Entdecken Sie ausgewählte Entscheidungen im Stiftungsrecht – kompakt aufbereitet, verständlich erklärt und praxisnah eingeordnet. Perfekt für Juristen, Berater und Entscheidungsträger.
Bei einer Privatstiftung können bei Meinungsverschiedenheiten über das Vorliegen einer Verpflichtung zur Aufstellung des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts und des konsolidierten Berichts über Zahlungen an staatliche Stellen in analoger Anwendung des § 18 PSG iVm § 244 Abs 7 UGB – je nach konkreter Ausgestaltung des Stiftungsbeirats – ein aufsichtsratsähnlicher Stiftungsbeirat und dessen Mitglieder zur Einleitung des gerichtlichen Verfahrens nach § 244 Abs 7 UGB antragsberechtigt sein.
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar4, § 18 Rz 12 f, 66 ff.
Das Vermögen eine Privatstiftung stellt – selbst unter dem Blickwinkel eines (deliktsspezifisch auszulegenden) wirtschaftlichen Vermögensbegriffs – nicht Vermögen eines Stiftungsvorstandsmitglieds iSd § 156 Abs 1 StGB dar, weil das Vermögen der Stiftung nicht dem Zugriff der Gläubiger des Vorstandsmitglieds durch Zwangsvollstreckung unterliegt.
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar4, § 1 Rz 6 f, § 4 Rz 3.
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar4, § 19 Rz 15 ff.
Ein Notar ist nach oberstgerichtlicher Rechtsprechung auch dann „in der Sache selbst beteiligt“ und von der Aufnahme einer Notariatsurkunde ausgeschlossen, wenn er Organ oder Mitglied des vertretungsbefugten Organs einer juristischen Person ist, welche das zu beurkundende Geschäft geschlossen hat. Weil der den Abtretungsvertrag zwischen dem Stifter und der Stiftung beurkundende Notar zugleich Mitglied des Stiftungsvorstands der den Geschäftsanteil erwerbenden Privatstiftung war, liegt im Sinn dieser Kriterien kein formwirksamer Notariatsakt vor.
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar4, § 17 Rz 92 ff.
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar4, § 14 Rz 67 ff.
Die generelle Haftungsnorm des § 29 PSG enthält keine gesonderte, von den Regelungen des allgemeinen Zivilrechts abweichende Verjährungsfrist, insbesondere auch nicht für die Verjährung von Schadenersatzansprüchen gegen Mitglieder des Stiftungsvorstands. Sehr wohl besteht dagegen eine solche Sonderbestimmung für die Haftung des Stiftungsprüfers durch den in § 21 Abs 2 PSG enthaltenen Verweis auf § 275 Abs 5 UGB. Angesichts dieser differenzierten Regelung ist eine dem Gesetzgeber unterlaufene unbeabsichtigte Regelungslücke, die Voraussetzung für eine Analogie wäre, nicht zu erkennen
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar4, § 29 Rz 11.
Eine pflegschaftsgerichtliche Oberaufsicht ist ausgeschlossen, wenn gleichzeitig öffentlich-rechtliche Bestimmungen eine eindeutige Unterordnung bestimmter Stiftungen unter die Aufsicht der Staatsgewalt vorsehen. In solchen Fällen ist die Bestellung eines Kollisionskurators durch das Pflegschaftsgericht unzulässig.
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar4, § 3 Rz 29
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar4, § 4 Rz 28a
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar4, § 3 Rz 51 ff.
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar4, § 10 Rz 5a.
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar4, § 17 Rz 92 ff.
Dass die vermögensrechtlichen Folgen einer Scheidung durch den Transfer von der Aufteilung unterliegenden Vermögenswerten in eine Privatstiftung nicht vereitelt werden können, hat der OGH bereits dargelegt; ebenso aber auch, dass andererseits bei faktischem Bestehen einer „konzernartigen Struktur“ von Privatstiftung und Gesellschaften weder die Beteiligungen an den Gesellschaften der Aufteilung gemäß § 82 Abs 1 Z 4 EheG unterliegen, noch die von den Gesellschaften, an denen die Stiftung direkt oder indirekt beteiligt ist, an die Stiftung ausgeschütteten Erträge, wenn der Zweck der Stiftung in der Sicherung des Fortbestands der maßgeblich von einer Partei aufgebauten Unternehmensgruppe liegt und diese (bislang und auch künftig) wieder „unternehmerisch“ investiert werden. Auch für die Anwendung des § 91 Abs 3 EheG kann für die Frage, ob die zuvor gemeinsam genutzte Sache zu einem „Unternehmen, an dem einem oder beiden Ehegatten ein Anteil zusteht“, gehört, kein anderer Maßstab gelten.
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar4, Einl Rz 27 ff.
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar4, § 35 Rz 10 ff.
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar4, § 3 Rz 2a, 26 f, § 27 Rz 27 ff.
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar4, § 5 Rz 23 ff, Rz 47 ff.
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 5 Rz 23 ff, Rz 47 ff.