Entdecken Sie ausgewählte Entscheidungen im Stiftungsrecht – kompakt aufbereitet, verständlich erklärt und praxisnah eingeordnet. Perfekt für Juristen, Berater und Entscheidungsträger.
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar4, Einl Rz 40 ff, § 15 Rz 130.
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 20 Rz 19 ff, § 27 Rz 28 f
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar4, § 19.
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar4, § 35 Rz 10 ff.
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar4, § 5 Rz 51, 55; § 15 Rz 120; § 17 Rz 10, 13, 23; 27 Rz 9
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar4, Einl Rz 23.
Ein alle Punkte umfassender, vom Stifter allein auszuübender Änderungsvorbehalt steht im Anwendungsbereich des ErbRÄG 2015 der Erbringung eines Vermögensopfers entgegen. Die zweijährige Frist (§ 782 Abs 1 ABGB idF ErbRÄG 2015 bzw § 785 Abs 3 Satz 2 ABGB aF) beginnt in diesem Fall erst mit dem Tod des Erblassers.
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar4, Einl Rz 23a, § 33 Rz 20, 33, 36.
Für die Änderung der Stiftungserklärung durch einen rechtsgeschäftlichen Vertreter des Stifters ist eine Spezialvollmacht erforderlich.
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar4, § 33 Rz 33
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar4, § 35 Rz 10 ff.
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar4, § 17 Rz 92 ff.
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar4, Einl Rz 29 ff.
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar4, § 33 Rz 55 ff
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar4, § 33 Rz 28, 58.
Darin, dass der Stiftungsvorstand das Gericht nach § 27 Abs 2 PSG zwecks Abberufung von Beiratsmitgliedern anruft, kann keine grobe Pflichtverletzung erkannt werden, die eine Abberufung der Vorstandsmitglieder nach § 27 Abs 2 Z 1 PSG rechtfertigen würde.
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar4, § 27 Rz 15 ff
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar4, § 3 Rz 40 ff, 55 ff
Die Anfechtung einer vom Erblasser errichteten Stiftung wegen Formmängeln löst eine kassatorische Klausel aus.
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar4, Einl Rz 21 ff.
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar4, § 9 Rz 31 ff.
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar4, § 33 Rz 35 ff, 49 ff§ 39 Rz 12.
Begünstigte haben im Verfahren nach § 17 Abs 5 PSG keine Rekurslegitimation.
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar4, § 17 Rz 95.
Laut Rekursgericht sind die näheren Regelungen der Bestellung und/oder Abberufung von Organmitgliedern, wie hier jenen des Beirats, in die Stiftungsurkunde aufzunehmen. Da sich der Revisionsrekurs nicht gegen diese Auffassung wendet und in einer Vereinbarung über die Beiratsbestellung keine Änderung der Stiftungsurkunde sieht, hat der OGH den Revisionsrekurs zurückgewiesen, es wurde keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt.
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar4, § 14 Rz 18 ff