Entdecken Sie ausgewählte Entscheidungen im Steuerrecht – kompakt aufbereitet, verständlich erläutert und praxisnah eingeordnet. Ideal für Berater, Unternehmer und Entscheidungsträger.
Die Rechtsprechung des VwGH stellt auf jene Rendite, „die üblicherweise aus dem eingesetzten Kapital durch Vermietung erzielt wird“, ab. Auch ein nachgestiftetes Grundstück gehört zum Kapital der Privatstiftung. Es kommt nicht nur auf die von der Privatstiftung unmittelbar selber getätigten Anschaffungen oder Herstellungen an.
Besteht ein Kausalzusammenhang zwischen Geldzuwendungen durch eine Privatstiftung und den Dienstverhältnissen der Begünstigten wie etwa hier der vorrangige Zweck der Privatstiftung (die Förderung und Unterstützung von Arbeitnehmern des Unternehmens), die Begünstigtenstellung der Arbeitnehmer und das Naheverhältnis zwischen der Privatstiftung und dem Unternehmen, sind die Zuwendungen Entgelt iSd § 49 Abs. 1 ASVG.
Es wurden GmbH-Anteile an eine Privatstiftung geschenkt (Nachstiftung). Für Zwecke der damals noch aufrechten Schenkungssteuer mussten die GmbH-Anteile mit den gemeinen Werten bewertet werden, ebenso die Beteiligung, die von der GmbH gehalten wurde. Übereinstimmend gingen Bf. und Finanzamt von der Schätzungsmethode des Wiener Verfahrens 1996 aus. Beschwerdepunkt ist ausschließlich Punkt 4.3(2) im Erlass des BMF zum Wiener Verfahren 1996, dass Schulden, die zur Anschaffung einer Beteiligung aufgenommen wurden, vom gemeinen Wert der Beteiligung abzuziehen sind. Schulden, die zur Anschaffung einer Beteiligung aufgenommen wurden, stellen einen Bezug zu dem Anschaffungsvorgang her, mit dem die Beteiligung erworben wurde, und ergeben sich aus dem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang. Liegen Kreditaufnahme für den Großmutterzuschuss an die Enkelgesellschaft, dass diese das Genussrechtskapital zurückzuzahlen kann, und der Verschmelzungsvertrag als Vorgang, mit dem die Enkelgesellschaft angeschafft wurde, zwei Jahre auseinander, ist das ein Indiz dafür, dass kein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang zwischen Schuldenaufnahme und Anschaffungsvorgang besteht.
Revision eingebracht.
Die Zurechnung der Einkünfte aus dem Kapitalvermögen einer Stiftung erfolgt nur dann unmittelbar an eine Begünstigte, wenn ihr das wirtschaftliche Eigentum am Kapitalvermögen der Stiftung zukommt.
Mangels der im SteuerAbk Liechtenstein 2014 (bei Fehlen der Option zur freiwilligen Meldung) vorgesehenen, auf das gesamte Stiftungsvermögen abstellenden Einmalzahlung (iSd Art. 8 oder gegebenenfalls Art. 14 Abs. 1 und 2 des Steuerabkommens) entfaltet das Steuerabkommen keine Auswirkung auf die in Österreich vorzuschreibende Einkommensteuer. Solcherart haben die österreichischen Behörden die Einkünftezurechnung nach den Grundsätzen des innerstaatlichen Steuerrechts vorzunehmen. In diesem Sinne hat der VwGH die Prüfung der Zurechnung der Einkünfte einer liechtensteinischen Stiftung ausschließlich nach den Grundsätzen des EStG 1988 vorgenommen. Das BFG hatte unterlassen, einen notwendigen Typenvergleich anzustellen.
Befriedigt eine Person ihren Wohnbedarf dadurch, dass sie die Wohnimmobilie durch eine in ihrem Einflussbereich stehende Körperschaft (zB Privatstiftung) anschaffen oder herstellen und sich dann von dieser das Recht auf Nutzung der Immobilie einräumen lässt, ist zu prüfen, ob die Körperschaft mit der Nutzungsüberlassung als Unternehmerin zur Erzielung von Einnahmen tätig wird oder ob die Nutzungsüberlassung erfolgt, um der nahestehenden Person (Stifter) causa societatis Vorteile zuzuwenden.
Es wurde eine marktgängige Dachgeschoßwohnung zur Nutzungsüberlassung an den mittelbar beteiligten Gesellschafter erworben und eine marktkonforme Renditemiete verrechnet.
Eine aufschiebend bedingte Zuwendung einer Privatstiftung ist (für Zwecke der KESt) noch nicht im Zeitpunkt des Beschlusses des Stiftungsvorstandes, sondern erst im Zeitpunkt der Erfüllung der Bedingung zugeflossen.
Die vorzeitige Auflösung eines Mietverhältnisses durch die Privatstiftung auf Wunsch des Mieters obwohl der Begünstigte als Mieter auf die Kündigung verzichtete ist fremdunüblich. Die Vorschreibung von Kapitalertragsteuer erfolgte daher zurecht.
Keine Verletzung im Gleichheitssatz durch Bestimmungen des EStG 1988 betreffend Einschränkungen des Verlustausgleichs aus Kapitalvermögen; Verlustberücksichtigung bei Einkünften aus Kapitalvermögen, die einem besonderen Steuersatz unterliegen oder aus dem außerbetrieblichen Bereich stammen sowie Verbot des Ansatzes von Anschaffungsnebenkosten im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers.
Der VwGH musste die Frage, wann bei einer Gewinnausschüttung in das steuerliche Vermögen der für die Verwirklichung des Abgabenanspruchs relevante Sachverhalt verwirklicht worden ist (Ende des Kalenderjahres oder Tag des Zuflusses der Gewinnausschüttung) und damit, ob im vorliegenden Fall § 13 Absatz 2 KStG in der Fassung vor oder nach BBG 2009 anzuwenden war, nicht entscheiden, da eine Steuerentlastung der Dividende auf Grund des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Österreich und Luxemburg erfolgt sei und somit die Befreiung des § 13 Absatz 2 KStG alte Fassung anwendbar gewesen sei.
Bei der Nutzungsüberlassung einer Immobilie an eine der Privatstiftung nahestehende Person kann es laut VwGH in drei Fällen zu einer Versagung des Vorsteuerabzugs kommen: [i] bei einer bloßen Gebrauchsüberlassung, bei der keine unternehmerische Betätigung vorliegt; [ii] bei einer (nicht fremdüblichen) Nutzungsüberlassung an besonders repräsentativen Wohngebäuden, welche schon ihrer Erscheinung nach bloß für die private Nutzung durch den Stifter bestimmt sind; [iii] bei Vermietung von im betrieblichen Geschehen einsetzbaren Gebäuden um weniger als 50 % der Renditemiete. In den letzten beiden Fällen ordnet § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG den Vorsteuerausschluss an.