergehenden Willen des Gesetzgebers, welcher den Erläuterungen entsprechend nicht nur auf eine tatsächliche Kostentragung („erhalten“) sondern darüber hinaus auch auf die bloße Möglichkeit der alternativen Kostentragung („erhalten können“) abgestellt hat, zweifelsfrei als deutlich enger anzusehen. Ob vor diesem Hintergrund die Geltendmachung von einschlägigen Ausschüttungen gegenüber der AA Privatstiftung überhaupt der Verfolgung von Leistungen gegenüber Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern oder privaten Versicherungsunternehmen im Rechtsmittelweg bedarf, kann zwar begründet in Zweifel gezogen werden, ist für das gegenständliche Beschwerdeverfahren im Ergebnis aber nicht entscheidungsrelevant. Maßgeblich ist demgegenüber, dass der Formulierung des Änderungsbeschlusses (also des Leistungsvorbehaltes) zu §4 der Stiftungsurkunde eine zweifelsfreie und unmissverständliche Vorleistungspflicht des Sozialhilfeträgers zugunsten der AA Privatstiftung nicht zu entnehmen, sondern vielmehr vom Gegenteil auszugehen ist. Eine – sinngemäß – eigene Subsidiaritätsklausel im notariell urkundlichen Bereich der AA Privatstiftung, welche in rechtlicher Hinsicht dazu geeignet wäre, den in § 4a S.THG bzw vormals SBG in umfassender Form normierten Grundsatz der Subsidiarität zu überlagern oder zu „umgehen“, kann im Ergebnis nicht erkannt werden.
5.5.4.1. Aber auch das weitere, für sich im Übrigen nicht näher erläuterte Beschwerdevorbringen, wonach „die AA Privatstiftung“, auf welche (formale) Anfrage hin und in welcher Form auch immer, „mitgeteilt habe“, dass für den Fall der Kostenübernahme für das Haus YY, CC-Straße, der Vermögensstamm der AA Privatstiftung „angegriffen“ würde bzw die Stiftung also „sukzessive/teilweise“ das Stiftungsvermögen veräußern müsste, weil „dies“ (gemeint offenkundig die Kostenübernahme) aus den Erträgnissen nicht finanzierbar sei, und damit auch ein Verstoß gegen das Verbot des Pflegeregresses vorliegen würde, vermag nicht zu überzeugen.
5.5.4.2. Einzelfallbezogen ist zum Verbot des Pflegeregresses zudem anzuführen, dass – wie auch bereits seitens der belangten Behörde erfolgt – begründet in Zweifel zu ziehen ist, ob das Stiftungsvermögen im rechtlichen Sinn überhaupt als Vermögen der Beschwerdeführerin, über welches diese dann (hier natürlich durch pflegschaftsrechtliche Vorgaben eingeschränkt) regelmäßig frei verfügen könnte, anzusehen ist. Mag die Beschwerdeführerin im Stiftungsbereich nunmehr auch die Stellung einer Alleinbegünstigten bekleiden, obliegt die im weiteren Sinn Verwaltung des Stiftungsvermögens gerade nicht der Beschwerdeführerin, sondern dem Stiftungsvorstand, welcher hierbei jedoch an die (wenn nunmehr auch einzig zugunsten der Beschwerdeführerin) stiftungsrechtlichen Vorgaben bzw Vorgaben der (ursprünglichen) Stifter gebunden ist. Dem Rechtsmittelvorbringen selbst ist hierzu im Ergebnis gleichlautend zu entnehmen, dass das Stiftungsvermögen der Beschwerdeführerin eben lediglich „de facto“ – und damit hier entscheidungswesentlich gerade nicht „de iure“ – (wirtschaftlich) zuzurechnen ist. Das Vermögen wäre der Beschwerdeführerin, wenn überhaupt, erst mit bzw nach der der direkten Ausschüttung an diese zuzuordnen (VwGH 18.10.2017, Ra 2016/13/0050; 11.02.2016, 2012/13/0061; 21.03.2013, 2009/13/0257; jew mwN). Weder zum Zeitpunkt der Antragstellung noch zum Zeitpunkt der behördlichen bzw gerichtlichen Entscheidungsfindung kann somit aus dem Blickwinkel des Verbotes des Pflegeregresses von Vermögen der Beschwerdeführerin ausgegangen werden. Wobei insoweit in Zusammenhang mit der Finanzierung der Kosten auch gar nicht von einer „Zwischenschaltung“ der Beschwerdeführerin auszugehen ist. Vielmehr hat diese zugunsten der Beschwerdeführerin in Form eines direkten Rechtsgeschäftes zwischen der Stiftung und dem Einrichtungsträger zu erfolgen, wozu die Stiftung auch berechtigt ist. „Die Stiftung hat dafür zu sorgen“, dass die Beschwerdeführerin bei Bedarf eine entsprechende Wartung und Pflege in der Pflegestation eines Alters- oder Behindertenheimes erfährt und bei Bedarf auch „die Bestreitung der damit verbundenen Kosten zu übernehmen“. In diesem Zusammenhang ist die Stiftung berechtigt (und auch verpflichtet), „Rechtsgeschäfte jeglicher Art einzugehen“. Vergleiche hierzu explizit Punkt II. § 4 Abs 1 lit c) und Abs 2) der Stiftungsurkunde. Aber selbst bei einer „Zwischenschaltung“ der Beschwerdeführerin wäre die Stiftung bzw der Stiftungsvorstand den Inhalten der vorliegenden Notariatsaktes folgend bereits aus betriebswirtschaftlichen Gründen dazu angehalten, direkte Ausschüttungen an die Beschwerdeführerin nicht in größeren Summen sondern vielmehr nur in monatlichen Zahlungen in der Höhe vorzunehmen, welche eine alternative Finanzierung der beantragten Hilfe nach dem S.THG bzw dem vormals SBG ermöglichen würden. Für diesen Fall wäre der monatliche „Zufluss“ dieser Ausschüttungen im Sinn des S.THG bzw vormals SBG gerade nicht als „Vermögen“, sondern vielmehr als dem Kostenbeitrag zuzuordnendes Einkommen anzusehen (VwGH 26.09.2019, Ra 2018/10/0199; 25.05.2018, Ra 2017/10/0135). Erreichte jedoch – was hier der Fall wäre – das Ausmaß des Kostenbeitrages die Gesamtkosten der Hilfeleistung, kommt eine solche naturgemäß nicht in Betracht (vgl bereits § 17 Abs 1 SBG sowie im Ergebnis fortlaufend (Blg LT 16. GP: RV 442, 2. Sess) zu § 17 S.THG).
5.5.4.3.1. Dem Vorbringen der – zusammengefasst – Unzulässigkeit der sukzessiven oder teilweisen Verminderung des Stiftungsvermögens, welche im Falle der Kostentragung für die Betreuung und Unterkunftnahme der Beschwerdeführerin im Haus YY, CC-Straße, LL, eintreten würde, kann bereits unter Bezugnahme auf den Text des (zuletzt) Änderungsbeschlusses zu § 4 der Stiftungszusatzurkunde und den von der Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 14.10.2019 wiedergegen Standpunkt des Stiftungsvorstandes (siehe oben) nicht gefolgt werden. Darüber hinaus findet dieses Vorbringen aber auch bei inhaltlicher Prüfung der vorliegenden Notariatsakte in der Gesamtschau keine ausreichende Deckung.
5.5.4.3.2. Der Änderungsbeschluss vom 25.02.2006 zu § 4 der Stiftungszusatzurkunde beinhaltet keinerlei Einschränkungen hinsichtlich der Kostentragung. Wobei mit dem Änderungsbeschluss – was daher einer weiteren Prüfung bedarf – auch festgehalten wird, dass (abgesehen von den vorgenommenen Änderungen) „alle übrigen Bestimmungen der Stiftungszusatzurkunde vom 29. September 2000 vollinhaltlich aufrecht bleiben“.
5.5.4.3.3. Der Wille der Stifter (bzw zuletzt der Stifterin) und damit der Zweck der Stiftung spiegelt sich in der Gesamtschau in den Inhalten der vorliegenden Notariatsakten wieder. Gleichzeitig folgt hieraus – so die Beschwerdeführerin selbst – (bloß) eine „verbindliche Richtschnur“ für die Entscheidungen des Stiftungsvorstandes. Dies gilt einerseits für Entscheidungen, welche mittelbar der Steigerung von Erträgnissen, aber (damit) auch des Stiftungsvermögens selbst dienen. Andererseits aber auch für unmittelbar und gegebenenfalls verpflichtend bzw zwingend zugunsten der Beschwerdeführerin als nunmehrige Alleinbegünstigte zu treffende Entscheidungen. In diesem Zusammenhang ist jedoch, wie in der Folge zu zeigen sein wird, bei gesamtheitlicher Betrachtung dem zentralen Stiftungswillen entsprechend auch eine (bei Bedarf erhebliche) Verminderung des Stiftungsvermögens durch zugunsten der Beschwerdeführerin vorzunehmende Ausschüttungen gerade nicht kategorisch ausgeschlossen.
Der Stiftungsurkunde ist zu entnehmen, dass allgemeiner Zweck der AA Privatstiftung (neben der Beteiligung an Unternehmen) ist, „die Begünstigten (nunmehr die Beschwerdeführerin alleine, Anm) durch Ausschüttungen zu unterstützen und zu versorgen“ (§ 4 Abs 1 lit b) der Stiftungsurkunde), sowie „dafür zu sorgen, dass die Begünstigten (nunmehr die Beschwerdeführerin alleine, Anm) über ihren Wunsch (was durch die einschlägige Antragstellung auf Hilfegewährung nach dem S.THG bzw vormals SBG zum Ausdruck kommt, Anm) an ihrem Wohnort ….. im Falle von Krankheit, Gebrechlichkeit oder Behinderung ….. medizinisch einwandfrei versorgt werden, die Wartung und Pflege durch geschultes Gesundheits- und Krankenpflegepersonal sicherzustellen, ….. Diese Bestimmung soll insbesondere die künftige die Versorgung, Wartung und Pflege der Tochter der Stifter, der behinderten AB AA ….. sicherstellen……
Soweit aber die Wartung und Pflege nur in einer Pflegestation eines Alters- oder Behindertenheimes möglich ist, die Bestreitung der damit verbundenen Kosten zu übernehmen.“
Hierbei gilt es zu berücksichtigen, „das Vermögen der Stiftung, soweit möglich, auf Dauer wertgesichert zu erhalten,“ (§ 4 Abs 1 lit d) der Stiftungsurkunde – unterstrichene Hervorhebung durch das Gericht, Anm).
Auch ist die Stiftung „berechtigt, bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte jeglicher Art ….. zu veräußern, ….. (§ 4 Abs 2 der Stiftungsurkunde – unterstrichene Hervorhebung durch das Gericht, Anm).
„Insoweit der Stiftungszweck durch die Erträge des Stiftungsvermögens nicht erreicht werden kann, ist auch die Substanz des Vermögens zur Deckung des durch den Stiftungszweck vorgegebenen Mittelbedarfs gerechtfertigt.“ (§ 4 Abs 4 der Stiftungsurkunde – unterstrichene Hervorhebung durch das Gericht). Gerade aus dieser allumfassenden und für sich zweifelsfrei uneingeschränkten Formulierung, welche in zentraler Wiedergabe des Stiftungszwecks insbesondere und damit vorrangig auf das Wohl der nunmehr alleinbegünstigten Beschwerdeführerin abstellt (siehe oben), gelangt der bedingungslose Wille der Stifter zum Ausdruck, diese bei Bedarf auch durch insoweit geboten sogar erheblichen (wenn nicht gar gänzlichen) Einsatz auch des Vermögens der AA Privatstiftung uneingeschränkt zu versorgen.
Auch aus dem in § 6 Abs 7 der Stiftungsurkunde festgelegten Verbot von Ausschüttungen (in welcher Form auch immer) kann die Beschwerdeführerin nichts gewinnen. Einerseits war dieses lediglich für drei Jahre nach dem 29.09.2000 befristet. Vor allem aber enthält das Verbot wieder die uneingeschränkte Ausnahme: „Tritt jedoch der in Abschnitt II (zwei) § 4 lit c (Paragraph vier litera c) genannte Fall auch bei nur einem Begünstigten ein, so ist als Mindestausschüttung zumindest jener Betrag an den betroffenen Begünstigten auszuschütten, der erforderlich ist, um die anfallenden Kosten für dortselbst beschriebene Leistungen abzudecken, wobei eine Ausschüttung in jener Höhe zu erfolgen hat, die auch die den betroffenen Begünstigten treffende Einkommenssteuer aus diesen Leistungen abdeckt.“
Schlussendlich gibt § 18 Abs 4) „Zur Änderung der Stiftungserklärung (Stiftungsurkunde, Stiftungszusatzurkunde) und Widerruf der Stiftung“ wiederum dem auch dadurch klar erkennbaren Gesamttenor des Willens der Stifter entsprechend vor: „…., aber auch durch sonstige Änderungen dürfen Rechte und Pflichten der Begünstigten (hier nunmehr alleine der Beschwerdeführerin) auf Ausschüttung inhaltlich nicht geschmälert oder verdünnt werden.“ Die nachfolgenden Ausführungen sind gerade auch unter diesem Blickwinkel zu treffen und (rechtlich) zu beurteilen.
Der Stiftungszusatzurkunde ist aus den Ausführungen zu § 4 der Stiftungsurkunde „Zweck, zulässige Geschäfte, Beteiligungen“ umso mehr klarstellend zu entnehmen, dass der im § 4 Abs 1 lit c) der Stiftungsurkunde angeführte Zweck „und die dort vorgesehenen (und damit auch für die Kostentragung vorgegebenen, Anm) Maßnahmen“ nur für den Fall gelten, dass das beschriebene Ereignis in der Person der Beschwerdeführerin eintritt. Gerade dies ist beschwerdegegenständlich der Fall.
Auch sind die Ausführungen in der Stiftungszusatzurkunde zu § 13 „Aufgaben der Stiftungsvorstandes A) Grundsätze der Vermögensverwaltung“ nicht dazu geeignet, die obigen entscheidungsrelevanten Ausführungen der Stiftungsurkunde maßgeblich zu beeinflussen. Die festgelegte dreijährige Frist eines generellen Ausschüttungsverbotes ist bereits seit mehreren Jahren abgelaufen. Darüber hinaus ist der Stiftungsvorstand angehalten, einhergehend mit dem Stiftungszweck das (Familien)vermögen lediglich „möglichst ungeschmälert“ zu erhalten. Ein für den Stiftungsvorstand bestehendes, zudem generelles Verbot des Zugriffs auch auf Vermögenswerte der AA Privatstiftung ist auch hier nicht erkennbar. Vielmehr ist – zugunsten der nunmehr alleinbegünstigten Beschwerdeführerin – wie bei dem fallgegenständlichen Bedarf – im Gegensatz dazu von einer Verpflichtung zur Ausschüttung (resultierend) auch aus dem Vermögensbereich auszugehen. Und dies bezüglich der Beschwerdeführerin auch hier insoweit nötig durch eine – im Ergebnis zeitlich nicht limitierte – Unterschreitung des ergänzend festgelegten Mindestvermögensstandes, zu dessen „Werterhaltung“ der Stiftungsvorstand – „Unbeschadet der Ausschüttung gemäß „B“„ – (lediglich) „trachten“ soll (vgl in der Stiftungszusatzurkunde zu § 13 „A) Grundsätze der Vermögensverwaltung Abs 4 und Abs 5). Hervorzuheben ist hierzu zu „B) Grundsätze der Ausschüttung“ Abs 2 „Mindestausschüttung“ der Passus: „….. In den ersten drei Jahren ist keine Ausschüttung vorzunehmen, es sei denn, es tritt ein Fall Abschnittes II § 4 lit c der Stiftungsurkunde ein. Wenn der konsolidierte Gewinn zur Deckung dieser Ausschüttung nicht ausreicht, kann auch die Substanz der Stiftung hiefür herangezogen werden, und ist die Unterschreitung des gebundenen Mindestvermögensstandes solange zulässig, als die angeführte Behinderung gemäß Abschnittes II § 4 lit c der Stiftungsurkunde anhält (unterstrichene Hervorhebungen durch das Gericht, Anm).“
Die Änderungsbeschlüsse vom 25.01.2006 betreffen beschwerdegegenständlich einerseits den von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten „Leistungsvorbehalt“ („Viertens: Änderungsbeschlüsse Abs 2)“) und darüber hinaus die Namhaftmachung der Beschwerdeführerin als Erstbegünstigte der Privatstiftung („Viertens: Änderungsbeschlüsse Abs 3)“). Wobei dieser Änderungsbeschluss „In Entsprechung des Stiftungszwecks gemäß §4 der Stiftungsurkunde“ und der damit „vom Stiftungsvorstand als vertretungsbefugtes Organ der Privatstiftung übernommenen vertraglichen Verpflichtungen“ der (nunmehrigen) Erstbegünstigten (also der Beschwerdeführerin) sehr wohl „durchsetzbare Versorgungsansprüche“ einräumt.
5.5.4.3.4. Daraus folgt in der Gesamtschau, dass die Finanzierung des Wohnheimes nicht nur aus Erträgnissen der Stiftung zulässig ist, sondern unter den vorliegenden Voraussetzungen gegebenenfalls auch eine Finanzierung durch Ausschüttungen, welche (teilweise) ihren Ursprung aus dem Vermögensstamm haben und diesen – mehr oder weniger – vermindern, geboten und zulässig ist.
5.5.4.3.5. Nicht zuletzt deshalb, da der Stiftungsvorstand bereits bekundet hat, dieses rechtliche Ergebnis auch umsetzen zu „dürfen“, besteht für die Beschwerdeführerin im Sinn des § 4a Abs 1 S.THG (bzw zuvor § 4a Abs 1 SBG) zumindest die „Möglichkeit“, dass diese die Kosten für das Haus YY, CC-Straße, LL, aus Mitteln der AA Privatstiftung erlangen bzw „erhalten kann“ (Blg LT 15. GP: RV 362 4. Sess – siehe oben). Dass die Beschwerdeführerin diese Kosten (insoweit überhaupt nötig in letzter Konsequenz) nicht – so (lediglich) die Formulierung in § 4 Abs 6 der Stiftungsurkunde – im Klagsweg durchsetzen kann, ist wie aufgezeigt nicht entscheidungsrelevant. Eine Kostentragung hatte demnach ausgehend von § 4a Abs 1 S.THG (bzw vormals § 4a Abs 1 SBG) nicht zu erfolgen und wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Hilfeleistung nach dem S.THG bzw vormals SBG seitens der belangten Behörde daher zurecht abgewiesen.
5.6. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.