Die österreichische Privatstiftung (PSG)

Entscheidungen stiftungsrechtlich

Entdecken Sie ausgewählte Entscheidungen im Stiftungsrecht – kompakt aufbereitet, verständlich erklärt und praxisnah eingeordnet. Perfekt für Juristen, Berater und Entscheidungsträger.

Verpflichtung zur Aufstellung des Konzernabschlusses

Bei einer Privatstiftung können bei Meinungsverschiedenheiten über das Vorliegen einer Verpflichtung zur Aufstellung des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts und des konsolidierten Berichts über Zahlungen an staatliche Stellen in analoger Anwendung des § 18 PSG iVm § 244 Abs 7 UGB – je nach konkreter Ausgestaltung des Stiftungsbeirats – ein aufsichtsratsähnlicher Stiftungsbeirat und dessen Mitglieder zur Einleitung des gerichtlichen Verfahrens nach § 244 Abs 7 UGB antragsberechtigt sein.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar4, § 18 Rz 12 f, 66 ff.

Stiftungsvermögen bei Zwangsvollstreckung gegen ein Stiftungsvorstandsmitglied

Das Vermögen eine Privatstiftung stellt – selbst unter dem Blickwinkel eines (deliktsspezifisch auszulegenden) wirtschaftlichen Vermögensbegriffs – nicht Vermögen eines Stiftungsvorstandsmitglieds iSd § 156 Abs 1 StGB dar, weil das Vermögen der Stiftung nicht dem Zugriff der Gläubiger des Vorstandsmitglieds durch Zwangsvollstreckung unterliegt.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar4, § 1 Rz 6 f, § 4 Rz 3.

Festsetzung der Vorstandsvergütung

  1. Die Übertragung der Kompetenz zur Festsetzung der Vorstandsvergütung auf den Stiftungsprüfer ist unzulässig, weil dies letztlich zu einer Kontrolle der durch ihn selbst festgelegten Vergütung und damit einem Kontrolldefizit führen würde.
  2. Sofern dem Familienbeirat in der Stiftungsurkunde keine entsprechenden (Mitwirkungs)Rechte eingeräumt sind, kommt diesem im Verfahren betreffend die Bestimmung der Vorstandsvergütung keine Parteistellung und Rekurslegitimation zu.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar4, § 19 Rz 15 ff.

Vorstandsmitglied gleichzeitig beurkundender Notar

Ein Notar ist nach oberstgerichtlicher Rechtsprechung auch dann „in der Sache selbst beteiligt“ und von der Aufnahme einer Notariatsurkunde ausgeschlossen, wenn er Organ oder Mitglied des vertretungsbefugten Organs einer juristischen Person ist, welche das zu beurkundende Geschäft geschlossen hat. Weil der den Abtretungsvertrag zwischen dem Stifter und der Stiftung beurkundende Notar zugleich Mitglied des Stiftungsvorstands der den Geschäftsanteil erwerbenden Privatstiftung war, liegt im Sinn dieser Kriterien kein formwirksamer Notariatsakt vor.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar4, § 17 Rz 92 ff.

Unzulässigkeit einer „Wandlungsklausel“ (Zustimmungs-/Anhörungsrecht) bei aufsichtsratsähnlichem Beirat in Privatstiftung

  1. Die einen (zumindest) aufsichtsratsähnlichen Beirat betreffende Klausel „Wenn und solange das Zustimmungsrecht des Beirats im Hinblick auf dessen Besetzung gegen zwingende Bestimmungen des Privatstiftungsgesetzes und/oder deren Auslegung durch den Obersten Gerichtshof verstoßen sollte, ändert sich das Zustimmungsrecht des Beirates in ein Anhörungs- und Empfehlungsrecht.“ ist unzulässig.
  2. Aufgrund der sich aus dieser Klausel ergebenden Unklarheit fehlt es an der erforderlichen (klaren) „groben Umschreibung der Kompetenzen“ des Beirats, der daher nicht wirksam als Organ iSv § 9 Abs 2 Z 4 PSG „eingerichtet“ ist.
  3. Andernfalls wäre durch die vage, in ihrer Bedeutung „offene“ Formulierung die Prüfung der Zulässigkeit von Bestimmungen der Stiftungserklärung dem Firmenbuchgericht, dessen wesentliche Kernaufgabe dies aber ist, tatsächlich entzogen, und sie würde in unzulässiger Weise auf den Rechtsanwender (vor allem den Vorstand) verlagert.
  4. Offen bleibt, ob der Beirat nicht nur aufsichtsratsähnlich, sondern auch vorstandsähnlich ist.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar4, § 14 Rz 67 ff.

Verjährung der Haftung

Die generelle Haftungsnorm des § 29 PSG enthält keine gesonderte, von den Regelungen des allgemeinen Zivilrechts abweichende Verjährungsfrist, insbesondere auch nicht für die Verjährung von Schadenersatzansprüchen gegen Mitglieder des Stiftungsvorstands. Sehr wohl besteht dagegen eine solche Sonderbestimmung für die Haftung des Stiftungsprüfers durch den in § 21 Abs 2 PSG enthaltenen Verweis auf § 275 Abs 5 UGB. Angesichts dieser differenzierten Regelung ist eine dem Gesetzgeber unterlaufene unbeabsichtigte Regelungslücke, die Voraussetzung für eine Analogie wäre, nicht zu erkennen

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar4, § 29 Rz 11.

Bestellung eines Kollisionskurators bei Stiftungen unter hoheitlicher Aufsicht

Eine pflegschaftsgerichtliche Oberaufsicht ist ausgeschlossen, wenn gleichzeitig öffentlich-rechtliche Bestimmungen eine eindeutige Unterordnung bestimmter Stiftungen unter die Aufsicht der Staatsgewalt vorsehen. In solchen Fällen ist die Bestellung eines Kollisionskurators durch das Pflegschaftsgericht unzulässig.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar4, § 3 Rz 29

Übertragung von Ansprüchen bei unentgeltlichem Übergang einer Liegenschaft

  1. Enthält ein Liegenschaftskaufvertrag nicht nur die Bestimmung, dass das Kaufobjekt auf den Käufer mit sämtlichen Rechten und Vorteilen übergeht, mit denen es der Verkäufer besessen hat oder zu besitzen berechtigt war, sondern auch einen allgemeinen Gewährleistungsausschluss, so ergibt die (ergänzende) Vertragsauslegung im Regelfall, dass dem Käufer auch alle bei Vertragsabschluss unbekannten Gewährleistungs- und Schadenersatzforderungen des Verkäufers, die durch nachteilige Einwirkungen Dritter auf die Substanz der Liegenschaft begründet wurden, abgetreten werden.
  2. Eine Differenzierung nach Maßgabe der Unentgeltlichkeit des Rechtsgeschäfts liegt nicht auf der Hand. Da aufgrund der Unentgeltlichkeit der Widmung der Liegenschaft in das Stiftungsvermögen grundsätzlich auch keine Gewährleistungsansprüche der Privatstiftung gegenüber der Ersteigentümerin in Betracht kommen (§ 922 ABGB e contr), die Ersteigentümerin infolge der Eigentumsübertragung aber auch keine Schäden mehr zu gewärtigen hätte, bestünde für sie kein Grund und keine Veranlassung mehr, Ansprüche gegenüber dem Beklagten als ihrem Vertragspartner geltend zu machen. Vielmehr kann nach dem Gesamtbündel der Vereinbarungen über die von der Privatstiftung zu übernehmenden Verbindlichkeiten wie auch Nutzungen zwanglos angenommen werden, dass solche Vertragsparteien nach ihrer typischen Interessenlage dann, wenn sie die vorliegende Situation mitbedacht hätten, diese auch ausdrücklich in dem Sinn geregelt hätten, dass die Ersteigentümerin und Stifterin das Haus und die damit in Zusammenhang stehenden Ansprüche in ihrer Gesamtheit auf die Privatstiftung übertragen wissen wollte.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar4, § 4 Rz 28a

Einstimmigkeit in der Privatstiftung

  1. Regelungen über das Abweichen vom Einstimmigkeitsprinzip bei Ausübung der Stifterrechte können nur in der Stiftungsurkunde und nicht auch in der Stiftungszusatzurkunde getroffen werden.
  2. Soweit in der Stiftungsurkunde eingeräumte subjektive Rechte der Stifter durch die Eintragung der Änderung der Stiftungsurkunde ins Firmenbuch berührt sind, sind die Stifter auch rechtsmittellegitimiert.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar4, § 3 Rz 51 ff.

Bekräftigung einer Schenkung in der Stiftungszusatzurkunde

  1. Wie die wirkliche Übergabe iSd § 943 ABGB zu erfolgen hat, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Sie liegt etwa dann vor, wenn neben dem Schenkungsvertrag ein anderer, von diesem verschiedener und als Übergabe erkennbarer Akt gesetzt wird, der nach außen in Erscheinung tritt und geeignet ist, dem Willen des Geschenkgebers Ausdruck zu verleihen, das Schenkungsobjekt aus dessen Gewahrsame in die des Beschenkten zu übertragen.
  2.  Der Formmangel einer Schenkung heilt durch die Bekräftigung des Eigentums der Stiftung an der Liegenschaft durch deren – Jahre nach dem Schenkungsvertrag erfolgten – Aufnahme in der Stiftungszusatzurkunde in Notariatsaktsform sowie den Verzicht auf das Fruchtgenussrecht, wenn dadurch ausreichend dokumentiert wird, dass der Wille des Erblassers war, dass die Liegenschaft der Stiftung überlassen werden soll.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar4, § 10 Rz 5a.

Gerichtliche Genehmigung von Geschäften mit Stiftungsvorständen

  1. § 17 Abs 5 PSG ist analog auf solche Fälle anzuwenden, in denen der Geschäftsabschluss zumindest wirtschaftlich einem solchen mit dem Mitglied des Stiftungsvorstands gleichkommt (OGH 6 Ob 151/20d).
  2. Anlässlich der beantragten Genehmigung nach § 17 Abs 5 PSG ist nach dem Zweck der Regelung unter anderem zu prüfen, ob durch das Rechtsgeschäft die Verfolgung des Stiftungszwecks und des Stifterwillens in Zukunft mit ausreichender Sicherheit gewährleistet ist (RIS-Justiz RS0121199). Nur eine im Interesse der Privatstiftung liegende und deren Wohl entsprechende Vereinbarung darf genehmigt werden (OGH 6 Ob 155/06x).
  3. Die Frage der Genehmigung hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab und bildet damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage (OGH 6 Ob 151/20d).

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar4, § 17 Rz 92 ff.

Die Privatstiftung als Teil des Ehevermögens im Scheidungsverfahren

Dass die vermögensrechtlichen Folgen einer Scheidung durch den Transfer von der Aufteilung unterliegenden Vermögenswerten in eine Privatstiftung nicht vereitelt werden können, hat der OGH bereits dargelegt; ebenso aber auch, dass andererseits bei faktischem Bestehen einer „konzernartigen Struktur“ von Privatstiftung und Gesellschaften weder die Beteiligungen an den Gesellschaften der Aufteilung gemäß § 82 Abs 1 Z 4 EheG unterliegen, noch die von den Gesellschaften, an denen die Stiftung direkt oder indirekt beteiligt ist, an die Stiftung ausgeschütteten Erträge, wenn der Zweck der Stiftung in der Sicherung des Fortbestands der maßgeblich von einer Partei aufgebauten Unternehmensgruppe liegt und diese (bislang und auch künftig) wieder „unternehmerisch“ investiert werden. Auch für die Anwendung des § 91 Abs 3 EheG kann für die Frage, ob die zuvor gemeinsam genutzte Sache zu einem „Unternehmen, an dem einem oder beiden Ehegatten ein Anteil zusteht“, gehört, kein anderer Maßstab gelten.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar4, Einl Rz 27 ff.

Parteistellung im Verfahren über Satzungsänderung nach dem Wiener StiftungsG 1988

  1. Gemäß § 14 Abs 3 Wiener StiftungsG 1988, LGBl. Nr. 14/1988, kommt im Verfahren über die Satzungsänderung nur der Stiftung Parteistellung zu. Der Wortlaut dieser Bestimmung ist eindeutig und es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die vorgenommene Einschränkung der Parteistellung.
  2. Der VwGH hat zur Abgrenzung des Bundes-Stiftungs- und FondsG 2015 zu landesgesetzlichen Regelungen auf Grundlage der Kompetenzbestimmung des Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG auf die Gesetzesmaterialien zur Vorgängerbestimmung nach dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 1975 verwiesen, wonach eine Stiftung dem Bundesrecht insbesondere dann unterliegt, „wenn das Stiftungsvermögen aus Liegenschaften besteht, die in mehreren Bundesländern gelegen sind”

Zur Auflösung einer Privatstiftung infolge der Unerreichbarkeit des Stiftungszwecks

  1. Die Nichterreichbarkeit des Stiftungszwecks ist durch Gesamtbetrachtung aller Umstände festzustellen. Mitunter wird hierfür eine Prognose erforderlich sein.
  2. Der Stiftungszweck ist dann nicht mehr erreichbar, wenn nach menschlichem Ermessen auf längere Sicht keine Umstände eintreten werden, die ihn erreichbar machen.
  3. Wenn die Vorinstanzen in Anbetracht des Umstands, dass derzeit durch die Privatstiftung keine Zuwendungen vorgenommen werden können und auch in weiterer Folge nicht damit zu rechnen ist, dass die in der Stiftungserklärung vorgesehene Höhe der Zuwendungen erreicht wird, davon ausgehen, dass der Stiftungszweck nicht mehr erreichbar ist, ist darin keine vom OGH aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar4, § 35 Rz 10 ff.

Zum „besonderen Verhältnis” nach § 896 ABGB zwischen den designierten Vorstandsmitgliedern in Haftung für die Prozesskosten eines von der PS verlorenen Erbrechtsstreits

  1. Die Rechtsansicht, eine Sorgfaltswidrigkeit eines (emeritierten) Rechtsanwalts (als designiertes Stiftungsvorstandsmitglied) bei Führung eines mit einem gewissen Risiko verbundenen Erbrechtsstreits der Privatstiftung und seine Pflicht, dem anderen rechtsunkundigen designierten Stiftungsvorstandsmitglied dieses Risiko darzulegen, zu bejahen und für eine Haftung des anderen Vorstandsmitglieds nur geringe Zurechnungsgründe im Innenverhältnis (Mitunterfertigung der Erbantrittserklärung) anzunehmen (und somit einen Regress nach § 896 ABGB zu verneinen), ist nicht korrekturbedürftig.

Potentiell Begünstigte

  1. Sind die Begünstigten in der Stiftungserklärung konkret (oder bestimmbar) bezeichnet, entsteht die Begünstigtenstellung mit Eintragung der Privatstiftung in das Firmenbuch; ist der Beginn der Begünstigtenstellung hingegen von sonstigen Bedingungen abhängig, beginnt die Begünstigtenstellung erst mit Eintritt dieser Bedingung.
  2. Potentiell Begünstigte haben lediglich ein Anwartschaftsrecht auf Erlangung der Begünstigtenstellung.
  3. Ist die Begünstigtenstellung aufschiebend bedingt steht kein Antragsrecht auf gerichtliche Abberufung des Stiftungsvorstands zu.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar4, § 3 Rz 2a, 26 f, § 27 Rz 27 ff.

Zur Einschränkung der Einsicht in das WiEReG bei wirtschaftlichen Eigentümern einer Privatstiftung

  1. Eine von der Registerbehörde verfügte Einschränkung der Einsicht nach § 10a WiEReG bewirkt bei richtlinienkonformer Auslegung auch eine Einschränkung der öffentlichen Einsicht nach § 10 WiEReG (Einsicht durch „jedermann“).
  2. Voraussetzung für überwiegende schutzwürdige Interessen nach § 10a Abs. 2 WiEReG ist, dass gerade die mögliche Einsichtnahme in das Register den wirtschaftlichen Eigentümer dem Risiko aussetzen würde, Opfer einer der in § 10a Abs. 2 Z 1 bis 4 WiEReG genannten Straftaten zu werden; ein bloß allgemeines Gefährdungspotenzial ohne Kausalzusammenhang mit der Registereinsicht genügt nicht.
  3. Vergangene Straftaten gegen den wirtschaftlichen Eigentümer oder nahe Angehörige begründen nicht automatisch ein unverhältnismäßiges Risiko im Sinne des § 10a Abs. 2 WiEReG; maßgeblich sind die konkreten Umstände der Straftat (insbesondere ob das Opfer gezielt ausgewählt wurde) sowie der seit ihrer Verübung verstrichene Zeitraum.
  4. Bei einer zeitlich und hinsichtlich der konkreten Umstände nicht näher offengelegten Straftat kann ein unverhältnismäßiges Risiko im Sinne des § 10a Abs. 2 WiEReG nicht ohne Weiteres angenommen werden.

Keine Einschränkung der WiEReg Einsicht für Industriellenfamilie als wirtschaftliche Eigentümer einer Privatstiftung

  1. Die Rechtsstellung des Begünstigten einer österr Privatstiftung ist mit jener eines “Beneficiary” eines englischen Trusts nicht vergleichbar. Das österr Privatstiftungsrecht sieht keine Stiftungen vor, bei denen Begünstigte einen sachenrechtlichen Anspruch auf das Stiftungsvermögen haben.
  2. Wenn das WiEReG vorsieht, dass die Einschränkung der Einsicht für die Dauer von fünf Jahren gewährt wird, so geht der Gesetzgeber offenkundig davon aus, dass der Zeitraum, der seit Verübung oder Androhung der Straftat vergangen ist, für die Beurteilung des Risikos eine Rolle spielt. Eine mehr als 20 Jahre zurückliegende Gefährdungseinstufung kann nicht als unmittelbare Bedrohung oder Vorbereitung für eine nachfolgende Straftat herangezogen werden. Das Risiko ist nach diesem Zeitraum jedenfalls als geringer einzustufen.
  3. Wenn die antragstellenden Bf konkret keine weiter gehenden faktenbezogenen Äußerungen zu potenziellen Straftaten vorbringen, liegt kein Grund vor, dass ohne Weiteres darauf geschlossen werden kann, es bestünde das unverhältnismäßige Risiko, die Bf könnten Opfer einer der aufgezählten Straftaten werden. Eine deutlich höhere Wahrscheinlichkeit, dass sich die Gefährdung der Bf aufgrund einer unbeschränkten Eintragung in das Register verschärft, ergibt sich schon deshalb nicht, weil zum einen bis dato gegen die wE oder nahe Angehörige in der Vergangenheit gar keine Straftaten verübt oder angedroht wurden und auch aus sonstigen Umständen eine besondere Gefährdungslage (die etwa erst aufgrund der Eintragung in das Register der wE bekannt würde) nicht hervorgeht.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar4, § 5 Rz 23 ff, Rz 47 ff.

Verwertung der Begünstigtenstellung bei Insolvenz des Begünstigten

  1. Die Begünstigtenstellung ist grundsätzlich höchstpersönlich. Sie ist nach herrschender Auffassung weder vererblich noch durch Rechtsgeschäft des Begünstigten unter Lebenden an Dritte übertragbar.
  2. Es steht dem Stifter aber frei, in der Stiftungserklärung Bestimmungen aufzunehmen, die einer Vererblichkeit gleichkommen, etwa den Eintritt von bestimmten Nachkommen von Begünstigten nach deren Ableben. Auch in diesem Fall ist die Rechtsgrundlage für das Erlangen der Begünstigung nicht das Erbrecht, sondern die Bestimmung des Nachfolgers in der Stiftungserklärung.
  3. Der Stifter kann auch Begünstigten die Möglichkeit eröffnen, sich durch einseitigen Willensentschluss der Begünstigtenstellung zu entledigen. Dabei kann er auch regeln, ob die Zuwendungen, die an den verzichtenden Begünstigten geleistet worden wären, künftig wegfallen, oder ob sie an einen iSd § 5 PSG zu bestimmenden Nachfolger übergehen oder den übrigen aktuellen Begünstigten anteilig zuwachsen sollen.
  4. Die Inanspruchnahme einer in der Stiftungserklärung vorgesehenen Möglichkeit des Begünstigten, den Widerruf seiner Begünstigtenstellung durch den Stiftungsvorstand willentlich herbeizuführen, kommt nicht einer Veräußerung der Begünstigung gleich. Eine rechtsgeschäftliche Veräußerung der Begünstigtenstellung ist rechtlich unmöglich, weil ein Begünstigter nicht in der Lage ist, sein höchstpersönliches Recht mit Wirkung für die Stiftung auf einen anderen zu übertragen.
  5. Wenn das Ausscheiden des verzichtenden Begünstigten nach den vom Stifter festgelegten Bedingungen dazu führt, dass Mitbegünstigte oder Dritte an seine Stelle „nachrücken“, erwerben diese ihre Position nicht durch ein Rechtsgeschäft mit dem Weichenden. Die Nachfolger treten nicht in die Rechtsstellung des Weichenden ein, sondern erwerben ein eigenes Recht aufgrund des Stifterwillens.
  6. Eine Entgeltvereinbarung zwischen dem alten und dem nachfolgenden Begünstigten für die Verzichtserklärung erfolgt aus Sicht der Stiftung unter Dritten und hat ihr gegenüber keine rechtliche Wirkung.
  7. Ist die Möglichkeit, die Begünstigtenstellung aufzugeben, wirtschaftlich werthaltig, weil es einen zur Entgeltzahlung bereiten Interessenten gibt, handelt es sich dabei um einen Vermögensbestandteil, der im Konkurs des Begünstigten in die Masse fällt. Der Insolvenzverwalter ist zur Verwertung dieses Vermögensbestandteils berechtigt und kann zugunsten der Masse die dafür notwendige Erklärung an Stelle der Schuldnerin ausüben.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 5 Rz 23 ff, Rz 47 ff.

Eine Privatstiftung als Gläubiger einer Verlassenschaft

  1. Gläubiger iSd § 811 ABGB ist jeder, der gegen den Nachlass Rechte geltend machen will; einer Anspruchsbescheinigung bedarf es nicht. Es genügt somit die Behauptung eines Anspruchs gegen die Verlassenschaft.
  2. Ein Gläubiger ist berechtigt, seine Ansprüche gegen die Verlassenschaft geltend zu machen und – falls erforderlich – die Bestellung eines Kurators zu beantragen. Insofern kommt dem Gläubiger Parteistellung zu. Wird der Kurator durch Beschluss enthoben und ist kein anderer Vertreter der Verlassenschaft vorhanden, kann der Gläubiger gegen den Enthebungsbeschluss Rekurs erheben.