Die österreichische Privatstiftung (PSG)

Entscheidungen - steuerrechtlich

Entdecken Sie ausgewählte Entscheidungen im Steuerrecht – kompakt aufbereitet, verständlich erläutert und praxisnah eingeordnet. Ideal für Berater, Unternehmer und Entscheidungsträger.

Ausnahmen von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht; umfassende Erhebungs-, Dokumentations- und Nachweispflicht der Privatstiftung für die Umstände, die eine Steuerbefreiung begründen sollen.

  1. Ein gemeinnütziger Rechtsträger, der mildtätige Zwecke hinsichtlich der Mitarbeiter eines Konzerns verfolgt, muss bei pauschalen Zuwendungen an Gruppen wie Witwen, Berufs-unfähigkeitspensionisten etc wegen subjektiver Hilfsbe¬dürftigkeit, entsprechend nachweisen, ob die unterstützten Personen auf die gewährte Hilfe tatsächlich angewiesen sind.

Befreiung einer Privatstiftung von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht gemäß § 5 Z 6 KStG 1988; Beurteilung der diesbezüglichen in den §§ 34 bis 47 BAO geregelten Voraussetzungen anhand der Stiftungsurkunde und der Stiftungszusatzurkunde.

  1. Wenn es bereits nach dem Inhalt der Rechtsgrundlage einer juristischen Person (hier einer Privatstiftung) an der gemäß § 39 Z 1 BAO grundlegenden Voraussetzung für eine ausschließliche Förderung von begünstigten Zwecken ermangelt, kommt weiteren, ebenfalls gegen die Annahme einer ausschließlichen Förderung von begünstigten Zwecken sprechenden, Tatsachen (§ 39 Z 2 bis 5 BAO; hier zB: finanzielle Unterstützung von Personen unabhängig von deren Hilfsbedürftigkeit) keine unmittelbare Entscheidungserheblichkeit mehr zu (veröffentlicht in AStN 2004/38).
  2. Da die Berufungswerberin die Anforderungen gemäß § 5 Z 6 KStG iVm § 34 BAO nicht erfüllt, zumal sie nach ihrer Rechtsgrundlage nicht ausschließlich (§ 39 BAO) begünstigten Zwecken dient, wurde ihr die beantragte Befreiung von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht vom Finanzamt zu Recht versagt.

Beurteilung der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen in Zusammenhang mit der Gründung und Existenz einer Privatstiftung.

  1. Zufolge dem allgemeinen Abzugsverbot des § 12 Abs. 2 KStG 1988 sind Gründungskosten einer Privatstiftung als Aufwendungen in unmittelbaren Zusammenhang mit nicht steuerpflichtigen Vermögensvermehrungen oder Einnahmen nicht abzugsfähig (vgl. VwGH 29.4.1992, 87/13/0214).
  2. Beteiligt sich eine Privatstiftung als Kommanditistin an einer Mitunternehmerschaft und erzielt sie daraus Einkünfte, die gemäß § 188 BAO einheitlich und gesondert festgestellt werden, sind anteilige Aufwendungen für Vorstandsvergütungen bereits im Verfahren über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften zu berücksichtigen.
  3. Direkt den steuerpflichtigen Einkünften zuordenbare Kosten sind bei diesen in voller Höhe und, soweit sie sich nicht direkt zuordnen lassen und nicht unter ein gesetzliches Abzugsverbot fallen, verhältnismäßig aufzuteilen.
  4. Einem gemäß § 188 BAO erlassenen Feststellungsbescheid bzw den in einem solchen Bescheid getroffenen Feststellungen kommt für den daraus abgeleiteten Körperschaftsteuerbescheid bindende Wirkung zu.

Zwischensteuerpflichtige Einkünfte einer Privatstiftung; Anrechnung bereits im Ausland entrichteter Steuern aufgrund bestehender Doppelbesteuerungsabkommen in Österreich

  1. Die gemäß § 22 Abs 3 KStG zu erhebende Körperschaftsteuer (Zwischensteuer) ist keine Steuer des (der) Stiftungsbegünstigten, sondern eine Steuer der Privatstiftung.
  2. Diese eindeutige Rechtslage lässt keinen Spielraum für eine Interpretation, deren Ergebnis zu einer Versagung der Anrechnung von im Ausland erhobenen Steuern bei der Ermittlung dieser Körperschaftsteuer (Zwischensteuer) führen könnte.

Zwischensteuerpflichtige Einkünfte einer Privatstiftung; Anrechnung bereits im Ausland entrichteter Steuern aufgrund bestehender Doppelbesteuerungsabkommen in Österreich.

  1. Bei den zwischensteuerpflichtigen Einkünften gemäß § 13 Abs. 3 KStG 1988 handelt es sich rechtstechnisch um Einkünfte der Privatstiftung. Die gemäß § 22 Abs. 3 KStG 1988 zu erhebende Körperschaftsteuer (Zwischensteuer) ist keine Steuer des (der) Stiftungsbegünstigten, sondern eine Steuer der Privatstiftung. Daher ist die Privatstiftung berechtigt, bei der Ermittlung dieser Körperschaftsteuer ausländische Steuern nach Maßgabe der jeweils anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommen anzurechnen. Jedoch wird das Volumen der Körperschaftsteuer (Zwischensteuer), die nach Maßgabe des § 24 Abs. 5 KStG 1988 im Falle von kapitalertragsteuerpflichtigen Zuwendungen der Stiftung wieder gutzuschreiben ist, durch die Auslandssteueranrechnung gekürzt.

Zwischensteuerpflichtige Einkünfte einer Privatstiftung; Anrechnung bereits im Ausland entrichteter Steuern aufgrund bestehender Doppelbesteuerungsabkommen in Österreich.

  1. Bei den zwischensteuerpflichtigen Einkünften gemäß § 13 Abs. 3 KStG 1988 handelt es sich rechtstechnisch um Einkünfte der Privatstiftung. Die gemäß § 22 Abs. 3 KStG 1988 zu erhebende Körperschaftsteuer (Zwischensteuer) ist keine Steuer des (der) Stiftungsbegünstigten, sondern eine Steuer der Privatstiftung. Daher ist die Privatstiftung berechtigt, bei der Ermittlung dieser Körperschaftsteuer ausländische Steuern nach Maßgabe der jeweils anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommen anzurechnen. Jedoch wird das Volumen der Körperschaftsteuer (Zwischensteuer), die nach Maßgabe des § 24 Abs. 5 KStG 1988 im Falle von kapitalertragsteuerpflichtigen Zuwendungen der Stiftung wieder gutzuschreiben ist, durch die Auslandssteueranrechnung gekürzt.