Die österreichische Privatstiftung (PSG)

Entscheidungen - steuerrechtlich

Entdecken Sie ausgewählte Entscheidungen im Steuerrecht – kompakt aufbereitet, verständlich erläutert und praxisnah eingeordnet. Ideal für Berater, Unternehmer und Entscheidungsträger.

Berechnung der Renditemiete auf Basis des Verkehrswertes

Die Rechtsprechung des VwGH stellt auf jene Rendite, „die üblicherweise aus dem eingesetzten Kapital durch Vermietung erzielt wird“, ab. Auch ein nachgestiftetes Grundstück gehört zum Kapital der Privatstiftung. Es kommt nicht nur auf die von der Privatstiftung unmittelbar selber getätigten Anschaffungen oder Herstellungen an.

Zuwendungen als Sonderzahlungen

Besteht ein Kausalzusammenhang zwischen Geldzuwendungen durch eine Privatstiftung und den Dienstverhältnissen der Begünstigten wie etwa hier der vorrangige Zweck der Privatstiftung (die Förderung und Unterstützung von Arbeitnehmern des Unternehmens), die Begünstigtenstellung der Arbeitnehmer und das Naheverhältnis zwischen der Privatstiftung und dem Unternehmen, sind die Zuwendungen Entgelt iSd § 49 Abs. 1 ASVG.

Keine Gegenleistung und kein wirtschaftlicher Vorteil bei Änderungen in der Begünstigtenstellung

  1. Werden aufgrund eines in der Stiftungsurkunde gem. §§ 3 Abs. 2 iVm. § 33 Abs. 2 PSG verankerten unbeschränkten Gestaltungsrechts der ersten Stiftergeneration („zeitliche Staffelung der Gestaltungsrechte“) von der letzten Vertreterin der ersten Stiftergeneration Änderungen in der Begünstigtenstellung vorgenommen, bedarf es hierzu keiner Verzichtshandlung bzw. keiner Zustimmung von nachgereihten Mitstiftern.
  2. Keine Gegenleistung und kein wirtschaftlicher Vorteil iSd. § 29 Z 3 EStG 1988 mangels Vorliegens eines verzichtbaren Rechts bzw. mangels Vorliegens eines Klagsverzichts.

Schulden zur Anschaffung einer Beteiligung im Rahmen des Wiener Verfahrens (Schenkungssteuer)

Es wurden GmbH-Anteile an eine Privatstiftung geschenkt (Nachstiftung). Für Zwecke der damals noch aufrechten Schenkungssteuer mussten die GmbH-Anteile mit den gemeinen Werten bewertet werden, ebenso die Beteiligung, die von der GmbH gehalten wurde. Übereinstimmend gingen Bf. und Finanzamt von der Schätzungsmethode des Wiener Verfahrens 1996 aus. Beschwerdepunkt ist ausschließlich Punkt 4.3(2) im Erlass des BMF zum Wiener Verfahren 1996, dass Schulden, die zur Anschaffung einer Beteiligung aufgenommen wurden, vom gemeinen Wert der Beteiligung abzuziehen sind. Schulden, die zur Anschaffung einer Beteiligung aufgenommen wurden, stellen einen Bezug zu dem Anschaffungsvorgang her, mit dem die Beteiligung erworben wurde, und ergeben sich aus dem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang. Liegen Kreditaufnahme für den Großmutterzuschuss an die Enkelgesellschaft, dass diese das Genussrechtskapital zurückzuzahlen kann, und der Verschmelzungsvertrag als Vorgang, mit dem die Enkelgesellschaft angeschafft wurde, zwei Jahre auseinander, ist das ein Indiz dafür, dass kein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang zwischen Schuldenaufnahme und Anschaffungsvorgang besteht.
Revision eingebracht.

Einkünfte aus einer liechtensteinischen Stiftung

Die Zurechnung der Einkünfte aus dem Kapitalvermögen einer Stiftung erfolgt nur dann unmittelbar an eine Begünstigte, wenn ihr das wirtschaftliche Eigentum am Kapitalvermögen der Stiftung zukommt.

Steuerliche Anerkennung eines zwischen einer Privatstiftung und deren Begünstigten über Zwischenschaltung einer GmbH abgeschlossenen Mietverhältnisses

  1. Die Fremdunüblichkeit der Vertragsbeziehung zwischen Mieter (Erststifter und Begünstigter) und Vermieter (Tochtergesellschaft der Privatstiftung) kann sich uA daraus ergeben, dass keine unkündbare Grundmietdauer vereinbart ist. Eine Vereinbarung einer unkündbaren Grundmietzeit (Auflösung nur bei Vorliegen von außerordentlichen Kündigungsgründen) bzw die Abgabe eines Kündigungsverzichtes für einen nicht unerheblichen Zeitraum durch den Bestandnehmer wäre geboten.
  2. Gegen Fremdüblichkeit spricht weiters, wenn das Mietverhältnis durch konkludentes Handeln, dh durch Legung eines schriftlichen Anbots und seine Annahme in Form einer konkludenten Handlung (Bezahlung der Miete etc), und nicht durch Unterfertigung des Mietvertrages abgeschlossen wird.
  3. Die Tochtergesellschaft erfüllt die umsatzsteuerliche Unternehmenseigenschaft daher nicht und kann bei den Herstellungskosten der Luxusimmobilie den Vorsteuerabzug nicht geltend machen.

Bemessungsgrundlage für die Nutzungszuwendung einer an den Begünstigen einer Privatstiftung vermieteten Luxusimmobilie

  1. Für eine nach den Vorstellungen des Begünstigten geplante Luxusvilla besteht kein funktionierender Mietenmarkt.
  2. Nach der Judikatur liegt die daher erforderliche Renditemiete im Allgemeinen zwischen 3 und 5 %. Eine Vermietung um 3 % pa der Herstellungskosten ist daher keine verdeckte Zuwendung.
  3. Eine verdeckte Zuwendung der gesamten Herstellungskosten des Objekts scheidet nach der Judikatur aus, wenn das wirtschaftliche Eigentum (Chance auf Veräußerungsgewinn) bei der Stiftung liegt.

Interessenskollision bei gemeinnütziger Stiftung

  1. Die Formulierung im Stiftungszweck „…Errichten und Erhalten von Anstalten für …. Gemeinnützige oder mildtätige Einrichtungen, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgen…“ führt zu zahlreichen denkbaren Begünstigten für den Auflösungsfall. Die Letztbegünstigung der Stadt Wien wird somit kaum tragend, eine drohende Bereicherung des allgemeinen Stadthaushaltes ist jedenfalls nicht erkennbar. Es war daher keine Interessenskollision gegeben.
  2. Zurückgewiesen durch den VwGH (4.4.2022 Ra 2022/01/0081).

Mangelnde Vermietung und verdeckte Zuwendung

  1. Mangels Nachweises einer Vermietungsabsicht liegt keine Einkunftsquelleneigenschaft vor.
  2. Eine verdeckte Zuwendung unterliegt erst im Zuflusszeitpunkt der KESt.

Liechtensteinische Stiftung und Typenvergleich

Mangels der im SteuerAbk Liechtenstein 2014 (bei Fehlen der Option zur freiwilligen Meldung) vorgesehenen, auf das gesamte Stiftungsvermögen abstellenden Einmalzahlung (iSd Art. 8 oder gegebenenfalls Art. 14 Abs. 1 und 2 des Steuerabkommens) entfaltet das Steuerabkommen keine Auswirkung auf die in Österreich vorzuschreibende Einkommensteuer. Solcherart haben die österreichischen Behörden die Einkünftezurechnung nach den Grundsätzen des innerstaatlichen Steuerrechts vorzunehmen. In diesem Sinne hat der VwGH die Prüfung der Zurechnung der Einkünfte einer liechtensteinischen Stiftung ausschließlich nach den Grundsätzen des EStG 1988 vorgenommen. Das BFG hatte unterlassen, einen notwendigen Typenvergleich anzustellen.

Vermietung eines Luxushauses an Stifter

Befriedigt eine Person ihren Wohnbedarf dadurch, dass sie die Wohnimmobilie durch eine in ihrem Einflussbereich stehende Körperschaft (zB Privatstiftung) anschaffen oder herstellen und sich dann von dieser das Recht auf Nutzung der Immobilie einräumen lässt, ist zu prüfen, ob die Körperschaft mit der Nutzungsüberlassung als Unternehmerin zur Erzielung von Einnahmen tätig wird oder ob die Nutzungsüberlassung erfolgt, um der nahestehenden Person (Stifter) causa societatis Vorteile zuzuwenden.

Abgrenzung Eigenkapital oder Darlehen in der Gesellschaftsteuer

  1. Ein Protokoll mit dem Inhalt, dass ein Darlehen finanziert werden soll, das fremdüblich besichert und verzinst sein soll, ein Darlehensvertrag derzeit aber nicht erforderlich sei, reicht nicht, um einen Darlehensvertrag anzunehmen. Es handelt sich nur um eine Absichtserklärung.
  2. Auch ein Passus in der Stiftungsurkunde über die Ausstattung der Gesellschaft mit Eigenkapital durch die PS spricht gegen einen Darlehensvertrag. Vielmehr wurde Eigenkapital zur Verfügung gestellt und keine Rückzahlungsverpflichtung vereinbart.
  3. Eine spätere Änderung der Stiftungsurkunde und eine spätere Behandlung als Darlehen in der Bilanzierung ändert daran nichts.

Liebhaberei bei Wohnungsvermietung

  1. Die bisherige Vermietungstätigkeit ist als Liebhaberei zu beurteilen, wenn vermietete Immobilien vor Erzielung eines Gesamtüberschusses an eine Privatstiftung gestiftet werden.
  2. Die Übertragung der Immobilien auf eine Stiftung zwecks Regelung des Erbgangs beruht auf einem freien Entschluss des Vermieters und ist keine unabsehbare Unwägbarkeit. Dazu kommt, dass sich die aufgestellte Prognoserechnung ohnehin nicht erfüllt hat und auch innerhalb von 20 Jahren kein Gesamtüberschuss zu erwarten gewesen wäre.

Erwerb einer Eigentumswohnung zur Nutzungsüberlassung an den mittelbar beteiligten Gesellschafter; Feststellung der Renditemiete

Es wurde eine marktgängige Dachgeschoßwohnung zur Nutzungsüberlassung an den mittelbar beteiligten Gesellschafter erworben und eine marktkonforme Renditemiete verrechnet.

 

Zuflusszeitpunkt bei aufschiebend bedingter Zuwendung einer Privatstiftung

Eine aufschiebend bedingte Zuwendung einer Privatstiftung ist (für Zwecke der KESt) noch nicht im Zeitpunkt des Beschlusses des Stiftungsvorstandes, sondern erst im Zeitpunkt der Erfüllung der Bedingung zugeflossen.

Vermietung eines Wohnhauses an die Gesellschafter

  1. Vermietet eine Gesellschaft seinem Gesellschafter ein Einfamilienhaus, steht der Vorsteuerabzug in Zusammenhang mit dem Umbau und der Sanierung der Liegenschaft in drei Konstellationen nicht zu:
  2. bei einer bloßen Gebrauchsüberlassung (Die Umstände, unter denen vermietet wird, entsprechen nicht denen, unter denen die entsprechende wirtschaftliche Tätigkeit für gewöhnlich ausgeübt wird. Eine wirtschaftliche Tätigkeit ist nicht vorhanden, wenn die Überlassung nicht zu dem Zweck erfolgt, um Einnahmen zu erzielen.),
  3. bei einer Wurzelausschüttung iZm einer Luxusimmobilie (Es liegt ein besonders repräsentatives Gebäude oder ein solches, das speziell auf die Wohnbedürfnisse des Gesellschafters zugeschnitten ist, vor.) oder
  4. bei einer verdeckten Ausschüttung (Die vereinbarte Miete ist niedriger als die angemessene.).
  5. Werden all diese drei Fälle verneint, steht der Vorsteuerabzug zu.

Vorzeitige Auflösung eines Mietverhältnisses zwischen Privatstiftung und Mieter (Erststifter) trotz bestehendem Mietverzicht

Die vorzeitige Auflösung eines Mietverhältnisses durch die Privatstiftung auf Wunsch des Mieters obwohl der Begünstigte als Mieter auf die Kündigung verzichtete ist fremdunüblich. Die Vorschreibung von Kapitalertragsteuer erfolgte daher zurecht.

Eingeschränkte Verlustverwertung bei Kapitaleinkünften verfassungskonform

Keine Verletzung im Gleichheitssatz durch Bestimmungen des EStG 1988 betreffend Einschränkungen des Verlustausgleichs aus Kapitalvermögen; Verlustberücksichtigung bei Einkünften aus Kapitalvermögen, die einem besonderen Steuersatz unterliegen oder aus dem außerbetrieblichen Bereich stammen sowie Verbot des Ansatzes von Anschaffungsnebenkosten im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers.

Dividendenbesteuerung bis 2009

Der VwGH musste die Frage, wann bei einer Gewinnausschüttung in das steuerliche Vermögen der für die Verwirklichung des Abgabenanspruchs relevante Sachverhalt verwirklicht worden ist (Ende des Kalenderjahres oder Tag des Zuflusses der Gewinnausschüttung) und damit, ob im vorliegenden Fall § 13 Absatz 2 KStG in der Fassung vor oder nach BBG 2009 anzuwenden war, nicht entscheiden, da eine Steuerentlastung der Dividende auf Grund des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Österreich und Luxemburg erfolgt sei und somit die Befreiung des § 13 Absatz 2 KStG alte Fassung anwendbar gewesen sei.

Vorsteuerabzug bei Immobilien, die an Stifter vermietet werden

Bei der Nutzungsüberlassung einer Immobilie an eine der Privatstiftung nahestehende Person kann es laut VwGH in drei Fällen zu einer Versagung des Vorsteuerabzugs kommen: [i] bei einer bloßen Gebrauchsüberlassung, bei der keine unternehmerische Betätigung vorliegt; [ii] bei einer (nicht fremdüblichen) Nutzungsüberlassung an besonders repräsentativen Wohngebäuden, welche schon ihrer Erscheinung nach bloß für die private Nutzung durch den Stifter bestimmt sind; [iii] bei Vermietung von im betrieblichen Geschehen einsetzbaren Gebäuden um weniger als 50 % der Renditemiete. In den letzten beiden Fällen ordnet § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG den Vorsteuerausschluss an.