Entdecken Sie ausgewählte Entscheidungen im Stiftungsrecht – kompakt aufbereitet, verständlich erklärt und praxisnah eingeordnet. Perfekt für Juristen, Berater und Entscheidungsträger.
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 14 Rz 88 f
Der Rücktritt eines Stiftungsvorstands kann nur gegenüber dem Gericht erfolgen, wenn die dazu berufene Stelle (hier: der Stifter) unbekannten Aufenthalts ist. Die Unauffindbarkeit muss zeitnahe zur Rücktrittserklärung gegenüber dem Firmenbuchgericht bescheinigt werden.
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 15 Rz 125 ff.
Ein Vorstandsmitglied haftet für schadensbegründende Prozessführung oder ein sonstiges Verfahrensverhalten, wenn unrichtige Prozessbehauptungen aufgestellt werden oder der eingenommene Prozessstandpunkt evident aussichtslos ist. Dies ist zB der Fall, wenn Pflichtteilsansprüche bekannt sind, die das Erreichen des Stiftungszwecks der Privatstiftung in Gründung ausschließen.
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 17 Rz 50 ff.
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 9 Rz 31 ff, § 40 Rz 4 ff
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 33 Rz 72a ff, § 15 Rz 105 ff.
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 14 Rz 29 ff.
Die in einer Verfügung des Stifters an den Vorstand getroffene Anordnung, nach seinem Ableben seiner Lebensgefährtin eine bestimmte Summe zuzuwenden, war (obwohl als „Testament“ bezeichnet) nach Ansicht der Vorinstanzen kein Vermächtnis, sondern eine Weisung an den Vorstand, die aus stiftungsrechtlichen Gründen unwirksam war. Aufgrund der außergewöhnlichen Umstände des Einzelfalls, die es zudem nicht erwarten lassen, dass die als erheblich bezeichnete Rechtsfrage auch andere Personen und vergleichbare Sachverhalte berühren wird, lag keine erhebliche Rechtsfrage vor
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 14 Rz 29 ff.
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 14.
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 5 Rz 26 f, Rz 38 f
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 5 Rz 11 ff.
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 17 Rz 92 ff.
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 15 Rz 105 ff.
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 15 Rz 105 ff.
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 33 Rz 35 ff.
Ein Manifestationsbegehren gegen eine Privatstiftung im Verfahren wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse ist nicht am außerstreitigen Rechtsweg zu führen.
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, Einl Rz 27 ff.
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 15 Rz 83 ff, § 27 Rz 1 ff.
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 17 Rz 50 ff.
Der OGH bejaht die Organeigenschaft eines zur Abberufung des Stiftungsvorstands in der Stiftungsurkunde berufenen Gremiums. Daraus folgt die Parteistellung und Antragslegitimation auch des einzelnen Organmitglieds.
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 27 Rz 28.
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, Einleitung Rz 13a f