Die österreichische Privatstiftung (PSG)

Entscheidungen stiftungsrechtlich

Entdecken Sie ausgewählte Entscheidungen im Stiftungsrecht – kompakt aufbereitet, verständlich erklärt und praxisnah eingeordnet. Perfekt für Juristen, Berater und Entscheidungsträger.

Abberufung von Beiratsmitgliedern

  1. Auch die Frage, ob die gerichtliche Abberufung von Mitgliedern eines in der Stiftungsurkunde eingerichteten Beirats aus wichtigem Grund nach § 27 Abs 2 PSG abzuberufen ist, lässt sich nach den zur Abberufung von Mitgliedern des Vorstands entwickelten Grundsätzen (Ob ein wichtiger Grund iSd § 27 Abs 2 PSG für die Abberufung vorliegt, ist immer unter dem Gesichtspunkt des Funktionierens der Privatstiftung, letztlich unter dem Gesichtspunkt zu sehen, ob die Verfolgung des Stiftungszwecks mit aus-reichender Sicherheit in der Zukunft gewährleistet ist) beantworten.
  2. Naturgemäß spielen nach diesen Grundsätzen die Kompetenzen des Organs, um dessen Mitglieder es geht, eine maßgebliche Rolle für die Prüfung eines wichtigen Grundes für die Abberufung. Es liegt auf der Hand, dass die Möglichkeiten des Vorstands, dem die (gesamte) Verwaltung und Vertretung, die Buchführung und die Rechnungslegung obliegen, zur Schädigung der Privatstiftung im Hinblick auf deren Funktionieren und die Verfolgung des Stiftungszwecks signifikant größer sind als diejenigen eines Beirats, der nur Informations-, Beratungs- und Anhörungsrechte und das sich schon aus dem Gesetz ergebende Recht, eine Sonderprüfung zu beantragen, hat und somit dem Vorstand weder für Geschäftsführungsmaßnahmen noch für Vertretungshandlungen ein bestimmtes Verhalten vorschreiben oder verbieten kann.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 14 Rz 88 f

Adressat des Rücktritts eines Stiftungsvorstands

Der Rücktritt eines Stiftungsvorstands kann nur gegenüber dem Gericht erfolgen, wenn die dazu berufene Stelle (hier: der Stifter) unbekannten Aufenthalts ist. Die Unauffindbarkeit muss zeitnahe zur Rücktrittserklärung gegenüber dem Firmenbuchgericht bescheinigt werden.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 15 Rz 125 ff.

Haftung eines Vorstandsmitglieds für Verfahrensverhalten

Ein Vorstandsmitglied haftet für schadensbegründende Prozessführung oder ein sonstiges Verfahrensverhalten, wenn unrichtige Prozessbehauptungen aufgestellt werden oder der eingenommene Prozessstandpunkt evident aussichtslos ist. Dies ist zB der Fall, wenn Pflichtteilsansprüche bekannt sind, die das Erreichen des Stiftungszwecks der Privatstiftung in Gründung ausschließen.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 17 Rz 50 ff.

Zur Auslegung einer Schiedsklausel in einer Stiftungserklärung

  1. Eine Stiftungserklärung fällt unter den Begriff der Statuten iSd § 581 Abs 2 ZPO zur gültigen Schiedsvereinbarung. Eine Schiedsklausel kann daher sowohl in der Stiftungsurkunde als auch in der Zusatzurkunde enthalten sein.
  2. Bestimmungen in Satzungen (damit auch in der Stiftungszusatzurkunde) sind nicht nach § 914 ABGB, sondern wie generelle Normen nach den §§ 6 und 7 ABGB objektiv auszulegen. Die objektive Auslegung gilt auch für eine in den Statuten enthaltene Schiedsklausel, ohne dass danach zu differenzieren wäre, ob der Schiedsklausel „korporative Wirkung“ zukommt.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 9 Rz 31 ff, § 40 Rz 4 ff

Rechtsmittellegitimation im Eintragungsverfahren einer Änderung der Stiftungsurkunde; Funktionsdauer eines Stiftungsvorstandes

  1. Die Antrags- und Rechtsmittellegitimation kommt im Verfahren zur Genehmigung und Eintragung einer Änderung der Stiftungserklärung nach § 33 Abs 2 PSG auch dann nur dem Vorstand als Gesamtorgan und nicht einzelnen Vorstandsmitgliedern persönlich zu, wenn sich ein Teil des Stiftungsvorstands im Gesamtvorstand nicht durchzusetzen vermag, sodass ein vom Gesamtvorstand zu erhebendes Rechtsmittel nicht zustande kommt.
  2. Für bereits bestellte Mitglieder des Stiftungsvorstands kann durch Änderung der Stiftungsurkunde nachträglich eine Höchstgrenze bestimmt werden, sofern eine verbleibende angemessene Mindestfunktionszeit gewährleistet ist.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 33 Rz 72a ff, § 15 Rz 105 ff.

Einbeziehung von Stiftungsvermögen in die nacheheliche Aufteilung

  1. Werden Vermögensgegenstände, insbesondere ein Unternehmen oder Unternehmensanteile, in eine Privatstiftung eingebracht, stehen sie nicht mehr im Eigentum eines der Ehepartner, vielmehr ist die Privatstiftung, an der ja keine Anteile bestehen, selbst Eigentümerin. Grundsätzlich können die vermögensrechtlichen Folgen einer Scheidung durch den Transfer von der Aufteilung unterliegenden Vermögenswerten in eine Privatstiftung aber nicht vereitelt werden.
  2. Wurden die eingebrachten Unternehmen oder Unternehmensanteile aber nicht mit ehelichen Ersparnissen finanziert oder gegründet, unterliegen sie nicht der Aufteilungsmasse.
  3. Einer Umwidmung von Unternehmenserträgen in Gebrauchsvermögen oder Ersparnisse könnte in manchen Fällen gleichgehalten werden, wenn die Unternehmen Erträge an die Privatstiftung ausschütten, die dort angespart werden, ohne dass sie wiederum in (Anteile an) Unternehmen oder in Sachen, die zu einem Unternehmen gehören, investiert würden. Dies käme grundsätzlich dann in Betracht, wenn sich der Stifter das Recht auf Änderung der Stiftungserklärungen und das Recht auf Widerruf vorbehalten hat, könnte er sich dann doch das Stiftungsvermögen wieder zueignen. Eine solche Umgehungsabsicht wurde jedoch im vorliegenden Fall nicht festgestellt.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 14 Rz 29 ff.

Verfügung des Stifters an den Vorstand ein Testament?

Die in einer Verfügung des Stifters an den Vorstand getroffene Anordnung, nach seinem Ableben seiner Lebensgefährtin eine bestimmte Summe zuzuwenden, war (obwohl als „Testament“ bezeichnet) nach Ansicht der Vorinstanzen kein Vermächtnis, sondern eine Weisung an den Vorstand, die aus stiftungsrechtlichen Gründen unwirksam war. Aufgrund der außergewöhnlichen Umstände des Einzelfalls, die es zudem nicht erwarten lassen, dass die als erheblich bezeichnete Rechtsfrage auch andere Personen und vergleichbare Sachverhalte berühren wird, lag keine erhebliche Rechtsfrage vor

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 14 Rz 29 ff.

Organe nach dem Burgenländischen Stiftungs- und Fondsgesetz

  1. Das Burgenländische Stiftungs- und Fondsgesetz schreibt nicht vor, welche konkreten Stiftungsorgane in der Satzung einer Stiftung vorgesehen werden müssen.
  2. Die Befugnisse eines gesetzlich nicht vorgesehenen satzungsautonom geschaffenen Stiftungsorgans richten sich ausschließlich nach der Satzung.
  3. Fragen der Auslegung einer Stiftungsurkunde im Einzelfall kommt keine erhebliche Bedeutung zu, sofern dem Berufungsgericht keine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen ist. Dies gilt auch für Stiftungen nach einem Stiftungs- und Fonds-Landesgesetz.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 14.

Zum Beginn der Begünstigtenstellung

  1. Sind die Begünstigten in der Stiftungserklärung konkret (oder bestimmbar) bezeichnet, entsteht die Begünstigtenstellung mit Eintragung der Privatstiftung in das Firmenbuch. Ist der Beginn der Begünstigtenstellung hingegen von sonstigen Bedingungen (etwa Erreichen eines bestimmten Alters) abhängig, beginnt die Begünstigtenstellung erst mit Eintritt dieser Bedingung. Wenn die Feststellung des Begünstigten noch von einem Organbeschluss oder der Entscheidung einer vom Stifter dazu berufenen Stelle abhängt, mag auch eine Konkretisierung der Person bereits in der Stiftungserklärung vorgenommen worden sein, beginnt die Begünstigtenstellung erst mit der Entscheidung der Stelle.
  2. Begünstigte sind nur solche Personen, deren aktuelle Begünstigtenstellung unmittelbar und ohne dazwischentretenden Akt feststeht. Ersatzbegünstigte und Personen, deren Begünstigtenstellung aufschiebend bedingt ist, haben lediglich ein Anwartschaftsrecht auf Erlangung der Begünstigenstellung. Selbiges gilt dann, wenn die Feststellung des Begünstigten noch von einem Organbeschluss oder der Entscheidung einer vom Stifter dazu berufenen Stelle abhängt, mag auch eine Konkretisierung der Person bereits in der Stiftungserklärung vorgenommen worden sein.
  3. Unter dem Begriff des „Begünstigten“ wird verstanden, wer Zuwendungen von der Privatstiftung erhält bzw wem Vorteile aus der Privatstiftung zukommen sollen. Nach § 5 PSG ist Begünstigter der in der Stiftungserklärung als solcher Bezeichnete. Ist der Begünstigte in der Stiftungserklärung nicht bezeichnet, so ist Begünstigter, wer von der vom Stifter dazu berufenen Stelle, sonst vom Stiftungsvorstand als solcher festgestellt worden ist. Ist die Festlegung der Begünstigten einer Stelle übertragen, dann ist diese in ihrer Entscheidung an den Stiftungszweck und die näheren Regelungen der Stiftungserklärung gebunden.
  4. Aus „Sonderausschüttungen“ kann unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Stiftungserklärung noch nicht eine Stellung als laufend Begünstigte gefolgert werden. Auch aus einer (allfälligen) Einladung zur Begünstigtenversammlung kann noch nicht auf deren tatsächliche Begünstigtenstellung geschlossen werden.
  5. Für die Auslegung von Stiftungserklärungen gelten jene Kriterien, die für Satzungen juristischer Personen entwickelt wurden.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 5 Rz 26 f, Rz 38 f

Zur Rechtsnatur einer Zuwendung

  1. Das Grundbuchsgericht hat im Rahmen seiner Prüfpflicht nicht nur zu beurteilen, ob der Urkundeninhalt formell unbedenklich erscheint, sondern auch in materiell-rechtlicher Hinsicht frei von Zweifeln ist. Es ist dem Grundbuchsgericht verwehrt, eine undeutliche und zu begründeten Zweifeln Anlass gebende Urkunde auszulegen.
  2. Ob die dem Grundbuchsgesuch angeschlossene Urkunde iSd § 94 Abs 1 Z 3 GBG zu Zweifeln Anlass gibt, ist eine Frage des Einzelfalls, die nur dann eine erhebliche Rechtsfrage begründet, wenn dem Rekursgericht eine aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung unterlaufen ist.
  3. In der Rechtsansicht des Rekursgerichts, die einem Ansuchen auf Einverleibung des Eigentumsrechts des Begünstigten einer Privatstiftung angeschlossenen, die Eintragungsgrundlage iSd § 26 GBG bildenden Urkunden seien nicht frei von Zweifeln, wenn sie weder den Nachweis der Begünstigtenstellung noch der Deckung der Zuwendung im Stiftungszweck enthalten, weil auch eine Qualifikation des Übertragungsvorgangs als Schenkung in Betracht komme, ist keine vom Revisionsrekurswerber aufgezeigte, vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 5 Rz 11 ff.

Insichgeschäfte zwischen Stiftungsvorstand und Stiftung

  1. § 17 Abs 5 PSG ist analog auf jene Fälle anzuwenden, in denen die Privatstiftung nicht mit einem Vorstandsmitglied persönlich, sondern mit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (hier: eine Rechtsanwaltskanzlei), der eines der Mitglieder des Stiftungsvorstands als Gesellschafter angehört, Rechtsgeschäfte abschließt.
  2. Die Frage der Genehmigung eines Insichgeschäftes nach § 17 Abs 5 PSG hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und bildet daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 17 Rz 92 ff.

Länge der Funktionsperiode des Stiftungsvorstands

  1. Zur Wahrung der Unabhängigkeit des Vorstands ist dieser grundsätzlich für zumindest drei Jahre zu bestellen, uzw unabhängig davon, ob ein Begünstigter oder ein mit Begünstigten besetzter Beirat oder eine sonstige Stelle den Vorstand bestellt.
  2. Der bestellungsbefugten Stelle kommt grundsätzlich Ermessen zu, ob sie die Mitglieder des Stiftungsvorstands auf bestimmte Dauer oder unbefristet bestellt. Ein von vornherein auf bestimmte Zeit bestellter Vorstand agiert nicht unabhängiger als ein auf unbestimmte Zeit bestellter Vorstand, weil auch letzterer nur aus wichtigem Grund abberufen werden kann.
  3. Bleibt diese Mindestfunktionsperiode bestehen, liegt jedenfalls keine „aufschiebend bedingten Abberufung“ aufgrund einer Änderung der Stiftungserklärung, die die Funktionsperiode verkürzt, vor.
  4. Der Stifter kann, auch wenn er selbst Begünstigter ist, den Vorstand bestellen, sofern er sich ein entsprechendes Recht in der Stiftungserklärung vorbehält. Voraussetzung ist allerdings eine entsprechende Mindestfunktionsdauer.
  5. Im Verfahren zur Genehmigung und Eintragung einer Änderung der Stiftungserklärung nach § 33 PSG kommen Antrags- und Rechtsmittellegitimation nur dem Vorstand als Gesamtorgan und nicht auch einzelnen Vorstandsmitgliedern persönlich zu. Dies gilt auch dann, wenn ein vom Gesamtvorstand zu erhebendes Rechtsmittel nicht zustande kam, weil sich ein Teil des Stiftungsvorstands mit ihrer Auffassung im Gesamtvorstand nicht durchzusetzen konnte.
  6. siehe auch OGH 25.11.2020, 6 Ob 211/20b.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 15 Rz 105 ff.

Länge der Funktionsperiode des Stiftungsvorstands

  1. Zur Wahrung der Unabhängigkeit des Vorstands ist dieser grundsätzlich für zumindest drei Jahre zu bestellen, uzw unabhängig davon, ob ein Begünstigter oder ein mit Begünstigten besetzter Beirat oder eine sonstige Stelle den Vorstand bestellt.
  2. Der bestellungsbefugten Stelle kommt grundsätzlich Ermessen zu, ob sie die Mitglieder des Stiftungsvorstands auf bestimmte Dauer oder unbefristet bestellt. Ein von vornherein auf bestimmte Zeit bestellter Vorstand agiert nicht unabhängiger als ein auf unbestimmte Zeit bestellter Vorstand, weil auch letzterer nur aus wichtigem Grund abberufen werden kann.
  3. Bleibt diese Mindestfunktionsperiode bestehen, liegt jedenfalls keine „aufschiebend bedingten Abberufung“ aufgrund einer Änderung der Stiftungserklärung, die die Funktionsperiode verkürzt, vor.
  4. Der Stifter kann, auch wenn er selbst Begünstigter ist, den Vorstand bestellen, sofern er sich ein entsprechendes Recht in der Stiftungserklärung vorbehält. Voraussetzung ist allerdings eine entsprechende Mindestfunktionsdauer.
  5. Im Verfahren zur Genehmigung und Eintragung einer Änderung der Stiftungserklärung nach § 33 PSG kommen Antrags- und Rechtsmittellegitimation nur dem Vorstand als Gesamtorgan und nicht auch einzelnen Vorstandsmitgliedern persönlich zu. Dies gilt auch dann, wenn ein vom Gesamtvorstand zu erhebendes Rechtsmittel nicht zustande kam, weil sich ein Teil des Stiftungsvorstands mit ihrer Auffassung im Gesamtvorstand nicht durchzusetzen konnte.
  6. siehe auch OGH 25.11.2020, 6 Ob 228/20b.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 15 Rz 105 ff.

Wohnungserhaltungsanspruch bei einer im Eigentum einer Stiftung stehenden Wohnung

  1. Es ist von einer wirtschaftlichen Identität zwischen Stifter und der Privatstiftung auszugehen, wenn sich der Stifter, der auch Letztbegünstigter ist, das Widerrufsrecht vorbehalten hat (und hier auch bereits ausgeübt hat), was zur Folge hat, dass der Vorstand die Stiftung auflöst und laut Stiftungsurkunde dafür Sorge zu tragen hat, dass die Vermögenswerte der Stiftung dem Letztbegünstigten zukommen.
  2. In diesem Fall kommt dem Stifter eine (mittelbare) Verfügungsbefugnis nach § 97 ABGB über die im Stiftungseigentum stehenden Ehewohnung zu. Dient die Wohnung der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des anderen Ehegatten, hat letzterer einen Anspruch darauf, dass der verfügungsberechtigte Ehegatte alles unterlässt und vorkehrt, damit der auf die Wohnung angewiesene Ehegatte diese nicht verliert. Der Wohnungserhaltungsanspruch kann auch mit eine Veräußerungs- und Belastungsverbot gesichert werden.

Zum Änderungsrecht des Stifters

  1. Inhaltliche oder zeitliche Beschränkungen des Änderungsrechts sind grundsätzlich zulässig.
  2. Bei zeitlicher Staffelung der Gestaltungsrechte für den aktuell allein änderungsberechtigten Stifter bestehen zwar gewisse Grenzen bei der Ausübung seines Änderungsrechts. Diese dürfen allerdings nicht allzu eng gezogen werden, haben doch die zeitlich nachgelagerten Mitstifter mit dem Umstand, dass sie die zeitliche Staffelung akzeptiert haben, eben auch akzeptiert, dass der zeitlich vorgelagerte Mitstifter zunächst allein Änderungen vornehmen kann; insoweit stellt eine solche Regelung den bewussten Ausdruck einer Willenseinigung und einer Hierarchie dar. Die Grenze ist beim Rechtsmissbrauch zu ziehen.
  3. Die Stiftungserklärung kann nur in eine Stiftungsurkunde und eine Stiftungszusatzurkunde getrennt werden; eine Mehrzahl an Stiftungszusatzurkunden ist unzulässig.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 33 Rz 35 ff.

Manifestationsbegehren gegen eine Privatstiftung

Ein Manifestationsbegehren gegen eine Privatstiftung im Verfahren wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse ist nicht am außerstreitigen Rechtsweg zu führen.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, Einl Rz 27 ff.

Bestellung und Abberufung des Stiftungsvorstandes durch ein Schiedsgericht

  1. Die Bestellung und Abberufung des Stiftungsvorstandes nach § 27 PSG kann nicht ausschließlich an ein Schiedsgericht übertragen werden.
  2. Soweit einem Schiedsgericht eine Bestellungs- und Abberufungsbefugnis eingeräumt wird, wird es nicht als Schiedsgericht im eigentlichen Sinn, sondern als bestellungs- bzw abberufungsberechtigte Stelle tätig, wodurch die gerichtliche Zuständigkeit nicht beeinträchtigt wird.
  3. Bei § 27 Abs 2 PSG handelt es sich nämlich nicht um eine Entscheidung des Gerichts über Individualansprüche eines Beteiligten auf Abberufung, sondern um einen Ausfluss der amtswegigen Kontrollbefugnis des Firmenbuchgerichts.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 15 Rz 83 ff, § 27 Rz 1 ff.

Haftung des Stiftungsvorstandes bei Handlungen gegen den Stiftungszweck

  1. Das Stiftungsorgan einer liechtensteinischen Stiftung haftet, wenn es gegen den Stiftungszweck handelt (in diesem Fall durch Unterfertigung einer Kreditannahmeerklärung und einer Verpfändungserklärung betreffend die Liegenschaftsanteile der Stiftung, die das einzigen Vermögen der Stiftung darstellt und mit dem der Stiftungszweck erfüllt werden soll).
  2. Selbst das Bestehen eines Mandatsvertrags oder eines sonstigen Weisungsrechts durch den Stifter ändert an der Pflichtwidrigkeit des Verhaltens des Stiftungsorgans nichts.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 17 Rz 50 ff.

Zur Organeigenschaft eines Gremiums

Der OGH bejaht die Organeigenschaft eines zur Abberufung des Stiftungsvorstands in der Stiftungsurkunde berufenen Gremiums. Daraus folgt die Parteistellung und Antragslegitimation auch des einzelnen Organmitglieds.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 27 Rz 28.

Die Unternehmereigenschaft einer (gemeinnützigen) Privatstiftung

  1. Die Unternehmereigenschaft einer Privatstiftung hängt davon ab, ob sie gemäß § 1 Abs 1 UGB ein Unternehmen betreibt. Eine reine Holding‑ oder Besitzgesellschaft ist in der Regel nicht unternehmerisch tätig.
  2. Die Unternehmereigenschaft der Privatstiftung kann nicht aufgrund der Bestimmungen der §§ 34, 40 BAO aus der Tätigkeit ihrer Tochtergesellschaft abgeleitet werden. Betreibt die Tochtergesellschaft der Privatstiftung ein Unternehmen, bedeutet dies nicht, dass die Privatstiftung es betreibt.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, Einleitung Rz 13a f