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Ein gemeinnütziger Rechtsträger, der mildtätige Zwecke hinsichtlich der Mitarbeiter eines Konzerns verfolgt, muss bei pauschalen Zuwendungen an Gruppen wie Witwen, Berufs-unfähigkeitspensionisten etc wegen subjektiver Hilfsbe¬dürftigkeit, entsprechend nachweisen, ob die unterstützten Personen auf die gewährte Hilfe tatsächlich angewiesen sind.