Die österreichische Privatstiftung (PSG)

Entscheidungen - steuerrechtlich

Entdecken Sie ausgewählte Entscheidungen im Steuerrecht – kompakt aufbereitet, verständlich erläutert und praxisnah eingeordnet. Ideal für Berater, Unternehmer und Entscheidungsträger.

Privatstiftung, Bewertung, wer ist Stifter?

  1. Der Umstand, dass ein Erblasser die Errichtung einer Stiftung zu Lebzeiten oder von Todes wegen beabsichtigte und dass darüber hinaus mit den Familienmitgliedern oder Nachkommen gesprochen wurde, ändert nichts daran, dass nur eine steuerlich unbeachtliche Absichtserklärung oder ein bloßer Wunsch des Erblassers vorgelegen sind.
  2. Eine Privatstiftung mit dem Erblasser als Stifter ist nicht entstanden, Zuwendungen des Erben an eine solche sind Zuwendung im eigenen Namen.
  3. Siehe auch UFS RV/0799-L/05.

Wer ist Stifter isd. PSG?

  1. Der Umstand, dass ein Erblasser die Errichtung einer Stiftung zu Lebzeiten oder von Todes wegen beabsichtigte und dass darüber hinaus mit den Familienmitgliedern oder Nachkommen gesprochen wurde, ändert nichts daran, dass nur eine steuerlich unbeachtliche Absichtserklärung oder ein bloßer Wunsch des Erblassers vorgelegen sind.
  2. Eine Privatstiftung mit dem Erblasser als Stifter ist nicht entstanden. Wird das Erbe in eine solche eingebracht, fällt Erbschafts- und Schenkungssteuer an (alte Rechtslage)

    Siehe auch UFS RV/0800-L/05.

Übertragung stiller Reserven aus Beteiligungsveräußerung durch eine Stiftung und Zurechnung von Einkünften

  1. Die Übertragung stiller Reserven auf Anschaffungskosten von in- oder ausländischen Beteiligungen durch eine Privatstiftung ist zulässig, eine Einschränkung der Übertragung ist nicht vorgesehen.
  2. Wird aber dabei ein wirtschaftlich unangemessener Schritt gesetzt, wie etwa die Zwischenschaltung einer ausländischen Gesellschaft nur zum Zweck, liquide Mittel zu veranlagen, kommt es zur Zurechnung von Einkünften nach § 22 BAO.
  3. VwGH-Beschwerde zur Zl. 2009/15/0220 eingebracht (Amtsbeschwerde).

Bloße Auszahlung von Stipendien (Studiendarlehen) durch eine Stiftung als gemeinnützige Tätigkeit

  1. Die Gewährung von als Studiendarlehen konzeptierten Stipendien, die erst zwischen dem 35. und 45. Lebensjahr unverzinst zurückzuzahlen sind, stellen keine unmittelbare Förderung der Allgemeinheit dar. Ebenso kann die Unterstützung von Studenten nicht unter dem Begriff der Mildtätigkeit subsumiert werden (VwGH 14.9.1994, 93/13/0203).

Zuwendung u.a. einer Liegenschaft an Privatstiftung: Da die Gegenleistung (immerwährender Fruchtgenuss) den dreifachen Einheitswert übersteigt, liegt entgeltliche Zuwendung vor, die nicht unter das StiftEG fällt.

  1. Nach dem Gesetzeswortlaut unterliegen der Stiftungseingangssteuer nur „unentgeltliche Zuwendungen“. Wenn daher die vereinbarte Gegenleistung (immerwährender Fruchtgenuss) den dreifachen Einheitswert der an die Privatstiftung zugewendeten Liegenschaft übersteigt, so liegt (steuerlich) ein voll entgeltliches Rechtsgeschäft vor. Hiedurch wird kein Tatbestand nach dem StiftEG, sondern nach dem GrEStG erfüllt.
  2. VfGH-Beschwerde zur Zl. B 1473/09 eingebracht.

Vorsteuerabzug für ein zu 15% unternehmerisch genutztes Ferienwohnhaus einer Privatstiftung

  1. Der Vorsteuerabzug für ein zu 15% unternehmerisch genutztes Ferienwohnhaus einer Privatstiftung steht nur für diese 15% zu. Für 85% besteht ein Vorsteuerausschluß, der sich aus § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG 1994 ergibt. Diese Bestimmung ist durch Art 17 Abs 6 Unterabsatz 2 der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie gedeckt.

Bemessung des Grunderwerbsteueräquivalents gemäß § 8 Abs.4 lit.b ErbStG bei Zuwendung einer Liegenschaft an eine Familienstiftung

  1. In der lit.c des § 8 Abs.3 ErbStG wird dem Steuerschuldner bei Zuwendung des Stifters an eine Familienstiftung iSd § 7 Abs.2 ErbStG insofern ein Wahlrecht eingeräumt, als er beantragen kann, dass die Steuer nach dem Steuersatz iSd §8 Abs.1 ErbStG berechnet wird. Für die Einordnung in die Steuerklasse ist dabei das Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten maßgeblich. Bei der Feststellung, wer die nach der Familienstiftung entferntest Berechtigten sind, sind alle Personen zu berücksichtigen, die im jeweiligen Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld nach der Satzung zum Kreis der Begünstigten gehören. Eine nach diesem Zeitpunkt eintretende Änderung des Verwandtschaftsverhältnisses ist ebenso unbeachtlich wie eine spätere Änderung der Stiftungsurkunde.

Grundstückseinbringung, Privatstiftung

  1. Wird ein Grundstück nur unter Vorbehalt eines Fruchtgenussrechtes in eine Privatstiftung eingebracht liegt eine gemischte Schenkung vor und ist für den entgeltlichen Teil Grunderwerbsteuer nach § 8 Abs 3 GrEStG (3,5 vH) abzuführen.

Führt auch der Widerruf einer Stiftung innerhalb der Zehnjahresfrist zur Nacherhebung der Schenkungssteuer gem. § 8 Abs. 3 lit b ErbStG? Welche Steuerklasse kommt zur Anwendung?

  1. Die Privatstiftung ist eine juristische Person, die als solche nicht mit Stiftern oder (und) Begünstigten zu identifizieren ist und bei der ein persönliches Naheverhältnis nicht einmal dann entstehen kann, wenn Stifter und aus der Stiftung Begünstigte in einem familienrechtlichen Naheverhältnis zueinander stehen. Dem zu Folge sind daher Zuwendungen an eine Stiftung grundsätzlich immer Zuwendungen an Personen, die der Steuerklasse V zuzuordnen sind. Durch die Regelung des § 7 Abs 2 ErbstG hat der Gesetzgeber jedoch für „Familienstiftungen“ eine Möglichkeit geschaffen, dem Naheverhältnis der „beteiligten“ Personen Rechnung zu tragen, indem er den laut Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten zum Geschenkgeber (oder Erblasser) in Bezug auf die Steuerklassenzuordnung als maßgeblich erachtet.
  2. VfGH-Beschwerde zur Zl. B 1056/09 eingebracht. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 21.9.2009 abgelehnt und an den VwGH abgetreten. VwGH-Beschwerde zur Zl. 2009/16/0230 eingebracht.

Privatstiftung, Zwischenbesteuerung, Werbungskosten, Gesamtverlust einer Privatstiftung, Verfassungskonformität

  1. Von Kapitalerträgen einer Privatstiftung, die nach § 13 Abs 3 iVm § 22 Abs 3 KStG 1988 gesondert zu versteuern sind, ist ein Abzug von Werbekosten nicht zulässig..

Abgabenrechtliche Gleichstellung der dänische Familienstiftung und der österreichischen Privatstiftung

  1. Dänische Familienstiftungen sind mit österreichischen Privatstiftungen vergleichbar.
  2. Zuwendungen aus dänischen Familienstiftungen sollen aufgrund der Kapitalverkehrsfreiheit steuerrechtlich nicht schlechter als solche aus österreichischen Privatstiftungen behandelt werden.

Verdeckte Ausschüttungen (Zuwendungen) bei Stiftungen

  1. Verdeckte Zuwendungen (Ausschüttungen) sind auch bei Stiftungen möglich, wenn dem Stifter aufgrund der vertraglichen Situation eine eigentümerähnliche Stellung (Machthaber) zukommt und führen zu Einkünften iSd § 27 Abs. 1 Z 7 EStG 1988.
  2. VwGH-Beschwerde zur Zl. 2009/16/0257 eingebracht.

Erlassung eines Feststellungsbescheides im Zusammenhang mit Kapitalertragsteuerpflicht für Zuwendungen aus einer Privatstiftung

  1. Kapitalertragsteuer für Zuwendungen aus Privatstiftungen in Form von kostenlosem Wohnrecht ist auch dann abzuführen, wenn durch Betriebsprüfung die Begünstigten als „steuerliche Eigentümer“ des Grundstückes festgestellt wurden, denn dies ändert nichts am zivilrechtlichen und wirtschaftlichen Eigentum der Privatstiftung am Grundstück.

Dividenden aus einer irischen Gesellschaft

  1. Das Vorliegen der unbeschränkten ESt-Pflicht und des Besteuerungsrechtes Österreichs an Dividenden aus einer irischer Gesellschaft ist strittig.

Nachstiftung einer Liegenschaft – kommt der begünstigte Steuersatz gem § 8 Abs 4 lita zur Anwendung?

  1. Der begünstigte Steuersatz gemäß § 8 Abs 4 lit a ErbStG kann nur dann geltend gemacht werden, wenn alle Begünstigten Ehegatten, Eltern, Kinder, Stief-, Schwieger- und Wahlkinder des Stifters sind. Begünstigte sind aber nur Personen, deren Begünstigtenstellung im maßgeblichen zeitpunkt unmittelbar und ohne dazwischentretenden Akt feststeht.

Unternehmereigenschaft einer Privatstiftung

  1. Eine Privatstiftung kann Unternehmerin im steuerlichen Sinn sein und steht ihr daher der Vorsteuerabzug zu. Für diese Beurteilung muss nicht geprüft werden, ob die Privatstiftung gegen § 1 Abs 2 Z 1 PSG verstößt.

Vergütungen des Vorstand-Stellvertreters

  1. Bei der Wiederaufnahme des Verfahrens ist nicht der Wissensstand der Gesamtorganisation maßgeblich, sondern jener der zuständigen Organisationseinheit anhand der Abgabenerklärungen und ihrer Beilagen im jeweiligen Veranlagungsjahr.
  2. Das auswärtige Berufsausbildungspauschale steht dann nicht zu, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht (hier: BWL in Linz, und nicht nur in Wien).
  3. Vergütungen als Aufsichtsrat bzw. als Vorstands-Stellvertreter einer Familienprivatstiftung sind persönlich (und nicht der Gesellschaft als solcher) zuzurechnen.

Zur Unternehmereigenschaft einer Privatstiftung als konzernleitende Holding

  1. Die Unternehmereigenschaft einer Privatstiftung nach § 2 Abs 1 UStG 1994 richtet sich ausschließlich nach umsatzsteuerrechtlichen Kriterien. Es ist dabei nicht relevant, ob die Tätigkeit gegen das Verbot der Ausübung einer über eine bloße Nebentätigkeit hinausgehenden gewerbsmäßigen Tätigkeit gemäß § 1 Abs 2 Z 1 PSG verstößt; auch die Frage, ob eine Konzernleitung durch eine Privatstiftung den durch § 1 Abs 2 PSG vorgegebenen Rahmen überschreitet, ist für die umsatzsteuerliche Beurteilung nicht maßgeblich.
  2. Erbringt eine Privatstiftung, die als Holding Gesellschaftsanteile hält, über die reine Beteiligungsverwaltung hinausgehende konkrete Leistungen (etwa Konzernleitungs- und Beratungsleistungen) gegen gesondertes Entgelt an die Tochtergesellschaften, begründet dies die Unternehmereigenschaft als geschäftsleitende Holding. Die Abgabenbehörde hat konkrete Feststellungen über Art und Ausmaß der fakturierten Leistungen zu treffen.
  3. Leistungen, die Vorstandsmitglieder einer Privatstiftung im Einvernehmen mit den Geschäftsführungen der Tochtergesellschaften erbringen, können der Privatstiftung als eigene Leistungen zurechenbar sein. Ob dies der Fall ist, hängt von der konkreten Gestaltung der Leistungsbeziehung durch die beteiligten Personen ab.

Konzernleitende Privatstiftung als Unternehmer im Umsatzsteuerrecht

  1. Die Kriterien des § 2 Abs 1 UStG 1994 für die Unternehmereigenschaft gelten auch für Privatstiftungen; ob die Tätigkeit gegen das Verbot der Ausübung einer gewerbsmäßigen Tätigkeit nach § 1 Abs 2 Z 1 PSG verstößt, ist für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung unerheblich.
  2. Für die Beurteilung der Unternehmereigenschaft einer Privatstiftung, die gegenüber verbundenen Unternehmen Leistungen fakturiert, hat die Abgabenbehörde ungeachtet der Rechtsform konkrete Feststellungen über Art und Ausmaß der tatsächlich erbrachten Leistungen zu treffen; die bloße Verneinung der rechtlichen Zulässigkeit der Leistungserbringung ohne entsprechende Sachverhaltsermittlung ist unzureichend.
  3. Ob im Einvernehmen mit den Geschäftsführungen der Tochtergesellschaften erbrachte Leistungen von Vorstandsmitgliedern der Privatstiftung dieser oder den handelnden Personen persönlich zuzurechnen sind, ist eine Frage der konkreten Gestaltung der Leistungsbeziehung, über die Feststellungen zu treffen sind.
  4. Bei der Prüfung, ob eine Privatstiftung als geschäftsleitende Holding tätig ist und damit Unternehmereigenschaft erlangt, ist auch auf das Gemeinschaftsrecht (EuGH-Rechtsprechung zu Holdinggesellschaften) Bedacht zu nehmen.

Subjektiver Bereicherungswille bei freigebigen Zuwendungen

  1. Im Wirtschaftsleben kann davon ausgegangen werden, dass im Verhältnis zweier unabhängiger Vertragspartner keine Leistungsverpflichtung ohne eine entsprechende Gegenleistung eingegangen wird, weshalb im geschäftlichen Verkehr ein Bereicherungswille nicht zu vermuten ist. Die Auffüllung eines allfällig auftretenden negativen Eigenkapitals sowie im Falle der Insolvenz geeignete Maßnahmen zu setzen, die das Substrat der Gesellschaften gewährleisten, stellen Leistungsverpflichtungen dar, welche nicht für einen Bereicherungswillen sprechen.